Informationspflichten im Fernabsatz in Österreich: Checkliste
Kurz gesagt
Ein Onlineshop mit Niederlassung in Österreich muss Verbraucher vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich über die Angaben des § 4 Abs. 1 FAGG informieren; das FAGG gilt für Fernabsatzverträge, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten, oder in denen die Bereitstellung digitaler Leistungen ohne körperlichen Datenträger gegen die Hingabe personenbezogener Daten vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Bereitstellung der Leistung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen (§ 1 Abs. 1 FAGG). Verpflichtet ein elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung, sind die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG unmittelbar davor hervorgehoben darzustellen (§ 8 Abs. 1 FAGG). Geschäftskunden betrifft das FAGG nicht.
Das Wichtigste
- Österreich: Die Pflicht gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder wenn die Bereitstellung digitaler Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers vorgesehen ist; die zweite Alternative greift nicht, wenn der Unternehmer diese Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet (§ 1 Abs. 1 FAGG).
- Österreich: Der Katalog des § 4 Abs. 1 FAGG reicht von den wesentlichen Eigenschaften (Z 1) bis zu Ersatzteilen (Z 21).
- Österreich: Vor der Bestellung hervorzuheben sind die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG, aber nur bei einem elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossenen Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet; so seit 27. September 2026.
- Österreich: Ohne Information über Versand- oder Rücksendekosten trägt der Verbraucher sie nicht (§ 4 Abs. 5 FAGG).
- Österreich: Geldstrafe bis 1.450 Euro für fehlende oder falsche Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG).
- Österreich: Auf der Website gelten zusätzlich die ständig zugänglichen Angaben nach § 5 Abs. 1 und 2 ECG.
Was § 4 FAGG von Ihnen verlangt
Die Pflichten stehen in einem Katalog. Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Angaben des § 4 Abs. 1 des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) informieren. Der Katalog reicht von den wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (Z 1) über den Gesamtpreis mit Versandkosten (Z 4) und die Lieferbedingungen mit Lieferzeitraum (Z 7) bis zum Rücktrittsrecht (Z 8), zum Gewährleistungshinweis (Z 12) und zum Reparierbarkeitswert (Z 20).
Die nach § 4 Abs. 1 FAGG erteilten Informationen werden Vertragsbestandteil; Änderungen sind nur wirksam, wenn beide Seiten sie ausdrücklich vereinbaren (§ 4 Abs. 4 FAGG). Für die Angaben nach Z 8, 9 und 10 reicht die zutreffend ausgefüllte Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A (§ 4 Abs. 3 FAGG).
Das FAGG setzt die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher um, in der Fassung der Richtlinien (EU) 2019/2161, (EU) 2023/2673 und (EU) 2024/825 (§ 22 FAGG). Seine Informationspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informationspflichten, die auf den Richtlinien 2006/123/EG und 2000/31/EG beruhen, also auch der Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz (§ 4 Abs. 6 FAGG). Für Fernabsatzverträge treten sie an die Stelle der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflichten des § 5a Konsumentenschutzgesetz (KSchG), die für Verträge nach dem FAGG nicht gelten (§ 5a Abs. 2 Z 2 KSchG).
Wen die Pflichten treffen und wen nicht
Das FAGG gilt für Fern- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Z 1 FAGG) oder wenn die Bereitstellung digitaler Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers vorgesehen ist (§ 1 Abs. 1 Z 2 FAGG). Die zweite Alternative greift nicht, wenn der Unternehmer diese Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet (§ 1 Abs. 1 Z 2 FAGG). Ein Fernabsatzvertrag setzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem voraus, in dem bis zum Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden (§ 3 Z 2 FAGG).
Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 Abs. 1 KSchG). Ein Shop, der an Wiederverkäufer, Gastronomiebetriebe oder Büros verkauft, schuldet diesen Kunden die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG nicht. Die Vorbereitungsgeschäfte einer natürlichen Person vor Aufnahme ihres Betriebs gehören dagegen noch nicht zum Betrieb (§ 1 Abs. 3 KSchG). Einzelne Vertragsarten nimmt § 1 Abs. 2 FAGG vom Geltungsbereich aus, unter anderem soziale Dienstleistungen (Z 2), Glücksspiele mit geldwertem Einsatz (Z 4), Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen (Z 6) und Pauschalreisen (Z 8); für Pauschalreisen gelten die Abs. 1 bis 3 des § 8 FAGG nach dessen Abs. 4 dennoch. Finanzdienstleistungen sind nur ausgenommen, soweit sie nicht unter § 1a FAGG fallen (Z 5); für die unter § 1a fallenden Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gilt nicht der Katalog des § 4 Abs. 1 FAGG, sondern der eigene der §§ 18a bis 18d FAGG (§ 1a Abs. 1 FAGG). Die Betragsgrenze von 50 Euro in Z 1 betrifft nur außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, nicht den Fernabsatz. Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksam (§ 2 FAGG).
