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Digitaler Produktpass und Ökodesign: Ausblick für Onlinehändler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 gilt seit 18. Juli 2024. Den digitalen Produktpass müssen Sie erst bereitstellen, wenn ein delegierter Rechtsakt ihn für die Produktgruppe vorsieht; sein Geltungsbeginn liegt nach Art. 4 Abs. 4 grundsätzlich mindestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig, die den gesamten Rechtsakt oder bestimmte Anforderungen betreffen können, oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte. Unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe dürfen große Unternehmen seit dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichten, für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen; der Batteriepass gilt unabhängig von der Unternehmensgröße ab 18. Februar 2027 für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542).

Das Wichtigste

  • Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 gilt seit 18. Juli 2024 unmittelbar in der EU.
  • Produktpass wird Pflicht, sobald ein delegierter Rechtsakt ihn für die Produktgruppe vorsieht (Art. 9 Abs. 1).
  • Zwischen Inkrafttreten und Geltung eines delegierten Rechtsakts liegen nach Art. 4 Abs. 4 grundsätzlich mindestens 18 Monate; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig, die den gesamten Rechtsakt oder bestimmte Anforderungen betreffen können, oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte.
  • Arbeitsplan der Kommission: Eisen und Stahl 2026, Textilien und Bekleidung, Aluminium und Reifen 2027, Möbel 2028, Matratzen 2029; Schuhe sind nicht in den ersten Arbeitsplan aufgenommen.
  • Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe seit 19. Juli 2026; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen, für mittlere Unternehmen gilt es ab 19. Juli 2030.
  • Batteriepass gilt ab 18. Februar 2027 für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und Elektrofahrzeugbatterien; eine Unternehmensgröße spielt keine Rolle (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542).

Was die Ökodesign-Verordnung einführt

Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) ist am 28. Juni 2024 im Amtsblatt erschienen; in Kraft ist sie seit dem 18. Juli 2024 und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 80). Die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ist mit Wirkung von diesem Tag aufgehoben (Art. 79 Abs. 1). Die Verordnung gilt für physische Waren, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden; die Ausnahmen ihres Art. 1 Abs. 2 umfassen unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel und Fahrzeuge, letztere nur für die Aspekte, die sektorspezifisches Unionsrecht regelt.

Die Verordnung ist ein Rahmen. Ökodesign-Anforderungen entstehen für eine Produktgruppe erst durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission (Art. 4 Abs. 1). Ein digitaler Produktpass ist nach Art. 2 Nr. 28 ein produktspezifischer Datensatz mit den in diesem Rechtsakt genannten Angaben, zugänglich über einen Datenträger wie einen QR-Code auf dem Produkt, der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b).

Die Informationsanforderungen sehen vor, dass ein Produkt nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn ein Produktpass verfügbar ist (Art. 9 Abs. 1). Verlangt wird er also erst, wenn ein delegierter Rechtsakt die Produktgruppe erfasst und die Angaben festlegt. Kommt ein Rechtsakt, muss sein Geltungsbeginn grundsätzlich mindestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten liegen; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig, die den gesamten Rechtsakt oder bestimmte Anforderungen betreffen können, oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte (Art. 4 Abs. 4).

Was heute schon in Kraft ist

Drei Bausteine wirken schon jetzt, ohne Produktpasspflicht.

Vernichtungsverbot. Seit dem 19. Juli 2026 dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte, die in Anhang VII aufgeführt sind, nicht mehr vernichtet werden (Art. 25 Abs. 1). Anhang VII umfasst Bekleidung und Bekleidungsaccessoires (Warencodes 4203, 61, 62, 6504 und 6505) sowie Schuhe (6401 bis 6405). Auf Kleinst- und Kleinunternehmen findet der Absatz keine Anwendung; auf mittlere Unternehmen findet er ab dem 19. Juli 2030 Anwendung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 vom 9. Februar 2026, gültig ab dem 19. Juli 2026, nennt unter anderem Ausnahmen aus Gesundheits-, Hygiene- und Sicherheitsgründen sowie für Produkte mit Schäden oder Hygienemängeln, deren Reparatur technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient ist (Art. 2). Wer sich darauf beruft, legt der Abfallbehandlungseinrichtung eine Erklärung über die geltende Ausnahme vor (Art. 4).

