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Wallets im Shop: Express-Zahlung einbinden und Nutzen messen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Wallet lohnt sich, wenn die zusätzlichen Käufe die Mehrkosten der Zahlart decken; das zeigt erst die Rechnung im eigenen Shop. Der Express-Weg verkürzt die Kasse, befreit aber nicht von den Pflichten vor der Bestellung (Deutschland § 312j BGB, Österreich § 8 FAGG, Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). In Deutschland und Österreich verlangt der Zahlungsdienstleister die starke Kundenauthentifizierung und wendet ihre Ausnahmen an (§ 55 ZAG, § 87 Abs. 1 ZaDiG 2018); in Österreich ist ein Aufschlag des Zahlungsempfängers für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig (§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Nach § 312j BGB sind ab Beginn des Bestellvorgangs Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel anzugeben (Abs. 1) und unmittelbar vor der Bestellung die Informationen nach Abs. 2 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB; eine Schaltfläche muss nach Abs. 3 eindeutig beschriftet sein, sonst kommt der Vertrag nicht zustande (Abs. 4). Gilt für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Abs. 2 bis 4 gelten nicht bei ausschließlich individueller Kommunikation, Abs. 1 und 2 nicht für Finanzdienstleistungen (Abs. 5).
  • Österreich: § 8 Abs. 1 FAGG verlangt in der Fassung seit 27. September 2026 die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG unmittelbar vor der Vertragserklärung, Abs. 2 die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“, Abs. 3 die Angabe von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs; ohne Abs. 2 ist der Verbraucher nicht gebunden.
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (SR 241) verlangt unter anderem den Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und die unverzügliche Bestätigung auf elektronischem Weg.
  • Deutschland: Eine Vereinbarung über ein Entgelt für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung oder eine Zahlungskarte ist nach § 270a Satz 1 BGB unwirksam; Satz 2 gilt für Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist.
  • Österreich: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist nach § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 unzulässig; die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art des Instruments und nicht danach, ob eine Zahlungskarte dahintersteht. Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt Entgeltfreiheit nur für Instrumente, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 oder die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt; nach Art. 62 Abs. 5 dürfen die Mitgliedstaaten Entgelte darüber hinaus untersagen.
  • Deutschland und Österreich: Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstleister die starke Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst; umgesetzt ist das in Deutschland in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZAG und in Österreich in § 87 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018, nicht beim Shop. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389, die nach Art. 38 Abs. 2 seit 14. September 2019 gilt, lässt den Zahlungsdienstleister unter den dort genannten Bedingungen von der Authentifizierung absehen (etwa Art. 16 Kleinbetragszahlungen, Art. 18 Transaktionsrisikoanalyse).

Ein Wallet ist in diesem Artikel eine Anwendung, die ein hinterlegtes Zahlungsmittel auf einem Gerät des Kunden bereithält und für Zahlungen im Shop übergibt. Das Zahlungsmittel ist ein Zahlungsinstrument nach Art. 4 Nr. 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366, also ein personalisiertes Instrument oder ein personalisierter Verfahrensablauf, den der Kunde mit seinem Zahlungsdienstleister zur Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart hat. Als Express-Checkout bezeichnet dieser Artikel den Bezahlweg, bei dem die Anbindung Anschrift und Zahlungsdaten aus dem Wallet in die Bestellung übernimmt und der Kunde deshalb nicht das vollständige Adressformular ausfüllt; übernimmt die Anbindung nur einen Teil, bleibt der Rest im Formular. Was der Weg an Eingaben spart, ändert nichts an den Pflichten vor der Bestellung; ob er sich trägt, zeigt die Rechnung im eigenen Shop.

Welche Varianten der Express-Weg hat

Sie entscheiden zuerst, an welcher Stelle der Kunde in den Bezahlweg einsteigt. Die Varianten unterscheiden sich darin, wie viel der Kunde selbst einträgt und was Sie zusätzlich anbinden müssen.

