Abmahnung im Onlineshop: Typische Fehler und richtige Reaktion
Kurz gesagt
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG darf in Deutschland nur aussprechen, wer zum Kreis des § 8 Abs. 3 UWG gehört; für Abmahnungen aus anderen Gesetzen, etwa des Verletzten nach § 97a Abs. 1 UrhG, gelten eigene Regeln. Die Abmahnung nach § 13 UWG muss die jeweils erforderlichen Angaben des § 13 Abs. 2 UWG enthalten. Reagieren Sie fristgerecht; sonst kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung nach § 12 Abs. 1 UWG erwirken. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten; die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Das Wichtigste
- Nach dem UWG abmahnberechtigt sind Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 UKlaG sowie Industrie- und Handelskammern, die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 UWG); Abmahnungen aus anderen Gesetzen, etwa des Verletzten nach § 97a Abs. 1 UrhG, folgen eigenen Regeln.
- Die Abmahnung muss die jeweils erforderlichen Angaben des § 13 Abs. 2 UWG enthalten, darunter die Anspruchsberechtigung und die Verletzung mit den tatsächlichen Umständen; der Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist, ist nur in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG erforderlich (Nr. 5).
- Ersatz der erforderlichen Aufwendungen schuldet der Shop nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG).
- Bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Aufwendungsersatz eines Mitbewerbers ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).
- Unter 100 Mitarbeitern schuldet der Shop bei der ersten Abmahnung eines Mitbewerbers in diesen Fällen keine Vertragsstrafe (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Der Unterlassungsanspruch verjährt in sechs Monaten; die Frist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG).
Wer nach dem UWG abmahnen darf
Vor einem gerichtlichen Verfahren soll die abmahnende Stelle den Shop anschreiben und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch eine Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG). Dieser Artikel behandelt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG; Abmahnungen aus anderen Gesetzen, etwa des Verletzten nach § 97a Abs. 1 UrhG, folgen eigenen Regeln. Die Abmahnung nach dem UWG kann nur aussprechen, wer den Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG geltend machen kann. § 8 Abs. 3 UWG zählt die dazu berechtigten Stellen auf:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen (Nr. 1),
- rechtsfähige Wirtschaftsverbände, die in der Liste nach § 8b UWG eingetragen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern gehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (Nr. 2),
- qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten aus dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Nr. 3),
- Industrie- und Handelskammern, die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und andere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen (Nr. 4).
Beide Listen führt das Bundesamt für Justiz und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite (§ 8b Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 1 UKlaG). Die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände trägt den Stand 12. August 2026, die der qualifizierten Wirtschaftsverbände den Stand 4. Dezember 2025. Der Blick in diese Listen ist der erste Prüfschritt: Ruht die Eintragung, können die Stellen nach Nummer 2 und 3 die Ansprüche nicht geltend machen (§ 8 Abs. 4 UWG).
Der Unterlassungsanspruch setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 UWG voraus (§ 8 Abs. 1 UWG). Pflichten aus BGB, Digitale-Dienste-Gesetz, Preisangabenverordnung oder Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz fallen darunter, wenn die Vorschrift auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen kann (§ 3a UWG).
Was in der Abmahnung stehen muss
§ 13 Abs. 2 UWG zählt fünf Angaben auf. Die Nummern 1 bis 4 sind stets erforderlich, die Nummer 5 nur in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG. Fehlt eine der jeweils erforderlichen Angaben, schuldet der Shop für die Abmahnung nichts: Der Ersatzanspruch des Abmahnenden setzt nach § 13 Abs. 3 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.
- Name oder Firma des Abmahnenden und im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters (Nr. 1),
- die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG (Nr. 2),
- ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er berechnet ist (Nr. 3),
- die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände (Nr. 4),
- in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG der Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (Nr. 5).