Offenlegung. Wer unverkaufte Verbraucherprodukte selbst entsorgt oder entsorgen lässt, muss Anzahl, Gewicht, Gründe und den Verbleib offenlegen (Art. 24 Abs. 1), und zwar auf einer leicht zugänglichen Seite der Website. Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen, mittlere Unternehmen erst ab dem 19. Juli 2030. Einzelheiten und Format regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2, die ab dem 2. März 2027 gilt.

Register. Die Kommission richtet ein digitales Produktpassregister ein, in dem mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden (Art. 13 Abs. 1, Frist 19. Juli 2026). Die Durchführungsbestimmungen stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, veröffentlicht am 17. Juli 2026. Nach der Meldung der Kommission vom 20. Juli 2026 ist es seit diesem Tag in Betrieb. Eine Registrierungspflicht entsteht daraus erst, wenn für eine Produktgruppe ein Produktpass vorgeschrieben ist.

Für zwei Produktgruppen steht der Termin in eigenen Verordnungen fest:

  • Batterien: Für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und Elektrofahrzeugbatterien gilt der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027; eine Unternehmensgröße begrenzt die Pflicht nicht (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542). Abrufbar ist er über einen QR-Code mit individueller Kennung (Abs. 3); wer die Batterie in Verkehr bringt, lädt diese Kennung zusätzlich in das Register nach Art. 13 Abs. 1 ESPR hoch (Abs. 10, eingefügt durch Art. 78 ESPR).
  • Spielzeug: Für Spielzeug verlangt die Verordnung (EU) 2025/2509 einen Produktpass (Art. 19); der Datenträger muss Verbrauchern vor dem Kauf sichtbar sein, auch im Fernabsatz (Art. 19 Abs. 7). Die Verordnung gilt ab dem 1. August 2030, ihre Artikel 28 bis 44 und 49 bis 55 dagegen schon ab dem 1. Januar 2026 (Art. 59).

Zeitplan nach Produktgruppe

Für die Gruppen des Arbeitsplans 2025-2030 nennt die Kommission den vorgesehenen Zeitpunkt der Annahme des delegierten Rechtsakts; verbindlich wird er erst mit dem Rechtsakt. Stand: 14. Oktober 2026.

Produktgruppe Stand am 14. Oktober 2026 Termin Grundlage
Eisen und Stahl angekündigt Annahme im vierten Quartal 2026 vorgesehen Arbeitsplan; Produktseite der Kommission
16 energieverbrauchsrelevante Produkte angekündigt Annahme 2026 bis Ende 2030 vorgesehen Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.2
Textilien und Bekleidung angekündigt Annahme im vierten Quartal 2027 vorgesehen Arbeitsplan; Produktseite der Kommission
Aluminium und Reifen angekündigt Annahme 2027 vorgesehen Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.1
Möbel angekündigt Annahme 2028 vorgesehen Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.1
Matratzen sowie Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten angekündigt Annahme 2029 vorgesehen Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.1
IKT-Produkte angekündigt im Arbeitsplan über die horizontalen Arbeiten und über einzelne energieverbrauchsrelevante Produkte erfasst, ohne eigenen Annahmetermin Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.1
Schuhe angekündigt nicht in den ersten Arbeitsplan aufgenommen; Studie bis Ende 2027, Neubewertung bei der Halbzeitüberprüfung Arbeitsplan, Abschnitt 2.2.3
Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien in Kraft, gilt ab 18. Februar 2027 fest Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542
Spielzeug in Kraft, gilt ab 1. August 2030 fest Art. 19 und Art. 59 der Verordnung (EU) 2025/2509