Variante Was der Kunde tut Was Sie einrichten Wo es hakt
Schaltfläche auf Produkt- oder Warenkorbseite löst die Zahlung dort aus und geht nicht durch den Warenkorb Anbindung des Dienstleisters an beide Seiten, Rückkehr- und Abbruch-URLs Löst die Schaltfläche die Bestellung aus und nennt die Produktseite die Versandkosten nicht, stehen sie unmittelbar vor der Bestellung nicht bereit; die Pflichtangaben müssen dann auf dieser Seite erscheinen
Wallet als zusätzliche Zahlart auf der Bezahlseite wählt sie wie jede andere Zahlart Zahlart im Zahlungsdienstleister, Kennzeichnung in der Zahlartenliste Ob dieser Weg Eingaben spart, hängt an der Anbindung; übernimmt sie im Bezahlschritt keine Adress- oder Zahlungsdaten, bleibt es bei der Auswahl einer Zahlart - klären Sie die Eingabeersparnis im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister
Übernahme der Adressdaten in das Formular, soweit die Anbindung sie vorsieht bestätigt die vorbelegten Felder Feldzuordnung, Prüfung auf unvollständige Anschriften Prüfen Sie die vorbelegte Anschrift vor der Bestellung; in Deutschland und Österreich sind Lieferbeschränkungen spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben (§ 312j Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 3 FAGG)
Wallet im Kundenkonto meldet sich an und zahlt mit gespeicherten Daten Kontenverwaltung, Löschkonzept, Gastbestellung als Alternative Der Weg steht nur angemeldeten Kunden offen; die Gastbestellung als Alternative ist eine redaktionelle Empfehlung dieses Artikels, keine Pflicht aus § 312j BGB oder § 8 FAGG

Ob die Schaltfläche auf der Produktseite eine Anmeldung verlangt, hängt an der Anbindung; klären Sie diese Bedingung im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister. In der Variante Wallet im Kundenkonto meldet sich der Kunde an, weil er seine Daten dort hinterlegt hat. Vertiefend: Checkout gestalten und mobile Shop-Optimierung.

Was vor der Bestellung sichtbar sein muss

Der kurze Weg verlegt die Angaben, er ersetzt sie nicht. Maßgeblich ist der Schritt, mit dem der Kunde die Bestellung verbindlich abschließt; der Wallet-Einstieg auf der Produktseite muss nicht dieser Schritt sein. Für die drei Länder gilt:

Land Vorschrift Pflicht im Express-Weg
Deutschland § 312j Abs. 1 bis 4 BGB; Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB Ab Beginn des Bestellvorgangs sind Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel klar anzugeben (Abs. 1). Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, müssen die genannten Informationen klar und verständlich in hervorgehobener Weise bereitstehen (Abs. 2), und die Bestellsituation muss die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht tragen; eine Schaltfläche darf nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleich eindeutigen Formulierung beschriftet sein (Abs. 3). Ohne Abs. 3 kommt der Vertrag nicht zustande (Abs. 4). Das gilt für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr; die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, und die Absätze 1 und 2 nicht für Finanzdienstleistungen (Abs. 5)
Österreich § 8 Abs. 1 bis 3 FAGG; § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG Die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG sind unmittelbar vor der Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise zu erteilen (Abs. 1). Der Verbraucher muss ausdrücklich bestätigen, dass die Bestellung mit einer Zahlungspflicht verbunden ist, und eine Schaltfläche nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung beschriftet sein; sonst ist er nicht gebunden (Abs. 2). Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel sind spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben (Abs. 3). Abs. 1 und 2 gelten für elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die zu einer Zahlung verpflichten und nicht ausschließlich per E-Mail oder vergleichbar individuell geschlossen werden; Abs. 3 gilt für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr. § 8 wurde zuletzt durch BGBl. I Nr. 59/2026 geändert und gilt in dieser Fassung seit 27. September 2026; die Liste in Abs. 1 nennt seither auch § 4 Abs. 1 Z 12a
Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (SR 241) Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich der E-Mail-Adresse machen, auf die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss hinweisen, angemessene technische Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung bereitstellen und die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen. Nach Art. 3 Abs. 2 UWG gilt Buchstabe s nicht für die Sprachtelefonie und nicht für Verträge, die ausschließlich über elektronische Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden. Die Pflichten treffen Anbieter unabhängig davon, ob Privat- oder Geschäftskunden bestellen. Die Fassung der Vorschrift gilt seit 1. April 2012; die amtliche Konsolidierung trägt den Stand am 1. Januar 2025

Die Pflichtangaben gehören dorthin, wo der Kunde die Bestellung verbindlich abschließt. Löst die Wallet-Schaltfläche auf der Produktseite die Bestellung unmittelbar aus, muss die Zusammenfassung mit Gesamtpreis, Versandkosten und den übrigen Angaben auf dieser Seite unmittelbar vor der Schaltfläche stehen (Deutschland § 312j Abs. 2 BGB, Österreich § 8 Abs. 1 FAGG). Führt die Schaltfläche dagegen erst in einen Wallet- oder Bestellschritt und schließt der Kunde die Bestellung dort ab, gehören die Angaben in diesen Schritt; verweisen Sie nicht auf eine Warenkorbseite, die der Kunde in diesem Weg nicht mehr sieht. Die Vorlagen der Länder behandeln die Bestellübersicht getrennt: Bestellabschluss in Deutschland, in Österreich, in der Schweiz.

Was Vertrag und Datenschutz regeln

Neben dem Aufbau entscheidet der Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister über den Ertrag. Klären Sie schriftlich:

  • Welches Zahlungsinstrument die Wallet übergibt (Karte, Konto, Guthaben) und ob es ein Instrument ist, für das Aufschläge verboten sind.
  • Wer Vertragspartner des Kunden ist, wer den Verlust bei einem bestrittenen Vorgang trägt und wie Sie Belege und Fristen nachhalten (Wallet-Zahlung und Haftung).
  • Auf welchem Weg eine Erstattung zum Kunden zurückgeht und wie lange sie dauert (Rückerstattung über die Zahlart).
  • Welche Daten Sie erhalten und für wie lange; soweit Ihnen Name, Anschrift und E-Mail nicht vom Kunden selbst, sondern über die Anbindung zugehen, prüfen Sie in Deutschland und Österreich Ihre Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

Ein Aufschlag auf die Wallet-Zahlung ist an das Instrument gebunden, nicht an die Bezeichnung. In Österreich ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments nach § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 unabhängig von der Art des Instruments unzulässig. In Deutschland ist eine Entgeltvereinbarung nach § 270a Satz 1 BGB für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten unwirksam; für Zahlungskarten gilt Satz 1 nach Satz 2 nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Nach Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 müssen die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen, dass für Instrumente, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 oder die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, keine Entgelte verlangt werden; nach Art. 62 Abs. 5 dürfen sie Entgelte weitergehend untersagen. Den Ablauf der starken Kundenauthentifizierung in Deutschland und Österreich beschreibt SCA und 3-D Secure im Shop.

Messplan mit Nachweisgrenzen

Der Messplan legt vor dem Einbau fest, was gemessen wird und wann ein Ergebnis trägt. Die Spalte Planannahme ist eine erfundene Beispielrechnung für die Testplanung, kein gemessener Wert; ersetzen Sie sie durch die Zahlen aus Ihrem Shop.

Maßnahme Hypothese Kennzahl Planannahme für die Wirkung Entscheidungsregel
Wallet-Schaltfläche zusätzlich auf der Produktseite Kunden, die kein Konto anlegen wollen, kommen zum Abschluss Kaufabschlussquote je Sitzung mit Warenkorb 0,2 bis 0,9 Prozentpunkte Behalten, wenn der untere Wert der Planannahme erreicht wird
Wallet als zusätzliche Zahlart im Bezahlschritt Kunden ohne Karte oder mit Abneigung gegen das Kartformular zahlen Anteil der Wallet-Bestellungen an allen Bestellungen 5 bis 20 Prozent der Bestellungen Behalten, wenn die Gebührendifferenz je Bestellung durch den Deckungsbeitrag gedeckt ist
Übernahme der Adressdaten in das Formular, falls vorgesehen weniger Fehleingaben und Abbrüche im Adressschritt Abbruchquote im Adressschritt Absenkung um 10 bis 30 Prozent gegenüber der Gruppe ohne Übernahme Behalten, wenn Rückläufer und Adressfehler nicht steigen
Gastbestellung mit Wallet Kunden ohne Konto bestellen ohne Anmeldung Anteil der Bestellungen ohne Kundenkonto 10 bis 30 Prozent der Bestellungen Behalten, wenn Supportfälle je Bestellung nicht steigen

Rechnen Sie zuerst aus, welche Wirkung Sie brauchen. Beispielrechnung mit erfundenen Annahmen: 1.000 Sitzungen mit Warenkorb, Kaufabschlussquote 60 Prozent, also 600 Bestellungen, Warenkorb 80,00 Euro, Deckungsbeitrag 25,00 Euro je Bestellung. Die Wallet kostet 2,5 Prozent plus 0,35 Euro je Zahlung, die Karte 1,5 Prozent plus 0,25 Euro, zusammen 2,35 gegen 1,45 Euro, also 0,90 Euro mehr je Wallet-Bestellung.

Anteil der Wallet an den Bestellungen Wallet-Bestellungen je 1.000 Warenkörbe Mehrkosten je 1.000 Warenkörbe rechnerisch nötige Zusatzbestellungen als Prozentpunkte
10 Prozent 60 54,00 Euro 2,2 0,2
20 Prozent 120 108,00 Euro 4,3 0,4
40 Prozent 240 216,00 Euro 8,6 0,9

Die drei Zeilen sind Beispielwerte, nicht Erfahrungswerte. Sie zeigen die Größenordnung, um die es geht: Bei einem Wallet-Anteil von 20 Prozent muss der Express-Weg die Kaufabschlussquote um rund 0,4 Prozentpunkte heben, damit die Mehrkosten gedeckt sind.

Wie genau Sie messen können, hängt an der Zahl Ihrer Beobachtungen. Bei 80 Prozent Power und einem zweiseitigen Test mit 5 Prozent Irrtumswahrscheinlichkeit liegt die kleinste nachweisbare Differenz ungefähr bei 2,802 × Wurzel aus (2 × p × (1 − p) ÷ n), mit p als Ausgangsquote und n als Sitzungen je Gruppe:

Sitzungen je Gruppe kleinste nachweisbare Differenz bei p = 60 Prozent bei p = 10 Prozent
500 8,7 Prozentpunkte 5,3 Prozentpunkte
1.000 6,1 Prozentpunkte 3,8 Prozentpunkte
2.000 4,3 Prozentpunkte 2,7 Prozentpunkte
5.000 2,7 Prozentpunkte 1,7 Prozentpunkte
10.000 1,9 Prozentpunkte 1,2 Prozentpunkte

Für 1 Prozentpunkt brauchen Sie bei einer Ausgangsquote von 60 Prozent rund 37.700 Sitzungen je Gruppe, für 2 Prozentpunkte rund 9.400, für die im Beispiel nötigen 0,4 Prozentpunkte rund 235.000. Wer diese Zahlen mit seinem Traffic in absehbarer Zeit nicht erreicht, kann die Wirkung mit einem A/B-Test nicht belegen. Messen Sie in diesem Fall die Schritte statt des Ergebnisses: Abbrüche und Fehlermeldungen im Bezahlschritt, Zahl der Zahlungsversuche je Bestellung, Supportanfragen zur Zahlung. Sie zeigen, ob der Weg technisch trägt. Dass sie früher belastbare Ergebnisse liefern als die Kaufabschlussquote, ist eine Annahme Ihres Messplans, kein belegter Wert; prüfen Sie sie im eigenen Test. Die Testanlage selbst beschreibt Conversion-Optimierung testen.

Typische Fehler

  • Angaben nur im Warenkorb. Löst die Wallet-Schaltfläche auf der Produktseite die Bestellung aus und stehen die Angaben nur im Warenkorb, sieht der Kunde sie dort nicht; in Deutschland ist die Information nach § 312j Abs. 2 BGB dann nicht unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung bereitgestellt, in Österreich nicht die nach § 8 Abs. 1 FAGG.
  • Konto erzwingen. Prüfen Sie, ob der Kunde ohne Konto bestellen kann; sonst greift der Express-Weg nur für angemeldete Kunden. Die Gastbestellung als Alternative empfehlen wir redaktionell; § 312j BGB und § 8 FAGG begründen diese Pflicht nicht.
  • Anteil als Erfolg lesen. Ein Wallet-Anteil zeigt, welchen Weg die Kunden wählen, nicht was der Weg kostet; ohne Gebührendifferenz und Deckungsbeitrag bleibt der Ertrag offen.
  • Zwei Änderungen in einem Test. Rabattaktion und neue Zahlart gleichzeitig lassen keine Zuordnung des Ergebnisses zu.
  • Zahlungsdaten ohne Löschkonzept. Klären Sie mit dem Dienstleister, welche Kennungen und Kontodaten wie lange gespeichert werden und wie sie gelöscht werden.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie fest, welche Variante aus der Tabelle Sie einbauen, und ändern Sie nur eine Sache zugleich.
  2. Klären Sie mit dem Zahlungsdienstleister Instrument, Vertragspartner, Haftung, Erstattungsweg, Auszahlungsfrist und Gebühren je Bestellung.
  3. Stellen Sie die Pflichtangaben Ihres Landes an der Stelle bereit, an der der Kunde die Bestellung verbindlich abschließt.
  4. Rechnen Sie Mehrkosten und nötige Zusatzbestellungen wie oben mit Ihren Zahlen aus.
  5. Legen Sie vor dem Start Kennzahlen, Gruppengröße, Laufzeit und Entscheidungsregel schriftlich fest.
  6. Prüfen Sie nach der Laufzeit das Ergebnis gegen die Nachweisgrenze und entscheiden Sie danach, nicht nach dem Gefühl im Checkout. Für Deutschland und Österreich klären Sie zusätzlich, wie der Zahlungsdienstleister die starke Kundenauthentifizierung durchführt (§ 55 ZAG, § 87 ZaDiG 2018).

