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Preisangaben im Onlineshop in Deutschland: Endpreis, Grundpreis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Im deutschen Onlineshop sind Preise gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreis anzugeben, also einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 PAngV). Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kommt der Grundpreis hinzu, außer er ist mit dem Gesamtpreis identisch; § 4 Abs. 3 PAngV nimmt außerdem acht Warengruppen aus, etwa Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Millilitern; lose Ware trägt nur den Grundpreis (§§ 4, 5 PAngV). Versandkosten gehören mit ihrer Höhe vor die Bestellung, soweit vorausberechenbar (§ 6 PAngV, Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB); für Angebote ausschließlich an Geschäftskunden gilt die PAngV nicht.

Das Wichtigste

  • Gilt für Unternehmer gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), nicht für Angebote ausschließlich an Geschäftskunden.
  • Gesamtpreis heißt: Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3 PAngV).
  • Grundpreis nur bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche; er entfällt, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist, und in den acht Fallgruppen des § 4 Abs. 3 PAngV, etwa bei Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen unter 10 Gramm oder 10 Millilitern; lose Ware trägt nur den Grundpreis; Mengeneinheit ist grundsätzlich 1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m², bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen auch 100 g oder 100 ml (§§ 4, 5 PAngV).
  • Versandkosten: anfallen ja oder nein und, soweit vorausberechenbar, ihre Höhe (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV).
  • Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben; ausgenommen sind individuelle Ermäßigungen und kenntlich gemachte Räumungen schnell verderblicher Ware (§ 11 Abs. 1 und 4 PAngV).
  • Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 PAngV, § 3 Abs. 2 WiStrG 1954).

Was die Preisangabenverordnung verlangt

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Unternehmer Preise für Waren und Leistungen gegenüber Verbrauchern angeben. Sie gilt in der Fassung der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) seit 28. Mai 2022 und hat die Preisangabenverordnung von 1985 ersetzt. Preisangaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Abs. 3 PAngV).

Der gesetzliche Begriff für den Betrag, den der Kunde zahlt, ist Gesamtpreis: der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung (§ 2 Nr. 3 PAngV). „Endpreis“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung dafür. Wer Verbrauchern Waren anbietet oder mit Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV), soweit es der Verkehrsauffassung entspricht, mit Verkaufseinheit und Gütebezeichnung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PAngV). Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV).

Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, tritt der Grundpreis hinzu: der Preis je Mengeneinheit, ebenfalls einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Auf die Angabe kann verzichtet werden, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); in den acht Fallgruppen des § 4 Abs. 3 PAngV entfällt sie ganz (Abschnitt „Welche Ausnahmen es gibt“). Mengeneinheit ist grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter; bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, gilt die verkehrsübliche Einheit (§ 5 Abs. 1 PAngV). Bei loser Ware, die nach Gewicht oder Volumen angeboten wird, ist 1 Kilogramm oder 100 Gramm beziehungsweise 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden (§ 5 Abs. 2 PAngV); bei Haushaltswaschmitteln darf eine übliche Anwendung die Mengeneinheit sein (§ 5 Abs. 5 PAngV). Lose Ware, die erst beim Kauf abgemessen wird (§ 2 Nr. 5 PAngV), trägt nur den Grundpreis (§ 4 Abs. 2 PAngV).

Für Fernabsatzverträge kommen zwei Angaben hinzu: dass die geforderten Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten, und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV). Fallen solche Kosten an, ist ihre Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können (§ 6 Abs. 2 PAngV). Wo die Angaben stehen, regelt § 1 Abs. 3 PAngV: Sie müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sein; unmittelbar neben dem Warenpreis müssen sie dafür nicht stehen (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04, Rn. 31).

Für wen die Pflicht gilt

Verbraucher ist nach § 2 Nr. 9 PAngV jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB, also wer ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder seiner gewerblichen noch seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Unternehmer ist nach § 2 Nr. 8 PAngV jede Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Verkauft ein Shop ausschließlich an Unternehmen, greift die PAngV nicht (§ 1 Abs. 1 PAngV). Irreführende Preisangaben bleiben auch dort unzulässig, denn § 5 UWG erfasst geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern, § 5a UWG das Vorenthalten wesentlicher Informationen. Verkauft der Shop an beide Gruppen, gelten die Preisvorschriften für die Angebote an Verbraucher.

