Widerrufsbutton im Onlineshop in Österreich
Kurz gesagt
Ja. Wer in Österreich Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, für die ein Rücktrittsrecht besteht, muss eine Rücktrittsfunktion bereitstellen (§ 13a Abs. 1 FAGG). Sie gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Die Funktion ist mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die Bestätigung ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (§ 13a Abs. 2 und 4 FAGG).
Das Wichtigste
- Gilt in Österreich seit 1. Oktober 2026 für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Rücktrittsrecht besteht; anzuwenden auf Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 13a Abs. 1, § 20 Abs. 5 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026).
- Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung, durchgehend verfügbar während der Rücktrittsfrist, hervorgehoben und leicht zugänglich; Bestätigung ausschließlich „Widerruf bestätigen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 13a Abs. 2 und 4 FAGG).
- Nach dem Absenden unverzüglich Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 13a Abs. 5 FAGG).
- Rücktrittsfrist 14 Tage nach § 11 Abs. 1 FAGG (bei Waren ab Besitzerlangung, bei getrennt gelieferten Waren ab der zuletzt gelieferten, bei Teilsendungen ab der letzten Teilsendung, bei regelmäßiger Lieferung ab der zuerst gelieferten Ware; bei Dienstleistungen, bei Fernwärme und bei nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten ab Vertragsabschluss und bei Wasser, Gas und Strom ab Vertragsabschluss, soweit diese nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angeboten werden (§ 11 Abs. 2 Z 1 und 3 FAGG); fehlt die Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG).
- Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist § 13a FAGG nach § 1a Abs. 1 FAGG ebenfalls anzuwenden; soweit § 18b FAGG anzuwenden ist, beträgt die Rücktrittsfrist dort 14 Tage, bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen 30 Tage (§ 18b Abs. 1 FAGG). Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, bei Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnlichen kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden (§ 18b Abs. 5 FAGG). Sieht eine Vorschrift über spezifische Finanzdienstleistungen, die auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht ist, das Rücktrittsrecht, eine Bedenkzeit oder eine andere Alternative abschließend vor, gelten § 18b Abs. 1 bis 6 nicht, sondern nur jene Vorschrift (§ 18b Abs. 7 FAGG).
- Verstoß: Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG).
Was § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026 verlangt
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) verpflichtet Unternehmer, dem Verbraucher für den Rücktritt vom Vertrag auch eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung zu stellen (§ 13a Abs. 1 FAGG). Umgangssprachlich ist vom Widerrufs- oder Rücktrittsbutton die Rede; das Gesetz nennt die Einrichtung Rücktrittsfunktion. „Auch“ heißt: neben den bisherigen Wegen. Der Verbraucher kann den Rücktritt weiterhin formfrei per E-Mail oder Brief erklären und das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B verwenden (§ 13 Abs. 1 und 2 FAGG).
Die Vorschrift setzt Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 um. Die Richtlinie spricht von der Widerrufsfunktion, das österreichische Gesetz von der Rücktrittsfunktion (Erläuterungen der Regierungsvorlage, 498 der Beilagen XXVIII. GP, zu § 13a).
Fünf Absätze legen fest, wie die Funktion aussehen muss: Beschriftung und Platzierung (Abs. 2), Inhalt der Online-Rücktrittserklärung (Abs. 3), Bestätigungsfunktion (Abs. 4), Eingangsbestätigung (Abs. 5) und die Fristwahrung bei online abgegebener Erklärung (Abs. 6).
Für welche Verträge die Funktion Pflicht ist
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (498 der Beilagen XXVIII. GP, zu § 13a) gilt die Pflicht für sämtliche Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des FAGG und damit nicht nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: ein Fernabsatzvertrag, der Abschluss über eine Online-Benutzeroberfläche und ein bestehendes Rücktrittsrecht.
Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs. 1 KSchG). Kauft ein Geschäftskunde für seinen Betrieb, greift das FAGG nicht; für solche Verträge ist keine Rücktrittsfunktion bereitzustellen.
Den Begriff „Online-Benutzeroberfläche“ definiert das FAGG nicht. Die Richtlinie nennt als Beispiele eine Website oder eine Anwendung und verlangt, dass der Verbraucher die Funktion ohne ein zusätzliches Verfahren findet, etwa ohne das Herunterladen einer Anwendung, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde (Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673).
