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Unterlassungsklage und Abmahnung im Onlineshop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Abmahnung fordert Sie auf, eine unlautere Geschäftspraktik zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Reagieren Sie nicht, kann der Absender in Österreich eine einstweilige Verfügung nach § 24 UWG und danach eine Unterlassungsklage nach § 14 UWG einleiten. Gegen eine missbräuchliche Abmahnung schützt seit 27. September 2026 § 7a UWG; dann entfällt auch der Ersatz der Abmahnkosten (§ 7a Abs. 3 UWG). Auf Abmahnungen klageberechtigter Einrichtungen nach § 7a Abs. 4 UWG oder § 29 KSchG und qualifizierter Einrichtungen ist § 7a Abs. 2 UWG nach Abs. 5 nicht anzuwenden.

Das Wichtigste

  • Adressat ist jeder Unternehmer in Österreich, dem ein Verstoß gegen §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 10 UWG vorgeworfen wird.
  • Nach § 14 Abs. 1 UWG können bei Verstößen gegen §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 und 10 Mitbewerber und Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern (soweit sie Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden) Unterlassung verlangen; bei §§ 1, 1a, 2 und 2a kommen die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Bundeswettbewerbsbehörde hinzu.
  • Das UWG regelt die Abmahnung nicht als eigene Form; § 7a UWG (in Kraft seit 27. September 2026) erfasst die rechtsmissbräuchliche Abmahnung.
  • Der Unterlassungsanspruch verjährt nach § 20 Abs. 1 UWG sechs Monate ab Kenntnis, ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung; solange der gesetzwidrige Zustand fortbesteht, bleibt er nach § 20 Abs. 2 UWG gewahrt.
  • Bei Zuwiderhandeln gegen einen Unterlassungstitel verhängt das Exekutionsgericht nach §§ 355, 359 EO eine Geldstrafe bis 100.000 Euro je Antrag.
  • Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung steht dem Abmahnenden kein Ersatz der Abmahnkosten zu (§ 7a Abs. 3 UWG).

Was eine Abmahnung nach dem UWG ist

Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Mitbewerber oder eine klageberechtigte Einrichtung von Ihnen verlangt, eine beanstandete Handlung zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) führt die Abmahnung nicht als eigene Form; es regelt seit 27. September 2026 in § 7a, wann sie rechtsmissbräuchlich ist. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) nennt sie ausdrücklich: Nach § 28 Abs. 2 KSchG entfällt die Gefahr der Verwendung unzulässiger Vertragsbedingungen, wenn der Unternehmer nach Abmahnung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Dahinter steht ein Unterlassungsanspruch. Nach § 1 Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr eine unlautere Geschäftspraktik anwendet: eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen (Z 1), oder eine Handlung, die der beruflichen Sorgfalt widerspricht und den Durchschnittsverbraucher wesentlich beeinflusst (Z 2). Unlauter sind insbesondere aggressive (§ 1a UWG) und irreführende (§ 2 UWG) Geschäftspraktiken, etwa eine unrichtige Produkt- oder Preisangabe. Wie Preise auszuzeichnen sind, steht unter Preisangaben im Onlineshop in Österreich.

Wer abmahnen kann

§ 14 Abs. 1 UWG bestimmt die Anspruchsberechtigten. Bei Verstößen gegen §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 und 10 UWG kann jeder Mitbewerber und jede Vereinigung zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern Unterlassung verlangen; eine solche Vereinigung nur, soweit sie Interessen vertritt, die durch die Handlung berührt werden. Bei §§ 1, 1a, 2 und 2a kommen die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, der Österreichische Gewerkschaftsbund und die Bundeswettbewerbsbehörde hinzu; bei aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken auch der Verein für Konsumenteninformation.

Neben dem UWG steht die Verbandsklage nach § 28 KSchG gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen; § 29 Abs. 1 KSchG nennt dafür unter anderem die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und den Verein für Konsumenteninformation. Nach § 14a Abs. 1 UWG kann der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb – wie die nach § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen – von Anbietern von Post- oder Telekommunikationsdiensten bei begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik nach §§ 1, 1a oder 2 die von deren Nutzern angegebenen Namen, Geburtsdaten und Anschriften verlangen. Der Anspruch reicht nur so weit, wie diese Daten ohne weitere Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis eingetragene inländische Rufnummer betreffen; nach § 14a Abs. 2 UWG muss der Auskunftswerber die Gründe seines Verdachts angeben und darlegen, dass er die Daten für die Rechtsverfolgung benötigt und nicht aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Nach § 18 UWG kann der Inhaber wegen einer unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie im Betrieb von einer anderen Person, etwa einer Agentur, begangen wurde; für Schadenersatz haftet er, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein musste.