Aus einem angekündigten Annahmetermin folgt der Geltungsbeginn nicht unmittelbar. Nach Art. 4 Abs. 4 ESPR muss der Geltungsbeginn eines delegierten Rechtsakts grundsätzlich mindestens 18 Monate nach dessen Inkrafttreten liegen; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig, die den gesamten Rechtsakt oder bestimmte Anforderungen betreffen können, oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte. Wird der Textilrechtsakt Ende 2027 angenommen und der Regelfall eingehalten, ist mit der Produktpasspflicht für Textilien also nicht vor 2029 zu rechnen. Der Arbeitsplan der Kommission ist auf fünf Jahre angelegt; eine Halbzeitüberprüfung ist für 2028 vorgesehen (COM(2025) 187 final, Abschnitt 2.1).

Welche Pflichten den Shop treffen

Wer den Produktpass ausstellt, bestimmt der delegierte Rechtsakt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g). Nach dem Grundmuster der Verordnung stellen Hersteller und Importeure sicher, dass beim Inverkehrbringen ein Produktpass und eine Sicherungskopie seiner aktuellen Fassung vorliegen (Art. 27 Abs. 1 Buchst. c und Art. 29 Abs. 2 Buchst. c). Die Kommission beschreibt die Hauptverantwortung beim Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt auf dem Unionsmarkt bereitstellt: Er hält den Produktpass aktuell und lässt ihn im Register eintragen. „Bereitstellung auf dem Markt“ ist nach Art. 2 Nr. 39 jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, also auch Ihr Weiterverkauf; aus ihr allein folgt nicht, wer den Produktpass erstellen muss. Händler und Anbieter von Online-Marktplätzen erhalten von dem Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt, eine digitale Kopie des Datenträgers oder die eindeutige Produktkennung, um sie Interessenten ohne physischen Zugang zum Produkt zu zeigen; auf Aufforderung kostenlos und innerhalb von fünf Arbeitstagen (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und b).

Händler ist nach Art. 2 Nr. 55 jede Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte Endnutzern zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt. Für Sie heißt das konkret:

  1. Kunden und Interessenten müssen Zugang zu allen einschlägigen Produktinformationen haben, die dem Produkt beiliegen, auch im Fernabsatz (Art. 31 Abs. 1).
  2. Der Produktpass muss für Kunden und Interessenten leicht zugänglich sein, ebenfalls im Fernabsatz (Art. 31 Abs. 2).
  3. Der delegierte Rechtsakt legt fest, wie der Produktpass zugänglich zu machen ist — bei Fernabsatz vor dem Abschluss des Kauf-, Miet- oder Ratenkaufvertrags (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e).
  4. Vor dem Bereitstellen prüfen Vertreiber, ob die Konformitätskennzeichnung angebracht ist und ob Produktpass, Unterlagen und digitale Gebrauchsanleitung vorliegen; bei Zweifeln dürfen sie das Produkt nicht bereitstellen (Art. 30 Abs. 2 und 3).

Rollen können zusammenfallen: Wer Ware aus einem Drittstaat einführt, ist Importeur, wer sie unter eigener Marke vermarktet, Hersteller (Art. 2 Nr. 42 und 44). Prüfen Sie deshalb für jedes Produkt, welche Rolle Ihr Shop hat: reiner Weiterverkauf, eigene Marke oder Einfuhr. Was heute schon für das Onlineangebot gilt — die Angaben nach Art. 19 GPSR seit 13. Dezember 2024 — steht in Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung nennt keinen Geldbetrag. Die Mitgliedstaaten müssen Vorschriften über Sanktionen erlassen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Art. 74 Abs. 1), und mindestens Geldbußen sowie einen zeitlich befristeten Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vorsehen können (Art. 74 Abs. 3). Bei der Höhe sind unter anderem Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und der wirtschaftliche Nutzen zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 2). Welche Sanktion im Einzelfall droht, regelt das Recht des Mitgliedstaats, in dem Sie Ihre Ware bereitstellen.

