Vertragsschluss im Onlineshop in Österreich: Wann der Kauf gilt
Kurz gesagt
In Österreich kommt der Kaufvertrag durch Antrag und Annahme zustande (§§ 861 f. ABGB), auch durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB). Wer den Antrag abgibt, folgt aus Ihren AGB und dem Checkout: Ist die Bestellung des Kunden der Antrag, kommt der Vertrag mit Ihrer Annahme zustande, etwa durch Auftragsbestätigung oder Versand; ist schon Ihre Produktseite der Antrag, kommt er bereits mit der Bestellung zustande. Eine Mail, die nur den Eingang bestätigt, ist keine Annahme (§ 10 Abs. 2 ECG). Bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossenen, zahlungspflichtigen Fernabsatzvertrag mit Verbrauchern ist der Kunde an den Vertrag nicht gebunden, wenn der Shop eine der Pflichten des § 8 Abs. 2 FAGG nicht erfüllt: Er muss den Kunden bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, und eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion, die der Bestellvorgang erfordert, gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung kennzeichnen.
Das Wichtigste
- Grundlage: Antrag und Annahme nach §§ 861 ff. ABGB, auch durch schlüssiges Verhalten (§ 863 ABGB).
- Der Antrag ist an die Annahmefrist gebunden; vor deren Ablauf kann der Antragsteller ihn nicht zurücknehmen (§ 862 ABGB).
- Eine Mail, die nur den Eingang bestätigt, ist keine Annahme des Antrags (§ 10 Abs. 2 ECG).
- Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn der Empfänger sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 ECG).
- Ein AGB-Vorbehalt mit unangemessen langer oder unbestimmter Annahmefrist bindet Verbraucher nicht (§ 6 Abs. 1 Z 1 KSchG).
- Verbraucherverträge im Fernabsatz: Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung; die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG muss sie nicht wiederholen, wenn sie dem Verbraucher schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 7 Abs. 3 FAGG).
Was beim Vertragsschluss im Onlineshop entschieden wird
Ein Kauf im Onlineshop beruht auf zwei Erklärungen, die inhaltlich übereinstimmen müssen. Nach § 861 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) macht der ein Versprechen, der erklärt, er wolle einem anderen etwas leisten, geben oder gestatten; nimmt der andere es gültig an, kommt durch den übereinstimmenden Willen beider Teile der Vertrag zustande, sonst entsteht kein Vertrag.
Annehmen lässt sich auch ohne Wort. Nach § 863 Abs. 1 ABGB kann der Wille durch Handlungen erklärt werden, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund zum Zweifel offen lassen; § 863 Abs. 2 ABGB verweist dafür auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche. Ist eine ausdrückliche Annahme nach der Natur des Geschäfts nicht zu erwarten, kommt der Vertrag zustande, wenn dem Antrag innerhalb der bestimmten oder angemessenen Frist tatsächlich entsprochen worden ist (§ 864 Abs. 1 ABGB).
Für den elektronischen Weg ergänzt § 12 des E-Commerce-Gesetzes (ECG): Elektronische Vertragserklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann; zum Nachteil von Verbrauchern lässt sich das nicht abbedingen.
Zum zeitlichen Geltungsbereich: Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist mit 13. Juni 2014 in Kraft getreten und auf Fern- und Auswärtsgeschäfte anzuwenden, die ab diesem Tag geschlossen werden (§ 20 Abs. 2 FAGG). Das ECG gilt seit 1. Jänner 2002 (§ 28 Abs. 1 ECG); seine §§ 9 bis 12 stehen in der Stammfassung.
Wer den Antrag abgibt: der Shop oder der Kunde
Welche der beiden Erklärungen der Antrag ist, steht nicht im Gesetz, sondern folgt aus Ihren Erklärungen, Ihrem Checkout und Ihren AGB. Auszulegen ist nach § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn, sondern nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs.
Zwei Gestaltungen sind möglich. In der ersten ist der Kunde der Antragsteller: Die Produktseite lädt zur Bestellung ein, die Bestellung ist der Antrag, und Sie nehmen ihn mit der Auftragsbestätigung oder mit dem Versand der Ware an. In der zweiten ist Ihre Produktseite selbst der Antrag; dann kommt der Vertrag schon mit der Bestellung zustande, und die Auftragsbestätigung bestätigt ihn nur. Die zweite Gestaltung bindet Sie an Ihre Annahmefrist, weil der Antrag vor deren Ablauf nicht zurückgenommen werden kann (§ 862 ABGB), und passt nur, wenn Preis, Bestand und Lieferzeit im Bestellmoment feststehen (redaktionelle Einschätzung). Schreiben Sie die gewählte Gestaltung ausdrücklich in die AGB und halten Sie den Checkout dazu stimmig; wie AGB wirksam einbezogen werden, steht im Artikel AGB im Onlineshop in Österreich.
