Vertragsschluss im Onlineshop in Deutschland: Wann der Kauf gilt
Kurz gesagt
In Deutschland kommt der Kaufvertrag durch Antrag und Annahme zustande (§§ 145 ff. BGB). Gibt der Kunde den Antrag mit seiner Bestellung ab, kommt der Vertrag mit Ihrer Annahme zustande, etwa mit Auftragsbestätigung oder Versand. Eine Mail, die nur den Eingang bestätigt, ist keine Annahme (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, kommt der Vertrag nur zustande, wenn die Bestellsituation die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht trägt; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, genügt dafür neben „zahlungspflichtig bestellen“ auch eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Ausgenommen bleiben Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB).
Das Wichtigste
- Grundlage: Antrag und Annahme nach §§ 145 bis 151 BGB, Wirksamkeit mit Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB).
- Der Bundesgerichtshof hat zugrunde gelegt, dass die Warenpräsentation im Shop noch kein Antrag ist und der Antrag in der Bestellung liegt (VIII ZR 79/04).
- Eine Mail, die nur den Eingang der Bestellung bestätigt, ist keine Annahme des Antrags (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB).
- Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, kommt der Vertrag nur zustande, wenn die Bestellsituation die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht trägt; erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist das nur mit der gut lesbaren Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung erfüllt (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Ausgenommen sind Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB).
- Ein Antrag gegenüber einem Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB); eine bestimmte Frist gilt allein (§ 148 BGB), eine Annahmeerklärung, die so abgesendet wurde, dass sie dem Antragenden bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, gilt als nicht verspätet, wenn der Antragende, der die rechtzeitige Absendung erkennen musste, die Verspätung dem Annehmenden nicht unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzeigt (§ 149 BGB), und eine verspätete Annahme wirkt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Ist die Bestellung des Kunden der Antrag und der Shop der Annehmende, trifft die Anzeige nach § 149 BGB den Kunden als Antragenden.
- Eine Annahme unter Änderungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung mit neuem Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB).
Was beim Vertragsschluss im Onlineshop entschieden wird
Jeder Kauf im Onlineshop beruht auf zwei Erklärungen, die inhaltlich übereinstimmen müssen: Antrag und Annahme (§ 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Wer einen Antrag stellt, ist daran gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen. Unter Abwesenden wird eine Willenserklärung mit dem Zugang wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB); für den elektronischen Geschäftsverkehr ergänzt § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, dass Bestellung und Empfangsbestätigung als zugegangen gelten, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
Gegenüber Verbrauchern gilt eine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung: Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Unternehmer die Bestellsituation so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich seine Zahlungspflicht bestätigt; über eine Schaltfläche ist das nur mit der gut lesbaren Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung erfüllt (§ 312j Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 BGB). Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (§ 312j Abs. 5 Satz 1 BGB). Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten dagegen weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB); die Pflicht aus Absatz 3 und die Folge des Absatzes 4 nimmt Absatz 5 Satz 2 nicht aus. Welche Angaben im Verbraucher-Checkout außerdem hervorgehoben und unmittelbar vor der Bestellung stehen müssen, steht im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht.
§ 312i und § 312j BGB stammen aus der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie; auf Verbraucherverträge, die vor dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, ist nach Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB das frühere Recht anzuwenden.
Wer den Antrag abgibt: der Shop oder der Kunde
Welche Erklärung der Antrag ist, ergibt sich aus den Erklärungen und AGB der Parteien. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (VIII ZR 79/04) zugrunde gelegt, dass die Präsentation eines Artikels auf der Internetseite noch kein verbindliches Angebot nach § 145 BGB ist, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum); der Antrag liegt danach in der Bestellung des Kunden.
Die Bindung trifft in dieser Gestaltung den Kunden, nicht den Shop. Halten Sie in AGB und Checkout fest, welche Erklärung der Antrag ist und wodurch Sie annehmen; § 145 BGB lässt den Ausschluss der Gebundenheit zu, und zwischen Vertragsparteien, die keine Verbraucher sind, ist nach § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB Abweichendes vereinbar.
