Double-Opt-in
Kurz gesagt
Double-Opt-in ist ein zweistufiges Anmeldeverfahren: Werbe-E-Mails erhält nur, wer seine Anmeldung über einen zweiten Weg bestätigt hat. Deutschland und Österreich verlangen dafür eine vorherige Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; § 174 Abs. 3 TKG 2021), die der Versender nachweisen muss (Art. 7 Abs. 1 DSGVO); ohne Einwilligung ist Werbung per E-Mail an eigene Kunden aus einem Verkauf nur erlaubt, wenn alle Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme zusammen vorliegen (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021). In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG für Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt vorher die Einwilligung, den korrekten Absender und einen Hinweis auf die kostenlose, problemlose Ablehnung; ohne Einwilligung ist sie nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden zulässig, deren Kontaktinformationen aus einem Verkauf stammen und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden.
Das Wichtigste
- Der zweite Schritt ist die Bestätigung durch den Empfänger, etwa über den Link in der Bestätigungs-E-Mail.
- Deutschland: Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten, auch gegenüber Unternehmen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG); an eigene Kunden aus einem Verkauf ohne Einwilligung nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zusammen vorliegen.
- Österreich: elektronische Post zu Direktwerbung nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers (§ 174 Abs. 3 TKG 2021); an eigene Kunden aus einem Verkauf ohne Einwilligung nur, wenn alle vier Bedingungen des § 174 Abs. 4 Z 1 bis 4 TKG 2021 zusammen erfüllt sind.
- Wer die Werbung auf eine Einwilligung stützt, muss sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
- Schweiz: Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt verlangt vorher die Einwilligung der Kunden, den korrekten Absender und den Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit zusammen (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG); ohne Einwilligung zulässig bleibt Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen aus einem Verkauf stammen und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden.
Definition
Double-Opt-in ist ein Anmeldeverfahren für Werbe-E-Mails, das zwischen Anmeldung und Werbeversand die Bestätigung des Empfängers verlangt; erst danach wird die Adresse freigeschaltet.
Der Ablauf in vier Schritten
- Anmelden: Der Interessent trägt seine E-Mail-Adresse ein. Die Anmeldung muss auf einer eindeutigen bestätigenden Handlung beruhen; ein vorausgewähltes Kästchen ist keine Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO mit Erwägungsgrund 32).
- Bestätigen lassen: Das System sendet an die eingetragene Adresse eine Nachricht mit einem Link.
- Bestätigen: Der Empfänger öffnet den Link und bestätigt damit, dass die Adresse von ihm stammt.
- Dokumentieren: Halten Sie Adresse, Zeitpunkt und Wortlaut der Anmeldung fest; die Einwilligung müssen Sie nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Bleibt die Bestätigung aus, gehört die Adresse nicht in den Verteiler.
Wo die Einwilligung verlangt ist
Die Tabelle zeigt die Regel für Werbe-E-Mails je Land und ihre Grundlage.
| Land | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Deutschland | Werbung per E-Mail nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Adressaten, auch gegenüber Unternehmen; ohne Einwilligung ist Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen an Kunden aus einem Verkauf nur erlaubt, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zusammen vorliegen (kein Widerspruch, Hinweis auf den jederzeitigen Widerspruch bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung) | § 7 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG; E-Mail-Werbung in Deutschland |
| Österreich | Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers; ohne Einwilligung ist Werbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen an Kunden aus einem Verkauf nur erlaubt, wenn alle vier Bedingungen des § 174 Abs. 4 Z 1 bis 4 TKG 2021 zusammen erfüllt sind | § 174 Abs. 3 und Abs. 4 TKG 2021 (in Kraft seit 1. November 2021); E-Mail-Werbung in Österreich |
| Schweiz | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt verlangt vorher die Einwilligung der Kunden, den korrekten Absender und den Hinweis auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit; ohne Einwilligung zulässig bleibt Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen aus einem Verkauf stammen und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden; korrekter Absender und Ablehnungshinweis bleiben auch dann erforderlich | Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, SR 241 (in Kraft seit 1. April 2007; Fassung vom 1. Januar 2025); E-Mail-Werbung in der Schweiz |
Nicht zu verwechseln mit
- Single-Opt-in: die Anmeldung ohne Bestätigungsschritt. Fehlt die Bestätigung, bleibt offen, wie der Versender die Einwilligung nachweist (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
- Bestandskundenausnahme: Werbung an Kunden aus einem Verkauf ist in Deutschland und Österreich ohne vorherige Einwilligung nur erlaubt, wenn alle Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 7 Abs. 3 UWG; § 174 Abs. 4 TKG 2021); in der Schweiz entfällt nur die Einwilligung, und nur für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen an Kunden, deren Kontaktinformationen aus einem Verkauf stammen und die dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wurden (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).