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Informationspflichten im Fernabsatz in der Schweiz: Checkliste

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Kurz gesagt

Wer in der Schweiz Waren im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss Identität und Kontaktadresse mit E-Mail-Adresse nennen, den Weg zum Vertragsabschluss zeigen, Eingabefehler vor der Bestellung korrigierbar machen und die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, seit 1. April 2012). Diese vier Angaben schuldet der Shop auch Geschäftskunden. Für Angebote an Konsumenten kommen die Preisangaben der PBV hinzu, beim Erheben von Personendaten die Information nach Art. 19 DSG.

Das Wichtigste

  • Die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gelten seit 1. April 2012 für jeden Kunden, auch für Geschäftskunden.
  • Ausgenommen sind Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder vergleichbar individuell geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).
  • Für Angebote an Konsumenten gilt zusätzlich der Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV); Versandkosten dürfen separat stehen, sind dann aber zu beziffern (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV).
  • Wer beim Bestellen Personendaten erhebt, teilt Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und allenfalls Empfänger mit (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG).
  • Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe gibt es in der Schweiz nicht; wer eines gewährt, tut das freiwillig.
  • Fehlende Angaben nach Art. 3 UWG sind bei Vorsatz auf Antrag strafbar (Art. 23 Abs. 1 UWG); Verstösse gegen die PBV kosten bis CHF 20'000 (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG).

Dieser Artikel behandelt Angebote von Shops mit Sitz in der Schweiz an ihre Kundschaft in der Schweiz. Das Schweizer Recht regelt den Verkauf über das Internet als elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Für Verkäufe an Kundschaft in Deutschland und Österreich gelten eigene Kataloge vorvertraglicher Angaben (Informationspflichten in Deutschland, Informationspflichten in Österreich); sie lassen sich auf die Schweiz nicht übertragen.

Was das Schweizer Recht verlangt

Art. 3 Abs. 1 lit. s des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gilt seit 1. April 2012 und erfasst Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Vorschrift zählt vier Unterlassungen auf, die unlauter sind: keine klaren und vollständigen Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse zu machen (Ziff. 1), nicht auf die einzelnen technischen Schritte hinzuweisen, die zu einem Vertragsabschluss führen (Ziff. 2), keine angemessenen technischen Mittel bereitzustellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können (Ziff. 3), und die Bestellung des Kunden nicht unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (Ziff. 4).

Wer sich an Konsumentinnen und Konsumenten wendet, schuldet zusätzlich die Preisangaben der Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211): den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken einschliesslich Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV), bei messbaren Waren den Grundpreis (Art. 5 Abs. 1 PBV, Definition in Art. 6 PBV) und die Angabe, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Art. 9 Abs. 1 PBV). Den Grundpreis schuldet der Shop nicht in jedem Fall: Art. 5 Abs. 3 PBV nimmt eine Reihe von Waren aus, etwa den Verkauf per Stück oder nach Stückzahl, Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen sowie Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt. Die Preise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV).

Beim Bestellvorgang erhebt der Shop Personendaten. Wer Personendaten beschafft, informiert die betroffene Person angemessen (Art. 19 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, DSG, SR 235.1) und teilt ihr mindestens Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger oder Empfängerkategorien mit (Art. 19 Abs. 2 DSG). Das Gesetz ist seit 1. September 2023 in Kraft (Art. 74 DSG).

Für die Richtigkeit aller Angaben steht Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG: Unlauter handelt, wer über sich, seine Firma, seine Waren, Werke oder Leistungen oder deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben macht. Wer Angaben über die verursachte Klimabelastung macht, muss sie seit 1. Januar 2025 durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegen können (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG).

Für einzelne Warengruppen kommen weitere Informations- und Kennzeichnungspflichten hinzu; sie stehen in eigenen Artikeln, etwa zur Produktsicherheit und GPSR im Shop.

Wen die Pflichten treffen

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG knüpft an das Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr an und unterscheidet nicht zwischen Konsumenten und Geschäftskunden: Die vier Angaben schuldet der Shop beiden. Ausgenommen sind nach Art. 3 Abs. 2 UWG nur die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von E-Mail oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden; ein gewöhnlicher Bestellvorgang im Shop fällt nicht darunter.

Die PBV gilt dagegen nur für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also an Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV). Ein Shop, der ausschliesslich Geschäftskunden beliefert, fällt nicht darunter; Waren an Versteigerungen und Auktionen sind von der Preisbekanntgabe ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 PBV).