Der Ablauf von der Produktseite bis zum Vertrag
Die Tabelle ordnet die Schritte des Bestellvorgangs der jeweiligen Erklärung zu.
| Schritt | Was geschieht | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Produktseite | Ware und Preis werden dargestellt | Nach dem Urteil VIII ZR 79/04 noch kein bindender Antrag, sondern eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten | § 145 BGB; BGH, VIII ZR 79/04 |
| Bestellung | Kunde betätigt die Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ | Antrag des Kunden; bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, setzt der Vertragsschluss die ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht voraus, über eine Schaltfläche nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung; nicht bei ausschließlich individueller Kommunikation | § 145 BGB; § 312j Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 BGB |
| Zugang im Shop | Die Bestellung erreicht das Bestellsystem | Wirksamkeit mit dem Zugang; gilt als zugegangen, wenn der Shop sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann | § 130 Abs. 1 BGB; § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB |
| Eingangsbestätigung | Automatische Mail „Ihre Bestellung ist eingegangen“ | Pflicht, unverzüglich auf elektronischem Weg; sie belegt den Eingang, nicht die Annahme | § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB |
| Annahme | Auftragsbestätigung oder Versand der Ware | Annahme des Antrags; auch eine automatische E-Mail kann sie erklären | § 151 BGB; BGH, VIII ZR 79/04 |
| Vertrag | Rechte und Pflichten entstehen | ab der Annahme; daran hängen Widerrufsfrist und Vertragsbestätigung | § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 BGB; § 312f Abs. 2 BGB |
Zwischen der Eingangsbestätigung und der Annahme kann Zeit liegen: Die geöffneten Normen verlangen die Bestätigung des Zugangs (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) und später die Vertragsbestätigung (§ 312f Abs. 2 BGB), aber keine Annahmeerklärung.
Wie lange der Shop für die Annahme Zeit hat
Ein Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird (§ 146 BGB). Rechtzeitig heißt bei einem Antrag gegenüber einem Abwesenden: bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB) — maßgeblich ist also die Sicht des Kunden. Eine feste Zahl von Tagen nennt die Vorschrift nicht. Hat der Antragende eine Frist bestimmt, gilt nur diese (§ 148 BGB).
Ein Beispiel: Legen Sie im Checkout oder in den AGB fest, dass der Antrag des Kunden nur innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Bestellung angenommen werden kann, gilt diese Frist allein (§ 148 BGB); eine später erklärte Annahme ist verspätet und wirkt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB). Ohne solche Bestimmung entscheidet nach § 147 Abs. 2 BGB, bis wann der Kunde nach den regelmäßigen Umständen mit Ihrer Antwort rechnen darf. Eine Annahmeerklärung, die Sie so abgesendet haben, dass sie dem Kunden bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, gilt als nicht verspätet, wenn der Kunde die Verspätung nicht unverzüglich nach dem Empfang anzeigt, obwohl er die rechtzeitige Absendung erkennen musste (§ 149 BGB); die Anzeige obliegt nach § 149 BGB dem Antragenden, in dieser Gestaltung also dem Kunden, nicht Ihnen.
Für AGB gegenüber Verbrauchern gilt § 308 Nr. 1 BGB: Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält, ist unwirksam; ausgenommen ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu leisten. Gegenüber Unternehmern gilt § 308 Nr. 1 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); dort prüft § 307 Abs. 1 und 2 BGB die Klausel (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Welche Formulierungen eine Annahme sind und welche nicht
Die Sätze sind eigene Formulierungsvorschläge; die geöffneten Vorschriften nennen für diese Mails kein Muster. Nummern und Daten sind Beispiele.
Eine Eingangsbestätigung, die keine Annahme sein soll:
Vielen Dank für Ihre Bestellung Nr. 1234 vom 14. Oktober 2026. Wir haben Ihre Bestellung erhalten. Diese Nachricht bestätigt nur den Eingang Ihrer Bestellung; sie ist noch keine Annahme Ihres Antrags. Sobald der Kaufvertrag zustande kommt, erhalten Sie eine gesonderte Auftragsbestätigung.