Zwei erfundene Beispiele zeigen die Grenze (Beispielrechnung). Kauft eine Privatperson Kopfhörer um 89,00 Euro und informiert der Shop nicht über die Versandkosten von 4,90 Euro, schuldet sie diese nicht (§ 4 Abs. 5 FAGG). Bestellt dieselbe Person zehn Stück für ihr Tonstudio, ist sie in diesem Geschäft Unternehmer; das FAGG greift nicht, und es entscheidet die getroffene Vereinbarung.
Seit wann die Informationspflichten gelten
Das FAGG ist am 13. Juni 2014 in Kraft getreten und gilt für Fern- und Auswärtsgeschäfte, die ab diesem Tag geschlossen wurden (§ 20 Abs. 2 FAGG); § 1a und die §§ 18a bis 18d FAGG für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gelten seit 1. Oktober 2026 (§ 20 Abs. 5 FAGG). Zwei Änderungen des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, sind für den Shop relevant.
§ 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21 FAGG und der hervorgehobene Hinweis nach § 8 Abs. 1 FAGG gelten in ihrer neuen Fassung seit 27. September 2026 und für Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 6 FAGG); in diesen Hinweis ist die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie nach Z 12a neu aufgenommen. Seit 1. Oktober 2026 gehören die Information über die Rücktrittsfunktion nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG und die Funktion selbst nach § 13a FAGG dazu, für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG).
Welche Angabe an welche Stelle gehört
Die Tabelle ordnet die Pflichtangaben den Stellen im Shop zu. Jede Zeile gilt für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in Österreich, soweit die Zeile nichts anderes nennt; die Zeilen zum ECG erfassen jeden Nutzer, also auch einen Unternehmer als Kunden (§ 5 Abs. 1 ECG); die Fundstelle „§ 4 Abs. 1 Z …“ meint stets das FAGG. Mehrere Angaben stellt das Gesetz selbst unter einen Vorbehalt („gegebenenfalls“, „sofern“, „bei Bestehen eines Rücktrittsrechts“); sie sind nur geschuldet, wenn der Umstand auf den Vertrag zutrifft. Ohne Vorbehalt stehen die Z 1, 2, 4, 7, 12 und 12b. Wo eine Zeile zusätzlich von einem Umstand beim Hersteller oder vom Verhältnis zweier Ziffern zueinander abhängt, steht diese Bedingung in der Zeile selbst (Z 12a, Z 12d und Z 21). Die Spalte „Platz im Shop“ ist eine redaktionelle Umsetzungsempfehlung: Das Gesetz verlangt, dass jede Angabe vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich bereitsteht (§ 7 Abs. 1 FAGG), hervorgehoben den Gewährleistungshinweis nach Z 12 und die Garantiekennzeichnung nach Z 12a sowie bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossenen, zur Zahlung verpflichtenden Vertrag unmittelbar vor der Bestellung die Angaben nach § 8 Abs. 1 FAGG.