Beispiel mit erfundenen Angaben: Eine Privatperson bestellt einen Artikel für 19,90 Euro; der Shop weist den Betrag inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer aus und erfüllt damit § 3 Abs. 1 PAngV. Geht derselbe Artikel an einen Betrieb, ändert das nichts; eine eigene Pflicht gegenüber dem Betrieb folgt aus der Verordnung nicht.

Was auf Produktseite, im Warenkorb und an der Kasse stehen muss

Die folgende Tabelle überträgt die Vorschriften auf drei Stellen im Shop; die gezeigten Preise sind erfunden.

Ort So ist es falsch So ist es richtig Grundlage
Produktseite „16,72 Euro netto, zzgl. 19 Prozent USt.“ „19,90 Euro inkl. 19 Prozent USt.“ § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV
Produktseite „Kaffee 500 g – 6,49 Euro“ ohne Grundpreis „Kaffee 500 g – 6,49 Euro, Grundpreis 12,98 Euro je 1 kg“ § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 PAngV
Produktseite Grundpreis „je 100 g“ bei einer Fertigpackung mit 500 g Grundpreis „je 1 kg“ § 5 Abs. 1 PAngV; 100 g oder 100 ml sind bei loser Ware nach § 5 Abs. 2 PAngV möglich
Produktseite mit Varianten Der Kopf zeigt den Preis der günstigsten Variante, gewählt ist eine teurere Angezeigt wird der Preis der gewählten Variante, der Grundpreis läuft mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 PAngV
Warenkorb „Versandkosten: Berechnung im nächsten Schritt“ bei Lieferung innerhalb Deutschlands „Versandkosten: 4,90 Euro“ oder die Staffel, die für diesen Warenkorb gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 PAngV
Warenkorb Einwegpfand steckt im ausgewiesenen Artikelpreis „0,25 Euro Pfand je Flasche“ zusätzlich zum Gesamtpreis § 7 PAngV
Kasse (Bestellübersicht) Versandkosten erscheinen erst nach dem Bestellklick oder in der Bestätigungsmail Gesamtpreis und Versandkosten stehen hervorgehoben vor der Bestellung Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7, § 4 Abs. 1 EGBGB; § 312j Abs. 2 BGB
Rabattaktion „Statt 29,90 Euro nur 19,90 Euro“ ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage „19,90 Euro, niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage: 24,90 Euro“ § 11 Abs. 1 PAngV; Ausnahmen: individuelle Ermäßigungen und kenntlich gemachte Räumungen schnell verderblicher Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV)

Wie Sie den Grundpreis berechnen

Der Grundpreis ist der Gesamtpreis geteilt durch die Menge, umgerechnet auf die Mengeneinheit aus § 5 PAngV. Ein Pfandbetrag bleibt unberücksichtigt und wird auch nicht in den Gesamtpreis einbezogen (§ 7 PAngV). Ist die Ware nach Abtropfgewicht zu kennzeichnen, bezieht sich der Grundpreis auf dieses Gewicht (§ 5 Abs. 4 PAngV).

Beispielrechnung mit erfundenen Preisen; die Werte sind auf zwei Nachkommastellen gerundet.

Ware Gesamtpreis Menge Rechnung Grundpreis
Kaffee, Fertigpackung 500 g 6,49 Euro 0,5 kg 6,49 ÷ 0,5 12,98 Euro je 1 kg
Shampoo, 250 ml 3,99 Euro 0,25 l 3,99 ÷ 0,25 15,96 Euro je 1 l
Mineralwasser, Kasten mit 9 l 4,50 Euro 9 l 4,50 ÷ 9 0,50 Euro je 1 l
Mehl, 1-kg-Packung 1,29 Euro 1 kg 1,29 ÷ 1 gleich dem Gesamtpreis; Angabe darf entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV)
Gewürzmischung, Tüte mit 8 g 1,29 Euro — — keine Angabe, Nenngewicht unter 10 g (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV)

Welche Ausnahmen es gibt

Die Grundpreispflicht des § 4 Abs. 1 PAngV entfällt nach § 4 Abs. 3 PAngV in acht Fallgruppen. Die Liste gilt nicht für lose Ware nach § 4 Abs. 2 PAngV; dort bleibt der Grundpreis auch unterhalb von 10 Gramm Pflicht.

