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Ratenzahlung und Buy-now-pay-later: Rechtsrahmen für Händler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Bis zum 19. November 2026 knüpft das Verbraucherkreditrecht in Deutschland und Österreich an eine entgeltliche Finanzierungshilfe an: Ein zins- und gebührenfreier Kauf auf Rechnung ist in Deutschland keine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB, doch bleiben über § 515 in Verbindung mit § 514 BGB die Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§ 505a bis 505c BGB (bei einem Nettodarlehensbetrag ab 200 Euro) und, soweit nicht schon ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, das Widerrufsrecht nach § 355 BGB samt Unterrichtung; in Österreich greift § 25 Abs. 1 VKrG für den unentgeltlichen Aufschub nicht. Ab dem 20. November 2026 wenden beide Länder das neue Recht aus der Richtlinie (EU) 2023/2225 an, das auch den unentgeltlichen Zahlungsaufschub erfasst; ausgenommen bleibt der eigene zins- und gebührenfreie Aufschub ohne kreditgewährenden Dritten, bei dem dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen und die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung oder Leistung erfolgt (bei Nicht-KMU mit Informationsgesellschaftsdiensten im Fernabsatz 14 Tage und ohne Erwerb durch einen Dritten). In der Schweiz gilt das Konsumkreditgesetz; ausgenommen bleiben zins- und gebührenfreie Kredite, zinsfreie Kredite mit Einmalrückzahlung, Kredite von weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80'000 und Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind (Art. 7 Abs. 1 lit. c bis f KKG).

Das Wichtigste

  • Die Richtlinie (EU) 2023/2225 wenden Deutschland und Österreich ab dem 20. November 2026 an.
  • Deutschland: Ab dem 20. November 2026 ist ein eigener zins- und gebührenfreier Zahlungsaufschub bis 50 Tage nach Lieferung oder Leistung keine Finanzierungshilfe, wenn der Händler ihn selbst und ohne kreditgewährenden Dritten einräumt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen; ist der Händler kein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen und bietet Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz an, gilt das nur bei einer Frist von höchstens 14 Tagen und wenn kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 BGB).
  • Deutschland und Österreich: Auf Verträge, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar; einzelne neue Vorschriften gelten für damals bestehende unbefristete Verträge (Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB; § 45 Abs. 3 VKrG 2026).
  • Österreich: Das Verbraucherkreditgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 36/2026) löst ab dem 20. November 2026 das VKrG aus 2010 ab.
  • Schweiz: Das KKG gilt nicht für zins- und gebührenfreie Kredite (lit. c), nicht für zinsfreie Kredite mit Einmalrückzahlung (lit. d), nicht für Kredite von weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80'000 (lit. e) und nicht für Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind (lit. f) (Art. 7 Abs. 1 KKG).
  • Widerrufsfrist für Verbraucherkredit: 14 Tage in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Ratenzahlung, Kauf auf Rechnung und der Kauf über einen Buy-now-pay-later-Dienst sind rechtlich Kredite, auch wenn sie im Checkout nur als Zahlart erscheinen. Ob Verbraucherkreditrecht greift, hängt am Rechtsstand, an der Frist, an den Kosten und daran, wer den Kredit gewährt. Wer den Kredit selbst gewährt oder über einen Dienstleister finanzieren lässt, muss wissen, ob Verbraucherkreditrecht greift und welche Informationen er schuldet.

Worauf es ankommt

Europäischer Rahmen ist die Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023. Sie gilt für Kreditverträge und beschreibt den Kreditvertrag als Vertrag, mit dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Art. 3 Nr. 2 und Nr. 3). Kauf auf Rechnung und Ratenzahlung fallen darunter, soweit keine der Ausnahmen des Art. 2 Abs. 2 greift. Die Regeln knüpfen an den Verbraucher an, also an eine natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Art. 3 Nr. 1).

