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Preisangaben im Onlineshop in Österreich: Endpreis, Grundpreis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Im Onlineshop in Österreich sind Preise gegenüber Verbrauchern Bruttopreise, leicht lesbar und der Ware zuordenbar; erkennbar ist auch, ob Umsatzsteuer, sonstige Abgaben und Versandkosten enthalten sind (§ 5 Abs. 2 ECG, § 9 Abs. 1 PrAG). Vor dem Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist der Gesamtpreis samt Versandkosten zu nennen (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG). Bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, kommt der Grundpreis hinzu, sofern keine Ausnahme nach § 10b PrAG greift (§ 10a Abs. 1 PrAG). Gegenüber Unternehmern greift die Bruttopreisregel des PrAG nicht; § 5 Abs. 2 ECG verlangt aber auch dort, dass erkennbar ist, ob Steuern und Abgaben enthalten sind.

Das Wichtigste

  • Gilt für Unternehmer, die in Österreich Waren an Verbraucher verkaufen; Verkäufe an Geschäftskunden erfassen das FAGG und das PrAG nicht. § 5 Abs. 2 ECG verlangt auch auf einer B2B-Website, dass erkennbar ist, ob Steuern und Abgaben enthalten sind.
  • § 5 Abs. 2 ECG: Preise leicht lesbar und zuordenbar; eindeutig erkennbar, ob Umsatzsteuer, sonstige Abgaben und Versandkosten enthalten sind.
  • § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG: Gesamtpreis samt Versandkosten vor Vertragsabschluss; § 8 Abs. 1 FAGG: Hinweis darauf unmittelbar vor der Bestellung.
  • § 9 Abs. 1 PrAG: Gegenüber Verbrauchern Bruttopreis einschließlich Umsatzsteuer und aller Zuschläge; Nettopreis nur zusätzlich mit Bruttopreis in der Nähe (§ 9 Abs. 4 PrAG).
  • § 10a Abs. 1 PrAG: Bei Sachgütern, die Verbrauchern nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, Grundpreis je Kilogramm, Liter, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter; die Waren- und Betriebsausnahmen nennt § 10b PrAG.
  • § 9a Abs. 1 bis 3 PrAG: Bei angekündigten Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal nennen; bei einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung den nicht ermäßigten niedrigsten Preis vor der ersten Ermäßigung (§ 9a Abs. 1 Satz 2 PrAG); bei Ware, die kürzer als 30 Tage auf dem Markt ist, den niedrigsten Preis dieses Zeitraums; bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Angabe, wenn die Ermäßigung wegen Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt.

Was im Onlineshop zusammenwirkt

Drei Regelwerke treffen aufeinander: das E-Commerce-Gesetz (ECG) für die Website, das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) für den Vertragsschluss mit Verbrauchern, das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) für den Inhalt der Preise.

Vorschrift Wen sie erfasst Was sie verlangt (Kurzfassung)
§ 5 Abs. 2 ECG jeden Diensteanbieter; der Online-Vertrieb von Waren ist ein Dienst der Informationsgesellschaft (§ 3 Z 1 ECG) Preise lesbar und der Ware zuordenbar; Angabe, ob Steuern, Abgaben und Versandkosten enthalten sind
§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG Unternehmer gegenüber Verbrauchern vor Vertragsabschluss Gesamtpreis samt Steuern, Abgaben und Versandkosten oder deren mögliches Anfallen
§ 8 Abs. 1 FAGG elektronisch geschlossene Fernabsatzverträge mit Zahlungspflicht hervorgehobener Hinweis auf den Gesamtpreis nach § 4 Abs. 1 Z 4 unmittelbar vor der Vertragserklärung
§§ 9 bis 13 PrAG Unternehmer, die Sachgüter Verbrauchern anbieten; § 13 Abs. 1 erstreckt die §§ 9 bis 12 auf freiwillige Angaben Bruttopreis, Währung, Verkaufseinheit, Grundpreis, früherer Preis bei Preisermäßigungen

§ 2 Abs. 1 PrAG verpflichtet zur Auszeichnung nur bei Sachgütern, die sichtbar ausgestellt oder in Geschäftsräumlichkeiten bereitgehalten werden. Der Onlineshop zeichnet Preise freiwillig aus; § 13 Abs. 1 PrAG erklärt die §§ 9 bis 12 PrAG auf freiwillig, insbesondere in Werbung, Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise für anwendbar. Für andere Länder: Preisangaben Deutschland, Preisangaben Schweiz.

