EU-Recht (DE/AT)Recht

Rechtsänderungen im Onlinehandel: Was bis 2027 kommt

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche müssen Onlineshops eine Widerrufsfunktion nach Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU anbieten, soweit ein Widerrufsrecht besteht; nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673 haben die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Die nationalen Anwendungsdaten: in Deutschland gilt § 356a BGB seit 19. Juni 2026, in Österreich § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 und nur für Verträge nach dem 30. September 2026. Seit 27. September 2026 sind Nachhaltigkeitssiegel unzulässig, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind, und allgemeine Umweltaussagen, deren anerkannte hervorragende Umweltleistung der Unternehmer nicht nachweisen kann (Anhang I Nr. 2a und Nr. 4a bis 4c der Richtlinie 2005/29/EG). Einfuhren aus Drittländern kosten seit 1. Juli 2026 3 Euro Zoll je Ware in einer Sendung mit einem Sachwert bis 150 Euro, wenn die Einfuhr unter die IOSS-Regelung fällt oder die Ware in einer Postsendung nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten ist; die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt seit 12. August 2026, der Cyber Resilience Act ab 11. Dezember 2027.

Das Wichtigste

  • Widerrufsfunktion: Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU gilt für Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche und setzt ein Widerrufsrecht voraus; nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673 haben die Mitgliedstaaten ihre Umsetzungsvorschriften ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Die nationalen Anwendungsdaten: § 356a BGB seit 19. Juni 2026; § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 und nur für Verträge nach dem 30. September 2026.
  • Umweltaussagen: Seit 27. September 2026 sind nach Anhang I Nr. 2a und Nr. 4a bis 4c der Richtlinie 2005/29/EG Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierung oder staatliche Festsetzung und allgemeine Umweltaussagen unzulässig, deren anerkannte hervorragende Umweltleistung der Unternehmer nicht nachweisen kann.
  • Kleinsendungen: Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt ein Zoll von 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, wenn die Einfuhr unter die IOSS-Regelung fällt oder die Ware in einer Postsendung nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten ist (Verordnung (EU) 2026/382).
  • Verpackungen: Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab 12. August 2026; Hersteller müssen sich je Mitgliedstaat der erstmaligen Bereitstellung registrieren (Art. 44 Abs. 2).
  • Mehrwertsteuer: Die Änderungen des Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2025/516 gelten ab 1. Januar 2027; Fernverkäufe aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat zählen dann nicht mehr zur 10.000-Euro-Schwelle.
  • Cyber Resilience Act: Verordnung (EU) 2024/2847 gilt ab 11. Dezember 2027 für Produkte mit digitalen Elementen; Einführer (Art. 19) und Händler (Art. 20) haben Prüfpflichten.

Was sich 2026 und 2027 ändert

Zwischen Juni 2026 und Dezember 2027 treten mehrere Regelungen in Kraft, die Onlineshops mit Verbraucherkundschaft in der Europäischen Union treffen. Sie stammen aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, aus EU-Richtlinien, die Deutschland und Österreich in nationales Recht umsetzen, und aus nationalen Sonderregeln wie der deutschen E-Rechnungspflicht. Die Richtlinien richten sich an die Mitgliedstaaten der Union, die Verordnungen gelten dort unmittelbar. Ob eine Pflicht greift, hängt deshalb auch davon ab, ob Ihr Shop Waren in der Union bereitstellt oder Verbraucher dort beliefert: Die Verpackungsverordnung erfasst etwa auch Hersteller mit Sitz in einem Drittland, die verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat bereitstellen (Art. 3 Nr. 15 Buchst. c und d). Die Tabelle nennt Termin, Gegenstand und die Gruppe, die betroffen ist.