Zwei Sonderfälle bezieht das Gesetz ausdrücklich ein: Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, für die nach § 1a Abs. 1 FAGG unter anderem § 13a gilt, und im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern, für die § 5c Abs. 7 des Versicherungsvertragsgesetzes seit 1. Oktober 2026 auf § 13a, § 18b und § 18c FAGG verweist; auf Lebensversicherungen ist nur § 13a FAGG anzuwenden (Artikel 3 Z 1 BGBl. I Nr. 59/2026). Bei Finanzdienstleistungen greift § 18b FAGG nicht unbeschränkt: Für Verträge über spezifische Finanzdienstleistungen, deren Rücktrittsrecht, Bedenkzeit oder sonstige Alternative eine auf Vorgaben der Europäischen Union beruhende oder unmittelbar anwendbare Unionsvorschrift abschließend regelt, gelten § 18b Abs. 1 bis 6 FAGG nicht; das betrifft insbesondere Verträge nach § 25 Verbraucherkreditgesetz 2026 und § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (§ 18b Abs. 7 FAGG).
Ein erfundenes Beispiel zeigt die Grenze. Ein Wiener Shop verkauft Kaffeemaschinen über das Bestellformular seiner Website; für diese Käufe ist die Rücktrittsfunktion einzurichten. Bestellt ein Kunde dieselbe Maschine telefonisch, entsteht keine Pflicht nach § 13a FAGG, weil der Vertrag nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird.
Muss der Shop prüfen, ob ein Rücktrittsrecht besteht?
Nein. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (498 der Beilagen XXVIII. GP, zu § 13a) muss der Unternehmer während der Rücktrittsfrist nicht vorab prüfen oder sicherstellen, dass dem Verbraucher im Einzelfall tatsächlich ein Rücktrittsrecht zusteht. Diese Prüfung kann erst nach Eingang der Rücktrittserklärung erfolgen. Ein Shop, der einzelne Artikel nach § 18 Abs. 1 FAGG vom Rücktrittsrecht ausnimmt, muss die Funktion daher nicht artikelweise abschalten.
Der Wortlaut des § 13a Abs. 1 FAGG knüpft an ein bestehendes Rücktrittsrecht an: Besteht für einen Fernabsatzvertrag kein Rücktrittsrecht, gibt es keine Rücktrittserklärung, die über die Funktion abgegeben werden könnte. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht listet § 18 Abs. 1 FAGG; sie sind im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich beschrieben.
Der Ablauf auf dem Bildschirm
Die Funktion besteht aus vier Schritten. Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Bildschirmaufbau vor; es beschreibt nur, was jeder Schritt leisten muss.
- Einstieg: Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar zu halten und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und leicht zugänglich zu platzieren (§ 13a Abs. 2 FAGG). Nach den Erläuterungen wäre auch „Vom Vertrag zurücktreten“ eine zulässige Bezeichnung.
- Online-Rücktrittserklärung: Der Verbraucher muss seinen Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel bereitstellen oder bestätigen können, über das die Eingangsbestätigung zugehen soll (§ 13a Abs. 3 FAGG). Vorausgefüllte Angaben sind zulässig; nach dem Erwägungsgrund 37 der Richtlinie soll ein bereits angemeldeter Verbraucher den Vertrag widerrufen können, ohne sich erneut zu identifizieren.
- Bestätigung: Die Bestätigungsfunktion ist gut lesbar und ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen (§ 13a Abs. 4 FAGG). Ein bewusstes Bestätigen verhindert einen versehentlichen Rücktritt.
- Eingangsbestätigung: Sobald die Bestätigungsfunktion aktiviert ist, übermittelt der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die den Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält (§ 13a Abs. 5 FAGG). Nach den Erläuterungen zu § 13a ist sie mit dem Kommunikationsmittel zu übermitteln, das der Verbraucher nach Abs. 3 angegeben hat.
Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Online-Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgegeben hat (§ 13a Abs. 6 FAGG). Auf die Reihenfolge von Eingangsbestätigung und Fristablauf kommt es dafür nicht an.
