EU-Recht (DE/AT)Glossar

BNPL (Buy now, pay later)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

BNPL (Buy now, pay later) ist der Kauf auf Rechnung oder in Raten; rechtlich ist die Stundung ein Kreditvertrag nach der Richtlinie (EU) 2023/2225, wenn ein Kreditgeber sie einem Verbraucher gewährt (Art. 3 Nr. 1 und Nr. 3), eine Rechnung an einen Unternehmer mit Zahlungsziel erfasst sie nicht. Deren Umsetzungsvorschriften gelten ab dem 20. November 2026 (Art. 48 Abs. 1). Ausgenommen bleibt der eigene Aufschub des Händlers, wenn kein Dritter einen Kredit anbietet, der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist, bei Zahlungsverzug nach nationalem Recht nur begrenzte Kosten anfallen und die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung erfolgt; bei Anbietern, die keine Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen sind und Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz anbieten, muss die Zahlung vollständig binnen 14 Tagen erfolgen und kein Dritter darf den Zahlungsanspruch erwerben (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h).

Das Wichtigste

  • BNPL ist ein Marktbegriff; die Stundung des Kaufpreises ist ein Kreditvertrag nach Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2225, wenn ein Kreditgeber sie einem Verbraucher gewährt (Art. 3 Nr. 1), eine Rechnung an einen Unternehmer mit Zahlungsziel erfasst sie nicht.
  • Erfasst sind Kredite an Verbraucher (Art. 3 Nr. 1); in Deutschland erstreckt § 513 BGB die §§ 491 bis 512 BGB auch auf natürliche Personen, die einen Zahlungsaufschub für die Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit nutzen, solange der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis 75 000 Euro nicht übersteigt und die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht anwendbar ist.
  • Die Richtlinie ist seit 19. November 2023 in Kraft (Art. 49); die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben (Art. 47).
  • Umsetzung bis 20. November 2025, Anwendung ab 20. November 2026 (Art. 48 Abs. 1); Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, bleiben ausgenommen, doch Art. 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 28 und 39 gelten für bestehende unbefristete Kreditverträge (Art. 2 Abs. 2 Buchst. l).
  • Ausgenommen ist der Zahlungsaufschub, den ein Händler einem Verbraucher ohne kreditgebenden Dritten einräumt, wenn der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist, bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten nach nationalem Recht anfallen und die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung erfolgt; bei Anbietern, die keine Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen sind und Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz anbieten, beträgt die Frist höchstens 14 Tage und kein Dritter darf den Zahlungsanspruch erwerben (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h).
  • Deutschland (BGBl. 2026 I Nr. 139) und Österreich (BGBl. I Nr. 36/2026) wenden das neue Recht ab dem 20. November 2026 an; für Altverträge bleibt das bisherige Recht, einzelne neue Vorschriften erfassen unbefristete Altverträge (Art. 229 § 71 Abs. 1 und 2 EGBGB; § 45 Abs. 2 und 3 VKrG 2026).

Definition

BNPL (Buy now, pay later) ist eine Zahlungsart im Onlineshop, bei der die Kundschaft die Ware sofort erhält und den Kaufpreis erst danach zahlt, auf Rechnung oder in Raten. BNPL ist ein Marktbegriff; rechtlich ist die Stundung ein Kreditvertrag, wenn ein Kreditgeber sie einem Verbraucher gewährt. Die Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge bezeichnet damit einen Vertrag, mit dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht (Art. 3 Nr. 3).

Wann das Verbraucherkreditrecht greift

Die Richtlinie erfasst nur Kreditverträge mit Verbrauchern, also mit natürlichen Personen, die zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Art. 3 Nr. 1); die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 2 bleiben vorbehalten. Eine Rechnung an einen Unternehmer mit Zahlungsziel fällt deshalb nicht unter sie. § 513 BGB reicht in Deutschland weiter: Die §§ 491 bis 512 BGB gelten auch für natürliche Personen, die einen Zahlungsaufschub für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit in Anspruch nehmen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro oder die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister ist anwendbar.

Erwägungsgrund 16 ordnet „Jetzt kaufen, später bezahlen“-Modelle dem Anwendungsbereich zu, Erwägungsgrund 17 beschreibt die Ausnahme. Nach Erwägungsgrund 15 sind zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Verträge, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht ausgenommen; für sie und für Kredite mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro dürfen die Mitgliedstaaten einzelne Vorschriften über Werbung sowie vorvertragliche und vertragliche Informationen ausschließen (Art. 2 Abs. 8: Art. 8 Abs. 3 Buchst. d bis f, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 3).

Ausgenommen bleibt der eigene Zahlungsaufschub

Räumt ein Händler einem Verbraucher die Frist selbst ein und bietet kein Dritter einen Kredit an, greift die Richtlinie nicht, wenn der Kaufpreis zins- und gebührenfrei zu zahlen ist, bei Zahlungsverzug nach nationalem Recht nur begrenzte Kosten anfallen und die Zahlung vollständig binnen 50 Tagen nach Lieferung oder Leistung zu leisten ist (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h). Gewährt ein Finanzierer den Kredit, greift die Ausnahme nicht.

Für Anbieter, die keine Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen sind und Informationsgesellschaftsdienste im Fernabsatz anbieten, ist sie enger: Bei ihnen genügt schon der Erwerb des Zahlungsanspruchs durch einen Dritten, und die Zahlung muss vollständig binnen 14 Tagen erfolgen. Deutschland setzt die Ausnahme ab dem 20. November 2026 in § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB um, Österreich in § 39 Abs. 2 Z 3 VKrG 2026.