Deutschland und Österreich haben die Richtlinie umgesetzt und wenden ihre Vorschriften ab dem 20. November 2026 an (Art. 48 Abs. 1). Deutschland hat das mit Gesetz vom 12. Mai 2026 getan (BGBl. 2026 I Nr. 139), Österreich mit dem Verbraucherkreditgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 36/2026). Bis zum 19. November 2026 gilt in beiden Ländern das bisherige Recht, das an eine entgeltliche Finanzierungshilfe anknüpft. Die Schweiz ist kein Mitglied der Europäischen Union; dort gilt das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) in der amtlichen Konsolidierung mit Stand 1. September 2023.

Was bis zum 19. November 2026 gilt

In Deutschland ist ein entgeltlicher Zahlungsaufschub und eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB wie ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag zu behandeln; für ein Teilzahlungsgeschäft gelten zusätzlich die §§ 507 und 508 BGB. Über § 506 Abs. 4 BGB sind die Vorschriften dieses Untertitels in dem in § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 bestimmten Umfang nicht anzuwenden; dazu gehören ein Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro (Nr. 1) und eine Rückzahlung binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten (Nr. 3). Ein zins- und gebührenfreier Zahlungsaufschub ist, weil nicht entgeltlich, keine Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB. Pflichten bleiben dennoch: § 515 BGB erklärt für unentgeltliche Finanzierungshilfen § 514 BGB und die §§ 358 bis 360 BGB (verbundene Verträge) für entsprechend anwendbar. Nach § 514 Abs. 1 BGB sind damit § 497 Abs. 1 und 3, § 498, die §§ 505a bis 505c, § 505d Abs. 2 und 3 und § 505e BGB anzuwenden, insbesondere also die Kreditwürdigkeitsprüfung; ausgenommen bleibt nach § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB ein Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro. Nach § 514 Abs. 2 BGB hat der Verbraucher außerdem ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB; es entfällt, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht. Über das Widerrufsrecht ist rechtzeitig vor der Bestellung zu unterrichten; dafür sieht Anlage 9 zum EGBGB ein Muster vor.

In Österreich gilt das Verbraucherkreditgesetz aus 2010 für Verbraucherkreditverträge ab einem Gesamtkreditbetrag von 200 Euro (§ 4 Abs. 1 VKrG); ausgenommen sind Kredite, die binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten zurückzuzahlen sind (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 VKrG). Ein entgeltlicher Zahlungsaufschub unterliegt dem 2. Abschnitt (§ 25 Abs. 1 VKrG). Das Gesetz tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft und bleibt auf Verträge anwendbar, die vor dem 20. November 2026 geschlossen wurden (Art. 1 des BGBl. I Nr. 36/2026).

Für Altverträge schreiben Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB und Art. 2 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie (EU) 2023/2225 fest, dass auf Schuldverhältnisse, die vor dem 20. November 2026 bestanden, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Einzelne neue Vorschriften gelten aber für unbefristete Verträge, die am 20. November 2026 noch laufen: in Deutschland nach Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB, in Österreich nach § 45 Abs. 3 VKrG 2026.

Ausnahmen nach Finanzierungsmodell

Die Tabelle nennt je Land die Ausnahme, die das Verbraucherkreditrecht nicht greifen lässt, und die Fälle, in denen es nur die vorvertraglichen Pflichten beschränkt; für Deutschland und Österreich ist der Stand ab dem 20. November 2026 wiedergegeben.