Der folgende Bildschirm-Mock-up ordnet die vier Schritte den Anforderungen zu.
| Bildschirm | Was dort stehen oder möglich sein muss | Norm |
|---|---|---|
| Einstieg zur Funktion | Kennzeichnung „Vertrag widerrufen“ oder entsprechende eindeutige Formulierung; hervorgehoben, leicht zugänglich, durchgehend verfügbar | § 13a Abs. 2 FAGG |
| Online-Rücktrittserklärung | Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und zum Kommunikationsmittel der Eingangsbestätigung bereitstellen oder bestätigen | § 13a Abs. 3 FAGG |
| Bestätigung | Schaltfläche, gut lesbar und ausschließlich „Widerruf bestätigen“ oder entsprechende eindeutige Formulierung | § 13a Abs. 4 FAGG |
| Eingangsbestätigung | unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs | § 13a Abs. 5 FAGG |
Wie lange die Funktion verfügbar bleiben muss
Die Rücktrittsfrist des § 11 FAGG beträgt 14 Tage; sie gilt für Fernabsatzverträge und für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 11 Abs. 1 FAGG). Wann sie beginnt, richtet sich nach dem Vertragsgegenstand (§ 11 Abs. 2 FAGG):
- Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt.
- Bei mehreren Waren einer einheitlichen Bestellung, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag der Besitzerlangung an der zuletzt gelieferten Ware.
- Bei der Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag der Besitzerlangung an der letzten Teilsendung.
- Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag der Besitzerlangung an der zuerst gelieferten Ware.
- Bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
- Bei der nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotenen Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, bei der Lieferung von Fernwärme und bei nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen, auf die § 13a FAGG nach § 1a Abs. 1 FAGG anzuwenden ist, gilt, soweit § 18b FAGG anzuwenden ist, die Frist des § 18b FAGG: 14 Tage, bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen 30 Tage (§ 18b Abs. 1 FAGG). Sie beginnt am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a FAGG erhält, sofern dieser später liegt (§ 18b Abs. 2 FAGG). Ein Rücktrittsrecht und damit eine Rücktrittserklärung über die Funktion besteht nicht bei Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten könnten, bei Reise- und Gepäckversicherungen oder ähnlichen kurzfristigen Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei Verträgen, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt wurden (§ 18b Abs. 5 FAGG). Sieht eine Vorschrift über spezifische Finanzdienstleistungen, die auf Vorgaben der Europäischen Union beruht oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht ist, das Rücktrittsrecht, eine Bedenkzeit oder eine andere Alternative abschließend vor, gelten § 18b Abs. 1 bis 6 nicht; es gilt dann nur jene Vorschrift, insbesondere für Verträge nach § 25 Verbraucherkreditgesetz 2026 oder § 12 Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (§ 18b Abs. 7 FAGG). Für im Fernabsatz geschlossene Versicherungsverträge von Verbrauchern verweist § 5c Abs. 7 des Versicherungsvertragsgesetzes auf § 13a, § 18b und § 18c FAGG; auf Lebensversicherungen ist nur § 13a FAGG anzuwenden (Artikel 3 Z 1 BGBl. I Nr. 59/2026).
Die Funktion ist während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend bereitzuhalten (§ 13a Abs. 2 FAGG). Die Verlängerung des § 12 FAGG betrifft die Frist des § 11 FAGG: Fehlt die Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sie sich um zwölf Monate; holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser zwölf Monate nach, endet sie 14 Tage nach deren Erhalt (§ 12 FAGG). Bei Finanzdienstleistungen gilt, soweit § 18b FAGG anzuwenden ist, § 18b Abs. 2 FAGG: Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach § 18a FAGG nicht, endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach dem Abschluss des Fernabsatzvertrags; das gilt nicht, wenn er nicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. In beiden Fällen ist die Funktion bis zum Ende der verlängerten Frist verfügbar zu halten.
Zur Funktion tritt eine Informationspflicht: Wenn ein Rücktrittsrecht besteht, muss der Unternehmer vor der Bindung des Verbrauchers über Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise des Rücktritts informieren und dabei gegebenenfalls über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG). Die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A enthält dafür in ihren Gestaltungshinweisen einen gesetzlichen Baustein (Z 3). Der auf die Rücktrittsfunktion bezogene Teil lautet in der Fassung von BGBl. I Nr. 59/2026:
„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“
Der Gestaltungshinweis enthält daneben den Textbaustein für den freiwilligen Weg, die Rücktrittserklärung auf der Website elektronisch auszufüllen und abzuschicken (§ 13 Abs. 2 FAGG).
