Produktbilder, Marken und Urheberrecht im Shop (Deutschland)
Kurz gesagt
Für Bilder brauchen Sie in Deutschland ein Nutzungsrecht: eigene Produktfotos sind zulässig, solange das Motiv keine fremden geschützten Werke wiedergibt und keine erkennbaren Personen betroffen sind, geschützte fremde Bilder nur mit eingeräumtem Nutzungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 31 Abs. 1 UrhG); die reine Vervielfältigung eines gemeinfreien visuellen Werks schützt das Lichtbildrecht nach § 68 UrhG nicht, und ob die Aufnahme selbst ein Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG ist, ist am Einzelfall zu prüfen. Ohne Nutzungsrecht dürfen Sie ein geschütztes fremdes Bild nur verwenden, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand wie das Zitat greift (§ 51 UrhG) oder die Schutzfrist abgelaufen ist (§ 72 Abs. 3, § 69 UrhG). Markennamen dürfen Sie für Waren nutzen, die der Inhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht hat; aus berechtigten Gründen kann er dem weiteren Vertrieb widersprechen (§ 24 Abs. 1 und 2 MarkenG). Als Hinweis auf die Bestimmung ist die Marke zulässig, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, wenn die Benutzung dafür erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MarkenG). Ein Titel, der eine Herkunft behauptet, die die Ware nicht hat, kann nach § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt sein; sind die Angaben unwahr oder zur Täuschung über die betriebliche Herkunft geeignet und geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen, kommt § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG hinzu.
Das Wichtigste
- Lichtbildwerke schützt § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, das einfache Produktfoto als Lichtbild § 72 Abs. 1 UrhG; dieses Recht steht dem Lichtbildner zu (§ 72 Abs. 2 UrhG). Für Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke greift es nicht: § 68 UrhG nimmt sie von den verwandten Schutzrechten der Teile 2 und 3 des UrhG aus, und § 72 steht in Teil 2.
- Der Urheber kann sein Recht nicht übertragen, er räumt Nutzungsrechte für einzelne oder alle Nutzungsarten ein (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 UrhG); sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, entscheidet der Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
- Waren dürfen unter der Marke weiter vertrieben werden, wenn der Inhaber oder ein Dritter mit seiner Zustimmung sie im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht hat (§ 24 Abs. 1 MarkenG); aus berechtigten Gründen, insbesondere bei verändertem Zustand der Ware, kann der Inhaber widersprechen (§ 24 Abs. 2 MarkenG).
- Zubehör und Ersatzteile dürfen die Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware nennen, wenn die Benutzung dafür erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MarkenG).
- Erkennbare Personen dürfen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG); die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG setzen einen anderen Sachverhalt voraus, etwa Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit (Nr. 2).
- Der Schutz für Lichtbilder erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen oder der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe, sonst 50 Jahre nach der Herstellung; die Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 UrhG).
Was Urheberrecht und Markenrecht trennen
Zwei Rechte treffen dieselbe Produktseite. Das Urheberrecht schützt das Bild: Lichtbildwerke gehören zu den geschützten Werken (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), und auch das schlichte Produktfoto ist als Lichtbild geschützt (§ 72 Abs. 1 UrhG), soweit die Aufnahme nicht nur ein gemeinfreies visuelles Werk vervielfältigt (§ 68 UrhG). Berechtigt ist, wer aufgenommen hat (§ 72 Abs. 2 UrhG).
Das Markenrecht schützt dagegen Name und Zeichen einer Ware, nicht das Foto. Markenschutz entsteht durch Eintragung, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit (§ 4 MarkenG). Wer im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für identische Waren benutzt, braucht deshalb die Zustimmung des Inhabers oder einen Ausnahmetatbestand (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); bei einem identischen oder ähnlichen Zeichen für identische oder ähnliche Waren kommt die Untersagung hinzu, wenn für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und bei einer im Inland bekannten Marke die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Eine Produktseite kann deshalb aus zwei Gründen angreifbar sein: fehlendes Nutzungsrecht am Foto und fremdes Kennzeichen. Prüfen Sie beides getrennt.