Für wen die Regeln gelten

Das PrAG erfasst Preise von Sachgütern, die Verbrauchern von Unternehmern gewerbsmäßig angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG). Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 KSchG, wer das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens abschließt. Ein Shop, der nur an Wiederverkäufer verkauft, fällt weder unter das PrAG noch unter das FAGG.

§ 5 Abs. 2 ECG reicht weiter. Er betrifft jeden Dienst der Informationsgesellschaft, zu dem der Online-Vertrieb von Waren zählt (§ 3 Z 1 ECG), und gilt auch auf einer Website für Geschäftskunden. Dort muss aus der Angabe hervorgehen, ob Umsatzsteuer und sonstige Abgaben enthalten sind.

Beispiel: Ein Werkzeughändler liefert an Handwerksbetriebe; gegenüber diesen greifen PrAG und FAGG nicht. Verkauft er zusätzlich an Privatkunden, gelten beide: Versandkosten und Gesamtpreis nach dem FAGG, Bruttopreis nach dem PrAG. Einen Grundpreis verlangt § 10a Abs. 1 PrAG nur für Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden; für Werkzeuge greift als andere Sachgüter denn Lebensmittel die Ausnahme des § 10b Abs. 1 Z 1 PrAG, sofern keine Verordnung nach § 10c Abs. 2 PrAG anderes bestimmt, und § 10b Abs. 3 PrAG befreit kleine Betriebe.

Was der ausgezeichnete Preis enthält

Gegenüber Verbrauchern wird der Preis einschließlich Umsatzsteuer, aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet (§ 9 Abs. 1 PrAG) und in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 2 PrAG). Teile des Preises oder Beträge in Fremdwährung dürfen den Bruttopreis nicht in den Hintergrund drängen; er steht mindestens gleich groß und gleich auffällig (§ 9 Abs. 3 PrAG). Ein Nettopreis daneben ist daran gebunden, dass der Bruttopreis in unmittelbarer Nähe steht (§ 9 Abs. 4 PrAG).

Ausgezeichnet wird der Preis für die Verkaufseinheit samt handelsüblicher Gütebezeichnung; bei vorverpackten Waren der Preis der Packung (§ 10 Abs. 1 PrAG). Gesondert verrechnete Entsorgungskosten sind in der Art des § 4 Abs. 1 PrAG auszuzeichnen (§ 10 Abs. 3 PrAG).

Ob Versandkosten enthalten sind, muss aus der Angabe auf der Website hervorgehen (§ 5 Abs. 2 ECG). Vor Vertragsabschluss mit einem Verbraucher sind der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie alle Versandkosten zu nennen oder, wenn sie nicht im Voraus berechenbar sind, das mögliche Anfallen solcher Kosten (§ 4 Abs. 1 Z 4 FAGG); sonst muss der Verbraucher sie nicht tragen (§ 4 Abs. 5 FAGG).

Der Grundpreis: wann er nötig ist

Werden Sachgüter nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten, ist neben dem Verkaufspreis der Preis je Maßeinheit auszuzeichnen, der Grundpreis (§ 10a Abs. 1 PrAG). Bezugsgröße ist 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich; liegen keine einheitlichen Informationen der Hersteller über die Bezugsgrößen vor, ist das betroffene Sachgut von dieser einheitlichen Ausweisung ausgenommen (§ 10a Abs. 3 PrAG, in der Fassung seit 1. Juli 2026); die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2000 lässt für einzelne Warengruppen andere Bezugsgrößen zu, etwa 100 Gramm oder 100 Milliliter, für Bier 0,5 Liter (§ 10a Abs. 3 PrAG, § 3 der Verordnung). Stimmt der Grundpreis mit dem Verkaufspreis überein, kann die Auszeichnung entfallen (§ 10a Abs. 4 PrAG).