Termin Neuregelung Wen es trifft
19. Juni 2026 Widerrufsfunktion im Shop: Anwendungstermin der Richtlinie 2011/83/EU nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673; in Deutschland § 356a BGB seit 19. Juni 2026, in Österreich § 13a FAGG ab 1. Oktober 2026 Unternehmer, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche schließen, soweit ein Widerrufsrecht besteht
1. Juli 2026 Zoll von 3 Euro je Ware in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro (Verordnung (EU) 2026/382) Einfuhren von Waren aus Drittländern, deren Einfuhr unter die IOSS-Regelung fällt oder die Waren in Postsendungen nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind
12. August 2026 Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 gilt (Art. 71) Hersteller, Importeure und Vertreiber von Verpackungen und verpackten Produkten, auch im Fernabsatz
27. September 2026 Anhang I Nr. 2a und 4a bis 4c (Nachhaltigkeitssiegel, Umweltaussagen), Nr. 10a und Nr. 23d bis 23j der Richtlinie 2005/29/EG Unternehmer, die gegenüber Verbrauchern werben oder Produkte anbieten
20. November 2026 Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 gilt (Art. 48 Abs. 1) Shops, die einen Kredit gewähren, vermitteln oder gewähren lassen
1. Januar 2027 Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/516 Shops mit Lagerbestand in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzstaat
1. Januar 2027 E-Rechnungspflicht für Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in Deutschland (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG, § 27 Abs. 38 UStG), soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und beide Beteiligte inländisch ansässig sind Deutsche Unternehmen mit Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Vorjahr; die Übergangsfrist für EDI-Rechnungen gilt unabhängig vom Umsatz, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze bleiben ausgenommen
11. Dezember 2027 Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847 (Art. 71 Abs. 2) Hersteller, Einführer und Händler von Produkten mit digitalen Elementen

Widerrufsfunktion im Shop: Richtlinientermin 19. Juni 2026, Österreich ab 1. Oktober 2026

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 hat Art. 11a in die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU eingefügt. Wer einen Fernabsatzvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss dem Verbraucher dort eine Widerrufsfunktion bereitstellen (Art. 11a Abs. 1). Die Pflicht greift nur, soweit die Richtlinie 2011/83/EU ein Widerrufsrecht vorsieht; sie gilt für alle Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht und tritt zu den bestehenden Widerrufswegen hinzu (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673). Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung zu beschriften, während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar und auf der Oberfläche hervorgehoben und leicht zugänglich zu platzieren. Bestätigt der Verbraucher über die Funktion „Widerruf bestätigen“, muss der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit übermitteln (Art. 11a Abs. 3 und 4).

Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 19. Dezember 2025 erlassen; nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2673 haben sie sie ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden. Mit demselben Datum ist die Richtlinie 2002/65/EG aufgehoben (Art. 3). Diesen Richtlinientermin setzen nicht alle Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht um: In Deutschland steht die Pflicht in § 356a BGB, in Kraft seit 19. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). In Österreich steht sie in § 13a FAGG; dort gilt sie seit 1. Oktober 2026 und nur für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026). Ohne Widerrufsrecht gibt es keine Funktion: Greift eine Ausnahme des Art. 16 der Richtlinie 2011/83/EU, fehlt die Voraussetzung. Das betrifft etwa Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind (Art. 16 Buchst. c), und versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Art. 16 Buchst. e; § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Versiegelung allein genügt nicht.

Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel: seit 27. September 2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt die Liste der stets unzulässigen Geschäftspraktiken in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG. Unzulässig sind danach ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde (Nr. 2a), eine allgemeine Umweltaussage, deren anerkannte hervorragende Umweltleistung der Unternehmer nicht nachweisen kann (Nr. 4a), eine Aussage über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, die sich nur auf einen Aspekt bezieht (Nr. 4b), und eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (Nr. 4c; die Nummer betrifft Aussagen über ein Produkt, nicht über die gesamte Geschäftstätigkeit). Allgemeine Umweltaussagen sind damit nicht generell verboten; unzulässig ist die Aussage erst, wenn der Nachweis fehlt. Eine spezifische Aussage, deren Spezifizierung auf demselben Medium klar und hervorgehoben angegeben ist, ist keine allgemeine Umweltaussage (Art. 2 Abs. 1 Buchst. p der Richtlinie 2005/29/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825).

Dazu kommen die Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit des Angebots (Nr. 10a) und mehrere Nummern zu Softwareaktualisierungen, Haltbarkeit und Reparierbarkeit (Nr. 23d bis 23j). Die Mitgliedstaaten mussten ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 27. März 2026 erlassen und wenden sie seit 27. September 2026 an (Art. 4 Abs. 1). In Deutschland stehen die Nummern 2a und 4a bis 4c im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, in Kraft seit 27. September 2026 (Art. 2 Abs. 1, BGBl. 2026 I Nr. 43). In Österreich stehen sie im Anhang (Anl. 1) des UWG in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2026, in Kraft seit 27. September 2026 (§ 44 Abs. 16 UWG).