| Angabe | Fundstelle | Platz im Shop |
|---|---|---|
| Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung | § 4 Abs. 1 Z 1 | Produktseite |
| Name oder Firma, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse | § 4 Abs. 1 Z 2 | Impressum und Kontaktseite |
| Weitere Online-Kontaktwege, Beschwerdeanschrift, handelnde Person | § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c | Kontaktseite |
| Gesamtpreis mit Steuern und Abgaben oder Art der Preisberechnung, dazu Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstige Kosten | § 4 Abs. 1 Z 4 | Produktseite und Warenkorb, hervorgehoben in der Bestellübersicht |
| Hinweis auf einen automatisiert personalisierten Preis | § 4 Abs. 1 Z 4a | Produktseite |
| Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum bei Abonnement- und unbefristeten Verträgen | § 4 Abs. 1 Z 5 | Produktseite und Bestellstrecke |
| Kosten des Fernkommunikationsmittels über dem Grundtarif | § 4 Abs. 1 Z 6 | Kontaktseite |
| Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, umweltfreundliche Liefermöglichkeiten, Lieferzeitraum (mangels Vereinbarung 30 Tage, § 7a KSchG), Beschwerdeverfahren | § 4 Abs. 1 Z 7 | Versand- und Zahlungsseite, Bestellübersicht |
| Rücktrittsrecht mit Bedingungen und Fristen (14 Tage), Muster-Widerrufsformular, Bestehen und Platzierung der Rücktrittsfunktion | § 4 Abs. 1 Z 8 | Widerrufsbelehrung, aus dem Checkout verlinkt |
| Rücksendekosten, bei nicht postversandfähiger Ware deren Höhe | § 4 Abs. 1 Z 9 | Widerrufsbelehrung und Bestellübersicht |
| Anteilige Zahlung für bereits erbrachte Leistungen bei Rücktritt | § 4 Abs. 1 Z 10 | Widerrufsbelehrung |
| Nichtbestehen oder Verlust des Rücktrittsrechts | § 4 Abs. 1 Z 11 | bei der betroffenen Ware, vor der Bestellung |
| Gewährleistungsrecht für Waren, Mindestdauer zwei Jahre, harmonisierte Mitteilung nach Anhang II | § 4 Abs. 1 Z 12 | Produktseite und Bestellübersicht, hervorgehoben |
| Gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware ohne Zusatzkosten und mit mehr als zwei Jahren Dauer, wenn der Hersteller Ihnen die Angaben dafür bereitstellt: Bestehen und Dauer der Garantie und Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, hervorgehoben mit der Kennzeichnung nach Anhang III | § 4 Abs. 1 Z 12a | Produktseite, hervorgehoben |
| Gewährleistungsrecht für digitale Leistungen | § 4 Abs. 1 Z 12b | Produktseite bei digitalen Leistungen |
| Kundendienstleistungen und gewerbliche Garantien | § 4 Abs. 1 Z 12c | Produktseite und AGB |
| Mindestzeitraum, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen für Waren mit digitalen Elementen und für digitale Leistungen bereitstellt, sofern der Hersteller oder der Anbieter Ihnen diese Informationen zur Verfügung stellt | § 4 Abs. 1 Z 12d | Produktseite bei Waren mit digitalen Elementen und bei digitalen Leistungen |
| Einschlägige Verhaltenskodizes | § 4 Abs. 1 Z 13 | AGB und Kontaktseite |
| Laufzeit und Kündigungsbedingungen | § 4 Abs. 1 Z 14 | Produktseite und Bestellstrecke |
| Mindestdauer der Verbraucherpflichten | § 4 Abs. 1 Z 15 | Produktseite und Bestellstrecke |
| Kaution oder andere finanzielle Sicherheiten | § 4 Abs. 1 Z 16 | Produktseite und Bestellstrecke |
| Funktionalität digitaler Produkte einschließlich Schutzmaßnahmen | § 4 Abs. 1 Z 17 | Produktseite |
| Kompatibilität und Interoperabilität, soweit wesentlich | § 4 Abs. 1 Z 18 | Produktseite |
| Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren | § 4 Abs. 1 Z 19 | Kontaktseite und AGB |
| Reparierbarkeitswert der Ware | § 4 Abs. 1 Z 20 | Produktseite |
| Nur wenn der Reparierbarkeitswert nach Z 20 nicht anwendbar ist und der Hersteller Ihnen die Informationen zur Verfügung stellt: Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie Reparatureinschränkungen | § 4 Abs. 1 Z 21 | Produktseite |
| Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit den Angaben nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden; innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens aber mit der Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistungserbringung | § 7 Abs. 3 FAGG | E-Mail-Bestellbestätigung |
| Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel | § 8 Abs. 3 FAGG | Checkout, ab Beginn des Bestellvorgangs |
| Name, Anschrift, Kontakt mit E-Mail, Firmenbuch, Aufsichtsbehörde, Kammer, UID-Nummer | § 5 Abs. 1 ECG | Impressum, ständig erreichbar |
| Ob Preise Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten | § 5 Abs. 2 ECG | Produktseite und Warenkorb |
| Technische Schritte, Vertragstext und Zugang, Berichtigung von Eingabefehlern, Vertragssprachen | § 9 Abs. 1 ECG | Checkout |
| Vertragsbestimmungen und AGB, speicher- und wiedergabefähig | § 11 ECG | Checkout und Footer |
| Zugangsbestätigung zur elektronischen Vertragserklärung, unverzüglich und elektronisch; gilt für jeden Nutzer, nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossen werden | § 10 Abs. 2 und 3 ECG | automatische Bestätigungs-E-Mail |
Was im Checkout und in der Bestätigungs-E-Mail gilt
Bei Fernabsatzverträgen sind die Angaben klar und verständlich in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen (§ 7 Abs. 1 FAGG). Steht für die Darstellung nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung, etwa in einer App, sind über dieses Kommunikationsmittel vor dem Vertragsabschluss zumindest die Angaben nach Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 zu erteilen – das Rücktrittsrecht ohne Muster-Widerrufsformular; die übrigen Angaben einschließlich des Muster-Widerrufsformulars sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung des Abs. 1 zu erteilen (§ 7 Abs. 2 FAGG). „Auf geeignete Weise“ betrifft den Weg der Übermittlung, nicht den Zeitpunkt: Nach § 4 Abs. 1 FAGG muss die Information vorliegen, bevor der Verbraucher gebunden ist.
Verpflichtet ein elektronisch geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung, muss der Shop unmittelbar vor der Vertragserklärung klar und hervorgehoben auf die Angaben nach § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 12a, 14 und 15 FAGG hinweisen (§ 8 Abs. 1 FAGG); das gilt nicht für Verträge, die ausschließlich per E-Mail oder über ein vergleichbares individuelles Kommunikationsmittel geschlossen werden. Der Verbraucher bestätigt ausdrücklich, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, und eine Schaltfläche trägt ausschließlich die Worte „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichartige, eindeutige Formulierung; sonst ist der Verbraucher an den Vertrag nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 FAGG). Aufbau und Beschriftung: Bestellbutton im Onlineshop in Österreich. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel nennt der Shop spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (§ 8 Abs. 3 FAGG).
Getrennt davon steht die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Sie ist innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistungserbringung fällig und enthält die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG; hat der Unternehmer diese Angaben dem Verbraucher schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, muss die Bestätigung sie nicht wiederholen (§ 7 Abs. 3 FAGG). Den Zugang der elektronischen Vertragserklärung bestätigt der Shop unverzüglich elektronisch (§ 10 Abs. 2 ECG); die Pflicht gilt für jeden Nutzer, nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossen werden, und kann gegenüber einem Kunden, der nicht Verbraucher ist, abbedungen werden (§ 10 Abs. 3 ECG). Welche Angaben die Widerrufsbelehrung im Einzelnen braucht, steht im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.
Angaben aus anderen Vorschriften
Das ECG ergänzt den FAGG-Katalog. Ein Diensteanbieter – nach § 3 Z 1 ECG zählt der Online-Vertrieb von Waren dazu – muss den Nutzern ständig und leicht zugänglich Name oder Firma, die Anschrift der Niederlassung, Kontaktangaben einschließlich E-Mail-Adresse sowie, soweit vorhanden, Firmenbuchnummer und -gericht, Aufsichtsbehörde, Kammer oder Berufsverband und UID-Nummer bereitstellen; Preise müssen erkennen lassen, ob sie Umsatzsteuer, Abgaben und Versandkosten enthalten (§ 5 Abs. 1 und 2 ECG). Das ECG gilt seit 1. Jänner 2002 (§ 28 Abs. 1 ECG), und seine Informationspflichten richten sich an die Nutzer, nicht nur an Verbraucher (§ 5 Abs. 1 ECG). Einzelheiten: Impressum im Onlineshop in Österreich.
Vor Abgabe der Vertragserklärung nennt der Shop außerdem die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, ob und wie der Vertragstext gespeichert wird, die Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern und die Sprachen des Vertrags (§ 9 Abs. 1 ECG); Vertragsbestimmungen und AGB stellt er speicher- und wiedergabefähig bereit (§ 11 ECG; dazu AGB im Onlineshop in Österreich). Die Pflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 ECG gelten nicht für Verträge, die ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen Kommunikationsmittels abgeschlossen werden, und ein Abbedungen ist nach § 9 Abs. 3 ECG nur zum Nachteil von Verbrauchern ausgeschlossen, nicht gegenüber einem Unternehmer als Kunden. Die Pflicht nach § 11 ECG kann nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden.
Für Sachgüter, die Verbrauchern in Österreich von einem Unternehmer gewerbsmäßig angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), gilt bei einer angekündigten Preisermäßigung § 9a PrAG. Wird die Ermäßigung in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, ist zusätzlich der vorherige niedrigste Preis anzugeben, der in demselben Vertriebskanal innerhalb von 30 Tagen vor der Anwendung der Ermäßigung zumindest einmal verlangt wurde; bei einer schrittweise ansteigenden Ermäßigung ist der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung anzugeben (§ 9a Abs. 1 PrAG). Ist das Sachgut weniger als 30 Tage auf dem Markt, tritt an diese Stelle der niedrigste Preis, der in dem Zeitraum verlangt wurde, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet (§ 9a Abs. 2 PrAG). Für schnell verderbliche Sachgüter und Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit gelten diese beiden Absätze nicht, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). Dazu Preisangaben im Onlineshop in Österreich. Die Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht Gegenstand dieses Artikels; sie gehört in die Datenschutzerklärung (Datenschutzerklärung im Onlineshop in Österreich).
