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Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich: Frist und Ausnahmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verbraucher können einen Fernabsatzvertrag mit einem Onlineshop, für den das österreichische FAGG gilt, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG). Bei Waren beginnt die Frist mit dem Besitzerwerb; fehlt die Belehrung, verlängert sie sich um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Ausnahmen listet § 18 FAGG. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach dem FAGG haben Geschäftskunden nicht; natürliche Personen, die vor Aufnahme ihres Unternehmens vorbereitende Geschäfte abschließen, sind in diesen Geschäften Verbraucher (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Das Wichtigste

  • Frist: 14 Tage; bei Waren ab Besitzerwerb durch den Verbraucher oder einen benannten Dritten, der nicht Beförderer ist (§ 11 Abs. 2 Z 2 FAGG).
  • Ohne Information über das Rücktrittsrecht verlängert sich die Frist um zwölf Monate; holt der Unternehmer sie innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt (§ 12 FAGG).
  • Ausnahmen stehen in § 18 Abs. 1 FAGG, darunter nach Kundenspezifikationen angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren und entsiegelte Hygiene- und Gesundheitsware.
  • Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger: Frist ab Vertragsabschluss; das Rücktrittsrecht entfällt nur unter den Bedingungen des § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG.
  • Seit 1. Oktober 2026 muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche und nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, eine Rücktrittsfunktion bereitstellen (§ 13a Abs. 1 FAGG, BGBl. I Nr. 59/2026).
  • Verletzung der Informations- und Rücktrittspflichten: Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 1.450 Euro (§ 19 Abs. 1 FAGG).

Was das FAGG vorschreibt

Schließen Onlineshop und Kunde einen Vertrag ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems und werden bis zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, liegt ein Fernabsatzvertrag vor (§ 3 Z 2 FAGG). Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) gilt für solche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder in denen die Bereitstellung digitaler Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers vorgesehen ist – letzteres gilt nicht, wenn der Unternehmer die Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FAGG). Verbraucher ist, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört (§ 1 Abs. 1 KSchG). Für Verkäufe an Unternehmer schreibt das FAGG kein Rücktrittsrecht vor.

Das Gesetz spricht von Rücktritt, nicht von Widerruf; das gesetzliche Muster in Anhang I Teil A des FAGG verwendet seinerseits das Wort Widerrufsrecht. Von einem Fernabsatzvertrag kann der Verbraucher binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG). Das FAGG trat am 13. Juni 2014 in Kraft (§ 20 Abs. 2 FAGG). Für deutsche Shops gilt eine eigene Rechtslage: Widerrufsrecht Deutschland.

Wann die 14-Tage-Frist beginnt

Die Frist beträgt 14 Tage. Wann sie beginnt, hängt vom Vertragsgegenstand ab (§ 11 Abs. 2 FAGG):

Fall Fristbeginn
Kaufvertrag oder sonstiger entgeltlicher Erwerb einer Ware Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt
Mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung, getrennt geliefert Tag des Besitzerwerbs an der zuletzt gelieferten Ware
Eine Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken Tag des Besitzerwerbs an der letzten Teilsendung
Regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum Tag des Besitzerwerbs an der zuerst gelieferten Ware
Dienstleistungsvertrag Tag des Vertragsabschlusses
Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeichert sind Tag des Vertragsabschlusses

Anders als das deutsche Recht verknüpft das FAGG den Fristbeginn nicht mit der Belehrung. Unterbleibt die Information über Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise des Rücktritts nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Holt der Unternehmer die Information innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbeginn maßgeblichen Tag (§ 11 Abs. 2 FAGG) nach, endet die Frist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Information erhält (§ 12 Abs. 2 FAGG).

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 13 Abs. 1 FAGG). Der Unternehmer kann dem Kunden anbieten, das Muster-Widerrufsformular oder eine anders formulierte Erklärung auf seiner Website elektronisch auszufüllen und abzuschicken; gibt der Kunde auf diesem Weg zurück, ist der Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (§ 13 Abs. 2 FAGG).

Für welche Waren das Rücktrittsrecht entfällt

§ 18 Abs. 1 FAGG listet Verträge, bei denen der Verbraucher kein Rücktrittsrecht hat. Jede Zeile der Tabelle gilt für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, für die das FAGG gilt. Über das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher es verliert, muss der Shop vor Vertragsabschluss informieren (§ 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).

