Widerrufsrecht (Verbraucher)
Kurz gesagt
Das Widerrufsrecht lässt Verbraucher von einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. In Deutschland und Österreich gilt eine Frist von 14 Tagen; beim Warenkauf beginnt sie mit dem Erhalt der Ware, in Deutschland frühestens nach der Unterrichtung über das Widerrufsrecht und bei getrennt gelieferten Waren einer Bestellung in Deutschland wie in Österreich mit der zuletzt gelieferten Ware (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 3 BGB; § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a und b FAGG). In der Schweiz besteht es nur in den Situationen des Art. 40b OR und nur für Waren und Dienstleistungen zum persönlichen oder familiären Gebrauch, wenn der Anbieter beruflich oder gewerblich handelt und die Leistung des Kunden über 100 Franken liegt (Art. 40a OR); beim gewöhnlichen Onlinekauf gilt es nicht.
Das Wichtigste
- Deutschland: 14 Tage, Fristbeginn beim Warenkauf mit Erhalt der Ware, bei getrennt gelieferten Waren einer Bestellung mit der letzten Ware, frühestens nach der Unterrichtung des Verbrauchers, bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 und 3 BGB).
- Österreich: 14 Tage Rücktrittsfrist, Fristbeginn mit Besitz an der Ware, bei getrennt gelieferten Waren einer einheitlichen Bestellung mit der zuletzt gelieferten Ware, bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss (§ 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a und b FAGG).
- Deutschland: Ohne die Unterrichtung beginnt die Frist nicht; sie endet dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonstigen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
- Österreich: Ohne die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 FAGG).
- Schweiz: Kein gesetzliches Widerrufsrecht beim gewöhnlichen Onlinekauf; greift eine Situation des Art. 40b OR und liegen die Voraussetzungen des Art. 40a OR vor (persönlicher oder familiärer Gebrauch, beruflich oder gewerblich handelnder Anbieter, Leistung des Kunden über 100 Franken), gilt es mit 14 Tagen (Art. 40a, 40e OR); ausgeschlossen ist es nach Art. 40c OR bei ausdrücklich gewünschten Vertragsverhandlungen und an einem Markt- oder Messestand.
- Das Recht steht nur Verbrauchern zu; gegenüber Geschäftskunden gilt es nicht. Verbraucher ist in Deutschland jede natürliche Person, die überwiegend zu privaten Zwecken handelt (§ 13 BGB), in Österreich, wer das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens abschließt (§ 1 Abs. 1 KSchG, auf den § 1 Abs. 1 FAGG verweist).
Definition
Das Widerrufsrecht ist ein gesetzliches Gestaltungsrecht, mit dem ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer einseitig beendet, ohne dafür einen Grund nennen oder die Zustimmung des Unternehmers einholen zu müssen, sofern er die gesetzliche Frist einhält und den Widerruf gegenüber dem Unternehmer erklärt. In Österreich trägt dasselbe Recht im Gesetz den Namen Rücktrittsrecht (§ 11 FAGG); in der Schweiz gilt es nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR und bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 40a OR.
In Deutschland steht es einem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
Frist und Fristbeginn
Frist und Fristbeginn sind in jedem der drei Länder gesondert geregelt. Die Tabelle zeigt den Fristbeginn bei einem Warenkauf an einen Verbraucher; Sonderfälle wie getrennte Lieferungen mehrerer Waren oder Teilsendungen regeln die genannten Vorschriften.