§ 10b Abs. 1 PrAG nimmt den Grundpreis aus bei anderen Sachgütern als Lebensmitteln, sofern keine Verordnung nach § 10c Abs. 2 PrAG anderes bestimmt, bei Nenngewicht oder Nennvolumen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter, bei verschiedenartigen Sachgütern zu einem Gesamtpreis und bei Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden. Für Nicht-Lebensmittel greift die Verordnung BGBl. II Nr. 270/2000 und verlangt den Grundpreis für Waren wie Farben, Bodenbeläge, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Tiernahrung, Wolle und Garne (§ 1 der Verordnung); bei Gebäck, Eiern, Zitronen, Kiwi und Paprika pro Stück (§ 2), ausgenommen Qualitätswein und Gewürze (§ 4).

Kleine Betriebe sind befreit: Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind; Unternehmer, die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend als Bedienungsgeschäft betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind; Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 250 Quadratmetern, sofern die Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt; sowie Anbieter auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen (§ 10b Abs. 3 PrAG).

Rechenbeispiel für den Grundpreis

Der Grundpreis ist der Verkaufspreis geteilt durch die Menge, ausgedrückt in der Bezugsgröße. Die Zahlen sind erfunden (Beispielrechnung).

Ware Verkaufspreis Menge Bezugsgröße Grundpreis
Olivenöl 8,99 Euro 0,75 Liter 1 Liter 11,99 Euro je Liter
Butter 2,99 Euro 250 Gramm 1 Kilogramm 11,96 Euro je Kilogramm
Flüssigwaschmittel 4,49 Euro 750 Milliliter 1 Liter 5,99 Euro je Liter
Mehl 1,49 Euro 1 Kilogramm 1 Kilogramm 1,49 Euro je Kilogramm

Beim Mehl entspricht der Grundpreis dem Verkaufspreis; die gesonderte Auszeichnung kann nach § 10a Abs. 4 PrAG entfallen. Eine Rundungsregel enthält § 10a PrAG nicht; rechnen Sie innerhalb eines Shops nach derselben Regel.

Richtig und falsch auf Produktseite, im Warenkorb und an der Kasse

Je Stelle eine zulässige und eine unzulässige Angabe; unzulässig heißt: Verstoß gegen die genannte Vorschrift.

Stelle Zulässig Unzulässig Vorschrift
Produktseite, Preis an Verbraucher „24,90 Euro inkl. USt., zzgl. 4,90 Euro Versand“ „20,75 Euro + USt.“ als einziger Preis § 9 Abs. 1 PrAG; § 5 Abs. 2 ECG
Produktseite, Grundpreis „0,75 l, 11,99 Euro je Liter“ bei einem nach Volumen angebotenen Lebensmittel fehlt der Grundpreis, obwohl keine Ausnahme nach § 10b PrAG eingreift § 10a Abs. 1 PrAG
Produktseite, Streichpreis „19,90 Euro, niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 24,90 Euro“ „statt 29,90 Euro“ ohne den früheren Preis dieses Kanals § 9a Abs. 1 bis 3 PrAG
Warenkorb „Zwischensumme 49,80 Euro, Versand 4,90 Euro, Gesamt 54,70 Euro inkl. USt.“ Versandkosten erscheinen erst in der Bestätigungsmail § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG
Kasse, vor der Bestellung Gesamtpreis inklusive Versand klar und hervorgehoben, unmittelbar bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt; die Position direkt über „zahlungspflichtig bestellen“ ist eine mögliche Umsetzung die Summe im letzten Schritt lässt den Versandanteil offen § 8 Abs. 1 FAGG

