DeutschlandGlossar

Abmahnung (UWG)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Abmahnung nach dem UWG ist das Schreiben, mit dem ein nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigter in Deutschland die Unterlassung einer unlauteren Handlung und eine Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe verlangt (§ 13 Abs. 1 UWG); ausgeschlossen ist die Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Die Abmahnung muss fünf Angaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG). Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung (§ 12 Abs. 1 UWG).

Das Wichtigste

  • In Deutschland sind nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, in die Liste nach § 8b UWG eingetragene Wirtschaftsverbände, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, qualifizierte Verbraucherverbände, Kammern und Gewerkschaften abmahnberechtigt.
  • Die deutsche Abmahnung muss fünf Angaben enthalten, darunter die Anspruchsberechtigung und die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen (§ 13 Abs. 2 UWG).
  • Aufwendungsersatz schuldet der Abgemahnte in Deutschland nur bei berechtigter Abmahnung, die § 13 Abs. 2 UWG entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG).
  • Für Mitbewerber ist der Aufwendungsersatz in Deutschland bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG).
  • In Deutschland ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG); sonst darf sie 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 3 UWG).
  • Missbräuchliche Abmahnungen sind in Deutschland unzulässig; der Abgemahnte kann den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen (§ 8c Abs. 1 und 3 UWG).

Definition

Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigter von einem Unternehmer verlangt, eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung zu unterlassen und eine Unterlassungsverpflichtung mit angemessener Vertragsstrafe abzugeben; die Vertragsstrafe entfällt, wenn ein Mitbewerber erstmals wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG abmahnt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Geregelt ist sie in § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG); sie geht dem gerichtlichen Verfahren voraus.

Wer abmahnen darf

Nach § 8 Abs. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Abmahnen darf, wem dieser Anspruch zusteht. § 8 Abs. 3 UWG nennt vier Gruppen:

  1. Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen (Nr. 1),
  2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in die Liste nach § 8b UWG eingetragen sind, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und bei denen die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt (Nr. 2),
  3. qualifizierte Verbraucherverbände aus der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen anderer EU-Mitgliedstaaten (Nr. 3),
  4. Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, weitere berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts und Gewerkschaften, jeweils im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben (Nr. 4).

Beide Listen führt das Bundesamt für Justiz (§ 8b Abs. 1 UWG, § 4 Abs. 1 UKlaG). Für einen Verband setzt die Eintragung unter anderem mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder voraus (§ 8b Abs. 2 Nr. 1 UWG). Ruht die Eintragung, können die Stellen nach Nr. 2 und 3 die Ansprüche nicht geltend machen (§ 8 Abs. 4 UWG).

Was eine Abmahnung enthalten muss

§ 13 Abs. 2 UWG verlangt fünf Angaben:

  1. Name oder Firma des Abmahnenden und im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters (Nr. 1),
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG (Nr. 2),
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie er berechnet ist (Nr. 3),
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände (Nr. 4),
  5. in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG den Hinweis, dass der Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen ist (Nr. 5).

Wie der typische Ablauf aussieht

Den Rahmen setzt § 13 Abs. 1 UWG: Er hält die Berechtigten an, den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzumahnen und ihm Gelegenheit zur Beilegung des Streits zu geben. Daraus ergibt sich der folgende Ablauf:

  1. Zugang festhalten: Datum, Absender und Vertreter, beanstandete Handlung, gesetzte Frist, geforderter Aufwendungsersatz und geforderte Vertragsstrafe.
  2. Berechtigung prüfen: Steht der Absender in einer der Listen nach § 8b UWG oder § 4 UKlaG, oder ist er Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG?
  3. Vorwurf prüfen und den beanstandeten Stand vom Zeitpunkt des Vorwurfs sichern, etwa die Produktseite oder den Checkout.
  4. Innerhalb der von der Abmahnung gesetzten Frist antworten. Eine eigene Antwortfrist bestimmt § 13 UWG nicht; maßgeblich ist die Frist aus dem Schreiben.
  5. Über die Unterlassungsverpflichtung entscheiden. Sie verpflichtet zur Unterlassung und zu einer Vertragsstrafe bei einem Verstoß (§ 13 Abs. 1 UWG); deren Höhe richtet sich nach § 13a Abs. 1 UWG. Bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG entfällt die Vertragsstrafe, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG).
  6. Kosten prüfen. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen schuldet der Abgemahnte nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und § 13 Abs. 2 UWG entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG); für einen Mitbewerber ist der Anspruch bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Ist die Abmahnung unberechtigt oder entspricht sie § 13 Abs. 2 UWG nicht, oder wird entgegen § 13 Abs. 4 UWG Aufwendungsersatz geltend gemacht, kann der Abgemahnte den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen; dieser Anspruch ist auf die Höhe des geltend gemachten Aufwendungsersatzes begrenzt und bei unberechtigter Abmahnung ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war (§ 13 Abs. 5 UWG).
  7. Untätigkeit vermeiden. Reagiert der Shop nicht, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen; § 12 Abs. 1 UWG verlangt dafür keine Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO. Ein Ordnungsgeld setzt einen Verstoß gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel voraus; die Untätigkeit gegenüber der Abmahnung allein genügt dafür nicht. Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen (§ 890 Abs. 2 ZPO). Handelt der Shop dem Titel zuwider, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung verhängen (§ 890 Abs. 1 ZPO).