Ist die Abmahnung unberechtigt, entspricht sie Absatz 2 nicht oder wird entgegen Absatz 4 Aufwendungsersatz geltend gemacht, kann der Abgemahnte den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 UWG). Er ist auf die Höhe des Aufwendungsersatzes begrenzt, den der Abmahnende geltend macht (Satz 2); bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war (Satz 3).
Ablauf: Was Sie nach dem Zugang tun
- Zugang festhalten. Notieren Sie das Datum, den Absender und seinen Vertreter, die gesetzte Frist, den geforderten Aufwendungsersatz und die geforderte Vertragsstrafe. Bewahren Sie Umschlag, E-Mail-Kopfzeilen und Screenshots des beanstandeten Stands auf.
- Berechtigung prüfen. Steht der Absender in der Liste nach § 8b UWG oder nach § 4 UKlaG? Vertreibt der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG)?
- Vorwurf prüfen. Stellen Sie den beanstandeten Zustand vom Zeitpunkt des Vorwurfs fest, etwa Produktseite, Checkout oder Footer, und vergleichen Sie ihn mit der genannten Vorschrift.
- Frist einhalten. Eine Frist für die Reaktion nennt § 13 UWG nicht; sie steht in der Abmahnung und ist die Gelegenheit zur Beilegung vor dem gerichtlichen Verfahren (§ 13 Abs. 1 UWG). Antworten Sie innerhalb der Frist, auch wenn Sie nur Teile des Vorwurfs akzeptieren.
- Über die Unterlassungserklärung entscheiden. Wollen Sie die Wiederholungsgefahr ausräumen, geben Sie eine Unterlassungsverpflichtung ab; eine angemessene Vertragsstrafe gehört dazu (§ 13 Abs. 1 UWG). Bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ist eine Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn Ihr Shop in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG); sonst gilt für die Höhe die Angemessenheit nach § 13a Abs. 1 UWG. Geht die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus oder wird eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert, liegen Anzeichen für eine missbräuchliche Abmahnung vor (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 und 5 UWG).
- Kosten prüfen. Aufwendungsersatz schulden Sie nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und § 13 Abs. 2 UWG entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Anspruch eines Mitbewerbers ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).
- Bei Streit über die Strafe die Einigungsstelle anrufen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe die Einigungsstelle auch ohne Zustimmung des Abmahnenden anrufen (§ 13a Abs. 5 Satz 1 UWG).
- Nicht untätig bleiben. Reagieren Sie nicht, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen; nach § 12 Abs. 1 UWG muss er die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung dafür weder darlegen noch glaubhaft machen.
Welche Fristen zählen
| Frist oder Folge | Was sie bedeutet | Grundlage |
|---|---|---|
| Frist aus der Abmahnung | Von der abmahnenden Stelle gesetzt; § 13 UWG nennt keine Frist für die Reaktion | § 13 Abs. 1 UWG |
| Sechs Monate ab Entstehung und Kenntnis | Verjährung des Unterlassungsanspruchs; die Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste | § 11 Abs. 1 und 2 UWG |
| Anrufung der Einigungsstelle | Hemmt die Verjährung in gleicher Weise wie eine Klageerhebung | § 15 Abs. 9 UWG |
| Verstoß gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung, Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren; eine Androhung muss vorausgehen | § 890 Abs. 1 und 2 ZPO |
Welche Shop-Fehler abgemahnt werden können
Die Tabelle stellt Verstoßarten und ihre Vorschrift zusammen. Sie ist keine Erhebung darüber, wie oft abgemahnt wird; welche Fälle eine abmahnende Stelle aufgreift, steht in keiner der hier geöffneten amtlichen Quellen.