Was bei Verstößen passiert

Verstöße gegen die Auszeichnungspflicht nach §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 PrAG oder gegen eine darauf gestützte Verordnung sind Verwaltungsübertretungen: Geldstrafe bis 2.500 Euro, maximal jedoch bis zu 10.000 Euro, bei Wiederholung bis 3.750 Euro, maximal jedoch bis zu 15.000 Euro (§ 15 Abs. 1 PrAG, in der Fassung seit 1. Juli 2026). Stellt die Behörde eine Übertretung fest, muss sie den Unternehmer schriftlich auffordern, den rechtmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen, damit von einem Strafverfahren abgesehen werden kann (§ 15 Abs. 1a PrAG, in der Fassung seit 1. Juli 2026). Zuständig sind die Bezirksverwaltungsbehörden (§ 16 Abs. 1 PrAG).

Die Strafbestimmung des ECG, § 26 Abs. 1, nennt nur § 5 Abs. 1, nicht § 5 Abs. 2 ECG. Eine unklare Preisangabe auf der Website kann aber eine irreführende Geschäftspraxis sein: § 2 Abs. 4 UWG erfasst das Vorenthalten wesentlicher Informationen, zu denen bei einer Aufforderung zum Kauf auch der Preis und die Zustellkosten gehören (§ 2 Abs. 6 Z 3 und 4 UWG); Unterlassung können Mitbewerber und die im UWG genannten Einrichtungen verlangen (§ 14 Abs. 1 UWG).

Unvollständige vorvertragliche Informationen sind eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG), ebenso der Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 8 Abs. 1 und 3 FAGG (§ 19 Abs. 1 Z 4 FAGG). Unabhängig davon gilt die Kostenfolge des § 4 Abs. 5 FAGG.

Checkliste für Ihren Shop

  • Jeder Preis auf Produktseiten und in Übersichten, die sich an Verbraucher richten, ist ein Bruttopreis und ohne Suchen als solcher erkennbar (§ 1 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 PrAG); auf einer B2B-Website verlangt § 5 Abs. 2 ECG, dass die steuerliche Einordnung erkennbar ist.
  • Der Grundpreis steht dort, wo § 10a Abs. 1 PrAG ihn verlangt, mit der innerhalb der Betriebsstätte einheitlichen Bezugsgröße Ihrer Produktgruppe; die Waren- und Betriebsausnahmen des § 10b PrAG und die Herstellerinformations-Ausnahme des § 10a Abs. 3 PrAG sind geprüft.
  • Der Warenkorb nennt vor dem Bestellvorgang den Gesamtpreis samt Versandkosten; bleiben sie ungewiss, wird ihr mögliches Anfallen benannt.
  • Der hervorgehobene Hinweis auf den Gesamtpreis inklusive Versand steht unmittelbar, bevor der Kunde seine Vertragserklärung abgibt (§ 8 Abs. 1 FAGG); die Platzierung direkt über dem Bestellknopf ist Gestaltungsvorschlag, keine gesetzlich vorgeschriebene Position.
  • Bei einer angekündigten Preisermäßigung steht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage im selben Vertriebskanal; bei Ware, die kürzer als 30 Tage auf dem Markt ist, der niedrigste Preis dieses Zeitraums; bei schrittweise steigenden Ermäßigungen der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Ermäßigung; bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Angabe, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 1 bis 3 PrAG).
  • Liefern Sie aus einem Lager im Ausland, prüfen Sie zusätzlich die Umsatzsteuer auf Versandkosten: Versandkosten und Umsatzsteuer in Österreich.

Häufige Fragen

Muss ich im Onlineshop in Österreich auch den Grundpreis angeben?

