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Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz: Endpreis, Grundpreis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer in der Schweiz Konsumentinnen und Konsumenten Waren im Onlineshop anbietet, muss mit dem Angebot den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekannt geben (Art. 3 Abs. 1 PBV), einschliesslich Mehrwertsteuer und weiterer nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 PBV). Messbare Waren brauchen zusätzlich den Grundpreis, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV. Versandkosten dürfen getrennt stehen, sind dann aber zu beziffern.

Das Wichtigste

  • Grundlage sind in der Schweiz Art. 16 und 16a UWG sowie die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211).
  • Die Pflicht trifft nur Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, nicht den Verkauf an Geschäftskunden (Art. 2 PBV).
  • Der Detailpreis enthält Mehrwertsteuer, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge und nicht frei wählbare Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 PBV).
  • Versandkosten müssen bei Angeboten an Konsumenten nicht im Preis enthalten sein; werden sie separat genannt, sind sie zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV).
  • Messbare Waren brauchen den Grundpreis je Liter, Kilogramm oder Meter; Art. 5 Abs. 3 PBV nennt die Ausnahmen.
  • Auf vorsätzliche Verstösse steht Busse bis CHF 20'000 (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG).

Dieser Artikel behandelt Onlineshops mit Sitz in der Schweiz und Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten. Im Schweizer Recht heisst der tatsächlich zu bezahlende Preis Detailpreis; Preisangaben in Deutschland und Preisangaben in Österreich folgen eigenen Regeln, die sich auf die Schweiz nicht übertragen lassen.

Was das Schweizer Recht verlangt

Art. 16 Abs. 1 UWG verpflichtet, für Waren, die Konsumenten zum Kauf angeboten werden, den tatsächlich zu bezahlenden Preis bekannt zu geben, soweit der Bundesrat keine Ausnahmen vorsieht; dasselbe gilt für die von ihm bezeichneten Dienstleistungen. Für messbare Waren verlangt Art. 16a Abs. 1 UWG zusätzlich die Angabe von Menge und Preis und deren Vergleichbarkeit über den Grundpreis.

Die Einzelheiten stehen in der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211). Nach Art. 3 Abs. 1 PBV (Fassung der Verordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022) muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekannt gegeben werden; ist die Ware messbar, kommt der Grundpreis hinzu (Art. 5 Abs. 1 PBV). Die Verordnung will klare und miteinander vergleichbare Preise und verhindert irreführende Preisangaben (Art. 1 PBV).

Wen die Pflicht trifft

Die PBV knüpft an Konsumentinnen und Konsumenten an: Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Ein Shop, der ausschliesslich an Geschäftskundschaft verkauft, fällt damit nicht in ihren Anwendungsbereich (Art. 2 Abs. 1 PBV).

Erfasst sind auch kaufähnliche Rechtsgeschäfte wie Abzahlung und Leasing (Art. 2 Abs. 1 lit. b PBV), die in Art. 10 Abs. 1 PBV aufgeführten Dienstleistungen (lit. c) und die an Konsumenten gerichtete Werbung mit Preisen (lit. d, Art. 13 PBV); Waren an Versteigerungen sind ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 PBV). Verantwortlich ist der Leiter von Geschäften aller Art (Art. 20 PBV).

Das SECO hält in seinem FAQ fest, es gebe keine generelle Preisbekanntgabepflicht für das Internet; werden Waren dort aber angeboten und sind sie online bestellbar, sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken stets anzugeben und für messbare Waren der Grundpreis, vorbehaltlich der Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV. Ort dafür ist die Produktseite. Auch Anbieter ohne Sitz in der Schweiz unterstehen der PBV, wenn ihr Auftritt sich eindeutig an Schweizer Kundschaft richtet (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1).

Was der Detailpreis enthält

Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV (Fassung der Verordnung vom 12. Oktober 2011, in Kraft seit 1. April 2012) zählt auf, was im Detailpreis inbegriffen sein muss: überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeder Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung. Zu den überwälzten öffentlichen Abgaben gehört die Mehrwertsteuer; das SECO nennt sie in seinem FAQ ausdrücklich. Der Preis im Shop ist damit ein Bruttopreis.

Ändert sich der Mehrwertsteuersatz, muss die Preisanschrift innert drei Monaten nach dem Inkrafttreten angepasst werden; während dieser Frist ist mit gut sichtbarem Hinweis darauf aufmerksam zu machen, dass die Änderung noch nicht berücksichtigt ist (Art. 4 Abs. 1bis PBV, in Kraft seit 1. November 1999). Vergünstigungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, etwa Rabattmarken oder Rückvergütungen, sind gesondert zu nennen und zu beziffern (Art. 4 Abs. 2 PBV).

