SchweizRecht

Gewährleistung im Onlineshop in der Schweiz: Fristen und Pflichten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Beim Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten haften Sie in der Schweiz für Sach- und Rechtsmängel der Ware (Art. 197 Abs. 1 OR). Mängelansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); hat der Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht, gelten fünf Jahre und eine Anzeigefrist von 60 Tagen (Art. 210 Abs. 2, Art. 201 Abs. 4 OR). Sonst gilt die Ware ohne rechtzeitige Anzeige als genehmigt (Art. 201 Abs. 1 bis 3 OR), und dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorlag, muss der Käufer beweisen (Art. 8 ZGB).

Das Wichtigste

  • Klagen auf Gewährleistung verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung, auch bei später entdecktem Mangel (Art. 210 Abs. 1 OR); hat der Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht, gilt eine Frist von fünf Jahren (Art. 210 Abs. 2 OR).
  • Ohne rechtzeitige Anzeige gilt die Ware als genehmigt (Art. 201 Abs. 1 bis 3 OR); hat der Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht, gilt eine Anzeigefrist von 60 Tagen (Art. 201 Abs. 4 OR).
  • Dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorlag, muss grundsätzlich der Käufer beweisen (Art. 8 ZGB); den Zeitpunkt bestimmt Art. 185 OR.
  • Rechte: Wandelung oder Minderung nach Wahl, bei vertretbaren Sachen zusätzlich Ersatzlieferung (Art. 205 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 OR).
  • Eine Wegbedingung der Gewährspflicht ist nach Art. 199 OR unwirksam, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; daneben greifen Art. 210 Abs. 4 OR und Art. 8 UWG.
  • Beim Kauf für den persönlichen oder familiären Gebrauch durch Konsumenten lässt sich die Verjährung nicht unter zwei Jahre verkürzen, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR).

Für den Schweizer Onlineshop sind die Artikel 197 bis 210 des Obligationenrechts (OR) massgebend. Sie regeln drei Dinge, die bei einer Reklamation getrennt zu prüfen sind: die Haftung für den Mangel, die Pflicht des Käufers, ihn anzuzeigen, und die Frist, innert der er seine Ansprüche durchsetzen muss. Wer diese drei trennt, kann eine Reklamation aus der Schweiz richtig beurteilen.

Was die gesetzliche Gewährleistung umfasst

Der Verkäufer haftet dem Käufer nach Art. 197 Abs. 1 OR für die zugesicherten Eigenschaften und dafür, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Nach Art. 197 Abs. 2 OR haftet er auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

Zwei Gegengründe stehen gleich daneben: Für Mängel, die der Käufer beim Kauf gekannt hat, haftet der Verkäufer nicht, und für Mängel, die er bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, nur, wenn der Verkäufer deren Nichtvorhandensein zugesichert hat (Art. 200 Abs. 1 und 2 OR). Die Gewährleistung ist die gesetzliche Mängelhaftung, die Garantie eine freiwillige Zusage; den Unterschied beschreibt Gewährleistung und Garantie.

Für wen die Regeln gelten

Einen eigenen Abschnitt über den Verbraucherkauf, wie ihn das deutsche BGB oder das österreichische VGG kennt, haben wir im geöffneten OR nicht gefunden. Die Artikel 197 bis 210 OR gelten für den Kauf einer beweglichen Sache, gleich ob die Kundschaft eine Privatperson oder ein Unternehmen ist; für den Viehhandel stehen die Sonderregeln der Art. 198 und 202 OR daneben. Nur ein Teil des Schutzes ist auf Konsumenten zugeschnitten: Eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist ist ungültig, wenn sie die Frist auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr verkürzt, die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Art. 210 Abs. 4 lit. a bis c OR).

Für Geschäftskunden greift diese Schranke nicht; bei ihnen entscheidet die Klausel im Vertrag. Ein Sonderfall sind Kulturgüter: Für sie verjährt die Klage ein Jahr nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall 30 Jahre nach dem Vertragsabschluss (Art. 210 Abs. 3 OR).

Prüfen und anzeigen: sonst gilt die Ware als genehmigt

Die Prüf- und Anzeigelast liegt beim Käufer. Er soll die empfangene Sache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, prüfen und einen Mangel, für den der Verkäufer Gewähr leistet, sofort anzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR). Versäumt er das, gilt die Ware als genehmigt, ausser es handle sich um einen Mangel, der bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar war (Art. 201 Abs. 2 OR). Auch ein solcher versteckter Mangel muss sofort nach der Entdeckung angezeigt werden, sonst gilt die Sache auch insoweit als genehmigt (Art. 201 Abs. 3 OR).