Nach der Darstellung des SECO treffen UWG und PBV auch Anbieter ohne Sitz in der Schweiz, die mit ihrem Internetauftritt eindeutig in der Schweiz ansässige Konsumentinnen und Konsumenten ansprechen, etwa über eine .ch-Domain oder eine besondere Ausrichtung auf Schweizer Kundschaft (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1; FAQ zur Preisbekanntgabe).

Welche Angabe an welche Stelle gehört

Die Tabelle ordnet die Pflichten den Stellen im Shop zu. Die Spalte «Ort im Shop» ist eine redaktionelle Umsetzungshilfe; die Vorschriften nennen keinen bestimmten Platz. Die Preisangaben müssen mit dem Angebot erfolgen (Art. 3 Abs. 1 PBV) und nach der Darstellung des SECO unmittelbar beim angebotenen Produkt stehen (Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.8).

Angabe Fundstelle Ort im Shop
Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG auf der Website, etwa als Impressum (KMU-Portal)
Die einzelnen technischen Schritte zum Vertragsabschluss Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG Warenkorb und Kasse
Mittel, Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG Bestellübersicht vor dem Absenden
Unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG Bestätigungs-E-Mail nach dem Absenden
Detailpreis in Schweizerfranken mit Mehrwertsteuer und nicht frei wählbaren Zuschlägen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV (nur Konsumenten) Produktseite, Warenkorb und Kasse
Versandkosten, separat bekannt gegeben und dann beziffert Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV (nur Konsumenten); Informationsblatt SECO, Ziff. 3.4 beim Preis auf der Produktseite, im Warenkorb und in der Bestellübersicht
Grundpreis messbarer Waren, soweit kein Ausnahmefall nach Art. 5 Abs. 3 PBV vorliegt Art. 5 Abs. 1 und 2 PBV (nur Konsumenten); Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 3 PBV Produktseite
Bezug des Preises auf Produkt und Verkaufseinheit Art. 9 Abs. 1 PBV Produktseite
Keine unrichtigen oder irreführenden Angaben; belegbare Angaben zur Klimabelastung Art. 3 Abs. 1 lit. b und lit. x UWG Produktseite, Startseite und Werbung
Information über die Beschaffung von Personendaten Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG Bestellformular und Datenschutzerklärung

Die Preisangaben vertieft der Artikel Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz; die Angaben zur Anbieterin beschreibt das Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Bestellstrecke und Bestätigungs-E-Mail

Nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG muss für die Kundschaft erkennbar sein, von welchem Mausklick an eine Bestellung aufgegeben und ein Vertrag abgeschlossen wird (SECO, Onlinehandel). Das KMU-Portal des SECO beurteilt Formulierungen wie «Bestellen», «Weiter» oder «Abonnieren» dafür als nicht geeignet und nennt «Kaufen» als Beispiel; eine bestimmte Gestaltung schreibt die Vorschrift nicht vor. Einzelheiten stehen im Artikel Bestellbutton und Bestellübersicht im Shop.

Ziff. 3 verlangt technische Mittel, mit denen sich Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren lassen. Nach der Darstellung des KMU-Portals gehört dazu, dass die Kundschaft die Vertragsdetails vor dem Abschluss überprüfen kann: Anzahl und Art der Produkte, Gesamtpreis der Bestellung und Rechnungs- oder Lieferadresse.

Ziff. 4 verlangt die unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg, also die Bestätigungs-E-Mail. Einen Inhalt nennt die Vorschrift nicht; das KMU-Portal empfiehlt Datum und Uhrzeit der Bestellung, Rechnungs- und Lieferadresse, Versandart, Angaben zu den bestellten Produkten, Summe der Bestellung, Auftragsnummer und einen Kontakt zum Kundendienst.

Was Schweizer Recht nicht verlangt

Eine Vorschrift, die eine bestimmte Beschriftung des Bestellbuttons verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (UWG, PBV) nicht gefunden. Die Formulierung «zahlungspflichtig bestellen» steht in Art. 11abis Abs. 2 lit. b PBV, und zwar für Mehrwertdienste nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV; dort ist der Preis wahlweise auf der Schaltfläche bekanntzugeben (lit. a) oder in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche, verbunden mit diesem Hinweis auf der Schaltfläche (lit. b).

Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht schuldet der Onlineshop in der Schweiz nicht. Die Orientierungspflicht nach Art. 40d OR gilt für die Verträge nach Art. 40a ff. OR, also für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge (Art. 40b OR); ein gewöhnlicher Onlinekauf ist darin nicht genannt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe kennt die Schweiz nicht (dazu Widerrufsrecht im Onlineshop).

Auch eine Lieferfrist schreibt das Schweizer Recht dem Shop nach der Darstellung des KMU-Portals nicht vor: es nennt keine Maximalfrist. Zu kurz angegebene, nicht einhaltbare Lieferfristen können aber irreführend sein und damit gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verstossen (dazu Lieferfrist und Gefahrübergang im Shop).

Was bei einem Verstoss droht

Verstoss Folge Grundlage
Fehlende Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, nur bei Vorsatz Art. 23 Abs. 1 UWG
Unrichtige oder irreführende Angaben dieselbe Strafe sowie Klagen auf Verbot, Beseitigung oder Feststellung Art. 23 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 UWG
Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung Busse bis CHF 20’000 bei Vorsatz, Busse bei Fahrlässigkeit Art. 24 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 UWG
Unterlassene Information nach Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 DSG auf Antrag Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG

Nach Art. 9 Abs. 1 UWG kann klagen, wer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist. Art. 10 UWG erweitert das auf Kunden sowie auf Berufs- und Wirtschaftsverbände und Konsumentenschutzorganisationen, die aber nur die Klagen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 erheben können; der Bund kann nach Art. 9 Abs. 1 und 2 klagen, wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet. Die PBV vollziehen die zuständigen kantonalen Stellen (Art. 22 Abs. 1 PBV), die Oberaufsicht führt das SECO (Art. 23 Abs. 1 PBV). Beim DSG obliegen Verfolgung und Beurteilung den Kantonen (Art. 65 Abs. 1 DSG).

Verkauf an Kundschaft in der EU

Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union; das Schweizer Recht lässt sich auf Verkäufe an Kundschaft in einem EU-Land nicht übertragen. Die Mitgliedstaaten regeln den Fernabsatz auf der Grundlage der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie informiert der Unternehmer den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Waren, den Gesamtpreis einschliesslich aller Steuern und Abgaben, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen mit einem Termin für die Lieferung und über das Widerrufsrecht; nach Art. 9 Abs. 1 steht dem Verbraucher eine Frist von 14 Tagen zu, in der er widerrufen kann, sofern nicht eine der Ausnahmen nach Art. 16 eingreift, und nach Art. 18 Abs. 1 ist ohne andere Vereinbarung unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss zu liefern. In Deutschland stehen die vorvertraglichen Angaben in Art. 246a § 1 EGBGB (Verweis in § 312d Abs. 1 BGB), das Widerrufsrecht in § 312g Abs. 1 BGB, die Frist von 14 Tagen in § 355 Abs. 2 BGB, die Ausschlüsse des Widerrufsrechts in § 312g Abs. 2 BGB und die Lieferfrist im Verbrauchsgüterkauf in § 475 Abs. 1 BGB; in Österreich die Angaben in § 4 FAGG, der Rücktritt binnen 14 Tagen in § 11 Abs. 1 FAGG, die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht in § 18 Abs. 1 FAGG und die Lieferfrist mangels anderer Vereinbarung in § 7a KSchG. Welche Angaben und Ausnahmen im Einzelnen gelten, steht für Deutschland im Artikel Informationspflichten in Deutschland und für Österreich im Artikel Informationspflichten in Österreich.

Checkliste für Ihren Shop

  1. Produktseite: Detailpreis in Schweizerfranken zeigen, einschliesslich Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge, und bei messbaren Waren den Grundpreis, ausser in den Ausnahmefällen nach Art. 5 Abs. 3 PBV (etwa Verkauf per Stück, Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen oder Fertigpackungen mit einem Detailpreis bis CHF 2) (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 PBV).
  2. Produktseite: Versandkosten beziffern oder mit einem Klick auf eine Seite mit den bezifferten Kosten verweisen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4).
  3. Jede Seite: Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse erreichbar halten, auch über das Impressum (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).
  4. Warenkorb und Kasse: die Schritte bis zum Vertragsabschluss benennen und zeigen, mit welchem Klick die Bestellung aufgegeben wird (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 UWG).
  5. Kasse: vor dem Absenden eine Bestellübersicht mit Produkten, Menge, Gesamtpreis und Adressen anzeigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 3 UWG).
  6. Kasse: über die Beschaffung der Personendaten informieren, mindestens mit Verantwortlichem, Zweck und Empfängern (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG; dazu Datenschutzerklärung für den Onlineshop).
  7. Bestätigungs-E-Mail: die Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG).
  8. Testbestellung als Konsument und als Geschäftskunde auslösen: Die vier UWG-Angaben müssen in beiden Fällen sitzen, die Preisangaben der PBV nur beim Konsumenten.