Finanzierungsmodell Deutschland Österreich Schweiz
Eigener Aufschub des Händlers, zins- und gebührenfrei, höchstens 50 Tage nach Lieferung oder Leistung, nur begrenzte Verzugskosten, Händler liefert selbst, kein Dritter gewährt den Kredit Keine Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB) Vom 2. Abschnitt des VKrG ausgenommen (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 VKrG 2026) KKG gilt nicht, weil zins- und gebührenfrei (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG)
Wie Zeile 1, aber der Händler ist kein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen und bietet Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz an Frist höchstens 14 Tage nach Lieferung oder Leistung und nur, wenn kein Dritter den Kredit erwirbt (§ 506 Abs. 1 Satz 3 BGB) Frist höchstens 14 Tage und nur ohne Erwerb eines Zahlungsanspruchs durch einen Dritten (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 VKrG 2026) Wie Zeile 1: KKG gilt nicht, weil zins- und gebührenfrei (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG)
Eigene Ratenzahlung, zins- und gebührenfrei, Rückzahlung innert höchstens drei Monaten und bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten, soweit der Aufschub nicht schon als eigener unentgeltlicher Aufschub bis 50 Tage nach Lieferung oder Leistung (bei einem Nicht-KMU im Fernabsatz bis 14 Tage) ausgenommen ist Finanzierungshilfe, doch vorvertragliche Unterrichtung nur mit den wesentlichen Angaben (Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB) Finanzierungshilfe nach § 39 Abs. 1 VKrG 2026, doch § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sind nicht anzuwenden (§ 39 Abs. 3 VKrG 2026) KKG gilt nicht: zins- und gebührenfrei und Rückzahlung innert höchstens drei Monaten (Art. 7 Abs. 1 lit. c und f KKG)
Eigene Ratenzahlung über drei Monate oder gegen Zinsen oder Gebühren Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB; Angaben nach Art. 247 § 3 EGBGB, Vertrag nach § 492 BGB; beträgt der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro oder ist binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten zurückzuzahlen, beschränkt sich die Unterrichtung auf die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 11 EGBGB Verbraucherkreditvertrag nach § 6 Abs. 1 VKrG 2026; Informationen nach § 10, Vertrag nach § 20 VKrG 2026; beträgt der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 Euro oder ist der Kredit binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten zurückzuzahlen, sind die vorvertraglichen Informationen nach § 10 Abs. 5 nicht erforderlich (§ 10 Abs. 5 letzter Satz VKrG 2026) Konsumkreditvertrag, wenn der Händler Kreditgeberin nach Art. 2 KKG ist und Zinsen oder Gebühren anfallen, der Betrag zwischen CHF 500 und CHF 80’000 liegt und die Rückzahlung nicht innert höchstens drei Monaten zu leisten ist (Art. 7 Abs. 1 lit. c, e und f KKG); Angaben nach Art. 9 und 10 KKG
Dienstleister gewährt den Kredit selbst (Darlehen, Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe) Der Dienstleister ist Darlehensgeber; die Ausnahme des § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB greift nicht Verbraucherkreditvertrag; die Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VKrG 2026 greift nicht Konsumkreditvertrag, wenn der Dienstleister Kreditgeberin nach Art. 2 KKG ist, also gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (lit. a) oder unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig (lit. b), und keine Ausnahme des Art. 7 Abs. 1 KKG greift: nicht zins- und gebührenfrei (lit. c), nicht zinsfrei bei Einmalrückzahlung (lit. d), Betrag zwischen CHF 500 und CHF 80’000 (lit. e), keine Rückzahlung innert höchstens drei Monaten (lit. f)
Dienstleister erwirbt nur die Forderung, ohne selbst den Kredit zu gewähren Für einen Händler, der Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen ist, bleibt die Ausnahme des § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB bestehen; bei einem Nicht-KMU-Fernabsatzanbieter von Informationsgesellschaftsdiensten setzt Satz 3 zusätzlich voraus, dass kein Dritter den Kredit erwirbt Der Erwerb des Zahlungsanspruchs allein lässt die Ausnahme des § 39 Abs. 2 Nr. 3 VKrG 2026 unberührt; für Nicht-KMU setzt sie zusätzlich voraus, dass kein Dritter einen Zahlungsanspruch erwirbt Die Abtretung der Kaufpreisforderung gewährt keinen Kredit; das KKG knüpft an den Vertrag an, mit dem ein Kredit gewährt wird (Art. 1 Abs. 1 KKG)