| Land | Frist | Fristbeginn beim Warenkauf | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 14 Tage | Erhalt der Ware durch den Verbraucher oder einen von ihm benannten Dritten, der nicht Frachtführer ist; frühestens nach der Unterrichtung über das Widerrufsrecht; bei getrennt gelieferten Waren einer Bestellung mit der letzten Ware | § 355 Abs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 3 BGB |
| Österreich | 14 Tage | Besitzerlangung an der Ware durch den Verbraucher oder einen von ihm benannten, nicht als Beförderer tätigen Dritten; bei getrennt gelieferten Waren einer einheitlichen Bestellung mit der zuletzt gelieferten Ware | § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 lit. a und b FAGG |
| Schweiz | 14 Tage, nur in den Situationen des Art. 40b OR und bei Erfüllung von Art. 40a OR (persönlicher oder familiärer Gebrauch, beruflich oder gewerblich handelnder Anbieter, Leistung des Kunden über 100 Franken); nicht bei Art. 40c OR | Antrag oder Annahme des Vertrags und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR | Art. 40a, 40c und 40e Abs. 2 OR |
In Deutschland beginnt die Frist bei einem Verbrauchsgüterkauf mit dem Erhalt der Ware; hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden diese getrennt geliefert, mit dem Erhalt der letzten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b BGB). Bei Dienstleistungen und bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger beginnt sie mit dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). Sie beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 BGB); fehlt die Unterrichtung, endet die Frist spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonstigen Fristbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB). Ausnahmen nennt § 312g Abs. 2 BGB, etwa für nicht vorgefertigte, individuell angefertigte Ware. Einzelheiten stehen im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
In Österreich beginnt die Frist bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt; hat der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und werden diese getrennt geliefert, mit der Besitzerlangung an der zuletzt gelieferten Ware (§ 11 Abs. 2 Z 2 lit. a und b FAGG). Bei Dienstleistungsverträgen beginnt sie mit dem Tag des Vertragsabschlusses (§ 11 Abs. 2 Z 1 FAGG). Unterbleibt die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sich die Frist um zwölf Monate; holt der Unternehmer die Information innerhalb dieser zwölf Monate ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, endet sie 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 FAGG). Ausnahmen stehen in § 18 FAGG. Einzelheiten: Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.
In der Schweiz verlangt das Widerrufsrecht zunächst, dass der Vertrag bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden betrifft, der Anbieter beruflich oder gewerblich handelt und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR). Zusätzlich muss das Angebot in einer der Abschlusssituationen des Art. 40b OR gemacht worden sein: Arbeitsplatz, Wohnräume und deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel sowie öffentliche Strassen und Plätze, eine Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt und das Telefon. Der Kauf über eine Website steht nicht in dieser Aufzählung; für ihn ist nach Art. 40a bis 40e OR kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen. Kein Widerrufsrecht besteht auch, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Greift eine Situation nach Art. 40b OR und sind die Voraussetzungen des Art. 40a OR erfüllt, beträgt die Frist 14 Tage. Einzelheiten: Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Beispiel
Beispielrechnung: Der Unternehmer hat den Verbraucher in Deutschland über das Widerrufsrecht unterrichtet. Der Verbraucher bestellt am 2. März 2026 Schuhe und erhält die Lieferung am 10. März 2026. Die Frist beginnt mit dem Erhalt; der Tag des Erhalts zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB, § 356 Abs. 3 BGB). Sie endet mit Ablauf des 24. März 2026 (§ 188 Abs. 1 BGB). Übergibt der Kunde den Widerruf an diesem Tag der Post, ist die Frist gewahrt (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB).
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 312g Abs. 1 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen), § 355 BGB (Frist und Erklärung), § 356 BGB (Fristbeginn, Verlängerung und Erlöschen), Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (Unterrichtung), § 13 BGB (Verbraucher). Österreich: §§ 11 und 12 FAGG (Rücktrittsfrist und Fristbeginn), § 18 FAGG (Ausnahmen), § 1 Abs. 1 KSchG (Verbraucherbegriff, auf den § 1 Abs. 1 FAGG verweist). Schweiz: Art. 40a (Geltungsbereich), 40b (Abschlusssituationen), 40c (Ausnahmen), 40d (Orientierungspflicht) und 40e (Form und Frist) OR (SR 220). Deutschland und Österreich setzen damit Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 der Richtlinie 2011/83/EU um; die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union, und die Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten.
Nicht zu verwechseln mit
- Widerrufsbelehrung: die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, nicht das Recht selbst.
- Freiwilliges Rückgaberecht: eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingeräumte Rücknahme mangelfreier Ware; in der Schweiz beruht die Rückgabe mangelfreier Ware beim Onlinekauf auf einer solchen Vereinbarung.
- Gewährleistung: Mängelrechte wegen einer mangelhaften Sache, in Deutschland Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz nach § 437 BGB. Sie setzen voraus, dass die Sache mangelhaft ist; das Widerrufsrecht verlangt weder einen Mangel noch eine Begründung (§ 355 Abs. 1 BGB). Mit einem wirksamen Widerruf sind Verbraucher und Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB).