Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Österreich
Kurz gesagt
Schließt ein Onlineshop mit einem Verbraucher in Österreich einen Fernabsatzvertrag, der zu einer Zahlung verpflichtet, muss der Bestellvorgang den Kunden ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung zahlungspflichtig ist. Der Button trägt gut lesbar ausschließlich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung (§ 8 Abs. 2 FAGG). Unmittelbar davor sind die wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis und gegebenenfalls die Laufzeit hervorzuheben (§ 8 Abs. 1 FAGG).
Das Wichtigste
- Betroffen sind in Österreich Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten (§ 1 Abs. 1 Z 1 FAGG).
- Der Bestellbutton ist gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen Formulierung zu beschriften (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Ohne die vorgeschriebene Bestätigung ist der Verbraucher in Österreich an den Vertrag nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG).
- Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel sind spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs anzugeben (§ 8 Abs. 3 FAGG).
- Der Zugang der elektronischen Vertragserklärung ist unverzüglich elektronisch zu bestätigen (§ 10 Abs. 2 ECG).
- In Österreich sind Verstöße gegen § 8 Abs. 1 bis 3 FAGG im Regelfall mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro bedroht (§ 19 Abs. 1 Z 4 und Z 4a FAGG); im Verfahren nach § 19 Abs. 3 FAGG reicht die Strafe bis 4 Prozent des Jahresumsatzes, ohne Umsatzangaben bis zwei Millionen Euro.
Was § 8 FAGG vom Bestellabschluss verlangt
Den Bestellabschluss regeln in Österreich zwei Gesetze. Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sichert den Zahlungsentschluss des Verbrauchers ab, das E-Commerce-Gesetz (ECG) ordnet den technischen Ablauf des elektronischen Vertragsabschlusses.
§ 8 FAGG stellt drei Anforderungen an einen elektronisch geschlossenen Fernabsatzvertrag: den hervorgehobenen Hinweis unmittelbar vor der Bestellung (Abs. 1), die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung samt Beschriftung des Bestellbuttons (Abs. 2) und die Angabe von Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln (Abs. 3).
Die Angaben selbst, auf die Abs. 1 verweist, muss der Unternehmer schon vorher bereitstellen. § 4 Abs. 1 FAGG verlangt sie, bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist; § 7 Abs. 1 FAGG verlangt für den Fernabsatz eine klare und verständliche, dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepasste Form. § 8 Abs. 1 FAGG verlangt zusätzlich, unmittelbar vor der Abgabe der Erklärung klar und in hervorgehobener Weise auf sie hinzuweisen.
Das ECG ergänzt vier Punkte: Angaben zu den einzelnen technischen Schritten und zur Speicherung des Vertragstextes (§ 9 Abs. 1 ECG), Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern (§ 10 Abs. 1 ECG), die Bestätigung des Zugangs der elektronischen Vertragserklärung (§ 10 Abs. 2 ECG) und die Speicherbarkeit der Vertragsbestimmungen (§ 11 ECG).
Für welche Verträge die Pflichten gelten
Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist, oder wenn digitale Leistungen ohne körperlichen Datenträger gegen die Hingabe personenbezogener Daten bereitgestellt werden sollen (§ 1 Abs. 1 FAGG). Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (§ 1 Abs. 1 KSchG). Verkauft der Shop an Geschäftskunden, greift das FAGG nicht.
Die §§ 9 bis 11 ECG binden dagegen jeden Diensteanbieter gegenüber jedem Nutzer und damit auch gegenüber Unternehmen (§ 3 Z 2 und Z 4 ECG). Gegenüber einem Nutzer, der nicht Verbraucher ist, lassen sich die Pflichten der §§ 9 und 10 ECG allerdings abbedingen, weil sie nur zum Nachteil von Verbrauchern zwingend sind (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 ECG); die Pflicht des § 11 ECG zur speicher- und wiedergabefähigen Bereitstellung von Vertragsbestimmungen und AGB kann dagegen niemandem gegenüber abbedungen werden. Das Herkunftslandprinzip des § 20 Abs. 1 ECG stellt für Diensteanbieter aus anderen EWR-Staaten grundsätzlich auf das Recht ihres Sitzstaates ab; vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge einschließlich der gesetzlichen Informationspflichten, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidung zum Vertragsabschluss haben, nimmt § 21 Z 6 ECG davon aber aus.
Die Absätze 1 und 2 des § 8 FAGG setzen eine Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers voraus. Abs. 3 gilt unabhängig davon für jede Website für den elektronischen Geschäftsverkehr. Verträge, die ausschließlich per E-Mail oder über ein vergleichbares individuelles Kommunikationsmittel geschlossen werden, erfasst § 8 Abs. 1 FAGG nicht; für sie gelten auch die §§ 9 und 10 ECG nicht (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 ECG).
§ 1 Abs. 2 FAGG nimmt ganze Vertragsarten aus, etwa Finanzdienstleistungen, Glücksspiele und die Vermietung von Wohnraum. Zwei Ausnahmen davon stehen in § 8 Abs. 4 FAGG: Für Pauschalreisen nach § 1 Abs. 2 Z 8 gelten die Abs. 1 bis 3 doch, und für soziale und Gesundheitsdienstleistungen nach § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten der zweite und dritte Satz des § 8 Abs. 2, wenn der Vertrag elektronisch geschlossen wird.
Für Verkäufe an Kunden in Deutschland gilt eine eigene Rechtslage: Bestellbutton und Bestellübersicht in Deutschland.
Der Checkout im Einzelnen: Welches Element erfüllt welche Pflicht
Die folgende Übersicht ordnet die Bestandteile eines Checkouts den Pflichten zu, die sie erfüllen. Jede Zeile gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern nach § 1 Abs. 1 FAGG, die Zeilen zum ECG für jeden Nutzer, wobei die §§ 9 und 10 ECG gegenüber Geschäftskunden abbedingen werden können.
| Element im Bestellvorgang | Was es leisten muss | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hinweis am Beginn des Bestellvorgangs | klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden | § 8 Abs. 3 FAGG |
| Hervorgehobener Block unmittelbar vor dem Bestellbutton | auf die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Leistung und auf den Gesamtpreis einschließlich Steuern, Abgaben und Versandkosten hinweisen | § 8 Abs. 1 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 4 FAGG |
| Derselbe Block bei unbefristetem Vertrag oder Abonnementvertrag | zusätzlich auf die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn Festbeträge in Rechnung gestellt werden, auf die monatlichen Gesamtkosten sowie auf die Laufzeit, die Kündigungsbedingungen und die Mindestdauer der Verpflichtungen hinweisen | § 8 Abs. 1 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 5, 14 und 15 FAGG |
| Derselbe Block bei Ware, für die der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Unternehmer die Angaben dazu zur Verfügung stellt | in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang III FAGG angeben, dass eine solche Garantie gilt, ihre Dauer nennen und auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen | § 8 Abs. 1 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG |
| Preisauszeichnung in Warenkorb und Checkout | Preise leicht lesbar und zuordenbar auszeichnen und eindeutig erkennen lassen, ob Steuern und Zuschläge enthalten sind und ob Versandkosten darin sind | § 5 Abs. 2 ECG |
| Hinweis zu den technischen Schritten | Angaben zu den Schritten bis zur Vertragserklärung, zur Speicherung des Vertragstextes, zur Berichtigung von Eingabefehlern und zu den Vertragssprachen | § 9 Abs. 1 ECG |
| Funktion vor dem Absenden | technische Mittel bereitstellen, mit denen der Nutzer Eingabefehler erkennen und berichtigen kann | § 10 Abs. 1 ECG |
| Vertragsbestimmungen und AGB | so bereitstellen, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann | § 11 ECG |
| Bestellbutton | ausdrückliche Bestätigung der Zahlungsverpflichtung; gut lesbar ausschließlich „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung | § 8 Abs. 2 FAGG |
| Bestätigung nach dem Absenden | den Zugang der elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch bestätigen | § 10 Abs. 2 ECG |
| Vertragsbestätigung | innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags mit den Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen, soweit diese Angaben nicht schon vor dem Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden | § 7 Abs. 3 FAGG |
Die Information über das Rücktrittsrecht zählt § 8 Abs. 1 FAGG nicht zu den Angaben, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist. Sie gehört nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG trotzdem zu den Informationen, die vor der Bindung bereitzustellen sind, und kann auf derselben Seite wie der Bestellbutton stehen. Einzelheiten zur Belehrung und zu den Ausnahmen stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich; für die Rücktrittsfunktion gilt Widerrufsbutton im Onlineshop in Österreich.
Der Bestellbutton nach § 8 Abs. 2 FAGG
§ 8 Abs. 2 FAGG verlangt zweierlei. Erstens muss der Unternehmer dafür sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Zweitens muss die Schaltfläche, die den Bestellvorgang auslöst, gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein, die auf die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer hinweist.