Vertragsgegenstand Rücktrittsrecht Bedingung Pflichthinweis nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG
Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3) nein keine Hinweis auf das Nichtbestehen
Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (Z 4) nein keine Hinweis auf das Nichtbestehen
Versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind (Z 5) nein erst nachdem die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; unversehrt versiegelt: Rücktritt möglich Umstände, unter denen das Recht verloren geht
Waren, die nach der Lieferung wegen ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (Z 6) nein erst nach dem Vermischen Umstände, unter denen das Recht verloren geht
Alkoholische Getränke mit bei Vertragsabschluss vereinbartem Preis, Lieferung frühestens 30 Tage nach Vertragsabschluss, Wert von Marktschwankungen abhängig, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat (Z 7) nein alle genannten Bedingungen Hinweis auf das Nichtbestehen
Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in versiegelter Packung (Z 8) nein erst nachdem die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde Umstände, unter denen das Recht verloren geht
Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte (Z 9) nein gilt nicht für Abonnement-Verträge über solche Publikationen Hinweis auf das Nichtbestehen
Dienstleistungen (Z 1) entfällt bei vollständiger Erbringung wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist, zusätzlich: ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn sowie bestätigte Kenntnis vom Rechtsverlust bei vollständiger Vertragserfüllung oder ausdrücklich verlangter Reparaturbesuch Umstände, unter denen das Recht verloren geht
Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (Z 11) entfällt mit Beginn der Vertragserfüllung wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist, zusätzlich: ausdrückliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn vor Fristablauf, bestätigte Kenntnis vom Rechtsverlust und Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 FAGG Umstände, unter denen das Recht verloren geht

Zwei Beispielfälle zeigen die Grenze bei Z 3: Bestellt eine Kundin ein Jausenbrett mit eingraviertem Namen, wird die Ware nach ihren Spezifikationen angefertigt, und ein Rücktrittsrecht besteht nicht. Bestellt sie dasselbe Brett ohne Gravur aus dem Sortiment, greift Z 3 nicht; das Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG besteht.

Verpflichtet der Vertrag den Verbraucher zu einer Zahlung und wünscht er bei einer Dienstleistung einen Beginn vor Ablauf der Rücktrittsfrist, muss der Unternehmer ein ausdrücklich darauf gerichtetes Verlangen einholen und die Bestätigung, dass der Verbraucher den Rechtsverlust bei vollständiger Vertragserfüllung kennt (§ 10 FAGG). Tritt der Verbraucher gleichwohl zurück, schuldet er einen anteiligen Betrag für die bis dahin erbrachten Leistungen, wenn der Unternehmer ihn nach § 4 Abs. 1 Z 8 und Z 10 informiert hat (§ 16 Abs. 1 und 2 FAGG).

Rückabwicklung nach dem Rücktritt

Tritt der Verbraucher zurück, hat der Unternehmer alle Zahlungen einschließlich der Lieferkosten unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten, mit demselben Zahlungsmittel, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen (§ 14 Abs. 1 FAGG). Mehrkosten einer vom Verbraucher gewählten teureren Lieferart als der günstigsten Standardlieferung muss er nicht erstatten (§ 14 Abs. 2 FAGG). Bei Kaufverträgen darf der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis der Rücksendung erbracht hat; hat der Unternehmer angeboten, die Ware selbst abzuholen, gilt das nicht (§ 14 Abs. 3 FAGG).

Der Verbraucher hat die Ware unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung zurückzustellen; das gilt nicht, wenn der Unternehmer die Abholung der Ware selbst angeboten hat; die Frist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 15 Abs. 1 FAGG). Eine Entschädigung für die Minderung des Verkehrswerts schuldet er nur für einen Umgang mit der Ware, der zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war; ohne Belehrung nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG haftet er in keinem Fall für den Wertverlust (§ 15 Abs. 4 FAGG). Weitere Lasten wegen des Rücktritts darf es nicht geben (§ 15 Abs. 5 FAGG). Der Rücktritt erfasst auch akzessorische Verträge (§ 17 FAGG).

Bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger trifft den Verbraucher für bereits erbrachte Leistungen keine Zahlungspflicht (§ 16 Abs. 3 FAGG); nach dem Rücktritt darf er die digitale Leistung nicht weiter nutzen (§ 16 Abs. 5 FAGG), und der Unternehmer kann die Nutzung etwa durch Sperren des Zugangs unterbinden (§ 14 Abs. 4 FAGG).

Rücktrittsfunktion seit 1. Oktober 2026

Wer Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließt, muss sicherstellen, dass dem Verbraucher für den Rücktritt eine Rücktrittsfunktion zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 1 FAGG). Diese Vorschrift ist mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, mit 1. Oktober 2026 in Kraft getreten und gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 20 Abs. 5 FAGG). Die Funktion ist gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar zu halten und hervorgehoben und leicht zugänglich zu platzieren; die Bestätigungsfunktion trägt die Beschriftung „Widerruf bestätigen“; nach deren Aktivierung übermittelt der Unternehmer unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs (§ 13a Abs. 2 bis 5 FAGG). Einzelheiten zur Einrichtung beschreibt der Artikel Rücktrittsfunktion im Onlineshop.

Belehrung und Muster-Widerrufsformular

Bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, muss der Unternehmer ihn über die Bedingungen, Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts informieren, unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B, und bei Pflicht zur Rücktrittsfunktion über deren Bestehen und Platzierung (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG). Die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8, 9 und 10 kann er mittels der Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A erteilen; mit dem zutreffend ausgefüllten Formular gelten diese Informationspflichten als erfüllt (§ 4 Abs. 3 FAGG). Der Shop hat dem Kunden außerdem innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit den Informationen nach § 4 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen, spätestens mit der Lieferung der Waren oder, bei Dienstleistungen, vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, sofern sie nicht schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden (§ 7 Abs. 3 FAGG).