Gegenüber Verbrauchern tritt eine weitere Voraussetzung hinzu. Sie gilt für einen Fernabsatzvertrag, der elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossen wird und den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet: Der Unternehmer muss den Kunden bei der Bestellung ausdrücklich bestätigen lassen, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FAGG); erfordert der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion, muss diese gut lesbar ausschließlich mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FAGG). Kommt der Unternehmer diesen Pflichten nicht nach, ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FAGG). Die besonderen Erfordernisse des § 8 FAGG erfassen keinen Vertrag, der ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossen wird.
Für Verträge mit Geschäftskunden gilt das FAGG nicht (§ 1 Abs. 1 FAGG); dort tragen die §§ 9 bis 11 ECG die Informationspflichten. Die Pflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 und 2 ECG können nach § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 ECG nur zum Nachteil von Verbrauchern nicht abbedungen werden, gegenüber Geschäftskunden also doch; die Pflicht nach § 11 ECG, Vertragsbestimmungen und AGB speicher- und wiedergabefähig bereitzustellen, kann dagegen überhaupt nicht zum Nachteil des Nutzers abbedungen werden (§ 11 Satz 2 ECG). Welche Angaben im Checkout außerdem hervorgehoben sein müssen, steht im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht in Österreich.
Der Ablauf von der Produktseite bis zum Vertrag
Die Übersicht ordnet die Schritte des Bestellvorgangs der jeweiligen Erklärung zu. Jede Zeile gilt für einen Onlineshop in Österreich; die Zeilen zum ECG gelten für jeden Nutzer. Die Zeile zur Bestellung nennt zusätzlich den Bestellbutton nach § 8 Abs. 2 FAGG; dessen Voraussetzungen gelten nur für elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossene, zahlungspflichtige Fernabsatzverträge mit Verbrauchern und setzen einen Bestellvorgang voraus, der die Aktivierung einer Schaltfläche oder die Betätigung einer ähnlichen Funktion erfordert. Die Zeilen gehen von der ersten der beiden Gestaltungen aus: Der Kunde gibt mit der Bestellung den Antrag ab, Sie nehmen ihn an. Ist nach Ihren AGB schon die Produktseite der Antrag, kommt der Vertrag bereits mit der Bestellung zustande; die Zeile „Annahme“ entfällt dann, und die Bestellung tritt in der Zeile „Vertrag“ an ihre Stelle.
| Schritt | Was geschieht | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Produktseite | Ware und Preis werden dargestellt | keine Erklärung des Kunden; ob darin ein Antrag des Shops liegt, folgt aus Erklärungen und AGB | § 861 ABGB, § 914 ABGB |
| Bestellung | Der Kunde betätigt die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ | Antrag des Kunden; ist nach Ihren AGB die Produktseite der Antrag, ist die Bestellung dessen Annahme; die Beschriftung der Schaltfläche richtet sich nach § 8 Abs. 2 FAGG | § 861 ABGB, § 8 Abs. 2 FAGG |
| Zugang im Shop | Die Bestellung erreicht das Bestellsystem | gilt als zugegangen, wenn der Shop sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann | § 12 ECG |
| Eingangsbestätigung | automatische Mail: Die Bestellung ist eingelangt | Pflicht, unverzüglich elektronisch; sie belegt den Zugang, nicht die Annahme | § 10 Abs. 2 ECG |
| Annahme | Auftragsbestätigung oder Übergabe an den Versanddienstleister | Annahme des Antrags, auch schlüssig oder durch tatsächliches Entsprechen | § 863 ABGB, § 864 Abs. 1 ABGB |
| Vertrag | Rechte und Pflichten entstehen | ab der Annahme; an ihn knüpft die Vertragsbestätigung an, die Rücktrittsfrist bei Waren beginnt aber erst mit der Besitzerlangung | § 7 Abs. 3 FAGG, § 11 Abs. 2 FAGG |
| Vertragsbestätigung | Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger | Pflicht gegenüber Verbrauchern innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung; die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG sind nicht zu wiederholen, wenn sie schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden | § 7 Abs. 3 FAGG |
Zwischen der Eingangsbestätigung und der Annahme kann Zeit liegen: Die geöffneten Vorschriften verlangen die Bestätigung des Zugangs (§ 10 Abs. 2 ECG), die nicht für Verträge gilt, die ausschließlich per E-Mail oder über ein damit vergleichbares individuelles Kommunikationsmittel geschlossen werden (§ 10 Abs. 3 ECG), und später die Bestätigung des geschlossenen Vertrags (§ 7 Abs. 3 FAGG), aber keine Annahmeerklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Was in solchen Mails stehen muss, behandelt Bestellbestätigung und Transaktions-E-Mails; für Verkäufe nach Deutschland gilt Antrag und Annahme nach deutschem Recht.