Wem ein Produktfoto gehört
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Wer ein fremdes Foto nutzt, erhält kein Eigentum am Bild, sondern ein Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG), das einfach oder ausschließlich und räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt sein kann (§ 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich benannt, entscheidet der Vertragszweck über ihren Umfang (§ 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG). Eine Vereinbarung über „Fotos für die Website“ deckt damit nicht ohne Weiteres Marktplätze, Werbeanzeigen und Newsletter ab.
Bei Aufnahmen, die Beschäftigte in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten machen, gelten dieselben Vorschriften (§ 43 UrhG); halten Sie den Umfang trotzdem schriftlich fest. Zur Urheberschaft gehört auch die Bezeichnung: Der Urheber bestimmt, ob und mit welchem Namen das Werk versehen wird (§ 13 UrhG).
Sobald Menschen erkennbar sind, kommt ein zweites Recht hinzu. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Satz 1 KUG); bei entgeltlichem Abgebildetwerden gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt (§ 22 Satz 2 KUG). Die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG betreffen andere Sachverhalte: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen und Aufzügen sowie nicht bestellte Bildnisse, deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Bei einem gestellten Produktfoto mit Models oder Mitarbeitenden liegt keiner dieser Fälle vor, und nach § 23 Abs. 2 KUG greifen sie ohnehin nicht, soweit ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person entgegensteht.
Ein eigenes Foto ist nicht schon deshalb unproblematisch. Nehmen Sie mit der Kamera ein fremdes geschütztes Werk auf, etwa ein Gemälde, eine Illustration oder ein Muster, vervielfältigen Sie es (§ 16 Abs. 1 UrhG); für die Veröffentlichung brauchen Sie dann zusätzlich ein Nutzungsrecht an diesem Werk. Trägt das Motiv eine fremde Marke, gelten die Regeln des folgenden Abschnitts. Eine gesetzliche Erlaubnis kommt in Betracht, wenn die Abbildung als Zitat durch ihren besonderen Zweck gerechtfertigt ist (§ 51 Satz 1 und 3 UrhG); ob das im Einzelfall trägt, lässt sich nicht pauschal beantworten.
Auch der Schutz endet wieder. Der Schutz für Lichtbilder erlischt 50 Jahre nach dem Erscheinen oder, bei früherer erster erlaubter öffentlicher Wiedergabe, danach; ist das Bild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden, endet der Schutz 50 Jahre nach der Herstellung (§ 72 Abs. 3 UrhG). Die Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das maßgebende Ereignis eingetreten ist; der Schutz endet also zum Jahresende.
Nicht jedes Bild trägt einen Lichtbildschutz. Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nach § 68 UrhG nicht durch die verwandten Schutzrechte der Teile 2 und 3 des UrhG geschützt; das Lichtbildrecht des § 72 Abs. 1 UrhG steht in Teil 2 und greift für sie deshalb nicht, ein Nutzungsrecht des Lichtbildners brauchen Sie für ein solches Bild nicht. Das betrifft etwa die Wiedergabe eines gemeinfreien Gemäldes. § 68 UrhG regelt nur den Schutz der Vervielfältigung, nicht die Frage, ob das Werk überhaupt aufgenommen werden durfte, und nicht den Schutz eines Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG; ob die Aufnahme ein solches Werk ist, prüft der Einzelfall.
Entscheidungstabelle: Welche Bilder Sie verwenden dürfen
Die Tabelle ordnet die Bildquellen und die Rechte, die Sie für den deutschen Onlineshop brauchen. Sie gilt für Verkäufe an Verbraucher und an Unternehmen gleichermaßen.