In der Schweiz greift das KKG, wenn sich eine Konsumentin oder ein Konsument und eine Kreditgeberin nach Art. 2 KKG gegenüberstehen: Kreditgeberin ist, wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (lit. a) oder unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (lit. b); der Konsumkreditvertrag kommt mit ihr zustande (Art. 1 Abs. 3 KKG). Ein Kredit, der innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen ist, fällt unabhängig von seiner Höhe aus dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 lit. f KKG). Ebenso fällt ein Kredit, der zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt wird, unabhängig von Laufzeit und Höhe aus dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG), und ein Kredit, für den keine Zinsen in Rechnung gestellt werden und den der Konsument auf einmal zurückzuzahlen sich bereit erklärt, unabhängig von seiner Höhe aus dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 lit. d KKG). Wer den Rechnungskauf selbst trägt und absichert, findet die Abwicklung unter Kauf auf Rechnung im Shop.

Welche Informationen Sie geben müssen

Greift keine Ausnahme, schulden Sie ab dem 20. November 2026 die Informationen des jeweiligen Landes.

Land Vorvertragliche Informationen und Vertrag Widerruf
Deutschland Angaben nach Art. 247 § 3 EGBGB; Vertrag in Textform nach § 492 BGB 14 Tage nach § 495 und § 355 Abs. 2 BGB
Österreich Formular nach Anhang I und Angaben nach § 10 VKrG 2026; Vertrag nach § 20 VKrG 2026 14 Tage nach § 25 VKrG 2026
Schweiz Schriftlicher Vertrag mit den Angaben nach Art. 9 und zusätzlich nach Art. 10 KKG 14 Tage nach Art. 16 KKG

In Deutschland erstreckt § 506 Abs. 1 BGB die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften, darunter die §§ 491a bis 502 BGB und die §§ 505a bis 505e BGB, auf den Zahlungsaufschub und die sonstige Finanzierungshilfe. In der Schweiz macht ein Vertrag ohne die Angaben nach Art. 9 bis 11 KKG den Konsumkreditvertrag nichtig (Art. 15 Abs. 1 KKG).

Typische Fehler

  • Altes und neues Recht vermischt. Bis zum 19. November 2026 erfasst § 506 Abs. 1 BGB nur den entgeltlichen Zahlungsaufschub; ein zins- und gebührenfreier Kauf auf Rechnung ist in Deutschland bis dahin keine Finanzierungshilfe nach dieser Vorschrift, in Österreich greift § 25 Abs. 1 VKrG für den unentgeltlichen Aufschub nicht. Pflichten für unentgeltliche Finanzierungshilfen bleiben in Deutschland aber über § 515 in Verbindung mit § 514 BGB bestehen (Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§ 505a bis 505c BGB ab einem Nettodarlehensbetrag von 200 Euro, Widerrufsrecht nach § 355 BGB, soweit nicht schon eines nach § 312g Abs. 1 BGB besteht). Erst ab dem 20. November 2026 reicht der Zahlungsaufschub als solcher aus.
  • Frist über 50 Tage. Ein eigener Aufschub von mehr als 50 Tagen nach Lieferung oder Leistung, oder einer, für den der Händler Zinsen oder Gebühren verlangt, ist ab dem 20. November 2026 in Deutschland und Österreich keine Ausnahme mehr, sondern eine Finanzierungshilfe.
  • Dienstleister eingeschaltet, Ausnahme trotzdem angenommen. Gewährt ein Dritter selbst den Kredit, greift die Ausnahme für den eigenen Aufschub nicht. Erwirbt der Dritte nur die Forderung, ist das zu trennen: bei einem Händler, der Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen ist, bleibt die Ausnahme in Deutschland und Österreich bestehen; bei einem Nicht-KMU-Fernabsatzanbieter von Informationsgesellschaftsdiensten schliesst das Gesetz den Erwerb durch einen Dritten zusätzlich aus.
  • Kleinstkreditregel als Dauerlösung. In Deutschland und Österreich kürzen die Grenzen von 200 Euro und drei Monaten ab dem 20. November 2026 nur noch die Informationspflichten, sie beseitigen sie nicht mehr.
  • Schweizer Schwellen und Ausnahmen übersehen. Zins- und Gebührenfreiheit, ein zinsfreier Kredit mit Einmalrückzahlung, ein Betrag unter CHF 500 oder über CHF 80’000 und eine Rückzahlung innert höchstens drei Monaten nehmen einen Kredit aus dem KKG (Art. 7 Abs. 1 KKG).
  • Widerrufsfrist vergessen. Die 14 Tage laufen nicht vor Zugang der Vertragsunterlagen: in Deutschland nach § 356b Abs. 1 BGB, in Österreich nach § 25 Abs. 1 VKrG 2026, in der Schweiz nach Art. 16 Abs. 2 KKG.