Kleinsendungen: 3 Euro Zoll seit 1. Juli 2026

Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates hat die Zollbefreiung für Waren in Sendungen mit einem Gesamtwert bis 150 Euro gestrichen; Titel II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 entfällt (Art. 1). Vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt stattdessen ein Zollsatz von 3 Euro je Ware in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150 Euro nicht übersteigt, wenn die Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist — das ist die IOSS-Regelung — oder die Ware in einer Postsendung im Sinne des Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten ist (Art. 2). Je Ware bedeutet eine Position der Zollanmeldung, unabhängig von der Stückzahl in dieser Position (Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 5.2). Nach der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, die dieser Leitfaden anwendet, sind Waren in Postsendungen Fernverkaufssendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, ausgenommen Waren, deren Einfuhr nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der Richtlinie 2006/112/EG befreit ist, und Waren unter einer Präferenzmaßnahme etwa aus einem Zollunionsabkommen (Leitfaden, Abschnitt 5.3). Ohne IOSS fällt der Zoll von 3 Euro für präferenzberechtigte Waren deshalb nicht an; sie werden mit Ursprungsnachweis in der Anmeldung H1 zum Präferenzzoll angemeldet (Leitfaden, Abschnitt 5.4). Für Waren, die unter keine der beiden Bedingungen fallen, gilt nach Erwägungsgrund 6 der Gemeinsame Zolltarif. Der Zoll trifft die Einfuhr aus einem Drittland und ist keine Einfuhrumsatzsteuer.

Daneben erheben die Zollbehörden nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/2108 eine Bearbeitungsgebühr der Union als festen Betrag je Warenposition für die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr, die als Fernverkäufe verkauft werden; sie ist nicht erstattungsfähig (Abs. 6) und nicht auf Sendungen bis 150 Euro begrenzt. Nach Art. 287 Abs. 4 gilt sie erst zehn Tage nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts über ihre Höhe. Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026 (Abschnitte 1 und 2.2) sieht dieser Rechtsakt 2 Euro je Warenposition vor; die Anwendung wurde ab dem 1. November 2026 erwartet, der Rechtsakt unterlag am 5. Oktober 2026 noch der Kontrolle durch Parlament und Rat.

Die Kommission bewertet bis zum 1. Oktober 2026 und danach jeden Monat, ob sich Handelsströme verlagern, und kann dann eine Ausweitung auf alle Sendungen bis 150 Euro vorschlagen (Art. 3 Abs. 1). Bis zum 1. Dezember 2027 prüft sie, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen von Fernverkäufen bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird, und kann eine Verlängerung vorschlagen (Art. 3 Abs. 2); beschlossen ist sie nicht. Siehe Importe aus Drittländern und die 150-Euro-Grenze.

Verpackungen: die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit 12. August 2026

Die Verpackungsverordnung gilt ab dem 12. August 2026 (Art. 71); Art. 67 Abs. 5 folgt am 12. Februar 2029. Hersteller ist nach Art. 3 Nr. 15 jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, auf den einer der Buchstaben a bis e zutrifft, unabhängig von der Verkaufsmethode, auch im Wege von Fernabsatzverträgen. Ein Hersteller muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet bereitstellt oder in dem er verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Art. 44 Abs. 2), und darf sie dort vorher nicht erstmals bereitstellen (Abs. 4). Der Registerbehörde meldet er bis zum 1. Juni für jedes vollständige vorangegangene Kalenderjahr die Angaben nach Anhang IX Teil B Nr. 1 (Abs. 7); hat er im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in einem Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen Verpackungen erstmals bereitgestellt oder als Hersteller nach Art. 3 Nr. 15 Buchst. e weniger als 10 Tonnen Verpackungen ausgepackt, genügen die reduzierten Angaben nach Anhang IX Teil B Nr. 2 (Abs. 8 Unterabs. 1). Abweichend davon kann ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr einen niedrigeren Höchstschwellenwert festlegen, sofern er andernfalls nicht über ausreichend genaue Daten verfügen würde, um seine Berichtspflichten nach Art. 56 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und die Vollständigkeit der Datenbanken nach Art. 57 sicherzustellen (Abs. 8 Unterabs. 2). Das nationale Register muss der Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach dem ersten Durchführungsrechtsakt einrichten, den die Kommission bis zum 12. Februar 2026 erlassen sollte (Abs. 1 und 14).