Die Kontrolle liegt bei den Marktüberwachungsbehörden; jeder Mitgliedstaat muss dafür geplante Kontrollen vorsehen, auch physische Prüfungen und Laboruntersuchungen, wo das angezeigt ist (Art. 66 Abs. 1).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Ordnen Sie Ihr Sortiment den Produktgruppen des Arbeitsplans zu und notieren Sie je Gruppe den Stand.
  2. Fragen Sie Lieferanten nach Datenträger, Produktkennung und Produktpass und vereinbaren Sie die Fünf-Werktage-Frist des Art. 10 Abs. 3 Buchst. b.
  3. Prüfen Sie Retouren- und Lagerkonzept gegen das Vernichtungsverbot: Unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe nach Anhang VII dürfen seit dem 19. Juli 2026 nicht mehr vernichtet werden; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen, für mittlere Unternehmen gilt es ab dem 19. Juli 2030. Ausnahmen begründen und dokumentieren.
  4. Wenn Sie unverkaufte Verbraucherprodukte selbst entsorgen oder entsorgen lassen, legen Sie die Angaben nach Art. 24 Abs. 1 auf einer leicht zugänglichen Seite Ihrer Website offen und bereiten Sie das Format für den 2. März 2027 vor (Verordnung (EU) 2026/2); Kleinst- und Kleinunternehmen sind davon ausgenommen, mittlere Unternehmen erst ab dem 19. Juli 2030.
  5. Prüfen Sie das Batteriesortiment: Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien brauchen ab dem 18. Februar 2027 einen Batteriepass, unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens (Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1542).
  6. Planen Sie die Produktseite so, dass Angaben nach Art. 19 GPSR und, sobald einschlägig, der Produktpass vor dem Bestellabschluss sichtbar sind.
  7. Verfolgen Sie die Überprüfung des Arbeitsplans im Jahr 2028 und die Annahme des ersten produktbezogenen Rechtsakts. Verwandte Fristen sammelt Rechtsänderungen im Onlinehandel: Was bis 2027 kommt.

Häufige Fragen

Muss ich als Händler den Produktpass selbst erstellen?

Das hängt von Ihrer Rolle ab. Wer den Produktpass ausstellt, bestimmt der delegierte Rechtsakt (Art. 9 Abs. 2 Buchst. g). Nach dem Grundmuster der Verordnung stellen Hersteller und Importeure sicher, dass für das Produkt ein Produktpass und eine Sicherungskopie davon vorliegen (Art. 27 Abs. 1 Buchst. c und Art. 29 Abs. 2 Buchst. c). Als reiner Händler müssen Sie den Produktpass Kunden und Interessenten leicht zugänglich machen, auch im Fernabsatz (Art. 31 Abs. 2). Fallen bei Ihnen Hersteller- und Händlerrolle zusammen — etwa bei Ware unter eigener Marke (Art. 2 Nr. 42) oder bei Einfuhr aus einem Drittstaat (Art. 2 Nr. 44) —, trifft Sie die Bereitstellung selbst.

Gilt die Produktpasspflicht auch für Ware aus China?

Ja, sobald ein delegierter Rechtsakt die Produktgruppe erfasst. Die Verordnung erfasst alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 1 Abs. 2); Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Nr. 40). Bei Einfuhren aus einem Drittstaat kommt der in der Union ansässige Importeur hinzu (Art. 2 Nr. 44); der Datenträger wird nach dem anwendbaren delegierten Rechtsakt am Produkt, an seiner Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angebracht (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b).

Ab wann brauchen Textilien einen Produktpass?