So gehen Sie vor

  1. Bestimmen Sie für jedes Zahlungsmodell Frist, Kosten und die Rolle Dritter; notieren Sie, wer den Kredit gewährt und wer die Forderung hält.
  2. Prüfen Sie die Schwellen: den eigenen zins- und gebührenfreien Aufschub bis 50 Tage und, bei Nicht-KMU im Fernabsatz, bis 14 Tage in Deutschland und Österreich; 200 Euro und drei Monate kürzen dort ab dem 20. November 2026 nur noch die vorvertraglichen Informationen; in der Schweiz reichen die Grenzen von CHF 500 bis CHF 80’000, und eine Rückzahlung innert höchstens drei Monaten fällt ganz aus dem KKG (Art. 7 Abs. 1 lit. f KKG), ebenso ein zins- und gebührenfreier Kredit (Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG) und ein Kredit ohne Zinsen, den der Konsument auf einmal zurückzuzahlen sich bereit erklärt (Art. 7 Abs. 1 lit. d KKG). Für den Zeitraum bis zum 19. November 2026 prüfen Sie in Deutschland zusätzlich die Pflichten, die unentgeltliche Finanzierungshilfen schon heute auslösen (§§ 515, 514 BGB: Kreditwürdigkeitsprüfung ab einem Nettodarlehensbetrag von 200 Euro, Widerruf, soweit nicht schon ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht).
  3. Geben Sie die vorvertraglichen Informationen im vorgeschriebenen Formular und rechtzeitig vor der Bestellung aus.
  4. Richten Sie den Widerruf mit 14 Tagen Frist und die Rückabwicklung ein.
  5. Lassen Sie Vertragsdokumente und Checkout-Texte von Ihrer Rechtsberatung prüfen, bevor Sie das Modell freischalten.

Häufige Fragen

Ist Kauf auf Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel schon Verbraucherkredit?

Nein, nicht beim eigenen Rechnungskauf des Händlers. Bis zum 19. November 2026 greift § 506 Abs. 1 BGB schon deshalb nicht, weil der Aufschub unentgeltlich ist; ein Verbraucherkredit ist er damit nicht, doch bleiben Pflichten für unentgeltliche Finanzierungshilfen nach § 515 in Verbindung mit § 514 BGB: die Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§ 505a bis 505c BGB bei einem Nettodarlehensbetrag ab 200 Euro (§ 514 Abs. 1 in Verbindung mit § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) und, soweit nicht schon ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, das Widerrufsrecht nach § 355 BGB samt Unterrichtung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB (§ 514 Abs. 2 BGB). Ab dem 20. November 2026 bleibt ein zins- und gebührenfreier Aufschub von höchstens 50 Tagen nach Lieferung oder Leistung keine Finanzierungshilfe, solange kein Dritter den Kredit gewährt und dem Verbraucher bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen (§ 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB); ist der Händler kein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen und bietet Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz an, gilt die Ausnahme nur bei einer Frist von höchstens 14 Tagen und wenn kein Dritter die Forderung erwirbt (§ 506 Abs. 1 Satz 3 BGB). Österreich regelt dasselbe in § 39 Abs. 2 Nr. 3 VKrG 2026, die Schweiz in Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG, der ebenfalls Zins- und Gebührenfreiheit verlangt.

Muss ich bei einer zins- und gebührenfreien Ratenzahlung bis drei Monate informieren?