Später beginnen die harmonisierte Kennzeichnung (ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt, Art. 12 Abs. 1), der Mindestanteil an Rezyklat in Kunststoffverpackungen (ab dem 1. Januar 2030 oder später, Art. 7 Abs. 1) und das Leerraumverhältnis von höchstens 50 Prozent für befüllte Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen des elektronischen Handels (ab dem 1. Januar 2030 oder später, Art. 24 Abs. 1); ausgenommen sind nach Art. 24 Abs. 5 Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen als Verpackungen für den elektronischen Handel oder wiederverwendbare Verpackungen in einem Wiederverwendungssystem verwenden.

Verbraucherkredite: ab dem 20. November 2026

Die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 gilt ab dem 20. November 2026 (Art. 48 Abs. 1); mit diesem Datum ist die Richtlinie 2008/48/EG aufgehoben (Art. 47). Kreditvertrag ist nach der Definition der Richtlinie auch ein Zahlungsaufschub, den ein Kreditgeber gewährt (Art. 3 Nr. 3). Räumt der Warenlieferant oder Dienstleistungserbringer selbst eine Zahlungsfrist ein, ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet, greift die Richtlinie nicht ein, wenn der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist und die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach der Lieferung oder Leistung zu leisten ist (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h). Diese Ausnahme betrifft den Anwendungsbereich der Richtlinie, nicht die Definition des Kreditvertrags. Für Anbieter von Informationsgesellschaftsdiensten, die keine Kleinstunternehmen und keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind und die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen schließen, ist die Ausnahme darauf beschränkt, dass weder ein Dritter einen Kredit anbietet noch ein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt und die Zahlung vollständig binnen 14 Tagen nach der Lieferung oder Leistung zu leisten ist (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h). Siehe Ratenzahlung und BNPL im Recht.

Mehrwertsteuer: Auslandslager zählt ab 2027 nicht mehr

Die Richtlinie (EU) 2025/516 ändert die Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG in Stufen. Ab dem 1. Januar 2027 zählen zur 10.000-Euro-Schwelle nur noch innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist (Art. 2 Nr. 4, neuer Art. 59c Abs. 1 Buchst. b). Verkäufe aus einem Lager in einem anderen Mitgliedstaat fallen damit aus der Schwelle heraus, und der Ort der Lieferung liegt im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Registrierung für das Unionsverfahren gilt als Ausübung des Rechts, den Ort nach dem Bestimmungslandprinzip zu bestimmen (Art. 59c Abs. 3 Unterabs. 2). Die Mitgliedstaaten erlassen ihre Vorschriften bis zum 31. Dezember 2026 und wenden sie ab dem 1. Januar 2027 an (Art. 6 Abs. 2). Später folgen die Regelungen zu Plattformen und zur einzigen Mehrwertsteuerregistrierung ab dem 1. Juli 2028 (Art. 6 Abs. 3) und die Meldepflichten für grenzüberschreitende Lieferungen zwischen Unternehmern ab dem 1. Juli 2030 (Art. 6 Abs. 5). Die Stufen nennt auch die Lieferschwelle im OSS-Verfahren.

E-Rechnung in Deutschland: 1. Januar 2027

Diese Frist steht im deutschen Recht und gilt für Rechnungen über Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG verlangt für sie eine elektronische Rechnung in einem strukturierten Format. § 27 Abs. 38 UStG lässt abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 UStG übergangsweise zu: für Umsätze, die 2025 und 2026 ausgeführt werden, bis zum 31. Dezember 2026 Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein elektronisches Format ohne strukturierten Datensatz (Satz 1 Nr. 1); für Umsätze des Jahres 2027 bis zum 31. Dezember 2027 dasselbe, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (Nr. 2); und bei einer per elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelten Rechnung bis zum 31. Dezember 2027 nur das elektronische Format ohne strukturierten Datensatz, nicht Papier, und nur mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 3). Die EDI-Übergangsregel der Nr. 3 hängt nicht von der Umsatzgrenze ab. Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro und Rechnungen über Umsätze, die nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei sind, dürfen abweichend von der Pflicht immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV). Ab dem 1. Januar 2027 trifft die Pflicht daher Unternehmen mit einem Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Vorjahr, die nicht per EDI übermitteln. Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen; an sie ist eine elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Siehe E-Rechnung im B2B-Versand.

