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Wallet (digitale Geldbörse)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Wallet ist eine App, eine Gerätefunktion oder ein Verfahren, das Zahlungsdaten oder ein Guthaben speichert und damit eine Zahlung auslöst. Als Zahlungsinstrument nach Art. 4 Nr. 14 der PSD2 (Deutschland § 1 Abs. 20 ZAG, Österreich § 4 Z 14 ZaDiG 2018) gilt sie nur, wenn das Verfahren personalisiert, mit dem Zahlungsdienstleister vereinbart und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags bestimmt ist. Ein darin geführtes Guthaben ist nur dann E-Geld, wenn es alle Merkmale des § 1 Abs. 2 ZAG beziehungsweise des § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 erfüllt; die Schweiz wendet die PSD2 nicht an.

Das Wichtigste

  • Wallet ist die Anwendung, die Zahlungsdaten oder ein Guthaben für den Zahler bereithält und daraus eine Zahlung auslöst.
  • Deutschland: Zahlungsinstrument nach § 1 Abs. 20 ZAG nur, wenn das Verfahren personalisiert, mit dem Zahlungsdienstleister vereinbart und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags bestimmt ist.
  • Deutschland: E-Geld nach § 1 Abs. 2 ZAG nur bei elektronisch gespeichertem monetärem Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird und auch von anderen als dem Emittenten angenommen wird.
  • Österreich: § 4 Z 14 ZaDiG 2018 verlangt ebenfalls ein personalisiertes, vereinbartes Instrument oder Verfahren; E-Geld ist in § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 definiert.
  • Schweiz: Die PSD2 gilt nicht; Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG erfasst die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten.
  • Kategorien (redaktionelle Beispiele): Geräte-Wallet, Händler-Wallet, Konto-Wallet.

Definition

Wallet (digitale Geldbörse) ist eine App, eine Gerätefunktion oder ein Verfahren, das Zahlungsdaten oder ein Guthaben speichert und damit eine Zahlung auslöst. Entspricht der Vorgang den Anforderungen der Zahlungsdienstevorschriften, bezeichnen diese ihn als Zahlungsinstrument (Deutschland § 1 Abs. 20 ZAG, Österreich § 4 Z 14 ZaDiG 2018); die Bezeichnung „Wallet” allein genügt dafür nicht.

Wozu eine Wallet dient

Hinterlegte Zahlungsdaten ersparen dem Zahler die Eingabe im Checkout: Er wählt die hinterlegte Karte oder sein Konto aus und bestätigt die Zahlung. Ausgeführt wird die Zahlung vom Zahlungsdienstleister. Ob ein Shop Wallet-Zahlungen anbietet, entscheidet er selbst. Wie das technisch abläuft, steht unter Wallets im Shop einbinden.

Beispiele nach Kategorie

Die folgenden Kategorien sind eine redaktionelle Einteilung nach Ausgeber und Einsatzbereich, keine amtliche Systematik. Sie beschreiben mögliche Ausprägungen einer Wallet.

Kategorie Ausgegeben von Gespeichert sein kann Möglicher Einsatz
Geräte-Wallet Anbieter des Betriebssystems oder Kartenherausgeber Kartendaten oder Kontodaten auf dem Gerät an Terminals und in Apps, die den Dienst unterstützen
Händler-Wallet Händler oder Shop-Plattform Zahlungsdaten oder ein Guthaben im Kundenkonto im eigenen Shop und in dessen App
Konto-Wallet Zahlungsdienstleister oder kontoführende Bank Kontoverbindung oder Zahlungsdaten bei Händlern, die diesen Dienst annehmen

Rechtsgrundlage

Für Deutschland und Österreich gilt die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2). Sie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1), und definiert das Zahlungsinstrument als personalisiertes Instrument oder Verfahren, das zwischen Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird (Art. 4 Nr. 14). Deutschland übernimmt die Definition in § 1 Abs. 20 ZAG, Österreich in § 4 Z 14 ZaDiG 2018. Eine Wallet fällt nur dann unter diese Definition, wenn sie personalisiert ist, ihre Verwendung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und sie der Erteilung eines Zahlungsauftrags dient.

Führt die Wallet ein Guthaben, kann dieses E-Geld sein; die Wallet selbst und der in ihr gehaltene Wert sind zu unterscheiden. Nach deutschem Recht ist E-Geld jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird; kein E-Geld ist ein monetärer Wert, der auf Instrumenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gespeichert ist oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 ZAG eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 ZAG). Österreich definiert E-Geld als elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird, um damit Zahlungsvorgänge nach § 4 Z 5 ZaDiG 2018 durchzuführen, und der auch von anderen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010).

In der Schweiz gilt die PSD2 nicht. Wer dort berufsmässig für Dritte Zahlungsmittel wie Kreditkarten ausgibt oder verwaltet, ist Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 Bst. b des Geldwäschereigesetzes (GwG, SR 955.0).

Nicht zu verwechseln mit

  • Payment-Gateway: Es verbindet Shop und Zahlungsdienstleister und verarbeitet den Zahlungsvorgang; die Wallet hält die Zahlungsdaten für den Zahler bereit.
  • Kartenzahlung: Bei ihr reicht der Zahler Karte oder Gerät durch; die Wallet stellt die hinterlegten Kartendaten bereit.

Häufige Fragen

Ist eine Wallet dasselbe wie E-Geld?

Nein. Nicht die Wallet selbst, sondern höchstens ein darin geführtes Guthaben kann E-Geld sein. E-Geld ist ein elektronisch gespeicherter monetärer Wert in Form einer Forderung gegen den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgegeben wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen als dem Emittenten angenommen wird (Deutschland § 1 Abs. 2 ZAG; Österreich § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010). Fehlt eines dieser Merkmale – etwa weil der Wert auf einem Instrument nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG gespeichert ist oder die Wallet nur Kartendaten für eine Kartenzahlung bereithält –, liegt kein E-Geld vor.

Was unterscheidet eine Wallet von einem Payment-Gateway?

Das Gateway setzt der Händler ein: Es ist die technische Verbindung zwischen Shop und Zahlungsdienstleister und verarbeitet den Zahlungsvorgang. In der Wallet bewahrt der Zahler die mit seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Zahlungsdaten auf und erteilt daraus den Zahlungsauftrag. Ein Shop kann beide einsetzen, sie erfüllen aber verschiedene Aufgaben.

Gilt die PSD2 in der Schweiz?

Nein, die Richtlinie gilt für Zahlungsdienste, die innerhalb der Union erbracht werden (Art. 2 Abs. 1), und die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Für Anbieter, die dort berufsmässig für Dritte Zahlungsmittel wie Kreditkarten ausgeben oder verwalten, gelten die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG).

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, konsolidierte Fassung 02015L2366 — DE — 08.04.2024 — 001.001, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 14Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 1 Begriffsbestimmungen, Absatz 2 und Absatz 20Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), § 2 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung, Absatz 1 Nummer 10 und 11Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 4 Begriffsbestimmungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  5. E-Geldgesetz 2010, § 1 E-Geld und E-Geld-Emittenten, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0), Art. 2 Abs. 3 Bst. b, amtliche Konsolidierung Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am