| Fall | Rechteinhaber | Was Sie brauchen | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Foto, das Sie selbst aufgenommen haben | Sie als Lichtbildner | nichts weiter, solange das Motiv keine fremden geschützten Werke zeigt und keine erkennbaren Personen betroffen sind; sonst Nutzungsrecht am abgebildeten Werk und Einwilligung der Abgebildeten | § 72 Abs. 2 UrhG; § 16 Abs. 1 und § 51 UrhG; § 22 Satz 1 KUG |
| Foto eines beauftragten Fotografen oder einer Agentur | die aufnehmende Person oder die Agentur | Einräumung der Nutzungsrechte für die Nutzungsarten, die Sie tatsächlich verwenden, nach Gebiet und Dauer; eine schriftliche Dokumentation empfehlen wir, § 31 UrhG verlangt sie nicht | § 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und 5 UrhG |
| Bild vom Lieferanten oder Hersteller | der Hersteller, sein Fotograf oder eine Agentur | eine Lizenz für die Nutzungsarten, die Sie verwenden; die Händlervereinbarung ist ein Vertrag, kein Gesetz | § 31 Abs. 1 UrhG |
| Produkttext vom Lieferanten oder Hersteller | der Verfasser, soweit der Text geschützt ist | ein Nutzungsrecht nur, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfung ist (§ 2 Abs. 2 UrhG); ob das auf einen konkreten Herstellertext zutrifft, lässt sich nicht pauschal beantworten | § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG; § 31 Abs. 1 UrhG |
| Stock- oder Agenturbild | die Agentur oder der Fotograf | Lizenz nach den Agenturbedingungen; prüfen, ob eine Freigabe der abgebildeten Personen mitgeliefert wird | § 31 Abs. 1 UrhG und Lizenzvertrag |
| Bild aus einer Bildersuche, aus einem fremden Shop oder von einer Plattform | der jeweilige Fotograf, soweit das Bild geschützt ist | für ein geschütztes Lichtbild ohne Nutzungsrecht nur zulässig, wenn ein Erlaubnistatbestand greift, etwa ein Zitat, oder die Schutzfrist abgelaufen ist; die reine Vervielfältigung eines gemeinfreien visuellen Werks schützt das Lichtbildrecht nicht | §§ 15, 16, 19a UrhG; § 51 UrhG; § 68, § 72 Abs. 3, § 69 UrhG |
Kundenfotos sind ein weiterer Fall: Die Rechte liegen bei der Kundin, bei erkennbaren Personen zusätzlich bei den Abgebildeten; Sie brauchen eine Nutzungserlaubnis für Shop und Werbung (§ 31 UrhG, § 22 KUG). Welche Angaben dabei zum Datenschutz gehören, behandelt der Artikel Datenschutzerklärung im Onlineshop in Deutschland; die technische Seite eigener Aufnahmen der Artikel Produktfotos für den Onlineshop.
Markennamen in Titel, Beschreibung und Keywords
Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist Dritten die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr untersagt: eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren ohne Weiteres (Nr. 1), eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren bei Verwechslungsgefahr für das Publikum (Nr. 2) und eines identischen oder ähnlichen Zeichens bei einer im Inland bekannten Marke schon bei deren unlauterer Ausnutzung oder Beeinträchtigung ohne rechtfertigenden Grund (Nr. 3). Die Norm verlangt, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, und nennt die Benutzung in der Werbung ausdrücklich als untersagte Handlung (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 MarkenG, dort Nr. 6).
Für den Weiterverkauf von Markenware tragen zwei Erlaubnistatbestände. Wurde die Ware unter der Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht, darf sie unter dieser Marke weiter vertrieben werden (§ 24 Abs. 1 MarkenG); das gilt nicht, wenn der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzt, etwa weil der Zustand der Ware verändert wurde (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Auf ein erstmaliges Inverkehrbringen in diesem Raum stellt § 24 Abs. 1 MarkenG nicht ab: Entscheidend ist, dass die Ware dort unter der Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist; ein früherer Vertrieb außerhalb des EWR hindert die Erschöpfung nicht, wenn die Ware später im Inland, in der EU oder im EWR mit Zustimmung des Inhabers auf den Markt kommt. Und die Marke darf als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware benutzt werden, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, wenn das dafür erforderlich ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MarkenG).
Für die Formulierung folgt daraus: „Ersatzteil für X“ oder „passend für X“ beschreibt den Verwendungszweck; ein Titel, der eine Herkunft von X behauptet, geht darüber hinaus. Benutzen Sie ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren, die mit den geschützten identisch sind, ist das nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch ohne Verwechslungsgefahr untersagt; bei ähnlichen Waren kommt es auf die Verwechslungsgefahr an (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und bei einer im Inland bekannten Marke genügt schon die unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Stammt die Ware nicht von X, kommt eine Irreführung hinzu: Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die betriebliche Herkunft sind irreführend, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG); bildliche Darstellungen stehen solchen Angaben gleich (§ 5 Abs. 4 UWG). Zur Titelgestaltung siehe Produktseiten und strukturierte Daten.