Produkte mit digitalen Elementen: 11. Dezember 2027

Der Cyber Resilience Act, Verordnung (EU) 2024/2847, gilt ab dem 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2); die Meldepflichten der Hersteller nach Art. 14 gelten ab dem 11. September 2026, Kapitel IV ab dem 11. Juni 2026. Erfasst sind Produkte mit digitalen Elementen, also Software- oder Hardwareprodukte samt Datenfernverarbeitungslösungen einschließlich getrennt in Verkehr gebrachter Komponenten (Art. 3 Nr. 1). Pflichten treffen neben Herstellern (Art. 3 Nr. 13) auch Einführer (Art. 19) und Händler (Art. 3 Nr. 17): Ein Einführer bringt ein Produkt nur in den Verkehr, wenn der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die CE-Kennzeichnung angebracht und die Konformitätserklärung erstellt hat (Art. 19 Abs. 2); ein Händler prüft vor der Bereitstellung die CE-Kennzeichnung und ob Hersteller und Einführer die Anforderungen nach Art. 13 Abs. 15, 16, 18 bis 20 und Art. 19 Abs. 4 erfüllt haben (Art. 20 Abs. 2). Siehe NIS2 und Cyber-Pflichten für Onlinehändler.

Beschlossen, aber erst ab 2027 anwendbar: der neue Zollkodex

Am 16. September 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2026/2108 erlassen, die den Zollkodex der Union neu fasst, die EU-Zollbehörde einrichtet und die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 aufhebt. Sie trat am 20. September 2026 in Kraft (Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 2.2) und gilt nach Art. 287 Abs. 2 ab dem 21. September 2027, mit den Ausnahmen der Absätze 3 bis 5. Kern ist die EU-Zolldatenplattform, die die nationalen IT-Systeme schrittweise ersetzt: Ab dem 1. Juli 2028 müssen Einführer im Rahmen von Fernverkäufen und Teilnehmer der IOSS-Regelung die Daten für die Überführung in das Zolllager für Fernverkäufe oder in den zollrechtlich freien Verkehr über die Plattform bereitstellen; deren Funktionen müssen spätestens am 1. Juni 2028 betriebsbereit sein (Art. 285 Abs. 2). Ab dem 1. März 2034 müssen alle Einführer, Ausführer und Inhaber des Versandverfahrens die Angaben über die Plattform bereitstellen (Art. 285 Abs. 5). Bis zum 1. Juli 2028 gilt der Zoll von 3 Euro je Ware nach der Verordnung (EU) 2026/382; danach gelten für Fernverkäufe die normalen Zollsätze (Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 3.1).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie bei Fernabsatzverträgen mit Widerrufsrecht den Bestellabschluss auf einer Online-Benutzeroberfläche: Beschriftung „Vertrag widerrufen“, Verfügbarkeit während der gesamten Widerrufsfrist, Bestätigung „Widerruf bestätigen“ mit Eingangsbestätigung (§ 356a BGB seit 19. Juni 2026; § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 und nur für Verträge nach dem 30. September 2026).
  2. Entfernen Sie Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt sind, und allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (Anhang I Nr. 2a und Nr. 4a der Richtlinie 2005/29/EG; in Deutschland Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, in Österreich Anhang Anl. 1 UWG).
  3. Klären Sie mit Zollanmelder oder Fulfilment-Dienstleister, ob Ihre Sendungen bis 150 Euro unter die IOSS-Regelung fallen oder Waren in Postsendungen sind und wer den Zoll von 3 Euro je Ware und die Bearbeitungsgebühr der Union je Warenposition trägt.
  4. Prüfen Sie Lagerbestand in anderen Mitgliedstaaten: Er fällt ab dem 1. Januar 2027 aus der 10.000-Euro-Schwelle des Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG.
  5. Stellen Sie fest, in welchen Mitgliedstaaten Sie verpackte Produkte erstmals bereitstellen, und bereiten Sie die Registrierung nach Art. 44 der Verordnung (EU) 2025/40 mit der Meldung bis zum 1. Juni vor.
  6. Stellen Sie die Fakturierung vor dem 31. Dezember 2026 auf ein strukturiertes Format um, wenn Ihr Gesamtumsatz über 800.000 Euro liegt und Sie nicht per EDI übermitteln; Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze bleiben ausgenommen (§ 27 Abs. 38 UStG, § 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV).
  7. Listen Sie für Produkte mit digitalen Elementen Hersteller, Einführer und Lieferanten auf, um die Rollen vor dem 11. Dezember 2027 zuzuordnen (Verordnung (EU) 2024/2847). Siehe auch Verbraucherrecht im Onlinehandel: EU-Überblick.