Frei wählbare Zuschläge dürfen dagegen separat stehen. Das SECO nennt eine schnellere Versandart, eine Transportversicherung oder eine Garantieverlängerung und hält fest, dass ein Zuschlag für ein bestimmtes Zahlungsmittel nur dann fakultativ ist, wenn ein anderes kostenloses und in der Schweiz handelsübliches Zahlungsmittel angeboten wird (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.5 und 3.6).

Versandkosten: getrennt erlaubt, aber beziffert

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV (Fassung der Verordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022) dürfen die Versandkosten separat bekannt gegeben werden; sie müssen also nicht im Detailpreis enthalten sein. Das SECO begründet das damit, dass Versand- und Lieferkosten von Gewicht, Lieferort und weiteren Faktoren abhängen, und verlangt dafür eine gesonderte, gut sichtbare und gut lesbare Angabe.

Werden die Versandkosten nicht eingeschlossen, sind sie nach dem SECO-Informationsblatt auf derselben Seite wie die Warenangebote zu beziffern; zulässig ist auch ein Hinweis “Versandkosten”, der mit einem Klick zu den bezifferten Kosten führt. Sind sie im Preis enthalten, empfiehlt das SECO einen Hinweis darauf. Diese Einzelheiten sind Verwaltungsdarstellung, nicht Gesetzeswortlaut.

Grundpreis bei messbaren Waren

Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird (Art. 6 Abs. 1 PBV). Für sie muss mit dem Angebot stets der Grundpreis bekannt gegeben werden (Art. 5 Abs. 1 PBV); bei vorverpackter Ware sind Detail- und Grundpreis anzugeben (Art. 5 Abs. 2 PBV). Der Grundpreis ist der Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder Teiles davon (Art. 6 Abs. 2 PBV), weshalb “100 g = CHF 1.50” zulässig ist. Bei Lebensmittelkonserven bezieht er sich auf das Abtropfgewicht, sofern dieses in Anwendung von Art. 16 der Mengenangabeverordnung angegeben wird (Art. 6 Abs. 3 PBV).

Art. 5 Abs. 3 PBV nennt die Ausnahmen von lit. a bis lit. j; für den Onlineshop sind die folgenden am wichtigsten.

Ausnahme von der Grundpreispflicht Fundstelle
Verkauf per Stück oder nach Stückzahl Art. 5 Abs. 3 lit. a PBV
Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und deren dezimalen Vielfachen und Teilen Art. 5 Abs. 3 lit. b PBV
Spirituosen in Behältern mit einem Nenninhalt von 35 und 70 cl Art. 5 Abs. 3 lit. c PBV
Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g Art. 5 Abs. 3 lit. d PBV
Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen Art. 5 Abs. 3 lit. e PBV
Fertigpackungen mit einem Detailpreis von höchstens 2 Franken Art. 5 Abs. 3 lit. g PBV
Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt Art. 5 Abs. 3 lit. h PBV

Ein 340-g-Glas Konfitüre zu CHF 4.90 braucht den Grundpreis; die SECO-Broschüre “Korrekte Mengen- und Preisangaben” nennt CHF 1.44 je 100 g. Dasselbe Heft bezeichnet ein Brot von 500 g zu CHF 4.50 ohne Grundpreis als korrekt und eines von 350 g als unkorrekt. Unsere Lesart: 500 g ist ein dezimaler Teil der Einheit Kilogramm und deshalb nach Art. 5 Abs. 3 lit. b PBV ausgenommen, 350 g nicht.

So rechnen Sie den Grundpreis

Der Grundpreis ist der Detailpreis geteilt durch die Menge, umgerechnet auf die Bezugsgrösse: je 100 g = Detailpreis ÷ Menge in Gramm × 100. Die Tabelle rechnet drei SECO-Beispiele nach und ergänzt eine Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen.

Ware Menge Detailpreis Rechnung Grundpreis
Birchermüesli (SECO-Wegleitung 2025) 300 g CHF 4.50 4.50 ÷ 300 × 100 CHF 1.50 je 100 g
Konfitüre (SECO-Broschüre 2020) 340 g CHF 4.90 4.90 ÷ 340 × 100 = 1.441… CHF 1.44 je 100 g
Kinderzahnpasta (SECO-Informationsblatt) 2 × 75 ml = 150 ml CHF 7.20 7.20 ÷ 150 × 100 CHF 4.80 je 100 ml
Getränk (Beispielrechnung, erfundene Zahlen) 330 ml CHF 2.95 2.95 ÷ 330 × 100 = 0.893… CHF 0.89 je 100 ml, also CHF 8.94 je Liter

Die SECO-Beispiele runden auf den Rappen; eine Rundungsregel enthält die PBV nicht. Prüfen Sie vor der Veröffentlichung, ob die Menge unter eine Ausnahme von Art. 5 Abs. 3 PBV fällt: 300 g, 340 g und 330 ml tun das nicht, 500 g und 1 kg dagegen schon.

