Informationspflichten im Fernabsatz in der Schweiz: Checkliste
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz Waren im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss Identität und Kontaktadresse mit E-Mail-Adresse nennen, den Weg zum Vertragsabschluss zeigen, Eingabefehler vor der Bestellung korrigierbar machen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, seit 1. April 2012). Diese vier Angaben schuldet der Shop auch Geschäftskunden. Für Angebote an Konsumenten kommen die Preisangaben der PBV hinzu, beim Erheben von Personendaten die Information nach Art. 19 DSG.
Das Wichtigste
- Die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gelten seit 1. April 2012 für jeden Kunden, auch für Geschäftskunden.
- Ausgenommen sind Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder vergleichbar individuell geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).
- Für Angebote an Konsumenten gilt zusätzlich der Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV); Versandkosten dürfen separat stehen, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV).
- Wer beim Bestellen Personendaten erhebt, teilt Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und allenfalls Empfänger mit (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG).
- Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe gibt es in der Schweiz nicht; wer eines gewährt, tut das freiwillig.
- Fehlende Angaben nach Art. 3 UWG sind bei Vorsatz auf Antrag strafbar (Art. 23 Abs. 1 UWG); Verstösse gegen die PBV kosten bis CHF 20'000 (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG).
Dieser Artikel behandelt Angebote von Shops mit Sitz in der Schweiz an ihre Kundschaft in der Schweiz. Das Schweizer Recht regelt den Verkauf über das Internet als elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Für Verkäufe an Kundschaft in Deutschland und Österreich gelten eigene Kataloge vorvertraglicher Angaben (Informationspflichten in Deutschland, Informationspflichten in Österreich); sie lassen sich auf die Schweiz nicht übertragen.
Was das Schweizer Recht verlangt
Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gilt seit 1. April 2012 und erfasst Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Vorschrift zählt vier Unterlassungen auf, die unlauter sind: keine klaren und vollständigen Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse zu machen (Ziff. 1), nicht auf die einzelnen technischen Schritte hinzuweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen (Ziff. 2), keine angemessenen technischen Mittel bereitzustellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können (Ziff. 3), und die Bestellung des Kunden nicht unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (Ziff. 4).
Wer sich an Konsumentinnen und Konsumenten wendet, schuldet zusätzlich die Preisangaben der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211): den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken einschliesslich Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV), bei messbaren Waren den Grundpreis (Art. 5 Abs. 1 PBV, Definition in Art. 6 PBV) und die Angabe, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Art. 9 Abs. 1 PBV). Den Grundpreis schuldet der Shop nicht in jedem Fall: Art. 5 Abs. 3 PBV nimmt eine Reihe von Waren aus, etwa den Verkauf per Stück oder nach Stückzahl, Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen sowie Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt. Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV).
Beim Bestellvorgang erhebt der Shop Personendaten. Wer Personendaten beschafft, informiert die betroffene Person angemessen (Art. 19 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, DSG, SR 235.1) und teilt ihr mindestens Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger oder Empfängerkategorien mit (Art. 19 Abs. 2 DSG). Das Gesetz ist seit 1. September 2023 in Kraft (Art. 74 DSG).
Für die Richtigkeit aller Angaben steht Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG: Unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, seine Waren, Werke oder Leistungen oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht. Wer Angaben über die verursachte Klimabelastung macht, muss sie seit 1. Januar 2025 durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen können (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG).
Für einzelne Warengruppen kommen weitere Informations- und Kennzeichnungspflichten hinzu; sie stehen in eigenen Artikeln, etwa zur Produktsicherheit und GPSR im Shop.
Wen die Pflichten treffen
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG knüpft an das Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr an und unterscheidet nicht zwischen Konsumenten und Geschäftskunden: Die vier Angaben schuldet der Shop beiden. Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG nur die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden; ein gewöhnlicher Bestellvorgang im Shop fällt nicht darunter.
Die PBV gilt dagegen nur für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also an Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV). Ein Shop, der ausschliesslich Geschäftskunden beliefert, fällt nicht darunter; Waren an Versteigerungen und Auktionen sind von der Preisbekanntgabe ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 PBV).
Nach der Darstellung des SECO treffen UWG und PBV auch Anbieter ohne Sitz in der Schweiz, die mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen, etwa über eine .ch-Domain oder eine besondere Ausrichtung auf Schweizer Kundschaft (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1; FAQ zur Preisbekanntgabe).
Welche Angabe an welche Stelle gehört
Die Tabelle ordnet die Pflichten den Stellen im Shop zu. Die Spalte «Ort im Shop» ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe; die Vorschriften nennen keinen bestimmten Platz. Die Preisangaben müssen mit dem Angebot erfolgen (Art. 3 Abs. 1 PBV) und nach der Darstellung des SECO unmittelbar beim angebotenen Produkt stehen (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.8).
| Angabe | Fundstelle | Ort im Shop |
|---|---|---|
| Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG | auf der Website, etwa als Impressum (KMU-Portal) |
| Die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG | Warenkorb und Kasse |
| Mittel, Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG | Bestellübersicht vor dem Absenden |
| Unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG | Bestätigungs-E-Mail nach dem Absenden |
| Detailpreis in Schweizerfranken mit Mehrwertsteuer und nicht frei wählbaren Zuschlägen | Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV (nur Konsumenten) | Produktseite, Warenkorb und Kasse |
| Versandkosten, separat bekannt gegeben und dann beziffert | Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV (nur Konsumenten); Informationsblatt SECO, Ziff. 3.4 | beim Preis auf der Produktseite, im Warenkorb und in der Bestellübersicht |
| Grundpreis messbarer Waren, soweit kein Ausnahmefall nach Art. 5 Abs. 3 PBV vorliegt | Art. 5 Abs. 1 und 2 PBV (nur Konsumenten); Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV | Produktseite |
| Bezug des Preises auf Produkt und Verkaufseinheit | Art. 9 Abs. 1 PBV | Produktseite |
| Keine unrichtigen oder irreführenden Angaben; belegbare Angaben zur Klimabelastung | Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. x UWG | Produktseite, Startseite und Werbung |
| Information über die Beschaffung von Personendaten | Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG | Bestellformular und Datenschutzerklärung |
Die Preisangaben vertieft der Artikel Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz; die Angaben zur Anbieterin beschreibt das Impressum im Onlineshop in der Schweiz.
Bestellstrecke und Bestätigungs-E-Mail
Nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG muss für die Kundschaft erkennbar sein, von welchem Mausklick an eine Bestellung aufgegeben und ein Vertrag abgeschlossen wird (SECO, Onlinehandel). Das KMU-Portal des SECO beurteilt Formulierungen wie «Bestellen», «Weiter» oder «Abonnieren» dafür als nicht geeignet und nennt «Kaufen» als Beispiel; eine bestimmte Gestaltung schreibt die Vorschrift nicht vor. Einzelheiten stehen im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop.
Ziff. 3 verlangt technische Mittel, mit denen sich Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren lassen. Nach der Darstellung des KMU-Portals gehört dazu, dass die Kundschaft die Vertragsdetails vor dem Abschluss überprüfen kann: Anzahl und Art der Produkte, Gesamtpreis der Bestellung und Rechnungs- oder Lieferadresse.
Ziff. 4 verlangt die unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg, also die Bestätigungs-E-Mail. Einen Inhalt nennt die Vorschrift nicht; das KMU-Portal empfiehlt Datum und Uhrzeit der Bestellung, Rechnungs- und Lieferadresse, Versandart, Angaben zu den bestellten Produkten, Summe der Bestellung, Auftragsnummer und einen Kontakt zum Kundendienst.
Was Schweizer Recht nicht verlangt
Eine Vorschrift, die eine bestimmte Beschriftung des Bestellbuttons verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV) nicht gefunden. Die Formulierung «zahlungspflichtig bestellen» steht in Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV, und zwar für Mehrwertdienste nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV; dort ist der Preis wahlweise auf der Schaltfläche bekanntzugeben (lit. a) oder in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche, verbunden mit diesem Hinweis auf der Schaltfläche (lit. b).
Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht schuldet der Onlineshop in der Schweiz nicht. Die Orientierungspflicht nach Art. 40d OR gilt für die Verträge nach Art. 40a ff. OR, also für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge (Art. 40b OR); ein gewöhnlicher Onlinekauf ist darin nicht genannt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe kennt die Schweiz nicht (dazu Widerrufsrecht im Onlineshop).
Auch eine Lieferfrist schreibt das Schweizer Recht dem Shop nach der Darstellung des KMU-Portals nicht vor: es nennt keine Maximalfrist. Zu kurz angegebene, nicht einhaltbare Lieferfristen können aber irreführend sein und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen (dazu Lieferfrist und Gefahrübergang im Shop).
Was bei einem Verstoss droht
| Verstoss | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Fehlende Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG | auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, nur bei Vorsatz | Art. 23 Abs. 1 UWG |
| Unrichtige oder irreführende Angaben | dieselbe Strafe sowie Klagen auf Verbot, Beseitigung oder Feststellung | Art. 23 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 UWG |
| Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung | Busse bis CHF 20’000 bei Vorsatz, Busse bei Fahrlässigkeit | Art. 24 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 UWG |
| Unterlassene Information nach Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 DSG | auf Antrag Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz | Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG |
Nach Art. 9 Abs. 1 UWG kann klagen, wer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Art. 10 UWG erweitert das auf Kunden sowie auf Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen, die aber nur die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 erheben können; der Bund kann nach Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Die PBV vollziehen die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 22 Abs. 1 PBV), die Oberaufsicht führt das SECO (Art. 23 Abs. 1 PBV). Beim DSG obliegen Verfolgung und Beurteilung den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 DSG).
Verkauf an Kundschaft in der EU
Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union; das Schweizer Recht lässt sich auf Verkäufe an Kundschaft in einem EU-Land nicht übertragen. Die Mitgliedstaaten regeln den Fernabsatz auf der Grundlage der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie informiert der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Waren, den Gesamtpreis einschliesslich aller Steuern und Abgaben, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen mit einem Termin für die Lieferung und über das Widerrufsrecht; nach Art. 9 Abs. 1 steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er widerrufen kann, sofern nicht eine der Ausnahmen nach Art. 16 eingreift, und nach Art. 18 Abs. 1 ist ohne andere Vereinbarung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss zu liefern. In Deutschland stehen die vorvertraglichen Angaben in Art. 246a § 1 EGBGB (Verweis in § 312d Abs. 1 BGB), das Widerrufsrecht in § 312g Abs. 1 BGB, die Frist von 14 Tagen in § 355 Abs. 2 BGB, die Ausschlüsse des Widerrufsrechts in § 312g Abs. 2 BGB und die Lieferfrist im Verbrauchsgüterkauf in § 475 Abs. 1 BGB; in Österreich die Angaben in § 4 FAGG, der Rücktritt binnen 14 Tagen in § 11 Abs. 1 FAGG, die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in § 18 Abs. 1 FAGG und die Lieferfrist mangels anderer Vereinbarung in § 7a KSchG. Welche Angaben und Ausnahmen im Einzelnen gelten, steht für Deutschland im Artikel Informationspflichten in Deutschland und für Österreich im Artikel Informationspflichten in Österreich.
Checkliste für Ihren Shop
- Produktseite: Detailpreis in Schweizerfranken zeigen, einschliesslich Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge, und bei messbaren Waren den Grundpreis, ausser in den Ausnahmefällen nach Art. 5 Abs. 3 PBV (etwa Verkauf per Stück, Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen oder Fertigpackungen mit einem Detailpreis bis CHF 2) (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 PBV).
- Produktseite: Versandkosten beziffern oder mit einem Klick auf eine Seite mit den bezifferten Kosten verweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4).
- Jede Seite: Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse erreichbar halten, auch über das Impressum (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).
- Warenkorb und Kasse: die Schritte bis zum Vertragsabschluss benennen und zeigen, mit welchem Klick die Bestellung aufgegeben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG).
- Kasse: vor dem Absenden eine Bestellübersicht mit Produkten, Menge, Gesamtpreis und Adressen anzeigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG).
- Kasse: über die Beschaffung der Personendaten informieren, mindestens mit Verantwortlichem, Zweck und Empfängern (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG; dazu Datenschutzerklärung für den Onlineshop).
- Bestätigungs-E-Mail: die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG).
- Testbestellung als Konsument und als Geschäftskunde auslösen: Die vier UWG-Angaben müssen in beiden Fällen sitzen, die Preisangaben der PBV nur beim Konsumenten.