Lieferfrist und Gefahrübergang im Shop in der Schweiz
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz ohne vereinbarte Lieferzeit verkauft, schuldet die Lieferung sofort, sofern sich die Zeit nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt; ohne Verfalltag kommt der Shop erst mit der Mahnung des Kunden in Verzug (Art. 75, 102 OR). Nach der gesetzlichen Grundregel geht beim Versand von Gattungsware die Gefahr mit Ausscheidung und Abgabe an das Transportunternehmen über, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR); das Eigentum wechselt erst mit der Übergabe.
Das Wichtigste
- Ohne vereinbarte Lieferzeit ist die Erfüllung sofort geschuldet, sofern sich die Zeit nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt; ohne Verfalltag tritt Verzug mit der Mahnung ein (Art. 75, Art. 102 Abs. 1 OR).
- Ein verabredeter Liefertag ist Verfalltag: Verzug ohne Mahnung (Art. 102 Abs. 2 OR).
- Nach fruchtloser Nachfrist kann der Kunde zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er es unverzüglich erklärt (Art. 107 Abs. 2 OR); die Fristansetzung ist nur in den drei Fällen von Art. 108 OR entbehrlich.
- Bei Gattungsware geht die Gefahr erst mit Ausscheidung und Abgabe zur Versendung über (Art. 185 Abs. 2 OR), bei Speziesware schon mit Vertragsabschluss (Art. 185 Abs. 1 OR); beide Regeln gelten nur, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen.
- Im Verzug haftet der Verkäufer auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR), sofern er sich nicht nach Art. 103 Abs. 2 OR entlastet.
- Die Transportkosten trägt beim Versand an einen anderen Ort der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR).
Dieser Artikel behandelt Shops mit Sitz in der Schweiz und Schweizer Recht. Die Regeln Deutschlands und Österreichs stehen in Lieferfrist und Gefahrübergang in Deutschland und in Österreich; auf die Schweiz übertragen lassen sie sich nicht.
Was in der Schweiz für die Lieferung gilt
Wer Waren verkauft, schuldet dem Käufer die Übergabe des Kaufgegenstands und die Verschaffung des Eigentums daran (Art. 184 Abs. 1 OR). Für den Fall, dass die Parteien keine Zeit vereinbart haben, gilt die gesetzliche Grundregel: Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR).
Ohne Angabe einer Lieferzeit ist die Ware damit mit dem Vertragsabschluss fällig; eine Frist folgt allein aus der Natur des Geschäfts, etwa bei Anfertigung auf Bestellung.
Der Ort der Erfüllung steht in Art. 74 Abs. 2 OR: Eine bestimmte Sache ist dort zu übergeben, wo sie sich beim Vertragsabschluss befand (Ziff. 2), andere Verbindlichkeiten am Sitz des Schuldners (Ziff. 3). Beim Versand von Lagerware ist das der Sitz des Shops. Die Fahrt zur Kundenadresse ist damit ein Versand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort.
Für wen welche Regel gilt
Das OR unterscheidet bei Lieferfrist und Gefahrtragung nicht danach, ob ein Konsument oder ein Unternehmen kauft: Art. 75 und Art. 185 OR gelten für beide Kundengruppen.
Für den kaufmännischen Verkehr gilt zusätzlich eine Vermutung. Kaufmännischer Verkehr in diesem Sinn ist der Handelskauf, also ein Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs, wie ihn das Bundesgericht umschreibt (BGE 122 III 1, E. 2a, unter Hinweis auf BGE 65 II 171, E. 2); ein Einkauf für den eigenen Bedarf des Unternehmens fällt nach dieser Umschreibung nicht darunter. Ist ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche (Art. 190 Abs. 1 OR). Beim Kauf durch einen Privatkunden gilt diese Vermutung nicht.
Bei den Angaben im Shop kommt eine weitere Vorschrift dazu: Wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, muss die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG, in Kraft seit 1. April 2012). Die Pflicht gilt für Privat- und Geschäftskunden; ausgenommen sind die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich durch Austausch elektronischer Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG). Eine Pflicht, im Shop selbst eine Lieferfrist anzugeben, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.