Hat der Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht, gilt eine Anzeigefrist von 60 Tagen; Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, und die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam (Art. 201 Abs. 4 OR, eingefügt durch das Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2026). Ein Shop, der Fenster oder Bodenbeläge liefert, die bestimmungsgemäss in ein Gebäude eingebaut werden, fällt nur darunter, soweit der Mangel der gelieferten Sache das Gebäude mangelhaft macht; im Übrigen bleibt es bei der sofortigen Anzeige nach Art. 201 Abs. 1 bis 3 OR.

Beim Versandhandel kommt Art. 204 OR hinzu: Ist die Ware von einem anderen Ort übersandt worden und hat der Verkäufer am Empfangsort keine Vertretung, darf der Käufer sie nicht ohne Weiteres zurückschicken; er muss für die einstweilige Aufbewahrung sorgen und den Zustand ohne Verzug feststellen lassen, sonst trägt er den Beweis, dass die behaupteten Mängel schon bei der Empfangnahme vorhanden waren (Art. 204 Abs. 1 und 2 OR). Zeigt sich die Gefahr, dass die übersandte Ware schnell verdirbt, so ist er berechtigt und, soweit die Interessen des Verkäufers es erfordern, verpflichtet, sie unter Mitwirkung der zuständigen Amtsstelle des Ortes verkaufen zu lassen, wo sich die Sache befindet; den Verkäufer muss er so zeitig wie möglich benachrichtigen, sonst haftet er für den Schaden (Art. 204 Abs. 3 OR).

Bei absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Verkäufer schadet die versäumte Anzeige nicht (Art. 203 OR).

Die Gewährleistung wegen Mängeln der Sache greift nur, wenn der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war; den Beweis dafür muss der Käufer führen, der die Sache angenommen hat (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2016 vom 22. September 2016, E. 3.3). Wann dieser Zeitpunkt eintritt, bestimmt Art. 185 OR: Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Vertrages über, sofern nichts anderes verabredet ist, bei einer nur der Gattung nach bestimmten Sache erst, wenn sie ausgeschieden und zur Versendung abgegeben ist (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR). Wird eine Gattungssache versandt, liegt der Gefahrübergang deshalb vor der Ablieferung beim Käufer.

Welche Rechte der Käufer hat

Recht Inhalt Norm
Wandelung Der Käufer macht den Kauf rückgängig und erhält den Preis samt Zinsen; er gibt die Sache und den inzwischen gezogenen Nutzen heraus. Art. 205 Abs. 1, Art. 208 Abs. 1 und 2 OR
Minderung Ersatz des Minderwerts der Sache; erreicht der Minderwert den Kaufpreis, bleibt nur die Wandelung. Art. 205 Abs. 1 und 3 OR
Ersatzlieferung Geht der Kauf auf eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen, kann der Käufer andere währhafte Ware derselben Gattung verlangen. Art. 206 Abs. 1 OR

Der Käufer hat die Wahl zwischen Wandelung und Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR). Das Gericht kann auch bei erhobener Wandelungsklage bloss Ersatz des Minderwerts zusprechen, wenn die Umstände die Rückabwicklung nicht rechtfertigen (Art. 205 Abs. 2 OR). Die Wandelung bleibt möglich, wenn die Sache infolge ihrer Mängel oder durch Zufall untergegangen ist; dann gibt der Käufer zurück, was verblieben ist (Art. 207 Abs. 1 und 2 OR). Hat er sie durch sein Verschulden untergehen lassen, weiterveräussert oder umgestaltet, kann er nur Minderung verlangen (Art. 207 Abs. 3 OR).

Bei der Wandelung erstattet der Verkäufer den Preis samt Zinsen sowie Kosten, Verwendungen und den unmittelbar verursachten Schaden; den weiteren Schaden trägt er, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 208 Abs. 2 und 3 OR). Eine Nachlieferung aus eigenem Antrieb befreit ihn nur, wenn die Sachen nicht von einem anderen Ort zugesandt worden sind (Art. 206 Abs. 2 OR); bei zugesandter Ware greift diese Möglichkeit nach dem Wortlaut des Absatzes nicht. Das OR reiht Wandelung, Minderung und Ersatzlieferung aneinander (Art. 205 Abs. 1, Art. 206 Abs. 1 OR); einen Anspruch des Käufers auf blosse Nachbesserung sieht dieser Abschnitt nicht vor.

