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Informationspflichten im Fernabsatz in Deutschland: Checkliste

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein deutscher Onlineshop muss Verbrauchern vor Abgabe der Bestellung die Angaben nach Art. 246a EGBGB bereitstellen (§ 312d Abs. 1 BGB), von den wesentlichen Eigenschaften der Ware und dem Gesamtpreis über Versandkosten und Liefertermin bis zum Widerruf. Die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB müssen unmittelbar vor der Bestellung hervorgehoben erscheinen. Geschäftskunden betrifft § 312d BGB nicht.

Das Wichtigste

  • Gilt für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern nach § 312c Abs. 1 BGB; Grundlage ist § 312d Abs. 1 BGB.
  • Der Katalog in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB reicht von Nummer 1 bis Nummer 21.
  • Unmittelbar vor der Bestellung sind nur die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB hervorzuheben (§ 312j Abs. 2 BGB).
  • Gewährleistungshinweis, Haltbarkeitsgarantie des Herstellers, Reparierbarkeitswert und Ersatzteile stehen in Deutschland seit 27. September 2026 in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB; die Haltbarkeitsgarantie und die Ersatzteilangaben sind nur zu nennen, wenn der Hersteller die Angaben liefert.
  • Ohne Information über Fracht- und sonstige Kosten kann ein Onlineshop in Deutschland sie nicht verlangen (§ 312e BGB).
  • Verstöße gegen die Informationspflichten sind in Deutschland nur dann verboten und mit Geldbuße bedroht, wenn sie weitverbreitete Verstöße nach Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB sind; die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro, bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes und ohne Schätzungsgrundlage bis zwei Millionen Euro, und verhängt wird sie nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.

Was § 312d BGB verlangt

Die Pflichten stehen in einer Verweisung. Bei einem Fernabsatzvertrag muss der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) informieren (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB). Was er mitteilt, wird Inhalt des Vertrags, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).

Art. 246a § 1 EGBGB ist dreiteilig: Absatz 1 enthält den Katalog der Angaben, Absatz 2 die Unterrichtung über den Widerruf, Absatz 3 den Hinweis, dass ein Widerruf nicht möglich ist, oder die Umstände des vorzeitigen Erlöschens. Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen gilt stattdessen Art. 246b EGBGB (§ 312d Abs. 2 BGB).

Die Angaben sind vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise bereitzustellen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), bei Fernabsatzverträgen in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise (Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB).

Wen die Pflichten treffen und wen nicht

§ 312d Abs. 1 BGB verlangt die Information des Verbrauchers. Verbraucher ist nach § 13 BGB die natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Kauft dieselbe Person überwiegend für ihren Betrieb, schuldet der Shop ihr die Angaben nach Art. 246a EGBGB nicht.

Ein Fernabsatzvertrag setzt voraus, dass beide Seiten ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden und der Vertrag im Rahmen eines dafür organisierten Vertriebssystems zustande kommt (§ 312c Abs. 1 BGB).

Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, auch mit Unternehmern als Kunden, gelten zusätzlich die Pflichten aus § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB: Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern, Mitteilung der Angaben nach Art. 246c EGBGB, unverzügliche Bestätigung des Bestellzugangs und die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen samt AGB abzurufen und zu speichern. Bei einem Vertrag, der ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird, entfallen die Nummern 1 bis 3; sind beide Vertragsparteien keine Verbraucher, können sie diese Nummern und Absatz 1 Satz 2 durch Vereinbarung abbedingen, nicht aber die Möglichkeit nach Nummer 4, die Vertragsbestimmungen samt AGB abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB). Die allgemeinen Informationspflichten des Artikels 246 EGBGB gelten für Fernabsatzverträge nicht (§ 312a Abs. 2 Satz 3 BGB). Wer auf einem Marktplatz verkauft, bleibt für seine eigenen Angaben verantwortlich; der Betreiber informiert zusätzlich nach § 312l BGB und Art. 246d EGBGB.

Welche Angabe an welche Stelle gehört

Die Tabelle ordnet die Angaben den Stellen im Shop zu. Die Spalte „Wo sie stehen sollte” ist eine redaktionelle Umsetzungsempfehlung; das Gesetz verlangt nur, dass jede Angabe vor Abgabe der Vertragserklärung klar und verständlich bereitsteht (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB), für die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB zusätzlich hervorgehoben unmittelbar vor der Bestellung.