Rechtsgrundlage und Geltung

Die Richtlinie (EU) 2023/2225 vom 18. Oktober 2023 wurde am 30. Oktober 2023 im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit dem 19. November 2023 in Kraft (Art. 49); die Richtlinie 2008/48/EG wird mit Wirkung vom 20. November 2026 aufgehoben (Art. 47). Erlass und Veröffentlichung der Umsetzungsvorschriften waren bis zum 20. November 2025 vorgeschrieben, ihre Anwendung beginnt am 20. November 2026 (Art. 48 Abs. 1). Deutschland setzt sie mit dem Gesetz vom 12. Mai 2026 um (BGBl. 2026 I Nr. 139, in Kraft am 20. November 2026), Österreich mit dem Verbraucherkreditgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 36/2026, in Kraft am 20. November 2026).

Auf Kreditverträge, die am 20. November 2026 bestehen, ist die Richtlinie nicht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 Buchst. l); für bestehende unbefristete Verträge gelten aber einzelne Vorschriften weiter (Art. 47). In Deutschland bleibt für vorher bestehende Schuldverhältnisse nach Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB das bisherige Recht maßgeblich, doch Abs. 2 unterstellt bestehende unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge einzelnen Vorschriften des neuen Rechts; in Österreich gilt das neue Recht nach § 45 Abs. 2 VKrG 2026 nur für Verträge, die nach dem 19. November 2026 geschlossen oder gewährt werden, und erstreckt nach Abs. 3 einzelne Vorschriften auf unbefristete Altverträge, die am 20. November 2026 noch aufrecht sind.

Die Folgen für den Shop stehen unter Ratenzahlung und Buy-now-pay-later.

Beispiel

Ein Händler, der ein Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen ist, gewährt einem Verbraucher 30 Tage Zahlungsziel ab Lieferung der Ware. Er zieht die Forderung selbst ein, kein Dritter gewährt den Kredit, Zinsen und Gebühren verlangt er nicht. Der Aufschub ist nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. h ausgenommen, solange bei Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten anfallen. Verkauft er denselben Kauf über einen Finanzierer, der den Kredit gewährt, greift die Ausnahme nicht mehr.

Nicht zu verwechseln mit

  • Ratenkredit: Darlehen mit vereinbarter Laufzeit, das in Teilbeträgen zurückgezahlt wird. In Deutschland verlangt § 488 BGB als Darlehensgeber kein Kreditinstitut und rechnet auch mit zinslosen Darlehen (Abs. 3 Satz 3); ebenfalls ein Kreditvertrag, aber nicht der kurzfristige Zahlungsaufschub im Checkout.
  • Kauf auf Rechnung: Zahlungsart, bei der die Kundschaft die Rechnung nach Erhalt der Ware bezahlt. Stellt der Shop die Rechnung selbst und behält er die Forderung, trägt er das Ausfallrisiko; in Deutschland kann er die Forderung nach § 398 BGB durch Vertrag abtreten. Ob der Kauf unter das Verbraucherkreditrecht fällt, entscheidet die Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 Buchst. h.

Häufige Fragen

Gilt die Richtlinie (EU) 2023/2225 auch für Rechnungen an Geschäftskunden?

Nein, nach der Richtlinie nicht: Sie erfasst Kreditverträge zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher (Art. 3 Nr. 1 und Nr. 3), eine Rechnung an einen Unternehmer mit Zahlungsziel fällt nicht darunter. In Deutschland kann § 513 BGB das Verbraucherkreditrecht aber auf natürliche Personen erstrecken, die einen Zahlungsaufschub für die Aufnahme einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit nutzen, bis zu einem Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis von 75 000 Euro und solange die Verordnung (EU) 2020/1503 nicht anwendbar ist.

Ab wann muss mein Shop die neuen Regeln anwenden?

Ab dem 20. November 2026. Erlass und Veröffentlichung waren bis zum 20. November 2025 vorgeschrieben, die Anwendung beginnt ein Jahr später (Art. 48 Abs. 1). Beide Umsetzungsgesetze treten an diesem Tag in Kraft, einzelne Vorschriften des deutschen schon früher (Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026).

Ist es verboten, den Kauf über einen Finanzierer in 30 Tagen bezahlen zu lassen?

Nein, das Modell ist nicht verboten, sondern an Pflichten geknüpft. Die Ausnahme für den eigenen Zahlungsaufschub setzt voraus, dass kein Dritter einen Kredit anbietet (Art. 2 Abs. 2 Buchst. h Ziff. i). Gewährt ein Finanzierer den Kredit, greift sie nicht; ihn treffen dann die Pflichten des nationalen Umsetzungsrechts.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L 2225 vom 30.10.2023, S. 1), deutsche Fassung, Erwägungsgründe 15 bis 17 und Art. 2, 3, 47, 48 und 49Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Konsolidierte Fassung 02023L2225 — DE — 30.10.2023 — 000.003 (berichtigt durch Berichtigung ABl. L 90798 vom 22.9.2026, S. 1), Art. 2, 3, 8, 10, 11, 21 und 47 bis 49; die Konsolidierung enthält laut Dokumentkopf nur den verfügenden Teil, nicht die ErwägungsgründeAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 513 Anwendung auf Existenzgründer, Fassung in Kraft am 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag, Fassung in Kraft am 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 398 Abtretung, Fassung in Kraft am 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139 (Art. 1 Nr. 28: § 506 BGB; Art. 2 Nr. 2: Art. 229 § 71 EGBGB; Art. 16: Inkrafttreten am 20. November 2026)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  7. Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 36/2026), ausgegeben am 10. Juni 2026, Art. 1: Aufhebung des VKrG (BGBl. I Nr. 28/2010), Art. 2: Verbraucherkreditgesetz 2026, § 39 Abs. 2 Z 3 und § 45 Abs. 1 bis 3Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am