Die zweite Tabelle ordnet sieben Fallgruppen, die bei Produkttiteln und Suchworten zu trennen sind.
| Fall | Zulässig? | Bedingung | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Echte Markenware unter ihrem Namen anbieten | ja | Ware wurde unter der Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht; der Inhaber kann aus berechtigten Gründen widersprechen, insbesondere bei verändertem Zustand der Ware | § 24 Abs. 1 und 2 MarkenG |
| Ware, die im Inland, in der EU oder im EWR noch nicht unter der Marke vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde | Erschöpfung greift nicht; Zustimmung des Inhabers oder Erlaubnistatbestand nötig | die Norm verlangt ein Inverkehrbringen in diesen Staaten, aber kein erstmaliges: ein früherer Vertrieb außerhalb des EWR hindert die Erschöpfung nicht, wenn die Ware dort später vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung auf den Markt kommt | § 24 Abs. 1 MarkenG |
| Ersatzteil oder Zubehör: „Akku für X“ | ja, wenn erforderlich und anständigen Gepflogenheiten entsprechend | die Marke bezeichnet den Verwendungszweck, nicht die Herkunft Ihres Produkts | § 23 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 MarkenG |
| Fremdprodukt mit der Marke X im Titel | nein für identische Waren; sonst nur ohne Verwechslungsgefahr, bei bekannter Marke zusätzlich ohne unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung | identisches Zeichen für identische Ware: untersagt auch ohne Verwechslungsgefahr; ähnliche Ware: Verwechslungsgefahr; bekannte Marke: § 14 Abs. 2 Nr. 3; unwahre oder zur Täuschung geeignete Herkunftsangabe zusätzlich § 5 UWG | § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Nr. 6 MarkenG; § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UWG |
| Marke X als Keyword für Konkurrenzware | Einzelfallprüfung; keine pauschale Freigabe allein wegen fehlender Verwechslungsgefahr | die Buchung ist Benutzung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen (§ 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG); identisches Zeichen für identische Waren: Abs. 2 Nr. 1; bekannte Marke: Abs. 2 Nr. 3; für Waren, die im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht wurden, kann die Erschöpfung greifen | § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6 MarkenG |
| Vergleichende Werbung, die X erkennbar macht | nur unter den Voraussetzungen des § 6 UWG | gleicher Bedarf, objektiv auf wesentliche und nachprüfbare Eigenschaften oder den Preis, keine Verwechslung, kein Ausnutzen des Rufs | § 6 UWG; § 14 Abs. 3 Nr. 7 MarkenG |
| Name oder Firma eines Wettbewerbers | nein, wenn die Benutzung Verwechslungen hervorrufen kann; bei einer im Inland bekannten Bezeichnung auch ohne Verwechslungsgefahr, wenn sie unlauter ausgenutzt oder beeinträchtigt wird | geschäftliche Bezeichnungen sind eigenständig geschützt | § 15 Abs. 1 bis 3 MarkenG |
Der Wortlaut des § 14 MarkenG knüpft an die Benutzung im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen an und nennt die Benutzung in der Werbung (§ 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG); ob das Zeichen im Anzeigentext sichtbar ist, regelt er nicht. Ob der konkrete Einsatz eine Verwechslungsgefahr, eine gedankliche Verbindung oder eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung einer bekannten Marke begründet, lässt sich nur am Einzelfall beurteilen; klären Sie Anzeigentext und Zielseite rechtlich, bevor Sie eine Kampagne auf eine fremde Marke starten.
Für den Namen oder die Firma eines Wettbewerbers gilt § 15 MarkenG daneben: Untersagt ist die Benutzung, die Verwechslungen hervorrufen kann; handelt es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, ist sie auch ohne Verwechslungsgefahr untersagt, wenn die Benutzung ihre Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 15 Abs. 2 und 3 MarkenG).
Was bei einem Verstoß droht
Bei einer Urheberrechtsverletzung gibt es Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr oder erstmals drohender Zuwiderhandlung, Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu, auch in Höhe der angemessenen Vergütung, die der Verletzer bei eingeholter Erlaubnis hätte entrichten müssen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 UrhG); Urheber und Lichtbildner können wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG). Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg schuldet nur, wer in gewerblichem Ausmaß verletzt (§ 101 Abs. 1 UrhG).