Ein Rückgabefall durchgerechnet

Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen und Daten. Eine Kundin bestellt am 3. August 2026 in einem Schweizer Onlineshop eine Espressomaschine für CHF 349.00; abgeliefert wird sie am 6. August 2026. Am 12. Januar 2027 fällt die Pumpe aus. Die Kundin zeigt den Mangel am 13. Januar 2027 an, behält die Maschine einstweilen und verlangt den Kaufpreis zurück.

  1. Anzeige: Der Ausfall ist später hervorgetreten; die Anzeige einen Tag nach der Entdeckung genügt (Art. 201 Abs. 3 OR). Eine Anzeige erst Wochen später hätte die Maschine in diesem Punkt als genehmigt gelten lassen.
  2. Beweis: Die Kundin muss belegen, dass die Pumpe schon beim Gefahrübergang mangelhaft war (Art. 8 ZGB); wann dieser Zeitpunkt liegt, richtet sich nach Art. 185 OR. Eine Vermutung wie in Deutschland oder Österreich hilft ihr nicht.
  3. Frist: Der Anspruch verjährt zwei Jahre nach der Ablieferung, also am 6. August 2028; da dieser Tag ein Sonntag ist, endet die Frist nach Art. 78 OR erst am Montag, 7. August 2028 (Art. 210 Abs. 1, Art. 132 Abs. 2 OR). Die Anzeige innerhalb der Frist hält ihre Einreden aufrecht (Art. 210 Abs. 5 OR).
  4. Rechtsbehelf: Mit der Wandelungsklage verlangt sie die Rückabwicklung (Art. 205 Abs. 1 OR). Sie gibt die Maschine samt gezogenem Nutzen zurück und erhält CHF 349.00 samt Zinsen (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR). In Deutschland hätte sie zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, nach ihrer Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB); Rücktritt oder Minderung griffen grundsätzlich erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert ist, doch bei einem schwerwiegenden Mangel wäre auch der sofortige Rücktritt gerechtfertigt (§ 437 Nr. 2 BGB; § 475d Abs. 1 BGB).
  5. Verlauf: Das Gericht kann statt der Wandelung bloss den Minderwert zusprechen (Art. 205 Abs. 2 OR). Die Ersatzlieferung nach Art. 206 Abs. 1 OR setzt einen Gattungskauf voraus, also eine nur der Gattung nach bestimmte Sache statt einer vertraglich individualisierten; auf die Zahl der Stücke kommt es nicht an, auch ein einzelnes Gerät kann nur der Gattung nach bestimmt sein (BGE 121 III 453 E. 3).

Wie lange die Ansprüche verjähren

Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängeln der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Ablieferung an den Käufer, selbst wenn dieser die Mängel erst später entdeckt, es sei denn, der Verkäufer hat eine Haftung auf längere Zeit übernommen (Art. 210 Abs. 1 OR). Fünf Jahre gelten, soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR). Wird dem Verkäufer eine absichtliche Täuschung des Käufers nachgewiesen, kann er die Verjährung nicht geltend machen; das gilt nicht für die 30-jährige Frist für Kulturgüter nach Absatz 3 (Art. 210 Abs. 6 OR).

Von der Gewährleistung zu trennen ist das Widerrufsrecht: In der Schweiz ist es an bestimmte Abschlusssituationen gebunden; ein Umtausch ohne Mangel beruht deshalb auf einer freiwilligen Zusage des Shops (Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz).

Wann eine Wegbedingung und eine Verkürzung zulässig sind

Nach Art. 199 OR ist eine Vereinbarung über die Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Dass eine Klausel diesen Ungültigkeitsgrund nicht erfüllt, macht sie noch nicht wirksam; die beiden folgenden Schranken sind daneben eigenständig zu prüfen.

Zwei Grenzen setzt der Konsumentenschutz. Beim Kauf einer Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch durch Konsumenten lassen sich die zwei Jahre nicht unterschreiten, bei gebrauchten Sachen nicht ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR). Und wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen, handelt unlauter (Art. 8 UWG); dagegen können Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung klagen, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG). Ob eine einzelne Freizeichnungsklausel darunter fällt, beurteilt sich am Einzelfall. Für die Einbeziehung gilt AGB für den Onlineshop in der Schweiz.