Angabe Fundstelle Wo sie stehen sollte
Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, im für das Bestellmedium angemessenen Umfang Nr. 1 Produktseite
Identität, Anschrift, Telefon, E-Mail und weitere Online-Kommunikationsmittel, Beschwerdeanschrift Nr. 2 bis 4 Impressum und Kontaktseite, aus jeder Produktseite erreichbar
Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben oder Art der Preisberechnung; Hinweis auf einen automatisiert personalisierten Preis Nr. 5 und 6 Produktseite und Warenkorb
Fracht-, Liefer- und Versandkosten und sonstige Kosten; Abo-Gesamtkosten je Abrechnungszeitraum Nr. 7 und 8 Produktseite und Warenkorb, hervorgehoben in der Bestellübersicht
Kosten des Fernkommunikationsmittels über die bloße Nutzung hinaus Nr. 9 Kontaktseite, etwa bei einer kostenpflichtigen Bestellhotline
Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermin, Beschwerdeverfahren, sofern verfügbar umweltfreundliche Liefermöglichkeiten Nr. 10 Zahlungs- und Versandseite, Bestellübersicht
Gewährleistungsrecht für Waren, wichtigste Elemente, Mindestdauer von zwei Jahren, hervorgehoben mit der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960; Haltbarkeitsgarantie des Herstellers mit Kennzeichnung nach Anhang II, wenn er eine Garantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Shop mitteilt; Gewährleistung für digitale Inhalte; Dauer der Softwareaktualisierungen, sofern der Hersteller oder Anbieter die Information bereitstellt Nr. 11 bis 11c, in dieser Fassung seit 27. September 2026 Produktseite und Bestellübersicht, hervorgehoben
Kundendienst und Garantien, Verhaltenskodizes, außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Nr. 12, 13 und 19 Produktseite, AGB und Kontaktseite
Laufzeit, Kündigungsbedingungen, Mindestdauer der Verbraucherpflichten, Kaution oder andere Sicherheiten Nr. 14 bis 16 Produktseite und Bestellstrecke
Funktionalität, Kompatibilität und Interoperabilität digitaler Produkte, Reparierbarkeitswert, Angaben zu Ersatzteilen und Reparatureinschränkungen; die Ersatzteilangaben nach Nr. 21 nur, wenn Nr. 20 nicht anwendbar ist und der Hersteller sie bereitstellt Nr. 17, 18, 20 und 21 Produktseite
Widerrufsrecht: Bedingungen, Fristen, Verfahren, Muster-Widerrufsformular und, falls vorhanden, Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB Widerrufsbelehrung, dauerhaft und aus der Bestellstrecke erreichbar
Kostentragung der Rücksendung und Wertersatzpflicht des Verbrauchers Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 Widerrufsbelehrung und Bestellübersicht
Hinweis auf einen ausgeschlossenen Widerruf oder auf das vorzeitige Erlöschen Abs. 3 bei der betroffenen Ware, vor der Bestellung

Was in der Bestellstrecke und in der Bestätigung dazukommt

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der zur Zahlung verpflichtet, zeigt der Shop unmittelbar vor der Bestellung die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15 EGBGB klar, verständlich und hervorgehoben (§ 312j Abs. 2 BGB): wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis, Versand- und sonstige Kosten, Abo-Gesamtkosten, eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren, wenn der Hersteller sie gewährt und dem Shop mitteilt, sowie Laufzeit und Mindestdauer der Verpflichtung. Die Aufzählung nennt den Gewährleistungshinweis nach Nr. 11 nicht. Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs nennt der Shop Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel (§ 312j Abs. 1 BGB). Die Schaltfläche ist gut lesbar mit „zahlungspflichtig bestellen” oder einer ebenso eindeutigen Formulierung zu beschriften; sonst kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB). Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird; die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 312j Abs. 5 BGB). Einzelheiten: Bestellbutton und Bestellübersicht.

Für online geschlossene Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht muss der Shop seit 19. Juni 2026 zusätzlich eine Widerrufsfunktion bereithalten (§ 356a Abs. 1 BGB); über ihr Bestehen und ihre Platzierung unterrichtet die Widerrufsbelehrung (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

Zwei Bestätigungen zur Bestellung sind zu unterscheiden. Den Zugang der Bestellung bestätigt der Shop unverzüglich auf elektronischem Weg (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB); davon getrennt schuldet er eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, die die Angaben nach Art. 246a EGBGB enthält, es sei denn, sie wurden dem Verbraucher schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt (§ 312f Abs. 2 BGB). Den Eingang eines über die Widerrufsfunktion erklärten Widerrufs bestätigt der Shop unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 356a Abs. 4 BGB); das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung nennt dafür die E-Mail als Beispiel (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis 33).

Angaben aus anderen Vorschriften

Die Preisangabenverordnung ergänzt: Bei Fernabsatzverträgen muss der Hinweis erscheinen, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und die Angabe, ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV); deren Höhe ist zu nennen, soweit sie vorausberechenbar ist (§ 6 Abs. 2 PAngV). Wer einem Verbraucher eine Preisermäßigung für eine Ware ankündigt, muss zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung angewendet hat; bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Ermäßigung darf er während ihrer Dauer den niedrigsten Gesamtpreis vor ihrem Beginn angeben, und individuelle Ermäßigungen sowie Ermäßigungen für schnell verderbliche Waren wegen drohenden Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit bleiben außer Betracht (§ 11 Abs. 1, 2 und 4 PAngV; dazu Preisangaben im Onlineshop).