Die Fristen und Termine im Ablauf
Die Tabelle zeigt die Stufen einer Bestellung in der Schweiz: ab wann der Kunde was verlangen kann und welche Vorschrift die Stufe auslöst. Jede Zeile gilt für den Kauf beweglicher Sachen; die Zeile zum kaufmännischen Verkehr nur für den Handelskauf, also den Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs.
| Stufe | Was gilt | Folge |
|---|---|---|
| Vertragsschluss, keine Lieferzeit vereinbart | Erfüllung sofort geschuldet; eine Frist folgt nur aus der Natur des Geschäfts (Art. 75 OR) | Kunde kann die Lieferung sofort verlangen, sofern sich die Zeit nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt |
| Bestellung im elektronischen Geschäftsverkehr | Shop bestätigt die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG); nicht bei Sprachtelefonie und nicht bei Verträgen, die ausschliesslich individuell elektronisch geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG) | Nachweis über den Vertragsabschluss; kein Liefertermin |
| Verabredeter Liefertag | Der Tag ist Verfalltag; Verzug ohne Mahnung mit seinem Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR) | Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 Abs. 1 OR) |
| Fälligkeit erreicht, kein Verfalltag | Verzug erst mit der Mahnung des Kunden (Art. 102 Abs. 1 OR) | Nach der Mahnung Ersatz des Verspätungsschadens |
| Nachfrist gesetzt und fruchtlos abgelaufen | Angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR) | Klage auf Erfüllung nebst Schadenersatz oder, bei unverzüglicher Erklärung, Schadenersatz statt der Leistung oder Rücktritt (Art. 107 Abs. 2 OR) |
| Keine Nachfrist nötig | Die drei Fälle von Art. 108 OR: unnütze Frist, nutzlos gewordene Leistung, genaue Zeitbestimmung nach der Vertragsabsicht | Schadenersatz statt der Leistung oder Rücktritt ohne vorherige Frist |
| Handelskauf (Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs) mit bestimmtem Liefertermin | Vermutung: Der Käufer verzichtet auf die Lieferung und verlangt Schadenersatz (Art. 190 Abs. 1 OR) | Will der Käufer die Lieferung, muss er es nach Ablauf des Termins unverzüglich anzeigen (Art. 190 Abs. 2 OR) |
| Zahlung des Kunden bleibt aus | Verzug mit der Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags (Art. 102 OR) | Verzugszins von fünf Prozent für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) |
Beispiel mit erfundenen Daten: Ein Shop verkauft am Montag, 2. März 2026, einen Lagerartikel und nennt keine Lieferzeit. Die Lieferung ist sofort geschuldet (Art. 75 OR). Mahnt der Kunde am Montag, 16. März 2026, ist der Shop ab diesem Tag in Verzug und schuldet Ersatz für den Verspätungsschaden (Art. 102 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 OR). Setzt der Kunde eine Nachfrist von zehn Tagen bis Donnerstag, 26. März 2026, und liefert der Shop nicht, kann er danach unverzüglich den Rücktritt erklären (Art. 107 Abs. 2 OR). Sagt der Shop dagegen „Lieferung bis 15. März 2026“ zu, ist dieser Tag ein Verfalltag; weil der 15. März 2026 ein Sonntag ist, gilt der Montag, 16. März 2026, als Erfüllungstag (Art. 78 OR).
Nachfrist, Rücktritt und Schadenersatz
Der Weg aus einem festgefahrenen Liefergeschäft führt über die Nachfrist. Der Kunde kann dem Shop eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen oder sie durch die zuständige Behörde ansetzen lassen (Art. 107 Abs. 1 OR). Wie lang die Frist sein muss, richtet sich nach dem Einzelfall; das Gesetz nennt keine Zahl.
Läuft die Frist fruchtlos ab, bleiben dem Kunden zwei Wege. Er kann weiterhin auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen. Er kann stattdessen auf die nachträgliche Leistung verzichten und Ersatz des Nichterfüllungsschadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; diesen Verzicht muss er unverzüglich erklären (Art. 107 Abs. 2 OR). Tritt er zurück, kann er die Gegenleistung verweigern und das Geleistete zurückfordern; den Schaden aus dem Dahinfallen des Vertrags schuldet der Shop, sofern er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 109 OR).
Auf die Nachfrist verzichten kann der Kunde nur in den drei Fällen von Art. 108 OR: wenn sich die Frist nach dem Verhalten des Shops als unnütz erwiese, wenn die Leistung infolge des Verzugs für ihn nutzlos geworden ist oder wenn sich aus dem Vertrag die Absicht ergibt, dass genau zu einer bestimmten Zeit oder bis zu einer bestimmten Zeit geliefert werden soll.