  1. Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Millilitern.
  2. Waren mit verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind.
  3. Waren kleiner Direktvermarkter und kleiner Einzelhandelsgeschäfte, deren Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, außer wenn das Sortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird.
  4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.
  5. Waren in Getränke- und Verpflegungsautomaten.
  6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm.
  7. Kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.
  8. Parfüms und parfümierte Duftwässer mit mindestens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 Volumenprozent reinem Ethylalkohol.

Zwei weitere Erleichterungen betreffen die Preisangabe insgesamt. Nach § 9 Abs. 1 PAngV gilt die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamt- oder Grundpreises nicht bei individuellen Preisermäßigungen, bei nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachten generellen Preisermäßigungen und bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. Nach § 9 Abs. 2 PAngV gilt die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises ferner nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts, -volumens, -länge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Gesamtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozentsatz ermäßigt wird. Nach § 6 Abs. 3 PAngV gelten die zusätzlichen Fernabsatzangaben ferner nicht für die in § 312 Abs. 2 Nr. 2, 3, 6, 9 und 10 und Abs. 4 BGB genannten Verträge, die das BGB nur eingeschränkt dem Fernabsatzrecht unterwirft.

Änderungen seit 2022

Für den Warenverkauf im Shop sind § 3 bis § 5 und § 7 bis § 11 PAngV seit dem 28. Mai 2022 unverändert. Geändert wurde seither § 6 Abs. 3 PAngV, der die vom Fernabsatzrecht ausgenommenen Vertragsarten benennt: Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) ersetzte darin den Verweis auf § 312 Abs. 6 BGB durch den Verweis auf § 312 Abs. 4 BGB; diese Änderung gilt nach Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes seit dem 19. Juni 2026. Die zweite Änderung des Jahres 2026 betrifft die Finanzdienstleistungen (§§ 16 bis 19 und Anlage, BGBl. 2026 I Nr. 139).

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen die Pflichten aus § 3, § 4 und § 6 PAngV sind Ordnungswidrigkeiten (§ 20 PAngV). Die Vorschrift verweist auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954); nach § 3 Abs. 2 WiStrG 1954 kann die Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen. Geahndet wird vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.

Daneben können Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern nach § 8 Abs. 1 und 3 UWG Beseitigung und Unterlassung verlangen; wie Sie mit einem solchen Schreiben umgehen, beschreibt Abmahnung im Onlineshop.

Was beschlossen ist (noch nicht in Kraft)

Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 ein Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts beschlossen (Drucksache 21/5873, angenommen nach der Beschlussempfehlung Drucksache 21/6995). Anlass sind die Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen nach der Verordnung (EU) 2023/1804, die so sanktionsfähig werden sollen.

Das beschlossene Gesetz verlagert die Bußgeldvorschriften für Preisangaben ins Preisrecht: Ein neuer § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes erfasst die PAngV-Verstöße, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WiStrG 1954 wird gestrichen, und § 20 PAngV verweist künftig auf § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes. Nach dem neuen § 3 Abs. 3 kann die Geldbuße künftig bis zu 100.000 Euro betragen. Nach Artikel 4 tritt das Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.

Verkündet war es am 13. Oktober 2026 nicht: Recherche und RSS-Feed der Verkündungsplattform für Teil I (jüngster Eintrag: 9. Oktober 2026) weisen es nicht aus. Bis dahin bleibt es bei § 20 PAngV und 25.000 Euro.

Checkliste für Ihren Shop

  • Für jede Ware ist geprüft, ob sie als Fertigpackung, offene Packung oder Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird; nur dann gehört der Grundpreis dazu, entfällt aber, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist, und in den Fallgruppen des § 4 Abs. 3 PAngV (§ 4 PAngV).
  • Jeder Preis für Verbraucher ist ein Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer; wird er aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorgehoben (§ 3 Abs. 3 PAngV).
  • Der Grundpreis nutzt die Mengeneinheit aus § 5 PAngV (1 kg, 1 l, 1 m³, 1 m oder 1 m²; bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen auch 100 g oder 100 ml, § 5 Abs. 2 PAngV) und wird bei Varianten mitgeführt.
  • Versandkosten sind mit ihrer Höhe angegeben, soweit vorausberechenbar, und stehen spätestens unmittelbar vor dem Bestellbutton (§ 6 Abs. 2 PAngV, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB, § 312j Abs. 2 BGB); Pfand wird getrennt ausgewiesen (§ 7 PAngV).
  • Vor jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung liegt der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor; individuelle Ermäßigungen und kenntlich gemachte Räumungen schnell verderblicher Ware sind ausgenommen (§ 11 Abs. 1 und 4 PAngV).
  • Eine Testbestellung prüft Produktseite, Warenkorb und Bestellübersicht auf Betrag, Grundpreis und Versandkosten.