Häufige Fragen

Muss ich im Express-Checkout weniger Informationen zeigen als in der normalen Kasse?

Nein. Der Weg ändert nichts an den Angaben, nur ihre Stelle. Maßgeblich ist der Schritt, mit dem der Kunde die Bestellung verbindlich abschließt. In Deutschland muss die Information nach § 312j Abs. 2 BGB unmittelbar bevor er die Bestellung abgibt, hervorgehoben bereitstehen, auch wenn er sie auf der Produktseite auslöst; in Österreich gilt § 8 Abs. 1 FAGG unmittelbar vor der Vertragserklärung, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG.

Darf ich für die Zahlung mit Wallet einen Aufschlag verlangen?

Das hängt am Zahlungsinstrument, nicht an der Bezeichnung Wallet; Deutschland und Österreich sind dabei getrennt zu beantworten. In Österreich ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments nach § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 unzulässig; die Vorschrift unterscheidet nicht nach der Art des Instruments und nicht danach, ob eine Zahlungskarte dahintersteht. In Deutschland ist eine Entgeltvereinbarung nach § 270a Satz 1 BGB für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten unwirksam; für Zahlungskarten gilt Satz 1 nach Satz 2 nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. § 270a BGB betrifft nur die dort genannten Instrumente. Nach Art. 62 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 müssen die Mitgliedstaaten in jedem Fall sicherstellen, dass für Instrumente, für die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 oder die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, keine Entgelte verlangt werden; nach Art. 62 Abs. 5 dürfen sie Entgelte weitergehend untersagen. Für die Schweiz prüfen Sie die Zulässigkeit eines Aufschlags im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister; die Verordnung (EU) 2015/751 und die Richtlinie (EU) 2015/2366 gelten dort nicht.

Wer verlangt bei einer Wallet-Zahlung die starke Kundenauthentifizierung?

In Deutschland und Österreich der Zahlungsdienstleister. Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 richtet die Pflicht an ihn, wenn der Zahler einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst; umgesetzt ist sie in Deutschland in § 55 ZAG, in Österreich in § 87 Abs. 1 ZaDiG 2018. Die Ausnahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 wendet ebenfalls er an, nicht der Shop. Messen Sie deshalb, wie viele Zahlungen im Schritt der Authentifizierung abbrechen. Für die Schweiz gilt die Richtlinie (EU) 2015/2366 nicht; klären Sie das Verfahren dort im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister.

Reicht der Anteil der Wallet-Bestellungen als Erfolgsmaß?

Nein. Ein hoher Anteil sagt nichts über den Ertrag: Rechnen Sie zusätzlich die Mehrkosten je Bestellung, die Zahl der Rückerstattungen, den Aufwand im Support und die Ausfälle. Erst wenn der zusätzliche Deckungsbeitrag die Mehrkosten übersteigt, trägt sich die Zahlart - unabhängig davon, wie viele Kunden sie wählen.

Wie lange sollte der Test laufen?

So lange, bis jede Gruppe die vorher festgelegte Zahl an Sitzungen mit Warenkorb erreicht hat - mindestens vier vollständige Wochen. Reicht Ihr Traffic in acht Wochen nicht für den Nachweis der Wirkung, die Sie brauchen, entscheiden Sie den Einbau nach Kosten, Auszahlungsfrist und Supportaufwand und beobachten Sie die Prozesskennzahlen statt der Kaufabschlussquote.

Quellen

  1. § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber VerbrauchernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Art. 246a § 1 EGBGB Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und Verträgen außerhalb von GeschäftsräumenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 55 ZAG Starke KundenauthentifizierungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge erlassen werden (FAGG), §§ 4 und 8, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  6. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), §§ 56 Entgelte und 87 Authentifizierung, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  7. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 3, SR 241, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  8. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2), Art. 4, 62 und 97, Amtsblatt-Konsolidierung 02015L2366 — DE — 17.01.2025 — 002.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu · abgerufen am
  9. Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 (RTS für starke Kundenauthentifizierung), Art. 16, 18 und 38, Amtsblatt-Konsolidierung 02018R0389 — DE — 12.09.2023 — 002.001Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu · abgerufen am
  10. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 13 und 14, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am