| Fehler im Shop | Vorschrift | Was der Shop ändern muss |
|---|---|---|
| Anbieterkennzeichnung fehlt, ist nicht leicht erkennbar oder nennt Pflichtangaben nicht | § 5 Abs. 1 DDG | Wer einen geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst anbietet, muss Name, Anschrift, Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die weiteren Angaben nach Nummer 1 bis 8 leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten; siehe Impressum im Onlineshop |
| Kunde wird über das Widerrufsrecht nicht oder falsch unterrichtet | Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB; § 356 Abs. 3 und 4 BGB | Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs sowie das Muster-Widerrufsformular mitteilen; sonst beginnt die 14-tägige Frist nicht und das Widerrufsrecht erlischt erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt; siehe Widerrufsrecht im Onlineshop |
| Elektronische Widerrufsfunktion fehlt oder ist nicht auffindbar | § 356a Abs. 1 bis 4 BGB | Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein Widerrufsrecht besteht, muss der Unternehmer sicherstellen, dass der Verbraucher dort durch eine Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann; die Funktion muss gut lesbar mit Vertrag widerrufen beschriftet und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein, die Bestätigungsfunktion muss die Beschriftung Widerruf bestätigen tragen, und der Unternehmer muss dem Verbraucher die Eingangsbestätigung unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; nach der Begründung des Gesetzentwurfs gilt die Pflicht für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (BT-Drs. 21/1856, S. 37), und ist seit 19. Juni 2026 in Kraft (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28) |
| Bestellschaltfläche ist gegenüber einem Verbraucher nicht als zahlungspflichtig gekennzeichnet | § 312j Abs. 3 und 4 BGB | Die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften; sonst kommt der Vertrag nach Absatz 4 nicht zustande; ausgenommen sind Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden (Absatz 5); siehe Bestellbutton |
| Preise gegenüber Verbrauchern ohne Gesamtpreis, Grundpreis oder Angabe der Versandkosten; Streichpreis ohne Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage | §§ 3, 4, 6 und 11 PAngV; § 5 Abs. 5 UWG | Gesamtpreis angeben und ihn hervorheben, wenn der Preis aufgegliedert wird; den Grundpreis dort nennen, wo § 4 PAngV ihn verlangt, mit den Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV; Fracht-, Liefer- und Versandkosten nach § 6 Abs. 2 PAngV beziffern, soweit sie vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können; bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat; ausgenommen sind individuelle Preisermäßigungen (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 PAngV) sowie Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 Nr. 2 PAngV); siehe Preisaktionen und dynamische Preise |
| Cookies und Tracking starten ohne Einwilligung | § 25 Abs. 1 TDDDG | Vor dem Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder dem Zugriff darauf einwilligen lassen, außer in den Fällen des § 25 Abs. 2 TDDDG; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 300.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 TDDDG); siehe Cookie-Einwilligung |
| Werbung per E-Mail ohne Einwilligung | § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG | Vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten einholen; die Ausnahme für Bestandskunden steht in § 7 Abs. 3 UWG; siehe Newsletter-Werbung |
| Kündigungsschaltfläche für Abonnements und Mitgliedschaften fehlt | § 312k Abs. 2 BGB | Bei Verträgen, die Verbraucher über eine Webseite schließen können und die auf ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis gerichtet sind, eine Schaltfläche mit der Beschriftung Verträge hier kündigen und eine Bestätigungsseite mit jetzt kündigen ständig verfügbar und leicht zugänglich bereitstellen; ausgenommen sind Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist, und Finanzdienstleistungen (§ 312k Abs. 1 Satz 2 BGB); ohne die Schaltflächen kann der Verbraucher jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen (§ 312k Abs. 6 BGB), in Kraft seit 1. Juli 2022; siehe Kündigungsbutton |
Zwei Punkte sind jünger. Wer Bewertungen zugänglich macht, muss nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie er sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben; die Behauptung einer solchen Prüfung ohne angemessene Maßnahmen und gefälschte Bewertungen sind nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nummern 23b und 23c) stets unzulässig (Kundenbewertungen). Seit 27. September 2026 sind außerdem ein Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und ohne Festsetzung durch staatliche Stellen (Nummer 2a), eine allgemeine Umweltaussage ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nummer 4a), eine Umweltaussage zum gesamten Produkt, die sich nur auf einen Aspekt bezieht (Nummer 4b), und eine Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (Nummer 4c) stets unzulässig (Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 2 Absatz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43).