Im kaufmännischen Verkehr, also beim Handelskauf zum Zweck des Weiterverkaufs, kommt dem Shop das Verhalten des Käufers entgegen. Nach einem verabredeten Liefertermin gilt die Vermutung, dass der Käufer auf die Lieferung verzichtet und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beansprucht (Art. 190 Abs. 1 OR). Zieht er die Lieferung vor, muss er das dem Shop nach Ablauf des Termins unverzüglich anzeigen (Art. 190 Abs. 2 OR). Als Schaden kann er die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis eines in guten Treuen getätigten Deckungskaufs geltend machen (Art. 191 Abs. 2 OR).
Wer beim Versand die Gefahr trägt
Gefahr meint das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, also einen Verlust, den keine Partei zu vertreten hat. Beim Schweizer Kauf geht diese Gefahr früh über: Nutzen und Gefahr der Sache gehen mit dem Abschluss des Vertrags auf den Käufer über, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR).
Anders liegt es bei Artikeln, die nur der Gattung nach bestimmt sind: Sie müssen überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden sollen, zur Versendung abgegeben sein (Art. 185 Abs. 2 OR). Bei Lagerware trägt damit der Shop die Gefahr, bis das Paket kommissioniert und dem Transportunternehmen übergeben ist, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen. Erst danach trifft den Kunden der Verlust auf dem Transportweg, und er bleibt zur Zahlung verpflichtet.
Von der Gefahr zu trennen ist das Eigentum. Es geht erst mit dem Übergang des Besitzes auf den Erwerber über (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Nach der Abgabe an das Transportunternehmen liegt die Gefahr nach der gesetzlichen Grundregel beim Kunden, das Eigentum noch beim Shop, bis die Ware ankommt.
Zwei Umstände können die Gefahr beim Shop lassen. Der erste ist eine Verabredung: Die gesetzliche Grundregel gilt nur, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR). Wer die Gefahr bis zur Übergabe an den Kunden beim Shop lassen will, muss nach dieser Grundregel eine abweichende Verabredung treffen oder sich auf besondere Verhältnisse stützen; ob Ihre Versandbedingungen eine solche Regelung enthalten, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls. Ob eine blosse Zusage, die Ware an der Kundenadresse zu übergeben, dafür genügt, lässt sich aus Art. 185 Abs. 1 OR nicht ableiten und bleibt offen. Der zweite ist der Verzug: Befindet sich der Shop beim Versand im Verzug, haftet er auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR), sofern er sich nicht nach Abs. 2 entlastet. Bei einem Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung gehen Nutzen und Gefahr erst mit dem Eintritt der Bedingung über (Art. 185 Abs. 3 OR).
Die Tabelle zeigt die Stufen in der Reihenfolge des Versands, getrennt nach Warenart. Sie gilt für den Kauf beweglicher Sachen in der Schweiz.
| Stufe | Speziesware (bestimmte Sache) | Gattungsware (Lagerartikel) |
|---|---|---|
| Ware liegt im Lager des Shops | Gefahr beim Kunden ab Vertragsabschluss, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR) | Gefahr beim Shop, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR) |
| Ware wird ausgeschieden und kommissioniert | ohne Bedeutung für den Gefahrübergang | Gefahr noch beim Shop (Art. 185 Abs. 2 OR) |
| Übergabe an das Transportunternehmen | ohne Bedeutung für den Gefahrübergang | Gefahr geht nach der gesetzlichen Grundregel auf den Kunden über, sofern keine besonderen Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 2 OR) |
| Ware trifft beim Kunden ein | Eigentum geht mit der Übergabe über (Art. 714 Abs. 1 ZGB) | ebenso |
| Shop war beim Versand im Verzug | Gefahr beim Shop, auch für den Zufall, sofern er sich nicht nach Abs. 2 entlastet (Art. 103 Abs. 1 OR) | ebenso |
Beispiel: Ein Shop übergibt am 20. März 2026 ein Paket mit einem Lagerartikel der Post, ohne dass eine Lieferfrist verabredet oder der Shop in Verzug war. Das Paket geht unterwegs verloren. Die Gefahr ist nach der gesetzlichen Grundregel mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden übergegangen (Art. 185 Abs. 2 OR); er schuldet den Kaufpreis, und der Shop verfolgt seinen Ausfall gegenüber dem Transportunternehmen. War der Shop wegen eines versprochenen Liefertags vom 15. März 2026 bereits in Verzug, trägt er den Verlust auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft (Art. 103 Abs. 1 OR), sofern er nicht den Entlastungsbeweis nach Abs. 2 führt.