Wie der Ablauf aussieht

Das UWG schreibt für die Abmahnung kein Verfahren vor. Die folgenden Schritte beschreiben den Weg, den eine Auseinandersetzung nimmt.

  1. Die Abmahnung geht ein. Sie benennt die beanstandete Handlung, fordert deren Unterlassung, setzt eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und kann eine Zahlungsaufforderung für die Kosten enthalten.
  2. Prüfen Sie den Vorwurf an der Norm (Verstoß gegen §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 10 UWG), die Klageberechtigung des Absenders (§ 14 UWG oder § 29 KSchG), die Verjährung (§ 20 UWG) und Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung (§ 7a UWG).
  3. Entscheiden Sie über die Reaktion (Tabelle unten).
  4. Ohne Einigung kann der Absender eine einstweilige Verfügung beantragen. Nach § 24 UWG ist sie auch ohne die Voraussetzungen des § 381 EO zulässig; das Gericht kann sie von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 390 EO). Wird sie vor dem Verfahren bewilligt, setzt der Beschluss eine Frist zur Klage, nach deren fruchtlosem Ablauf sie aufzuheben ist (§ 391 Abs. 2 EO).
  5. Im Hauptverfahren klagt der Absender nach § 14 UWG auf Unterlassung; bei Obsiegen kann das Gericht auf Antrag die Urteilsveröffentlichung zusprechen (§ 25 Abs. 3 UWG).
  6. Handelt der Shop dem Titel zuwider, betreibt der Gläubiger die Unterlassungsexekution nach § 355 EO; wegen jedes Zuwiderhandelns verhängt das Exekutionsgericht eine Geldstrafe bis 100.000 Euro je Antrag (§ 359 Abs. 1 EO).

Wie Sie reagieren können

Die Tabelle ordnet vier Reaktionen und ihre Folge; sie gilt für einen Shop in Österreich, gegen den ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG geltend gemacht wird.

Reaktion Was passiert Folge
Erklärung wie verlangt abgeben Der Absender kann den Vorwurf damit als erledigt ansehen; nimmt er die Erklärung an, ist der Streit über die beanstandete Handlung beendet Bindung an die Erklärung; nach § 1336 ABGB wird eine Konventionalstrafe nur geschuldet, wenn die Erklärung eine solche Vereinbarung enthält
Inhalt einschränken und so anbieten Der Absender nimmt die eingeschränkte Erklärung an oder lehnt sie ab Bei Annahme ist nur der eingeschränkte Inhalt verbindlich; sonst bleiben Verfügung und Klage möglich
Nicht reagieren Der Absender kann einstweilige Verfügung und Klage einleiten Kosten-, Sicherheits- und Exekutionsrisiko
Missbrauch nach § 7a UWG einwenden Sie können auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz gegen den Abmahnenden vorgehen (§ 7a Abs. 1 UWG) Greift nicht gegen eine nach § 7a Abs. 5 UWG klageberechtigte Einrichtung

Was das kostet

Die Kosten stammen aus drei Quellen: der Forderung für die Abmahnung, den Gerichts- und Verfahrenskosten und den Folgen eines Verstoßes gegen eine Unterlassung. Einen Betrag für die Abmahnung nennt das UWG nicht; § 7a Abs. 3 UWG regelt nur den Ausschluss des Kostenersatzes bei Missbrauch.

Kostenposition Grundlage Wer sie trägt
Abmahnkosten (Honorar des Absenders) keine Anspruchsnorm im UWG; ausgeschlossen bei Missbrauch (§ 7a Abs. 3 UWG) Forderung des Absenders an Sie
Eigene Rechtsberatung freie Vereinbarung Sie
Pauschalgebühr erster Instanz Tarifpost 1 Abschnitt I GGG (nach Streitwert; Beträge ab 1. August 2026 nach der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2026); für ein selbstständiges Verfahren über die einstweilige Verfügung die Hälfte (Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG) zunächst der Kläger; Ersatz nach § 41 ZPO
Sicherheitsleistung für die einstweilige Verfügung § 24 UWG, § 390 EO der Antragsteller
Kostenersatz des Verfahrens § 41 Abs. 1 ZPO: nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten; soweit Tarife bestehen, nach diesen (§ 41 Abs. 2 ZPO) die vollständig unterliegende Partei
Geldstrafe bei Zuwiderhandeln gegen den Unterlassungstitel §§ 355, 359 EO der Verpflichtete
Schadenersatz für die einstweilige Verfügung § 394 Abs. 1 EO die Partei, auf deren Antrag die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, wenn der Anspruch rechtskräftig aberkannt wird, das Ansuchen sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder die Klagefrist versäumt wird
Mutwillensstrafe § 394 Abs. 2 EO dieselbe Partei, wenn die einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt wurde, auf Antrag des Gegners