Welche Formulierungen eine Annahme sind und welche nicht
Die folgenden Sätze sind eigene Formulierungsvorschläge; die geöffneten Vorschriften enthalten für diese Mails kein Muster. Bestellnummer und Daten sind Beispiele.
Eine Eingangsbestätigung, die keine Annahme sein soll:
Vielen Dank für Ihre Bestellung Nr. 4711 vom 14. Oktober 2026. Wir haben Ihre Bestellung erhalten und bearbeiten sie. Diese Nachricht bestätigt nur den Eingang; sie ist noch keine Annahme Ihres Antrags. Sobald der Kaufvertrag zustande kommt, erhalten Sie eine gesonderte Auftragsbestätigung.
Eine Annahmeerklärung:
Wir nehmen Ihre Bestellung Nr. 4711 vom 14. Oktober 2026 an. Der Kaufvertrag über die darin enthaltenen Waren ist damit zustande gekommen. Wir übergeben die Sendung am 15. Oktober 2026 an den Versanddienstleister.
Eine AGB-Klausel, die festlegt, welche Erklärung der Antrag ist und wie angenommen wird:
Die Darstellung der Waren im Shop ist keine Antragserklärung. Mit dem Absenden der Bestellung gibt der Kunde einen Antrag ab. Wir nehmen den Antrag durch die Auftragsbestätigung oder die Übergabe der Ware an den Versanddienstleister an, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Bestellung.
Eine Zusage, den Auftrag zu bearbeiten, ist von einer Annahme schwer abzugrenzen; nach § 863 Abs. 1 ABGB kann auch eine Handlung den Willen erklären. Wer die Annahme später erklären will, formuliert die erste Mail als reine Eingangsbestätigung (redaktionelle Empfehlung).
Wie lange Sie für die Annahme Zeit haben
Die Frist hängt von Ihrer Erklärung ab. Bestimmen Sie in AGB und Checkout eine Annahmefrist, gilt diese. Fehlt sie, ist der einem Abwesenden gemachte Antrag längstens bis zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Antragsteller bei rechtzeitiger und ordnungsmäßiger Absendung der Antwort deren Eintreffen erwarten darf; wird die Frist versäumt, ist der Antrag erloschen (§ 862 ABGB).
Ein Beispiel: Haben Sie in AGB und Checkout fünf Werktage als Annahmefrist bestimmt und bestätigen erst zwei Wochen später, ist der Antrag erloschen; über ihn kommt kein Vertrag zustande, und Sie können dem Kunden ein neues Angebot über dieselbe Ware machen. Waren Ihre Unterlagen so, dass der Kunde die rechtzeitige Absendung erkennen musste, und hat er nicht unverzüglich seinen Rücktritt angezeigt, kommt der Vertrag nach § 862a ABGB trotz der Verspätung zustande.
Für AGB gegenüber Verbrauchern gilt § 6 Abs. 1 Z 1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG): Eine Bestimmung, mit der sich der Unternehmer eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist ausbedingt, während der er einen Antrag des Verbrauchers annehmen oder ablehnen kann oder während der der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist, bindet den Verbraucher nicht. Eine Frist von fünf Werktagen ist bestimmt; ob eine längere angemessen ist, entscheidet der Einzelfall.
Wenn Sie anders oder nur zum Teil annehmen
Eine Annahme unter anderen Bestimmungen als im Versprechen lässt nach § 869 ABGB keinen Vertrag entstehen. Können Sie den Antrag nur mit einer geänderten Menge annehmen, etwa weil Sie nicht alles liefern können, kommt über die vollständige Bestellung kein Vertrag zustande. Ihre Erklärung mit der geänderten Menge und dem geänderten Preis ist selbst ein Versprechen im Sinn des § 861 ABGB, das der Kunde annehmen kann; gestalten Sie sie als vollständiges Angebot mit Menge, Preis und Lieferzeit. § 869 ABGB knüpft an die Annahmeerklärung vor dem Vertragsschluss an; der Fall, dass Sie einen bereits geschlossenen Vertrag nachträglich nicht vollständig erfüllen können, ist davon zu trennen (redaktionelle Einschätzung).