Eine gleichartige Formulierung genügt also nur, wenn sie die Zahlungsverpflichtung erkennbar macht. Die Kennzeichnung muss gut lesbar sein und ausschließlich aus dieser Formulierung bestehen.
Kommt der Unternehmer den Pflichten des Abs. 2 nicht nach, ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG). Beispiel: Ein Shop beschriftet die Schaltfläche nur mit „Absenden“. Damit fehlt die vorgeschriebene Kennzeichnung, und der Kunde kann sich auf seine fehlende Bindung berufen.
Im deutschen Recht steht die vergleichbare Regelung in § 312j BGB. Dort muss die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB).
Seit wann die Pflichten gelten
Das FAGG ist mit 13. Juni 2014 in Kraft getreten und gilt für Verträge, die ab diesem Tag geschlossen werden (§ 20 Abs. 2 FAGG). § 8 Abs. 4 FAGG gilt seit 1. Juli 2015 (§ 20 Abs. 1 FAGG).
§ 8 Abs. 1 FAGG steht in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026. Diese Fassung ist mit 27. September 2026 in Kraft getreten und auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG). Neu in der Aufzählung ist die Information über eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie nach § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG: Sie greift nur, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine solche Garantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Unternehmer die Angaben dazu zur Verfügung stellt.
§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 FAGG sind seit der Stammfassung unverändert. Das ECG ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten (§ 28 Abs. 1 ECG); die §§ 9 bis 11 ECG stehen in der Fassung vom 13. Oktober 2026 unverändert in der Stammfassung BGBl. I Nr. 152/2001.
Was bei einem Verstoß droht
§ 19 Abs. 1 FAGG bedroht mehrere Verstöße gegen die Pflichten des § 8 FAGG im Regelfall mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro. Genannt sind Z 4 (die besonderen vorvertraglichen Informationspflichten bei elektronisch geschlossenen Verträgen nach § 8 Abs. 1 und 3 nicht oder nicht vollständig erfüllt) und Z 4a (die Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erfüllt). Dieselbe Strafe trifft nach Z 1 falsche oder unvollständige vorvertragliche Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG. Wird das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind nach § 19 Abs. 3 FAGG Geldstrafen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Umsatzangaben bis zu zwei Millionen Euro.
Hinzu tritt eine zivilrechtliche Folge: Hat der Unternehmer seine Pflicht nach § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG nicht erfüllt und den Verbraucher nicht über zusätzliche Kosten wie den Versand informiert, hat der Verbraucher diese Kosten nicht zu tragen (§ 4 Abs. 5 FAGG). Bei fehlerhaft gekennzeichnetem Bestellbutton tritt die Folge des § 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG hinzu: Der Verbraucher ist nicht gebunden.
Das ECG sanktioniert in § 26 Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro Verstöße gegen § 5 Abs. 1, § 6, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 11. Für die unterlassene Eingangsbestätigung nach § 10 Abs. 2 ECG nennt diese Aufzählung keinen Tatbestand.
Checkliste für Ihren Checkout
- Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel stehen am Beginn des Bestellvorgangs (§ 8 Abs. 3 FAGG).
- Im hervorgehobenen Block unmittelbar vor dem Button stehen die wesentlichen Eigenschaften und der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten (§ 8 Abs. 1 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 FAGG).
- Bei unbefristeten Verträgen und Abonnements ergänzen Sie die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, dazu Laufzeit, Kündigungsbedingungen und Mindestdauer (§ 4 Abs. 1 Z 5, 14 und 15 FAGG).
- Der Button ist gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 8 Abs. 2 FAGG).
- Legen Sie einen Testkauf an und prüfen Sie, ob sich Eingabefehler vor dem Absenden berichtigen lassen (§ 10 Abs. 1 ECG).
- Der Shop bestätigt den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch (§ 10 Abs. 2 ECG).
- Die Vertragsbestätigung mit den Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG geht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung der Ware oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, auf einem dauerhaften Datenträger zu, soweit diese Angaben nicht schon vor dem Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 7 Abs. 3 FAGG).
- Bei Ware mit einer kostenlosen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware über mehr als zwei Jahre, für die der Hersteller dem Unternehmer die Angaben dazu zur Verfügung stellt, steht im hervorgehobenen Block die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang III FAGG mit Dauer der Garantie und Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (§ 8 Abs. 1 FAGG, § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG).
- AGB und Vertragsbestimmungen sind speicher- und wiedergabefähig bereitgestellt (§ 11 ECG).