Eine Annahmeerklärung:
Wir nehmen Ihre Bestellung Nr. 1234 vom 14. Oktober 2026 an. Der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Wir übergeben die Sendung am 15. Oktober 2026 an den Versanddienstleister.
Eine AGB-Klausel zur Annahme:
Der Vertrag über die im Shop angebotenen Waren kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen. Die Annahme erklären wir durch die Auftragsbestätigung oder durch den Versand der Ware.
Ein Text, der die Bearbeitung zusagt, kann dagegen bereits den Vertrag schließen. In dem Verfahren VIII ZR 79/04 hatte der Shop automatisch mitgeteilt, der Auftrag werde jetzt von der Versandabteilung bearbeitet, und sich für den Auftrag bedankt; der Bundesgerichtshof hat diese E-Mail aus der Sicht eines verständigen Empfängers als schlüssige Annahmeerklärung ausgelegt. Wer die Annahme später erklären will, kennzeichnet die Eingangsmail deshalb ausdrücklich als Eingangsbestätigung (redaktionelle Empfehlung).
Wenn der Shop anders oder nur teilweise annimmt
Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Erklärt der Shop, er liefere nur einen Teil, kommt über die vollständige Bestellung kein Vertrag zustande; über den neuen Antrag entscheidet der Kunde.
Klauseln, nach denen das Schweigen des Kunden als Annahme eines geänderten Antrags gilt, sind fingierte Erklärungen; § 308 Nr. 5 BGB lässt sie gegenüber Verbrauchern nur zu, wenn dem Kunden eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung eingeräumt ist und der Verwender ihn bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweist. Gegenüber Unternehmern gilt § 308 Nr. 5 BGB nicht (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Was der Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidet
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf läuft sie ab dem Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB), bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger ab dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB); sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 BGB). Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
Bei Fernabsatzverträgen muss der Shop dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung, eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Was in solchen Mails stehen muss, behandelt der Artikel Bestellbestätigung und Transaktions-E-Mails.
Bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, hat der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren; die in Erfüllung dieser Informationspflicht gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, wenn die Vertragsparteien nichts anderes ausdrücklich vereinbart haben (§ 312d Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Verstöße gegen § 312i und § 312j BGB sind Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c UKlaG; nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG können qualifizierte Verbraucherverbände Unterlassung und Beseitigung verlangen.
Checkliste für Ihren Shop
- Bei zahlungspflichtigen Verbraucherverträgen trägt die Schaltfläche gut lesbar „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung (§ 312j Abs. 3 Satz 2 BGB).
- AGB und Checkout sagen übereinstimmend, welche Erklärung der Antrag ist und wodurch Sie annehmen.
- Die automatische Mail bestätigt den Eingang unverzüglich (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB) und ist nicht wie eine Auftragsbestätigung formuliert.
- Die Annahmefrist steht im Checkout oder in den AGB; eine bestimmte Frist gilt allein (§ 148 BGB). Ohne bestimmte Frist ist die Annahme nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem der Kunde den Eingang der Antwort nach den regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB).
- Eine verspätet erklärte Annahme wirkt als neuer Antrag (§ 150 Abs. 1 BGB); eine Annahmeerklärung, die Sie so abgesendet haben, dass sie dem Kunden bei regelmäßiger Beförderung rechtzeitig zugegangen wäre, gilt auch bei verspätetem Zugang als nicht verspätet, wenn der Kunde die Verspätung nicht unverzüglich nach dem Empfang anzeigt, obwohl er die rechtzeitige Absendung erkennen musste (§ 149 BGB).
- Jede eingeschränkte Annahme ist als neues Angebot mit Menge und Preis formuliert (§ 150 Abs. 2 BGB).
- Der Annahmevorbehalt in den AGB nennt eine bestimmte Frist und bleibt innerhalb des § 308 Nr. 1 BGB.
- Bestelldatum, Eingangsbestätigung und Annahmezeitpunkt werden je Bestellung festgehalten.