Gewährleistung in der Schweiz, Deutschland und Österreich im Vergleich

Die Tabelle stellt den Kauf einer neuen beweglichen Sache durch einen Verbraucher gegenüber (Deutschland nach § 474 Abs. 1 BGB, Österreich nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), Schweiz nach dem OR) und nennt jeweils die Grundregel mit ihrer wichtigsten Ausnahme; die wichtigsten Sonderfälle für Bauwerke und Bauteile, Tiere und Waren mit digitalen Elementen sowie die deutsche Reparaturverlängerung stehen in den Zellen. Die Spalte Frist meint in der Schweiz und in Deutschland die Verjährung der Mängelansprüche, in Österreich die Gewährleistungsfrist des § 10 Abs. 1 VGG.

Land Frist Beweislast Rechte des Käufers
Schweiz Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); fünf Jahre, soweit Mängel einer in ein unbewegliches Werk integrierten Sache dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR) Der Käufer beweist, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang vorlag (Art. 8 ZGB); wann er eintritt, bestimmt Art. 185 OR. In Art. 197 bis 210 OR steht keine dem § 477 Abs. 1 BGB oder § 11 Abs. 1 VGG vergleichbare Vermutung Wandelung oder Minderung nach Wahl (Art. 205 Abs. 1 OR), bei vertretbaren Sachen zusätzlich Ersatzlieferung (Art. 206 Abs. 1 OR); das Gericht kann statt der Wandelung bloss den Minderwert zusprechen (Art. 205 Abs. 2 OR)
Deutschland Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB); fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), 30 Jahre bei einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder bei einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB); im Verbrauchsgüterkauf verlängert eine Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate, anzuwenden auf Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 (§ 475e Abs. 5 BGB; Art. 229 § 72 EGBGB) im ersten Jahr ab Gefahrübergang wird vermutet, dass die Ware schon bei Gefahrübergang mangelhaft war; die Vermutung gilt nicht, wenn sie mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar ist, beim Kauf eines lebenden Tieres nur sechs Monate; ist bei Waren mit digitalen Elementen deren dauerhafte Bereitstellung im Kaufvertrag vereinbart, gilt die Vermutung auch für Mängel der digitalen Elemente, die sich während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang zeigen (§ 477 Abs. 1 und 2 BGB) Nacherfüllung mit Wahl zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB); Rücktritt oder Minderung greifen grundsätzlich erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder verweigert ist oder ohne Erfolg eine angemessene Frist abgelaufen ist, doch ist bei einem schwerwiegenden Mangel der sofortige Rücktritt gerechtfertigt (§ 437 Nr. 2 BGB; § 475d Abs. 1 BGB)
Österreich zwei Jahre ab Übergabe der Ware (§ 10 Abs. 1 VGG); kommt es nach einer Verbesserung zur Herstellung des mangelfreien Zustands, verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr, für Verträge nach dem 30. September 2026 (§ 10 Abs. 2a, § 29 Abs. 4 VGG) kommt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach der Übergabe hervor, wird vermutet, dass er bei der Übergabe vorlag; die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist (§ 11 Abs. 1 VGG) zuerst Herstellung mit Wahl zwischen Verbesserung und Austausch (§ 12 Abs. 1 und 2 VGG); Preisminderung oder Vertragsauflösung greifen grundsätzlich erst danach, doch bei einem derart schwerwiegenden Mangel, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist, sofort (§ 12 Abs. 4 Z 1 VGG)

Beim ersten Schritt unterscheiden sich die Länder deutlich. Die Mängelrüge nach Art. 201 OR trifft in der Schweiz jeden Käufer einer beweglichen Sache; eigene Fristen gelten für den Viehhandel (Art. 202 OR: neun Tage) und für einen Mangel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Art. 201 Abs. 4 OR: 60 Tage). In Deutschland gilt die gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht nur, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist (§ 377 Abs. 1 HGB), in Österreich nur, wenn er für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft ist (§ 377 Abs. 1 UGB); für den Verbraucherkauf haben wir sie in BGB und VGG nicht gefunden.