Beispielrechnung mit angenommenen Werten: Bei einem Streitwert von 20.000 Euro beträgt die Pauschalgebühr erster Instanz nach Tarifpost 1 Abschnitt I GGG 1.030 Euro (Stufe über 7.000 bis 35.000 Euro, Anmerkung 7; Beträge ab 1. August 2026 nach der Verordnung BGBl. II Nr. 227/2026). Mit je 3.000 Euro Honorar pro Seite (angenommen, nicht aus einem Tarif abgeleitet) ergibt sich ein tatsächlicher Aufwand von rund 7.000 Euro. Erstattungsfähig sind davon nach § 41 Abs. 1 ZPO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten; soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwalts durch Tarife geregelt ist, ist der Kostenbetrag nach diesen Tarifen festzusetzen (§ 41 Abs. 2 ZPO). Der tatsächliche Aufwand und der ersatzfähige Betrag sind daher nicht gleichzusetzen. Wird die Klage vor Zustellung zurückgezogen oder in der ersten Tagsatzung verglichen, ermäßigt sich die Pauschalgebühr auf ein Viertel oder die Hälfte (Anmerkungen 3 und 4 zu Tarifpost 1 GGG).

Wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist

§ 7a Abs. 2 UWG verlangt drei Merkmale zugleich: eine größere Zahl von inhaltlich sehr ähnlichen Abmahnungen, keine oder im Verhältnis nur eine geringfügige Anzahl von Klagen, wenn eine gütliche Lösung abgelehnt wird, und das vorwiegende Ziel, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Liegen alle drei vor, kann der Abgemahnte nach § 7a Abs. 1 UWG auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz gegen den Abmahnenden vorgehen; nach Abs. 3 steht dem Abmahnenden dann kein Ersatz der Abmahnkosten zu. Nach Abs. 5 gilt Abs. 2 nicht für Abmahnungen einer nach § 7a Abs. 4 UWG oder § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung sowie einer klageberechtigten Qualifizierten Einrichtung nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz. Die Vorschrift gilt seit 27. September 2026.

Fristen und Verjährung

Die Frist in der Abmahnung ist keine gesetzliche Frist; ihre Länge bestimmt der Absender. Bei der Verbandsklage nach § 28 Abs. 2 KSchG gilt eine angemessene Frist. Der Unterlassungsanspruch selbst verjährt nach § 20 Abs. 1 UWG sechs Monate, nachdem der Berechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat, ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Solange der gesetzwidrige Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf Beseitigung und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gewahrt (§ 20 Abs. 2 UWG).

Was bei einem Verstoß gegen das UWG droht

Neben dem Unterlassungsanspruch kennt das UWG den Schadenersatz: Nach § 16 Abs. 1 UWG schuldet der Unternehmer Verbrauchern den Ersatz des positiven Schadens, wenn er sie durch eine solche Praktik zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung veranlasst; Mitbewerbern schuldet er nach Abs. 2 Schadenersatz und entgangenen Gewinn. Nach § 22 Abs. 1 UWG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Verbraucherinteressen wissentlich durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken verletzt, wenn ein weitverbreiteter Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorliegt und eine Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 dieser Verordnung geführt wird; die Geldstrafe beträgt bis 4 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Umsatzangaben bis zwei Millionen Euro. Diese Strafdrohung setzt einen weitverbreiteten Verstoß voraus.

Checkliste für Ihren Shop

  • Ist geprüft, ob der Absender nach § 14 UWG oder § 29 KSchG klageberechtigt ist?
  • Ist der Unterlassungsanspruch nach § 20 UWG noch nicht verjährt?
  • Sind Frist und Kostennote der Abmahnung nachvollziehbar, und ist die geforderte Summe belegt?
  • Liegen die drei Merkmale des § 7a Abs. 2 UWG vor (größere Zahl ähnlicher Abmahnungen, kaum Klagen, Einnahmeziel ohne konkrete Bekämpfung der bewirkten Rechtsverletzungen)?
  • Ist entschieden, ob die Unterlassungserklärung wie verlangt oder eingeschränkt abgegeben wird und ob eine Konventionalstrafe aufgenommen wird?
  • Ist die beanstandete Stelle im Shop geändert, bevor die Erklärung abgegeben wird?