Zu den Kosten ist die Gefahr kein Massstab. Muss die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet werden, trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR). Für die Frage, ob Sie dem Kunden die Gefahr abnehmen und wie Sie die Versandkosten im Shop bekanntgeben, siehe Paketverlust und Haftung und Preisangaben in der Schweiz.
Was bei verspäteter Lieferung droht
Zivilrechtlich bleibt die Lieferung geschuldet. Der Kunde kann Ersatz des Schadens aus der Verspätung verlangen und, wenn der Verzug andauert, die Nachfristwege des Art. 107 OR gehen; im Verzug haftet der Shop auch für den Zufall (Art. 103 Abs. 1 OR), sofern er sich nicht nach Abs. 2 entlastet. Ist der Shop mit der Rückzahlung einer Geldschuld in Verzug, schuldet er dem Kunden Verzugszinse von fünf Prozent für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Mängelrechte wegen der gelieferten Ware bleiben daneben bestehen; die Fristen dafür behandelt Gewährleistung in der Schweiz.
Eine Strafbestimmung für die verspätete Lieferung selbst haben wir in den geöffneten Quellen (OR, UWG) nicht gefunden. Strafbar macht sich nach Art. 23 Abs. 1 UWG, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht, im Anwendungsbereich dieses Artikels also etwa, wer die Bestellbestätigung nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG unterlässt. Die Strafverfolgung setzt einen Antrag voraus.
Was Schweizer Recht nicht verlangt
Eine Vorschrift, die für den Fernabsatz eine Lieferfrist von bestimmter Länge vorschreibt, haben wir in den geöffneten Quellen (OR, UWG, PBV) nicht gefunden. Die Lieferfrist folgt aus dem Vertrag; ohne Vereinbarung gilt die sofortige Fälligkeit, sofern sich die Zeit nicht aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Eine Vorschrift, die beim Versand an Konsumenten die Gefahr dem Verkäufer zuweist, haben wir in denselben Quellen nicht gefunden. Art. 185 OR gilt für Konsumenten und Unternehmen gleich. Wer als Shop die Gefahr bis zur Übergabe tragen will, muss nach der gesetzlichen Grundregel eine abweichende Verabredung treffen oder sich auf besondere Verhältnisse stützen (Art. 185 Abs. 1 OR).
Checkliste für Ihren Shop
- Nennen Sie eine Lieferzeit und halten Sie sie ein; ohne Angabe ist die Ware mit dem Vertragsabschluss fällig, sofern sich die Zeit nicht aus der Natur des Geschäfts ergibt (Art. 75 OR).
- Sagen Sie nur Tage zu, die Sie einhalten können: Ein genannter Liefertag löst den Verzug ohne Mahnung aus (Art. 102 Abs. 2 OR).
- Bestätigen Sie jede Bestellung unverzüglich auf elektronischem Weg (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 4 UWG); die Pflicht entfällt bei Sprachtelefonie und bei Verträgen, die ausschliesslich über elektronische Post oder vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).
- Richten Sie in Ihrem Vorgang eine Stufe für die Nachfrist ein; nach ihrem fruchtlosen Ablauf und der unverzüglichen Erklärung kann der Kunde zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen (Art. 107 OR). In den drei Fällen von Art. 108 OR ist die Fristansetzung entbehrlich.
- Halten Sie beim Kommissionieren fest, wann die Sendung ausgeschieden und dem Transportunternehmen übergeben wurde; daran hängt der Gefahrübergang bei Gattungsware (Art. 185 Abs. 2 OR).
- Trennen Sie in Ihren AGB Gefahr und Kosten: Die Transportkosten trägt beim Versand der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart oder üblich ist (Art. 189 Abs. 1 OR).
- Prüfen Sie Ihre Versandbedingungen darauf, ob Sie die Gefahr abweichend regeln: Die gesetzliche Grundregel gilt nur, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen (Art. 185 Abs. 1 OR). Aus der Lieferadresse allein lässt sich die Risikoverteilung anhand dieser Normen nicht abschliessend bestimmen; klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, ob Ihre AGB den Gefahrübergang oder den Erfüllungsort ausdrücklich regeln (Art. 74 Abs. 1 OR).