Vor einem Gerichtsverfahren soll der Verletzte abmahnen (§ 97a Abs. 1 UrhG). Eine wirksame Abmahnung bezeichnet die Rechtsverletzung genau und schlüsselt Zahlungsansprüche auf (§ 97a Abs. 2 UrhG); ist sie berechtigt und entspricht sie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, sind die erforderlichen Aufwendungen zu erstatten (§ 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG). Die Grenze von 1.000 Euro für den Gegenstandswert gilt für die gesetzlichen Anwaltsgebühren nur, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die das Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits zur Unterlassung verpflichtet ist (§ 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG); nach Satz 4 ist sie nicht maßgeblich, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Strafbar ist nach § 106 Abs. 1 UrhG, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe); für Lichtbilder gilt § 108 Abs. 1 Nr. 3 UrhG.
Im Markenrecht stehen neben Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) Vernichtung oder Rückruf gekennzeichneter Waren (§ 18 Abs. 1 und 2 MarkenG, vorbehaltlich der Verhältnismäßigkeit nach Absatz 3) und Auskunft (§ 19 Abs. 1 MarkenG). Auch die Kennzeichenverletzung ist strafbar (§ 143 Abs. 1 MarkenG, bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe; nach Absatz 4 wird sie nur auf Antrag verfolgt, außer wenn die Verfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält). Ein Bußgeld steht in § 145 MarkenG für die Benutzung von Kennzeichen nach § 6a und für Verstöße gegen § 127 zu geografischen Herkunftsangaben, nicht für die Verletzung des § 14. Bei irreführender Werbung mit einer fremden Marke kommen Beseitigung und, bei Wiederholungsgefahr, Unterlassung nach § 8 Abs. 1 und 3 UWG hinzu.
Rechtsstand und Fundstellen
Gelesen habe ich die am 14. Oktober 2026 geltende Fassung. Das Markengesetz ist zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden, das Urheberrechtsgesetz durch Artikel 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157). Diese Änderungen betreffen §§ 81 und 82 MarkenG sowie §§ 54d und 87b UrhG, also keine der hier genannten Vorschriften. Klären Sie den Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung; nach einer Abmahnung zählt zuerst die Frist, dazu der Artikel Abmahnung im Onlineshop.
Checkliste für Ihren Shop
- Für jedes Bild liegt ein Nutzungsrecht für die Nutzungsarten vor, die Sie tatsächlich nutzen, nach Gebiet und Dauer; wo kein Nutzungsrecht eingeräumt ist, ist geprüft, ob ein Erlaubnistatbestand wie das Zitat greift, die Schutzfrist abgelaufen ist oder es sich um eine Vervielfältigung eines gemeinfreien visuellen Werks handelt, die nach § 68 UrhG nicht als Lichtbild geschützt ist.
- Bei erkennbaren Personen liegt deren Einwilligung vor (§ 22 Satz 1 KUG); bei gestellten Produktfotos stützt sie sich nicht auf die Ausnahmen des § 23 Abs. 1 KUG.
- Der Umfang der Nutzungsrechte an Lieferanten- und Agenturbildern ist belegt; eine schriftliche Dokumentation empfehlen wir (§ 31 UrhG verlangt keine bestimmte Form).
- Markennamen nutzen Sie für Waren, die im Inland, in der EU oder im EWR vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, oder als Hinweis auf die Bestimmung der Ware (§ 23 Abs. 1 Nr. 3, § 24 Abs. 1 und 2 MarkenG).
- Titel, Beschreibung und Bilder behaupten keine Herkunft, die nicht stimmt (§ 14 Abs. 2 MarkenG, § 5 Abs. 1 und 2 UWG).
- Keyword-Kampagnen auf fremde Marken lassen Sie prüfen, bevor Sie sie starten.
- Bildgröße und Format erfüllen zusätzlich die Vorgaben des bespielten Kanals: Das Google Merchant Center verlangt für das Attribut
image_linkab 31. Januar 2027 mindestens 500 × 500 Pixel je Produktbild; das ist eine Vorgabe des Kanals, kein Gesetz. - Nach einer Abmahnung: keine Unterlassungserklärung unterschreiben, bevor Sie Frist, Anspruch und Gegenstandswert geprüft haben.