Bei Sachgütern, die Verbrauchern nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ja (§ 10a Abs. 1 PrAG). Ausnahmen sind Waren, die keine Lebensmittel sind, sofern keine Verordnung sie erfasst, Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumen unter 20 Gramm oder 20 Milliliter, verschiedenartige Waren zu einem Gesamtpreis und Fertiggerichte sowie konzentrierte und diätetische Lebensmittel, die durch Flüssigkeitszusatz Fertiggerichte werden (§ 10b Abs. 1 PrAG). Von der Grundpreispflicht befreit sind außerdem kleine Betriebe: Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, Unternehmer, die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend als Bedienungsgeschäft betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 250 Quadratmetern, sofern die Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt, sowie Anbieter auf Gelegenheitsmärkten oder durch mobile Verkaufseinrichtungen (§ 10b Abs. 3 PrAG).

Darf ich meinen Kunden Nettopreise zeigen?

Gegenüber Verbrauchern nicht als Hauptpreis. Ausgezeichnet wird der Bruttopreis; wird der Nettopreis zusätzlich angegeben, muss der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe stehen (§ 9 Abs. 4 PrAG). Verkaufen Sie an Unternehmer, greift das PrAG nicht; § 5 Abs. 2 ECG verlangt auf der Website aber weiterhin, dass erkennbar ist, ob Umsatzsteuer und sonstige Abgaben enthalten sind.

Welche Folge hat es, wenn ich die Versandkosten nicht nenne?

Der Verbraucher muss sie dann nicht tragen (§ 4 Abs. 5 FAGG). Die unvollständige vorvertragliche Information über zusätzliche Kosten ist außerdem eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG). Der Shop bleibt also auf den Versandkosten sitzen und riskiert zusätzlich eine Strafe.

Gilt die Auszeichnungspflicht auch für Geschäftskunden?

Nein. Das PrAG erfasst Preise, die Verbrauchern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), das FAGG nur Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG, § 1 Abs. 1 KSchG). § 5 Abs. 2 ECG gilt dagegen für Preise auf jedem Dienst der Informationsgesellschaft, also auch auf einer B2B-Website; dort muss erkennbar sein, ob Bruttopreise ausgezeichnet sind.

Zählt ein Streichpreis als Preisermäßigung?

Ja, wenn Sie damit werben. Dann müssen Sie den vorherigen niedrigsten Preis nennen, der in demselben Vertriebskanal innerhalb von 30 Tagen vor der Ermäßigung mindestens einmal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 PrAG). Bei einer schrittweise steigenden Preisermäßigung ist der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Ermäßigung anzugeben (§ 9a Abs. 1 Satz 2 PrAG). Ist die Ware kürzer als 30 Tage auf dem Markt, nennen Sie den niedrigsten Preis dieses Zeitraums (§ 9a Abs. 2 PrAG). Bei schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit gilt die Pflicht nicht, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG).

Quellen

  1. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), §§ 1, 2, 4, 9, 9a, 10, 10a bis 10c, 13, 15 und 16, Fassung vom 13.10.2026 (§ 4 Abs. 1a und § 10c in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2025, in Kraft seit 30.12.2025; § 10a Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2025 und des § 17 Abs. 13 BGBl. I Nr. 43/2026, dessen Zusatz zur Herstellerinformation seit 1.7.2026 in Kraft ist; § 15 Abs. 1 und Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2026, in Kraft seit 1.7.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung, BGBl. II Nr. 270/2000, Fassung vom 13.10.2026 (in Kraft seit 1.9.2000)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 3, 4, 8 und 19, Fassung vom 13.10.2026 (§ 1 in Kraft seit 13.6.2014)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 3, 5 und 26, Fassung vom 13.10.2026 (§ 5 in Kraft seit 1.1.2002)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4 bis 6, § 14 und § 16, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1 Geltungsbereich und Verbraucherbegriff, Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Bundesgesetzblatt I Nr. 43/2026 vom 30. Juni 2026 (Budgetmaßnahmengesetz 2026), Artikel 7: Änderung des PreisauszeichnungsgesetzesRechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesgesetzblatt authentisch · abgerufen am