Häufige Fragen

Gilt die Widerrufsfunktion auch für Verträge ohne Widerrufsrecht?

Nein. Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU setzt ein Widerrufsrecht voraus; erfasst sind alle Fernabsatzverträge, für die die Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673). Greift eine Ausnahme des Art. 16, entfällt mit dem Widerrufsrecht auch die Funktion. Das betrifft etwa Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt sind (Art. 16 Buchst. c), und versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (Art. 16 Buchst. e; in Deutschland § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Versiegelung allein genügt nicht.

Muss mein deutscher Shop ab 2027 für Privatkunden E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Die Pflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG betrifft Rechnungen über Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen, wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und beide Beteiligte im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind. An Privatkunden ist eine elektronische Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Bei inländischen B2B-Umsätzen bleibt die Frist bis zum 31. Dezember 2027 auch für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz bestehen, wenn die Rechnung per elektronischem Datenaustausch übermittelt wird (§ 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG); Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro und Rechnungen über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV).

Trifft der Zoll von 3 Euro auch Sendungen über 150 Euro?

Nein. Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/382 gilt für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro und verlangt zusätzlich, dass die Einfuhr unter die IOSS-Regelung fällt oder die Ware in einer Postsendung nach Art. 1 Nr. 24 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten ist; der Zoll fällt je Ware an. Für teurere Sendungen und für Waren unter einer Präferenzmaßnahme, die nicht über die IOSS-Regelung eingeführt werden, bleibt der Gemeinsame Zolltarif maßgeblich. Die frühere Befreiung für Sendungen bis 150 Euro hat Art. 1 der Verordnung gestrichen. Die Bearbeitungsgebühr der Union nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/2108 fällt dagegen unabhängig vom Wert für Waren an, die als Fernverkäufe in den freien Verkehr gelangen; sie gilt nach Art. 287 Abs. 4 erst ab dem zehnten Tag nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts über ihre Höhe (Leitfaden der Europäischen Kommission vom 5. Oktober 2026, Abschnitt 3.2).

Was gilt, wenn die zentrale Zoll-IT bis 2028 nicht bereit ist?

Die Kommission prüft nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2026/382 bis zum 1. Dezember 2027, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen von Fernverkäufen realistischerweise bis zum 1. Juli 2028 betriebsbereit sein wird, und kann dann eine Verlängerung des Zolls von 3 Euro vorschlagen. Beschlossen ist eine Verlängerung nicht.

Trifft der Cyber Resilience Act auch reine Wiederverkäufer?

Ja, mit Prüfpflichten. Nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 überprüfen Händler vor der Bereitstellung auf dem Markt die CE-Kennzeichnung und ob Hersteller und Einführer die Anforderungen nach Art. 13 Abs. 15, 16, 18 bis 20 und Art. 19 Abs. 4 erfüllt haben. Wer ein Produkt unter eigener Marke vermarktet, gilt selbst als Hersteller (Art. 3 Nr. 13).

Quellen

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  2. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), ABl. L, 2025/40 vom 22. Januar 2025 (Art. 3 Nr. 15, Art. 7, 12, 24, 44 und 71)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
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  6. Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkredite, konsolidierte Fassung 02023L2225 (DE) vom 30. Oktober 2023 (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h, Art. 3 Nr. 3, Art. 47 Aufhebung, Art. 48 Abs. 1)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
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