Name, Anschrift, Kontaktwege und Registerangaben hält der Diensteanbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (§ 5 Abs. 1 DDG; dazu Impressum im Onlineshop).

Zur Streitbeilegung muss, wer eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber in Kenntnis setzen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, und auf die zuständige Stelle hinweisen, wenn eine Teilnahmepflicht besteht (§ 36 Abs. 1 VSBG). Die Information gehört auf die Webseite und zu den AGB (§ 36 Abs. 2 VSBG); ausgenommen von der Auskunft über die Bereitschaft ist, wer am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (§ 36 Abs. 3 VSBG).

Was ein Verstoß kostet

Fracht-, Liefer- und Versandkosten und sonstige Kosten sind nur verlangbar, soweit der Shop nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB über sie informiert hat (§ 312e BGB). Fehlt die Widerrufsbelehrung, beginnt die Widerrufsfrist nicht (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB); das Widerrufsrecht erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware oder Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB). Zum Nachteil des Verbrauchers darf nicht abgewichen werden; die Beweislast für die Erfüllung trägt der Unternehmer (§ 312m Abs. 1 und 2 BGB).

Fehlende oder unzureichende Informationen erfüllen den Tatbestand des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB. Verboten und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist eine solche Verletzung von Verbraucherinteressen aber nur, wenn sie ein weitverbreiteter Verstoß oder ein weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Nr. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 ist (Art. 246e § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 EGBGB). Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro; gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind, und ohne Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes höchstens zwei Millionen Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB). Verhängt wird sie nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB); zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Eine Produktseite als Verbraucher öffnen: Stehen dort die wesentlichen Eigenschaften, der Gesamtpreis und ein Hinweis auf Versandkosten?
  2. Die Bestellübersicht prüfen: Sind die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB hervorgehoben, und trägt die Schaltfläche die vorgeschriebene Beschriftung?
  3. Den Gewährleistungshinweis prüfen: hervorgehoben und in der Form der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (Nr. 11; dazu Gewährleistung im Onlineshop).
  4. Bei jeder Ware mit Widerrufsausnahme prüfen, ob der Hinweis nach Abs. 3 vor der Bestellung steht.
  5. Die Widerrufsbelehrung prüfen: Fristen, Verfahren, Muster-Widerrufsformular, Rücksendekosten und, falls vorhanden, die Widerrufsfunktion (dazu Widerrufsrecht im Onlineshop).
  6. Eine Testbestellung auslösen und die E-Mail prüfen: Zugangsbestätigung und Vertragsbestätigung samt der Angaben nach Art. 246a EGBGB, soweit diese nicht schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden; bei einer Dienstleistung muss die Bestätigung vor Beginn der Ausführung vorliegen (§ 312f Abs. 2 BGB).
  7. Impressum, AGB und Streitbeilegungsinformation auf dauerhafte Erreichbarkeit prüfen (dazu AGB im Onlineshop und Impressum im Onlineshop).

Häufige Fragen

Muss ich einem Geschäftskunden dieselben Angaben zeigen?

Nein. § 312d Abs. 1 BGB verlangt die Information des Verbrauchers, und Verbraucher ist nach § 13 BGB nur die natürliche Person, die nicht überwiegend gewerblich oder selbstständig handelt. Gegenüber einem Unternehmer als Kunden greifen die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB; nur die Nummern 1 bis 3 und Satz 2 dieser Vorschrift können durch Vereinbarung abbedungen werden, wenn beide Vertragsparteien keine Verbraucher sind, nicht aber die Möglichkeit nach Nummer 4, die Vertragsbestimmungen samt AGB abzurufen und zu speichern (§ 312i Abs. 2 Sätze 1 und 2 BGB).

Genügt ein Link im Footer für alle Pflichtangaben?

Nur für einen Teil. Ein dauerhaft erreichbarer Verweis kann Angaben wie das Impressum und die Widerrufsbelehrung bereithalten. Die Angaben nach § 312j Abs. 2 BGB müssen dagegen unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und hervorgehoben erscheinen, und die Vertragsbestätigung muss die Angaben nach Art. 246a EGBGB enthalten, wenn sie nicht vorher auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 312f Abs. 2 BGB).

Was muss in der Bestell-E-Mail stehen?

Zwei Dinge getrennt: Den Zugang der Bestellung bestätigt der Shop unverzüglich auf elektronischem Weg (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB). Zusätzlich schuldet er eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird (§ 312f Abs. 2 BGB). Für die Eingangsbestätigung eines über die Widerrufsfunktion erklärten Widerrufs nennt das gesetzliche Muster die E-Mail als Beispiel (§ 356a Abs. 4 BGB; Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, Gestaltungshinweis 33).

Wann kann ich Versandkosten nicht mehr verlangen?

Wenn ich nicht über sie informiert habe. Der Unternehmer kann Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er über sie nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB informiert hat (§ 312e BGB). Nur wenn sich die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lassen, genügt der Hinweis, dass solche Kosten anfallen können.

Quellen

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