Wer die Funktion einrichtet, findet im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop in Österreich die Anforderungen an den Bestellabschluss und im Artikel Informationspflichten im Fernabsatz in Österreich den übrigen Informationskatalog.
Die Umsetzung im Zeitverlauf
Die Tabelle stellt die Schritte von der Richtlinie bis zur österreichischen Vorschrift zusammen.
| Zeitpunkt | Schritt | Beleg |
|---|---|---|
| 22. November 2023 | Erlass der Richtlinie (EU) 2023/2673 | ABl. L 2023/2673 |
| 28. November 2023 | Veröffentlichung im Amtsblatt; Inkrafttreten am zwanzigsten Tag danach | Artikel 4 der Richtlinie |
| 19. Dezember 2025 | Frist, bis zu der die Mitgliedstaaten die Umsetzungsvorschriften erlassen und veröffentlichen mussten | Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie |
| 12. Februar bis 20. März 2026 | Begutachtung des Entwurfs, einbringende Stelle Bundesministerium für Justiz | RIS, Begutachtungsentwurf VerbRÄG 2026 |
| 19. Juni 2026 | Von der Richtlinie vorgesehener Beginn der Anwendung ihrer Vorschriften; Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG | Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 der Richtlinie |
| 19. Juni 2026 | Inkrafttreten und Anwendung, die der Entwurf der Regierungsvorlage noch vorsah | 498 der Beilagen XXVIII. GP |
| 28. Juli 2026 | Kundmachung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, mit dem § 13a in das FAGG eingefügt wird | BGBl. I Nr. 59/2026 |
| 1. Oktober 2026 | § 13a FAGG tritt in Kraft und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden | § 20 Abs. 5 FAGG |
Für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, ist die Fassung des § 13a FAGG anzuwenden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Dasselbe gilt für § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG in der Fassung, die die Information über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion verlangt (§ 20 Abs. 5 FAGG). Andere Teile desselben Gesetzes, etwa die erweiterten Angaben zu Haltbarkeit und Reparatur, sind bereits mit 27. September 2026 in Kraft getreten und gelten für Verträge nach dem 26. September 2026 (§ 20 Abs. 6 FAGG); die Rücktrittsfunktion betreffen sie nicht.
Was bei einem Verstoß droht
Wer für die Ausübung des Rücktritts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG). Die Strafe setzt voraus, dass die Tat nicht gerichtlich strafbar ist und keine andere Verwaltungsstrafbestimmung eine strengere Strafe androht.
Wird das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind Geldstrafen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich; ohne Umsatzangaben bis zu zwei Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG).
Hinzu kommt die Informationsseite. Wer über das Bestehen und die Platzierung der Funktion nicht informiert, erfüllt die Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 FAGG nicht vollständig; das ist nach § 19 Abs. 1 Z 1 FAGG ebenfalls mit Geldstrafe bis 1.450 Euro bedroht. Eine eigene zivilrechtliche Folge für die unterlassene Rücktrittsfunktion nennt § 13a FAGG nicht.
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie, ob Ihre Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden; bei reiner Telefon-, Brief- oder E-Mail-Bestellung greift § 13a FAGG nicht.
- Platzieren Sie die Funktion hervorgehoben und leicht zugänglich und beschriften Sie sie mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (§ 13a Abs. 2 FAGG).
- Halten Sie die Funktion während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar; fehlt die Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sich die Rücktrittsfrist des § 11 FAGG um zwölf Monate (§ 12 FAGG); bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen, auf die § 18b FAGG anzuwenden ist, endet sie nach § 18b Abs. 2 FAGG jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss, diese Höchstgrenze gilt aber nicht, wenn der Verbraucher nicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde (§ 13a Abs. 2 FAGG).
- Lassen Sie Name, Vertragsangaben und das Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung eintragen oder bestätigen (§ 13a Abs. 3 FAGG).
- Beschriften Sie die Bestätigungsschaltfläche ausschließlich mit „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (§ 13a Abs. 4 FAGG).
- Richten Sie den Versand der Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit automatisch ein (§ 13a Abs. 5 FAGG).
- Informieren Sie vor Vertragsabschluss über das Bestehen und die Platzierung der Funktion und nehmen Sie den Baustein der Muster-Widerrufsbelehrung auf (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, Anhang I Teil A).
- Testen Sie den Ablauf mit einem echten Kauf: Funktion sichtbar, Erklärung absendbar, Bestätigung im Postfach des Kunden.