Häufige Fragen

Muss ich die Kosten zahlen, die die Abmahnung verlangt?

Im UWG der geöffneten Fassung steht kein Betrag für die Abmahnkosten; § 7a Abs. 3 UWG regelt nur, dass bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung kein Ersatz zusteht. Ob die geforderte Summe berechtigt ist, hängt davon ab, ob die beanstandete Handlung gegen eine Norm nach §§ 1, 1a, 2, 2a, 3 oder 10 UWG verstößt und ob der Absender klageberechtigt ist.

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Die Frist in der Abmahnung ist keine gesetzliche Frist; ihre Länge bestimmt der Absender. Reagieren Sie nicht, kann er eine einstweilige Verfügung nach § 24 UWG beantragen. Wird sie vor dem Verfahren erlassen, setzt das Gericht nach § 391 Abs. 2 EO eine Frist zur Klage; danach folgt die Unterlassungsklage nach § 14 UWG.

Soll ich die Unterlassungserklärung unverändert abgeben?

Das entscheiden Sie nach Prüfung des Vorwurfs. Sie können den Inhalt auf die konkrete Handlung einschränken und so anbieten; verbindlich ist er nur in diesem Umfang, wenn der Absender ihn annimmt. Achten Sie auf eine Konventionalstrafe: Nach § 1336 ABGB ist ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag nur dann geschuldet, wenn die Erklärung eine solche Vereinbarung für den Fall des Zuwiderhandelns enthält.

Wann ist eine Abmahnung missbräuchlich?

Nach § 7a Abs. 2 UWG müssen drei Merkmale zusammenkommen: eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen, keine oder nur eine geringfügige Zahl von Klagen bei abgelehnter gütlicher Lösung und das vorwiegende Ziel, wirtschaftliche Einnahmen zu erzielen, ohne die bewirkten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Abmahnungen klageberechtigter Einrichtungen sind nach Abs. 5 davon ausgenommen.

Quellen

  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), Gesamtfassung vom 14.10.2026 (StF BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. UWG § 1 Unlautere Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 27.09.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. UWG § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 27.09.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. UWG § 7a Rechtsmissbräuchliche Abmahnung, Fassung vom 14.10.2026 (neu eingefügt durch BGBl. I Nr. 58/2026, Inkrafttretensdatum 27.09.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. UWG § 14 Anspruch auf Unterlassung, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 20.07.2022)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. UWG § 14a Auskunftsanspruch, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 20.07.2022)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. UWG § 16 Anspruch auf Schadenersatz, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 20.07.2022)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. UWG § 18 Haftung für Handlungen im Betrieb eines Unternehmens, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. UWG § 20 Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, Fassung vom 14.10.2026 (Inkrafttretensdatum 23.11.1984)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. UWG § 22 Strafbestimmungen für weitverbreitete Verstöße, Fassung vom 14.10.2026 (gültig ab 20.07.2022)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. UWG § 24 Einstweilige Verfügungen, Fassung vom 14.10.2026 (Inkrafttretensdatum 23.11.1984)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. UWG § 25 Urteilsveröffentlichung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. UWG § 44 Inkrafttreten (Abs. 16 zu BGBl. I Nr. 58/2026), Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Bundesgesetzblatt I Nr. 58/2026 vom 28. Juli 2026: Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (Anfügung des § 7a)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, RIS (Bundesgesetzblatt authentisch) · abgerufen am
  15. Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 28 Verbandsklage und § 29 Klageberechtigung, Fassung vom 14.10.2026 (§ 29 gültig ab 18.07.2024)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  16. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1336 Konventionalstrafe, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Exekutionsordnung (EO) §§ 355 und 359 Unterlassungsexekution und Geldstrafen, Fassung vom 14.10.2026 (Inkrafttretensdatum der geltenden Fassung 01.07.2021)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Exekutionsordnung (EO) §§ 390, 391, 393 und 394 Sicherheitsleistung, Frist, Kosten und Schadenersatz bei einstweiligen Verfügungen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  19. Zivilprozessordnung (ZPO) § 41 Kostenersatz, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  20. Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 1 Abschnitt I Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz, Gesamtfassung vom 14.10.2026 (Beträge der Tarifpost 1 ab 1. August 2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  21. Bundesgesetzblatt II Nr. 227/2026 vom 30. Juli 2026: Verordnung über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren (Tarifpost 1: 974 Euro auf 1.030 Euro für die Stufe über 7.000 bis 35.000 Euro, in Kraft ab 1. August 2026)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, RIS (Bundesgesetzblatt authentisch) · abgerufen am