Klauseln, nach denen das Schweigen des Kunden als Annahme eines geänderten Angebots gilt, binden den Verbraucher nach § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen: ein besonderer Hinweis auf die Bedeutung seines Verhaltens bei Beginn der dafür vorgesehenen Frist und eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung. Eine Klausel, die eine Erklärung des Unternehmers als zugegangen behandelt, obwohl sie dem Verbraucher nicht zugegangen ist, bindet den Verbraucher nicht; nach § 6 Abs. 1 Z 3 KSchG gilt das aber nicht für eine Erklärung, die an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift gesendet wurde, wenn der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat. Für elektronische Erklärungen bleibt es bei § 12 ECG.
Was der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidet
Mit der Annahme stehen Inhalt und Zeitpunkt des Vertrags fest. Die Informationen, die Sie dem Verbraucher nach § 4 Abs. 1 FAGG vor der Bindung geben, werden Vertragsbestandteil; Änderungen sind nur wirksam, wenn die Parteien sie ausdrücklich vereinbaren (§ 4 Abs. 4 FAGG). Prüfen Sie deshalb, ob Preise, Lieferzeiten und Zahlungsbedingungen in Ihrer Bestätigung mit den Angaben vor dem Bestellabschluss übereinstimmen; die vorvertraglichen Angaben selbst behandelt der Artikel Informationspflichten im Fernabsatz in Österreich.
An den Zeitpunkt knüpfen zwei Fristen an: die Rücktrittsfrist von 14 Tagen, die bei Kaufverträgen mit der Besitzerlangung der Ware und bei Dienstleistungsverträgen mit dem Vertragsabschluss beginnt (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 FAGG, Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich), und die Vertragsbestätigung, die innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung zugeht (§ 7 Abs. 3 FAGG). Wann zu liefern ist und wann die Gefahr übergeht, behandelt Lieferfrist und Gefahrübergang in Österreich.
Was bei einem Verstoß droht
Zivilrechtlich trifft es zuerst den Vertragsschluss: Bei einem elektronisch, aber nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunikationsmittels geschlossenen, zahlungspflichtigen Fernabsatzvertrag mit Verbrauchern ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden, wenn der Unternehmer die vorgeschriebene Bestätigung der Zahlungsverpflichtung oder, sofern der Bestellvorgang eine Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion erfordert, deren vorgeschriebene Beschriftung nicht sicherstellt (§ 8 Abs. 2 FAGG). Eine für den Verbraucher nicht verbindliche AGB-Bestimmung dürfen Sie ihm gegenüber nach § 28 Abs. 1 KSchG nicht verwenden; nach § 29 Abs. 1 KSchG können die dort genannten Einrichtungen auf Unterlassung klagen, unter ihnen die Bundesarbeitskammer und der Verein für Konsumenteninformation.
Verwaltungsstrafrechtlich bedroht § 19 Abs. 1 FAGG mehrere Verstöße mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro, darunter nach Z 3 die unterlassene Vertragsbestätigung nach § 7 Abs. 3 FAGG und nach Z 1 falsche oder unvollständige vorvertragliche Informationen nach § 4 Abs. 1 FAGG. § 26 Abs. 1 ECG bedroht einen Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 9 Abs. 1 ECG mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro; die Zugangsbestätigung nach § 10 Abs. 2 ECG steht in dieser Aufzählung nicht.
Checkliste für Ihren Shop
- AGB und Checkout sagen übereinstimmend, welche Erklärung der Antrag ist und wodurch Sie annehmen (§ 861 ABGB).
- Der Annahmevorbehalt in den AGB nennt eine bestimmte und angemessene Frist (§ 862 ABGB, § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG).
- Die automatische Mail bestätigt den Eingang unverzüglich elektronisch (§ 10 Abs. 2 ECG) und ist nicht wie eine Auftragsbestätigung formuliert.
- Die Annahme fällt in Ihre Frist; sonst ist der Antrag erloschen, und Sie machen dem Kunden ein neues Angebot. Ein Vertrag kommt trotz verspäteten Zugangs nur zustande, wenn der Kunde die rechtzeitige Absendung Ihrer Annahme erkennen musste und seinen Rücktritt nicht unverzüglich anzeigt (§ 862, § 862a ABGB).
- Jede eingeschränkte Annahme ist als vollständiges Angebot mit Menge, Preis und Lieferzeit formuliert (§ 869 ABGB).
- Die Vertragsbestätigung stellt die Angaben nach § 4 Abs. 1 FAGG auf einem dauerhaften Datenträger bereit, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss und spätestens mit der Lieferung; sind die Angaben dem Verbraucher schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger zugegangen, sind sie nicht zu wiederholen (§ 7 Abs. 3 FAGG).
- Bestelldatum, Zugangsbestätigung und Annahmezeitpunkt werden je Bestellung festgehalten (redaktionelle Empfehlung).