Produktseite, Warenkorb, Kasse: richtig und falsch

Die Tabelle stellt dieselbe Ware in drei Ansichten gegenüber; die Beispiele stammen aus den SECO-Broschüren oder sind als Beispielrechnung erfunden.

Ort Korrekt Falsch Grundlage
Produktseite “Hocker sella CHF 44.50, exkl. Versandkosten”, darunter die Versandkostenregel CHF 15.00 bei einem Einkauf unter CHF 100.00 (SECO-Beispiel) Preis ohne Hinweis auf die Versandkosten oder ohne Bezug auf Schweizerfranken Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV
Produktseite, messbare Ware “Konfitüre 340 g CHF 4.90 (100 g CHF 1.44)” “Konfitüre 340 g CHF 4.90” ohne Grundpreis Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 PBV
Produktseite, Aktion “Einführungspreis CHF 898.00 statt CHF 1’248.00, 20. bis 26. März”, danach normaler Preis CHF 1’248.00 während mindestens zwei Wochen (SECO-Wegleitung) Fehlende Angabe der Vergleichsart beim Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich; eine unverbindliche Preisempfehlung als Vergleichspreis, die die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs nicht erfüllt Art. 16 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 und Abs. 5 PBV
Warenkorb “Zwischensumme CHF 44.50, Versandkosten CHF 15.00, Total CHF 59.50” (SECO-Beispiel) “Versandkosten werden im nächsten Schritt berechnet” ohne Betrag und ohne Link zu bezifferten Kosten Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV
Kasse Der belastete Betrag steht in Schweizerfranken als Total; bei Versand aus dem Ausland mit Vermerk, dass Einfuhrsteuer, Verzollungs- und Zollkosten nicht enthalten sind (SECO-Beispiele) Ein Total, das Kosten verschweigt, die die Kundschaft dem Spediteur schuldet Art. 3 Abs. 1 PBV und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG

Die Reihenfolge der Schritte bis zum Vertragsabschluss ist ein eigenes Thema (Bestellabschluss und Button im Schweizer Onlineshop); Angaben zur Anbieterin stehen im Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Weitere Preise neben dem Detailpreis

Einen Vergleichspreis neben dem Detailpreis, etwa einen durchgestrichenen früheren Preis, lässt die PBV in drei Fallgruppen zu (Art. 16 Abs. 1 PBV). Beim Selbstvergleich muss die Ware zum Vergleichspreis tatsächlich angeboten worden sein, und zwar bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des tatsächlich zu bezahlenden Preises oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage (Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV, in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025). Beim Einführungspreis genügt es, dass der Anbieter die Ware unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Art. 16 Abs. 1 lit. b PBV). Beim Konkurrenzvergleich müssen andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV).

Die Dauer der Bekanntgabe ist gestaffelt: Der Vergleichspreis nach Art. 16 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b PBV darf nur halb so lange bekannt gegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens zwei Monate; ein Preis, der mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage galt (lit. a Ziff. 2), darf zeitlich unbegrenzt weitergeführt werden (Art. 16 Abs. 3 PBV). Beim Einführungspreis und beim Konkurrenzvergleich muss die Art des Preisvergleichs aus der Ankündigung hervorgehen (Art. 16 Abs. 2 PBV). Unverbindliche Preisempfehlungen sind als Vergleichspreis nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllen (Art. 16 Abs. 5 PBV). Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben und Geschenke werden gleich beurteilt (Art. 17 PBV).

Was bei einem Verstoss droht

Art. 24 Abs. 1 UWG stellt die vorsätzliche Verletzung der Preisbekanntgabe- und der Grundpreispflicht, den Verstoss gegen die Werbevorschriften, die irreführende Preisbekanntgabe, die Verletzung der Auskunftspflicht und den Verstoss gegen die Ausführungsvorschriften des Bundesrates unter Strafe (lit. a bis e); die Busse beträgt bis zu CHF 20’000, bei Fahrlässigkeit wird eine Busse ausgesprochen (Abs. 2).