Checkliste für Ihren Shop

  • Halten Sie das Ablieferdatum fest: Im Regelfall endet die Verjährung zwei Jahre später (Art. 210 Abs. 1 OR), bei einer Sache, deren Mangel die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht hat, in das sie bestimmungsgemäss integriert wurde, erst nach fünf Jahren (Art. 210 Abs. 2 OR); eine länger übernommene Haftung verlängert die Frist ohnehin (Art. 210 Abs. 1 OR).
  • Erfassen Sie jede Mängelanzeige mit Datum; sie hält die Einreden des Käufers aufrecht (Art. 210 Abs. 5 OR) und entscheidet bei Verspätung über die Genehmigung (Art. 201 Abs. 1 bis 3 OR).
  • Prüfen Sie bei Rücksendungen Art. 204 OR: Aufbewahrung und sofortige Feststellung sind Sache des Käufers.
  • Rechnen Sie bei einer Wandelung mit Nutzensherausgabe und Zins auf den Kaufpreis (Art. 208 Abs. 1 und 2 OR).
  • Formulieren Sie Freizeichnungsklauseln mit Blick auf Art. 199 OR und Art. 8 UWG und lassen Sie sie vor der Aufnahme prüfen.
  • Verkürzen Sie die Frist beim Kauf für den persönlichen oder familiären Gebrauch nicht unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR).
  • Verkaufen Sie eine Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wird, rechnen Sie damit, dass ihr Mangel innert 60 Tagen anzuzeigen ist, wenn er die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht hat (Art. 201 Abs. 4 OR).

Häufige Fragen

Hilft mir eine Klausel in den AGB, mit der ich die Gewährleistung ausschliesse?

Nur begrenzt. Nach Art. 199 OR ist eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht unwirksam, wenn Sie dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen haben; daraus folgt nicht, dass jede andere Klausel wirksam ist. Beim Verkauf an Konsumenten für den persönlichen oder familiären Gebrauch dürfen Sie die Verjährungsfrist nicht unter zwei Jahre verkürzen, bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr (Art. 210 Abs. 4 OR), und missbräuchliche AGB sind nach Art. 8 UWG angreifbar.

Gilt die Zwei-Jahres-Frist auch beim Verkauf an Geschäftskunden in der Schweiz?

Ja, in der Schweiz gilt Art. 210 Abs. 1 OR für jeden Verkauf, auch zwischen Unternehmen. Den Konsumentenschutz haben Geschäftskunden aber nicht: Die Verkürzungsschranke des Art. 210 Abs. 4 OR setzt voraus, dass die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer beruflich oder gewerblich handelt. Zwischen Unternehmen ist eine kürzere Frist deshalb leichter zu vereinbaren.

Was gilt, wenn der Kunde die defekte Ware einfach zurückschickt?

In der Schweiz darf er das nach Art. 204 Abs. 1 OR nicht ohne Weiteres, wenn Sie am Empfangsort keine Vertretung haben; er muss die Ware einstweilen aufbewahren. Ausserdem soll er den Zustand ohne Verzug feststellen lassen, sonst trägt er den Beweis, dass die behaupteten Mängel schon bei der Empfangnahme vorhanden waren (Art. 204 Abs. 2 OR).

Wer muss den Mangel beweisen?

In der Schweiz der Käufer. Die Artikel 197 bis 210 OR enthalten keine dem § 477 Abs. 1 BGB oder § 11 Abs. 1 VGG vergleichbare Vermutung. Nach der allgemeinen Beweisregel des Art. 8 ZGB muss derjenige eine Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet, hier also die Kundschaft, die behauptet, die Ware sei schon beim Gefahrübergang mangelhaft gewesen; wann der Gefahrübergang eintritt, bestimmt Art. 185 OR.

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 78, 132, 185, 196a und 197 bis 210, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), Art. 8 Beweislast, Stand am 1. Juli 2026Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 8 missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Art. 10 Klageberechtigung, Stand am 1. Januar 2025Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 474 VerbrauchsgüterkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. BGB, § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln und § 439 NacherfüllungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. BGB, § 438 Verjährung der MängelansprücheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. BGB, § 475 Anwendbare VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. BGB, § 475d Sonderbestimmungen für Rücktritt und SchadensersatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. BGB, § 477 BeweislastumkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. BGB, § 475e Sonderbestimmungen für die VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. EGBGB, Art. 229 § 72 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Handelsgesetzbuch (HGB), § 377 Untersuchungs- und RügepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), §§ 10 bis 12 und 29, Fassung vom 14.10.2026 (Gesetzesnummer 20011654)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  14. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 377 Mängelrüge, Fassung vom 14.10.2026 (Gesetzesnummer 10001702)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  15. Bundesgericht, Urteil 4A_383/2016 vom 22. September 2016 (Original französisch), E. 3.3 zu Gefahrübergang und Beweislast in der SachgewährleistungSchweizerisches Bundesgericht · abgerufen am
  16. Bundesgericht, BGE 121 III 453 vom 5. Dezember 1995, E. 3 und 4 zum GattungskaufSchweizerisches Bundesgericht · abgerufen am