Häufige Fragen

Gilt die Preisangabenverordnung auch für Angebote an Geschäftskunden?

Nein. § 1 Abs. 1 PAngV gilt für Preise gegenüber Verbrauchern, also für natürliche Personen nach § 13 BGB. Verkauft ein Shop nur an Unternehmen, greifen die §§ 3, 4 und 6 PAngV nicht. Irreführende Preisangaben bleiben aber unzulässig, weil § 5 UWG auch sonstige Marktteilnehmer schützt.

Muss ich als Kleinunternehmer einen Umsatzsteuerhinweis am Preis anbringen?

Die Pflichten der PAngV gelten auch für Sie. Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei; der Gesamtpreis ist der Betrag, den der Kunde zahlt. Weil keine Umsatzsteuer hinzukommt, wäre der Zusatz inkl. USt. unrichtig. Die passende Formulierung des Hinweises klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Darf ich zzgl. Versandkosten ohne Betrag schreiben?

Der Hinweis, dass Versandkosten anfallen, ist immer Pflicht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV); die Höhe müssen Sie angeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können (§ 6 Abs. 2 PAngV). Bei einer Standardlieferung mit festen Preisen ist das der Fall; ein bloßes „zzgl. Versandkosten“ erfüllt § 6 Abs. 2 PAngV dann nicht. Die Angaben müssen dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar sein (§ 1 Abs. 3 PAngV), aber nicht unmittelbar neben dem Warenpreis stehen: Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn sie alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04, Rn. 31). Ein Hinweis nur in AGB oder Servicebereich genügt nicht, ebenso wenig ein Hinweis, der erst nach Einleitung des Bestellvorgangs erscheint (Rn. 32, 33). Wer die Ware in einer Preisvergleichsliste bewirbt, muss die Versandkosten in der Liste selbst nennen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07, Rn. 13, 14). Beide Urteile ergingen zur PAngV in der bis 2022 geltenden Fassung; die Zuordnungs- und Erkennbarkeitsanforderung steht heute in § 1 Abs. 3 PAngV. Unmittelbar vor der Bestellung muss die Kasse Gesamtpreis und Versandkosten zusätzlich hervorgehoben bereithalten (§ 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 7 EGBGB).

Brauche ich einen Grundpreis auch für Kleidung?

Nein, solange die Ware nach Stück angeboten wird. § 4 Abs. 1 PAngV erfasst Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden; die Konfektionsgröße ist keine Längenangabe in Metern. Wird Meterware verkauft, greift die Grundpreispflicht.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 1 bis 9Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Mengeneinheit für die Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Preisangabenverordnung (PAngV), § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Preisangabenverordnung (PAngV), § 7 Rückerstattbare SicherheitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Preisangabenverordnung (PAngV), § 20 OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954), § 3 Verstöße gegen die PreisregelungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. EGBGB, Art. 246a § 4 Formale Anforderungen an die Erfüllung der InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 13, 312d und 312jBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5a Irreführung durch UnterlassenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und UnterlassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 (Versandkosten; PAngV in der bis 2022 geltenden Fassung)Bundesgerichtshof · abgerufen am
  19. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 (Versandkosten bei Froogle)Bundesgerichtshof · abgerufen am
  20. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zur Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Regelungen über Preisangaben, Drucksache 21/5873Deutscher Bundestag · abgerufen am
  21. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, Drucksache 21/6995Deutscher Bundestag · abgerufen am
  22. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages, Drucksache 499/26 (Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts)Bundesrat · abgerufen am
  23. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, Artikel 8 (Änderung der PAngV), BGBl. 2026 I Nr. 139Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  24. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Artikel 6 (Änderung der PAngV), BGBl. 2026 I Nr. 28Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  25. RSS-Feed für Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt Teil IBundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am