Was ein Verstoß kostet
Fehlende oder falsche Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG sind eine Verwaltungsübertretung und mit einer Geldstrafe bis 1.450 Euro bedroht, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder eine andere Verwaltungsstrafbestimmung strengere Strafe androht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG). Dieselbe Strafe trifft nach § 19 Abs. 1 Z 4 FAGG die Verletzung der hervorgehobenen Hinweise nach § 8 Abs. 1 und 3 und nach Z 4a die nicht vorschriftsmäßige Information über die Zahlungsverpflichtung nach § 8 Abs. 2; die Z 4a wurde durch BGBl. I Nr. 109/2022 angefügt und gilt seit 20. Juli 2022. Nach § 19 Abs. 1 Z 3 FAGG ist dieselbe Strafe für den Unternehmer vorgesehen, der dem Verbraucher entgegen § 7 Abs. 3 keine Vertragsbestätigung zur Verfügung stellt. Wird das Verfahren im Rahmen von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind Geldstrafen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten möglich, ohne Umsatzangaben bis zu zwei Millionen Euro (§ 19 Abs. 3 FAGG).
Dazu kommen die zivilrechtlichen Folgen. Die erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil (§ 4 Abs. 4 FAGG), nicht offengelegte Kosten kann der Shop nicht verlangen (§ 4 Abs. 5 FAGG), und ohne Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Wer über die Rücksendekosten nach Z 9 nicht unterrichtet, trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung selbst (§ 15 Abs. 2 FAGG). Zu den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.
Verstöße gegen das ECG sind eigene Verwaltungsübertretungen: bis 3.000 Euro für die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 ECG, die Angaben für Vertragsabschlüsse nach § 9 Abs. 1 ECG und die nicht speicher- und wiedergabefähige Bereitstellung nach § 11 ECG (§ 26 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 ECG). Stellt der Diensteanbieter auf Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der gesetzten Frist her, ist er nicht zu bestrafen (§ 27 ECG).
Checkliste für Ihren Shop
- Eine Produktseite als Verbraucher öffnen: Stehen dort die wesentlichen Eigenschaften (Z 1), der Gesamtpreis mit Umsatzsteuer und ein Hinweis auf Fracht- und Versandkosten (Z 4)?
- Den Warenkorb prüfen: Erscheinen Versand- und sonstige Kosten vor der Bestellübersicht, und ist die Rücksendekostenregelung genannt (Z 9)?
- Den Checkout prüfen: Sind bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossenen Vertrag, der zur Zahlung verpflichtet, die Angaben nach § 8 Abs. 1 FAGG hervorgehoben, trägt die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ (§ 8 Abs. 2 FAGG), und stehen Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs (§ 8 Abs. 3 FAGG)?
- Die Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A zutreffend ausfüllen, das Muster-Widerrufsformular nach Teil B bereitstellen und, falls vorgesehen, auf die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG hinweisen (Z 8).
- Bei jeder Ware, für die das Rücktrittsrecht nicht besteht oder entfällt, vor der Bestellung den Hinweis nach Z 11 setzen.
- Den Gewährleistungshinweis nach Z 12 hervorgehoben und in der Form der harmonisierten Mitteilung nach Anhang II einsetzen (dazu Gewährleistung im Onlineshop in Österreich); gewährt der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne Zusatzkosten über mehr als zwei Jahre und stellt er Ihnen die Angaben dafür bereit, das Bestehen und die Dauer dieser Garantie samt Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hervorgehoben mit der Kennzeichnung nach Anhang III (Z 12a).
- Eine Testbestellung auslösen und die E-Mail prüfen: Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit den Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG, soweit sie dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden, innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor Beginn der Dienstleistungserbringung (§ 7 Abs. 3 FAGG); den Zugang der elektronischen Vertragserklärung bestätigt der Shop unverzüglich elektronisch (§ 10 Abs. 2 ECG).
- Impressum und Footer gegenprüfen: Angaben nach § 5 Abs. 1 ECG, Preisangaben nach § 5 Abs. 2 ECG und speicherbare AGB nach § 11 ECG.