Einen verbindlichen Termin gibt es noch nicht. Die Kommission nennt für den delegierten Rechtsakt zu Textilien als vorgesehenen Zeitpunkt das vierte Quartal 2027. Nach Art. 4 Abs. 4 ESPR muss sein Geltungsbeginn grundsätzlich mindestens 18 Monate nach dem Inkrafttreten liegen; ein früherer Geltungsbeginn ist nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zulässig, die den gesamten Rechtsakt oder bestimmte Anforderungen betreffen können, oder bei teilweiser Aufhebung oder Änderung delegierter Rechtsakte. Bei einer Annahme Ende 2027 und eingehaltenem Regelfall wäre der Produktpass für Textilien nicht vor 2029 Pflicht.

Was gilt für Schweizer Shops, die in die EU verkaufen?

Für das Schweizer Marktrecht gilt die Ökodesign-Verordnung nicht. Sie knüpft an den Unionsmarkt an: Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen setzen die Abgabe auf dem Unionsmarkt voraus (Art. 2 Nr. 39 und 40 ESPR). Liefert ein Shop mit Sitz in der Schweiz dorthin, fallen diese Produkte in den Anwendungsbereich; welche Pflichten ihn treffen, richtet sich nach seiner Rolle nach den Artikeln 27 bis 31.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR), ABl. L, 2024/1781 vom 28. Juni 2024 (Art. 1, 2 Nr. 28, 39 bis 46 und 54 bis 56, Art. 3, 4, 9 bis 13, 24, 25, 27 bis 31, 66, 74, 79, 80, Anhang VII)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  2. Mitteilung der Kommission: Arbeitsplan 2025-2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte und für die Energieverbrauchskennzeichnung, COM(2025) 187 final vom 16. April 2025 (Abschnitte 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.3)Europäische Kommission · abgerufen am
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, ABl. L, 2026/296 vom 22. April 2026 (Art. 2 bis 6)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  4. Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Verordnung (EU) 2024/1781 hinsichtlich der Einzelheiten und des Formats für die Offenlegung von Informationen über entsorgte unverkaufte Verbraucherprodukte, ABl. L, 2026/2 vom 10. Februar 2026 (Art. 1 bis 3, Anhänge)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  5. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 der Kommission vom 16. Juli 2026 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für das digitale Produktpassregister, ABl. L, 2026/1778 vom 17. Juli 2026 (Erwägungsgründe 1 bis 6, Art. 1, 3, 4, 24)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, ABl. L 191 vom 28. Juli 2023 (Art. 77 Batteriepass)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  7. Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L, 2025/2509 vom 12. Dezember 2025 (Art. 19 digitaler Produktpass, Art. 59 Inkrafttreten und Anwendung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), ABl. L 135 vom 23. Mai 2023 (Art. 19 Pflichten im Fernabsatz, Art. 52 Anwendung ab 13. Dezember 2024)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  9. Digital Product Passport: Überblicksseite mit Zeitplan, Hinweis auf die Übergangsfrist von mindestens 18 Monaten und Liste der Stand-alone-RechtsakteEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  10. DPP for Economic Operators: Pflichten der Wirtschaftsakteure, Registrierung und DatenbereitstellungEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  11. DPP for Batteries (Battery Passport): Kategorien und Termin 18. Februar 2027Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  12. The Digital Product Passport (DPP) for Iron and Steel: vorgesehene Annahme des delegierten Rechtsakts im vierten Quartal 2026Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  13. Textile Apparel and the Digital Product Passport: vorgesehene Annahme des delegierten Rechtsakts im vierten Quartal 2027Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  14. The Digital Product Passport Registry is now live (Meldung vom 20. Juli 2026)Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  15. New EU rules to stop the destruction of unsold clothes and shoes (Meldung vom 9. Februar 2026 zum anwendbaren Recht und zu den Fristen 19. Juli 2026 und 2030)Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt · abgerufen am
  16. Implementing the Ecodesign for Sustainable Products Regulation: Stand der Rechtsakte zum Vernichtungsverbot und zur technischen Vorbereitung des ProduktpassesEuropäische Kommission, Green Forum · abgerufen am