Den Vollzug überwachen die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 22 Abs. 1 PBV), die Oberaufsicht führt der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Art. 23 Abs. 1 PBV); festgestellte Verstösse sind nach dem FAQ des SECO bei den kantonalen Vollzugsstellen zu melden. Unrichtige oder irreführende Angaben über Waren sind zusätzlich unlauter und werden bei Vorsatz auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 1 UWG).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Klären Sie, ob Ihr Shop Konsumentinnen und Konsumenten adressiert (Art. 2 PBV).
  2. Zeigen Sie bei jedem Produkt den Detailpreis in Schweizerfranken, einschliesslich Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV).
  3. Beziffern Sie die Versandkosten beim Produkt oder verlinken Sie sie mit einem Klick (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV).
  4. Prüfen Sie jede messbare Ware auf den Grundpreis und jede Ausnahme in Art. 5 Abs. 3 PBV.
  5. Rechnen Sie den Grundpreis nach dem Muster oben und runden Sie auf den Rappen.
  6. Prüfen Sie Aktionspreise auf Art. 16 PBV: Handelt es sich um einen Selbstvergleich, einen Einführungspreis oder einen Konkurrenzvergleich, sind dessen Voraussetzungen erfüllt (Art. 16 Abs. 1 PBV), und wie lange darf der Vergleichspreis bekannt gegeben werden (Art. 16 Abs. 3 PBV)?
  7. Wiederholen Sie die Prüfung nach jeder Preisänderung und nach einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes (Art. 4 Abs. 1bis PBV).

Häufige Fragen

Muss ich die Versandkosten in den Preis einschliessen?

Nein, das ist nicht zwingend. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV lässt die separate Bekanntgabe der Versandkosten an Konsumentinnen und Konsumenten ausdrücklich zu. Werden sie getrennt genannt, müssen sie beziffert und leicht auffindbar sein; das SECO verlangt eine Angabe auf derselben Seite wie die Warenangebote oder einen Link, der die bezifferten Kosten mit einem Klick zeigt.

Gilt die PBV auch für Verkäufe an Geschäftskunden?

Nein. Die Verordnung knüpft an Konsumentinnen und Konsumenten an, also an Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Ein reiner Geschäftskundenverkauf fällt nicht darunter. Unabhängig davon bleibt Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG massgebend, der unrichtige oder irreführende Angaben über Waren verbietet.

Reicht der Grundpreis pro 100 g?

Ja. In der Schweiz ist der Grundpreis der Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder Teiles davon (Art. 6 Abs. 2 PBV). Die SECO-Broschüren rechnen für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten deshalb in Franken je 100 g oder je 100 ml. Eine Rundungsregel enthält die PBV nicht.

Muss ich Preise zusätzlich in Euro anzeigen?

Nein. Eine zusätzliche Preisangabe in einer Fremdwährung ist nach der Darstellung des SECO zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Verlangt ist der Preis in Schweizerfranken für Angebote an Konsumenten in der Schweiz. Bei doppelter Preisangabe muss eindeutig sein, welcher Preis gilt, und die Kundschaft muss wählen können, in welcher Währung sie zahlt.

Darf ich einen durchgestrichenen früheren Preis zeigen?

In der Schweiz nur mit einem zulässigen Vergleichspreis. Beim Selbstvergleich muss die Ware zum Vergleichspreis unmittelbar davor oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage tatsächlich angeboten worden sein (Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV); beim Einführungspreis muss sie unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis angeboten werden (lit. b); beim Konkurrenzvergleich müssen andere Anbieter im massgebenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (lit. c). Die Dauer der Bekanntgabe ist gestaffelt: Nur beim Selbstvergleich bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des neuen Preises (lit. a Ziff. 1) und beim Einführungspreis (lit. b) darf der Vergleichspreis halb so lange bekannt gegeben werden, wie er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, höchstens zwei Monate; beim Selbstvergleich nach mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen (lit. a Ziff. 2) ist die Bekanntgabe zeitlich unbegrenzt zulässig, und für den Konkurrenzvergleich (lit. c) nennt Art. 16 Abs. 3 PBV keine Dauerbeschränkung. Als Selbstvergleich genügt eine unverbindliche Preisempfehlung nicht; sie ist als Vergleichspreis nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des Konkurrenzvergleichs erfüllt (Art. 16 Abs. 5 und Abs. 1 lit. c PBV). Für Angebot und Werbung gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die Regeln gleichermassen (Art. 15 PBV).

Quellen

  1. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 1 bis 25Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3, 9, 10, 16, 16a, 17, 18, 19, 20, 23 und 24Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren, Informationsblatt vom 1. Oktober 2021Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  4. Preisbekanntgabeverordnung PBV, Wegleitung für die Praxis 2025, Erscheinungsdatum 1. September 2025Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  5. Korrekte Mengen- und Preisangaben, Informationsbroschüre für den Handel 2020, 1. Februar 2020Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und Eidgenössisches Institut für Metrologie (METAS) · abgerufen am
  6. FAQ zur PreisbekanntgabeStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am