Das hängt vom Rechtsstand ab. Bis zum 19. November 2026 erfasst § 506 Abs. 1 BGB nur entgeltliche Finanzierungshilfen; eine zins- und gebührenfreie Ratenzahlung ist bis dahin in Deutschland keine Finanzierungshilfe nach dieser Vorschrift, doch bleiben die Pflichten für unentgeltliche Finanzierungshilfen nach § 515 in Verbindung mit § 514 BGB: Kreditwürdigkeitsprüfung nach den §§ 505a bis 505c BGB bei einem Nettodarlehensbetrag ab 200 Euro und, soweit kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB besteht, Widerrufsrecht nach § 355 BGB mit Unterrichtung. In Österreich greift § 25 Abs. 1 VKrG für den unentgeltlichen Aufschub nicht. Ab dem 20. November 2026 ist der Zahlungsaufschub in Deutschland und Österreich grundsätzlich Finanzierungshilfe, sofern er nicht schon als eigener unentgeltlicher Aufschub bis 50 Tage nach Lieferung oder Leistung (bei einem Nicht-KMU im Fernabsatz bis 14 Tage) ausgenommen ist; für einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub mit nur begrenzten Verzugskosten fallen in Deutschland nur die wesentlichen Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB an, und bei einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro oder einer Rückzahlung binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten ist die vorvertragliche Unterrichtung ebenfalls auf die wesentlichen Angaben beschränkt. In Österreich entfallen für zins- und gebührenfreie Zahlungsaufschübe die Angaben nach § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 10 Abs. 5, § 11 Abs. 4 und § 20 Abs. 4 (§ 39 Abs. 3 VKrG 2026); bei Verträgen unter 200 Euro und bei Rückzahlung binnen drei Monaten mit nur geringen Kosten ist § 10 Abs. 5 ebenfalls nicht anzuwenden (§ 10 Abs. 5 letzter Satz VKrG 2026).

Gilt das Konsumkreditgesetz auch für einen Schweizer Shop?

Nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 KKG) und nur, wenn ihnen eine Kreditgeberin nach Art. 2 KKG gegenübersteht: Kreditgeberin ist, wer gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (lit. a) oder unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt (lit. b). Ausgenommen bleiben zins- und gebührenfreie Kredite (lit. c), Kredite, für die keine Zinsen in Rechnung gestellt werden und die der Konsument auf einmal zurückzuzahlen sich bereit erklärt (lit. d), Beträge unter CHF 500 oder über CHF 80'000 (lit. e) und Kredite, die innert höchstens drei Monaten zurückzuzahlen sind (lit. f) (Art. 7 Abs. 1 KKG). Dann sind der schriftliche Vertrag nach Art. 9 Abs. 1 KKG und der Widerruf innert 14 Tagen nach Art. 16 Abs. 1 KKG einzuhalten.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, ABl. L vom 30. Oktober 2023, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, Amtsblatt der Europäischen Union L 2023/2225 vom 30. Oktober 2023, deutsche Fassung als PDFAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 491 VerbraucherdarlehensvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 506 Zahlungsaufschub, sonstige FinanzierungshilfeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 514 Unentgeltliche Darlehensverträge, § 515 Unentgeltliche FinanzierungshilfenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 505a Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei VerbraucherdarlehensverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit, § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356b Widerrufsrecht bei VerbraucherdarlehensverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 247 § 3 Inhalt der vorvertraglichen Information bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, Fassung in Kraft bis zum 19. November 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246 Informationspflichten bei Verbraucherverträgen mit Anlage 9 (Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen, zu Artikel 246 Absatz 3)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  13. Verbraucherkreditgesetz (VKrG), BGBl. I Nr. 28/2010, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern 2026 (Verbraucherkreditgesetz 2026 – VKrG 2026), BGBl. I Nr. 36/2026, ausgegeben am 10. Juni 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), SR 221.214.1, Stand am 1. September 2023 (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 lit. a und b, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1)Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am