Was eine Unterlassungserklärung kostet
Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag: Der Shop verspricht, die beanstandete Handlung zu unterlassen, und schuldet für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe (§ 13 Abs. 1 UWG). Für die Angemessenheit nennt § 13a Abs. 1 UWG vier Umstände: Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung, die Schuldhaftigkeit und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens, Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie sein wirtschaftliches Interesse an erfolgten und zukünftigen Verstößen.
Zwei Grenzen sind gesetzlich beziffert. Bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Beeinträchtigt die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern nur unerheblich und beschäftigt der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter, darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 13a Abs. 3 UWG). Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er nur eine angemessene (§ 13a Abs. 4 UWG).
Beispielrechnung: Ein Shop mit sechs Beschäftigten erhält die Abmahnung eines Mitbewerbers, weil auf einer Produktseite der Grundpreis nach § 4 Abs. 1 PAngV fehlt. Gefordert werden 1.800 Euro Aufwendungsersatz und eine Vertragsstrafe von 5.100 Euro. Aufwendungsersatz steht dem Mitbewerber nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nicht zu, weil es um einen Verstoß gegen eine gesetzliche Informationspflicht geht, der im elektronischen Geschäftsverkehr begangen wird; eine Vertragsstrafe kann er bei der ersten Abmahnung nach § 13a Abs. 2 UWG nicht verlangen. Den Grundpreis muss der Shop trotzdem ergänzen, denn der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG bleibt von beiden Ausschlüssen unberührt.
Wann eine Abmahnung missbräuchlich ist
Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (§ 8c Abs. 1 UWG). Im Zweifel ist ein Missbrauch anzunehmen, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, einen Aufwendungsersatz- oder Vertragsstrafenanspruch entstehen zu lassen (Nr. 1), wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Zahl von Verstößen gegen die gleiche Vorschrift abmahnt, die außer Verhältnis zum Umfang seiner eigenen Geschäftstätigkeit steht, oder wenn er das wirtschaftliche Risiko seines Vorgehens nicht selbst trägt (Nr. 2), wenn er den Gegenstandswert unangemessen hoch ansetzt (Nr. 3), offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen fordert (Nr. 4), eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung verlangt, die offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht (Nr. 5), oder mehrere Zuwiderhandlungen einzeln abmahnt, die zusammen hätten abgemahnt werden können (Nr. 6).
Bei einer missbräuchlichen Geltendmachung kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller den Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 8c Abs. 3 Satz 1 UWG). Für Shops in Österreich steht der Ablauf in Unterlassungsklage in Österreich; in Deutschland gelten die §§ 8, 13 und 13a UWG.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Halten Sie die Frist aus der Abmahnung ein und antworten Sie auch dann, wenn Sie nur Teile des Vorwurfs akzeptieren.
- Prüfen Sie den Absender in den Listen nach § 8b UWG und § 4 UKlaG, die das Bundesamt für Justiz veröffentlicht.
- Sichern Sie den beanstandeten Zustand vom Zeitpunkt des Vorwurfs (Screenshot, Datum, abgerufener Seiteninhalt).
- Stimmen Sie den Wortlaut der Unterlassungserklärung auf die abgemahnte Verletzung ab und setzen Sie eine nach § 13a Abs. 1 UWG bemessene Vertragsstrafe ein; bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG entfällt die Vertragsstrafe, wenn Sie in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Zahlen Sie Aufwendungsersatz nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Angaben nach § 13 Abs. 2 UWG enthält (§ 13 Abs. 3 und 4 UWG).
- Prüfen Sie Impressum, Preise, Widerrufsfunktion, Cookie-Einwilligung und Kündigungsweg anhand der Vorschriften aus der Tabelle, bevor der nächste Bestellvorgang live geht.
- Bei Streit über die Höhe einer nicht bezifferten Vertragsstrafe: Einigungsstelle nach § 13a Abs. 5 UWG anrufen.