Die Muster stehen im Anhang I des FAGG; der Artikel druckt sie nicht ab, damit keine Abschrift an die Stelle des Gesetzestextes tritt. Das Muster-Widerrufsformular ist für die Rücktrittserklärung nicht vorgeschrieben (§ 13 Abs. 1 FAGG).

Was bei einem Verstoß droht

Verletzt der Unternehmer die Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 FAGG durch falsche oder unvollständige Angaben, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder eine andere Verwaltungsstrafbestimmung strengere Strafe androht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FAGG). Dieselbe Strafe droht, wer die Eingangsbestätigung nach § 13 Abs. 2 unterlässt (Z 6), die Rücktrittsfunktion nach § 13a nicht oder nicht den Anforderungen entsprechend bereitstellt (Z 6a) oder gegen die Erstattungspflicht nach § 14 Abs. 1 verstößt (Z 7). Wird das Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geführt, sind Geldstrafen bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten, ohne Umsatzangaben bis zu zwei Millionen Euro, möglich (§ 19 Abs. 3 FAGG).

Hinzu kommen die zivilrechtlichen Folgen: Ohne die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG), und ohne Information über die Rücksendekosten trägt sie der Unternehmer (§ 15 Abs. 2 FAGG).

Checkliste für Ihren Shop

  • Prüfen Sie für jeden Artikel, ob eine Ausnahme nach § 18 Abs. 1 FAGG vorliegt, und stellen Sie den Hinweis nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG vor Vertragsabschluss bereit.
  • Füllen Sie die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anhang I Teil A zutreffend aus, mit dem passenden Baustein für den Fristbeginn und der Regelung zu den Rücksendekosten.
  • Stellen Sie das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B bereit. Räumen Sie dem Kunden zusätzlich die Möglichkeit ein, es oder eine anders formulierte Erklärung auf Ihrer Website elektronisch auszufüllen, und bestätigen Sie nur solche Erklärungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (§ 13 Abs. 2 FAGG).
  • Richten Sie für über die Online-Benutzeroberfläche geschlossene Fernabsatzverträge mit Verbrauchern die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG ein, sofern der Vertrag nach dem 30. September 2026 geschlossen wird.
  • Erstatten Sie nach dem Rücktritt alle Zahlungen einschließlich Lieferkosten binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung, bei Warenkäufen mit dem Vorbehalt des § 14 Abs. 3 FAGG; die Mehrkosten einer vom Kunden ausdrücklich gewählten teureren Lieferart als der günstigsten Standardlieferung sind ausgenommen (§ 14 Abs. 2 FAGG).
  • Fordern Sie bei Verträgen, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten, und vorzeitigem Beginn einer Dienstleistung das ausdrückliche Verlangen und die Kenntnisbestätigung nach § 10 FAGG ein.

Häufige Fragen

Gilt das Rücktrittsrecht im Onlineshop auch für Geschäftskunden?

Nein, nicht in dieser Rolle. Das FAGG gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, wer ein Geschäft abschließt, das nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. Kauft jemand für seinen Betrieb, hat er in dieser Rolle kein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG. Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zu diesem Betrieb (§ 1 Abs. 3 KSchG); in solchen Vorbereitungsgeschäften ist die Person Verbraucher und hat das Rücktrittsrecht.

Muss der Kunde das Muster-Widerrufsformular verwenden?

Nein. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden; die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 13 Abs. 1 FAGG). Das Formular nach Anhang I Teil B kann der Kunde verwenden, muss er aber nicht; der Shop muss es ihm dennoch bereitstellen (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG).

Wer trägt die Rücksendekosten nach dem Rücktritt?

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, wenn der Shop ihn darüber unterrichtet hat und sich nicht bereit erklärt hat, sie zu tragen (§ 15 Abs. 2 FAGG). Bei Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, muss der Shop vorab die Höhe der Kosten nennen (§ 4 Abs. 1 Z 9 FAGG).

Kann ein Kunde entsiegelte Hygieneware zurückgeben?

Nicht durch Rücktritt. Bei Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen versiegelt geliefert werden und nicht zur Rückgabe geeignet sind, entfällt das Rücktrittsrecht, sofern die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 5 FAGG). Ist die Versiegelung unversehrt, besteht das Rücktrittsrecht.

Quellen

  1. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), tagesaktuelle Fassung vom 13.10.2026 (StF BGBl. I Nr. 33/2014, in Kraft seit 13.6.2014; §§ 13a und 19 Abs. 1 Z 6a in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2026, in Kraft seit 1.10.2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 1 Geltungsbereich (Unternehmer, Verbraucher), Fassung vom 13.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am