Häufige Fragen

Reicht ein Kontaktformular als Angabe zur Kontaktadresse?

Nein. Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG verlangt klare und vollständige Angaben über die Identität und die Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse. Nach der Darstellung des KMU-Portals des SECO genügt ein blosses Kontaktformular dafür nicht; es nennt Firmenname, Postadresse und eine gültige E-Mail-Adresse, die Telefonnummer empfohlen. Einzelheiten stehen im Artikel [Impressum im Onlineshop in der Schweiz](/recht/impressum-onlineshop-schweiz/).

Schulde ich Geschäftskunden dieselben Angaben?

Ja, die vier Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Die Vorschrift knüpft an das Angebot im elektronischen Geschäftsverkehr an und unterscheidet nicht zwischen Konsumenten und Geschäftskunden. Die Preisbekanntgabepflicht der PBV trifft dagegen nur Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, also an Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV).

Muss ich über ein Widerrufsrecht informieren?

In der Schweiz bei einem gewöhnlichen Onlinekauf nicht. Die Orientierungspflicht nach Art. 40d OR gilt nur für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge nach Art. 40a ff. OR, deren Angebotssituation Art. 40b OR umschreibt: Arbeitsplatz des Kunden, Wohnräume und deren Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Strassen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon. Ein gewöhnlicher Onlinekauf ist darin nicht genannt, und ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe kennt die Schweiz nicht. Wer freiwillig eines gewährt, sollte Bestehen, Frist und Modalitäten klar nennen (dazu [Widerrufsrecht im Onlineshop](/recht/widerrufsrecht-onlineshop-schweiz/)).

Welche Angaben gehören in die Bestätigungs-E-Mail?

Gesetzlich vorgeschrieben ist nur, die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG); einen Inhalt nennt die Vorschrift nicht. Das KMU-Portal des SECO empfiehlt als Bestandteile Datum und Uhrzeit der Bestellung, Rechnungs- und Lieferadresse, Versandart, Angaben zu den bestellten Produkten, Summe der Bestellung, Auftragsnummer und einen Kontakt zum Kundendienst. Diese Liste ist eine Empfehlung, keine Pflichtangabe.

Muss der Bestellbutton «zahlungspflichtig bestellen» heissen?

Im Schweizer Recht nur bei Mehrwertdiensten nach Art. 10 Abs. 1 lit. q PBV. Art. 11abis Abs. 2 PBV lässt dort zwei Gestaltungen zu: den Preis auf der Schaltfläche (lit. a) oder den Preis in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche und auf der Schaltfläche den Hinweis «zahlungspflichtig bestellen» oder eine entsprechende eindeutige Formulierung (lit. b). Für den gewöhnlichen Warenshop haben wir in den geöffneten Quellen keine Vorschrift zur Beschriftung gefunden.

Quellen

  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3, 9, 10, 23 und 24Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 1 bis 10 und 11abisFedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 40a bis 40fFedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Stand am 7. Juli 2025, Art. 19, 20, 60 und 65Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  5. OnlinehandelStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  6. Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren, Informationsblatt vom 1. Oktober 2021, Ziff. 3 und 4Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  7. FAQ zur PreisbekanntgabeStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  8. Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, Art. 6, 9, 16 und 18 (deutscher Wortlaut des Amtsblatts)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, CELLAR · abgerufen am
  9. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 Informationspflichten (Verweis auf § 312d Abs. 1 BGB)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g Widerrufsrecht (Abs. 1 Fernabsatzverträge, Abs. 2 Ausschlüsse)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (Frist von 14 Tagen in Abs. 2)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare Vorschriften (Lieferung spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss in Abs. 1 Satz 2; Verbrauchsgüterkauf)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Informationspflichten, § 11 Rücktrittsfrist von 14 Tagen, § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, konsolidierte Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  14. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 7a Lieferfrist, konsolidierte Fassung vom 14. Oktober 2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  15. Die Gesetze der Schweiz und der EUKMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  16. Informationen über den BetreiberKMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  17. Bestandteile der AuftragsbestätigungKMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am