Rechtsgrundlage

Deutschland: §§ 8, 11, 12, 13, 13a und 15a UWG, § 8b UWG und § 4 UKlaG sowie § 890 ZPO. Die §§ 13 und 13a Abs. 2 und 3 UWG sind nach § 15a Abs. 2 UWG auf Abmahnungen anzuwenden, die ab dem 2. Dezember 2020 zugegangen sind. § 8b UWG gilt seit dem 2. Dezember 2020; die Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG gilt seit dem 1. Dezember 2021 (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, BGBl. 2020 I S. 2568). Der Unterlassungsanspruch verjährt nach § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten; die Frist beginnt nach § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Einzelheiten stehen im Artikel Abmahnung im Onlineshop; für Shops in Österreich gilt das dortige UWG 1984 mit eigenen Regeln (Abmahnung in Österreich).

Nicht zu verwechseln mit

  • Mahnung: die Aufforderung, eine fällige Geldforderung zu begleichen; sie betrifft die Zahlung aus einem Vertrag, nicht eine unlautere Handlung.
  • Einstweilige Verfügung: der gerichtliche Unterlassungstitel nach § 12 Abs. 1 UWG; ein Verstoß gegen ihn wird nach § 890 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers mit Ordnungsgeld vollstreckt, nachdem der Verurteilung eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist (§ 890 Abs. 2 ZPO).
  • Abmahnung nach § 97a UrhG: die Abmahnung im Urheberrecht; § 97a Abs. 2 UrhG verlangt vier andere Angaben, und eine Abmahnung, die ihnen nicht entspricht, ist unwirksam.

Häufige Fragen

Muss ich die Anwaltskosten des Abmahners bezahlen?

Nur wenn die Abmahnung berechtigt ist und die fünf Angaben des § 13 Abs. 2 UWG enthält (§ 13 Abs. 3 UWG). Für einen Mitbewerber ist der Anspruch bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Ob der geforderte Betrag der Höhe nach erforderlich ist, sagt diese Prüfung nicht.

Ab wann gilt die Vertragsstrafengrenze von 1.000 Euro?

Bei einer erstmaligen Abmahnung eines Mitbewerbers in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Sonst darf die Vertragsstrafe 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn beide Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 UWG vorliegen: Die Zuwiderhandlung beeinträchtigt die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße, und der Abgemahnte beschäftigt in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter.

Was passiert, wenn ich gar nicht reagiere?

Der Abmahnende kann nach § 12 Abs. 1 UWG eine einstweilige Verfügung beantragen, auch ohne die Voraussetzungen der §§ 935 und 940 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine Untätigkeit gegenüber der Abmahnung allein löst kein Ordnungsgeld aus; dieses setzt einen Verstoß gegen den gerichtlichen Unterlassungstitel voraus, und der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen (§ 890 Abs. 2 ZPO). Handelt der Shop dem Titel zuwider, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro je Zuwiderhandlung verhängen (§ 890 Abs. 1 ZPO).

Gilt die Abmahnung auch für meine Kundinnen und Kunden?

Nein. Die Abmahnung nach § 13 UWG richtet sich an den Unternehmer, der die beanstandete Handlung vornimmt; Absender ist eine der in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen. Verbraucherinnen und Verbraucher mahnen damit nicht ab. Sie können Ansprüche aus einem Kaufvertrag geltend machen, die dieser Artikel nicht behandelt.

Quellen

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8 Beseitigung und UnterlassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8b Liste der qualifizierten WirtschaftsverbändeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; HaftungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 11 VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; StreitwertminderungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; HaftungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 13a VertragsstrafeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen WettbewerbsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26. November 2020, BGBl. 2020 I S. 2568, Art. 1 und Art. 9 (Inkrafttreten)Bundesgesetzblatt; amtlicher Text über die Bibliothek des Bundesgerichtshofs · abgerufen am
  10. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), § 4 Liste der qualifizierten VerbraucherverbändeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Urheberrechtsgesetz (UrhG), § 97a AbmahnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Zivilprozessordnung (ZPO), § 890 Erzwingung von Unterlassungen und DuldungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am