SchweizRecht

Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz: Frist und Ausnahmen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht für den Onlinekauf; wer in einem Webshop kauft, ist an den Vertrag gebunden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a ff. OR) besteht nur, wenn das Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde – am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon –, der Vertrag bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch betrifft, der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR); Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge sind ausgenommen (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR). Bei einem gewöhnlichen Onlinekauf, bei dem das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird, greift es daher nicht, unabhängig von der Ware; wurde das Angebot dagegen etwa am Telefon gemacht, bleibt es auch dann bestehen, wenn der Vertrag danach online abgeschlossen wird. Bei Mängeln der Ware gelten die Gewährleistungsrechte (Art. 197 ff. OR), die unter anderem die Rückabwicklung des Kaufs ermöglichen (Art. 205 Abs. 1 OR).

Das Wichtigste

  • Kein gesetzliches Widerrufsrecht für gewöhnliche Onlinekäufe (Fernabsatz), bei denen das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird; der Kunde ist insoweit an den Vertrag gebunden. Entscheidend ist die Angebotssituation nach Art. 40b OR: Ein Angebot am Telefon (Art. 40b lit. d OR) löst das Widerrufsrecht auch dann aus, wenn der Vertrag danach online abgeschlossen wird – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR sind erfüllt (bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über CHF 100) und es liegt kein Fall von Art. 40c OR vor (ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen, Erklärung an einem Markt- oder Messestand); Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge sind nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR ausgenommen. Bei Mängeln der Ware gelten die Gewährleistungsrechte (Art. 197 ff. OR), die unter anderem die Rückabwicklung des Kaufs ermöglichen (Art. 205 Abs. 1 OR).
  • Das gesetzliche Widerrufsrecht (Art. 40a ff. OR) gilt nur, wenn das Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde (Arbeitsplatz, Wohnräume oder deren unmittelbare Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel oder öffentliche Strassen und Plätze, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon), nicht bei einem gewöhnlichen Onlinekauf über die Website oder einem Ladenkauf. Es setzt bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, einen gewerblichen Anbieter und eine Leistung des Kunden über CHF 100 voraus und gilt nicht für Finanzdienstleistungen im Rahmen bestehender Verträge und für Versicherungsverträge (Art. 40a Abs. 1, 2 und 2bis OR). Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR).
  • Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften: 14 Tage, Beginn mit Vertragsantrag/-annahme und Kenntnis der Angaben nach Art. 40d OR (Art. 40e Abs. 2 OR).
  • Keine Warenart-Ausnahmen im OR; das deutsche und österreichische Recht kennt Warenart-Ausnahmen mit Bedingungen (z. B. versiegelte Hygieneartikel nur nach Entfernung der Versiegelung, digitale Inhalte nicht automatisch).
  • Die Motion 22.3476 «Widerrufsrecht im Online-Handel» (2022), die ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Online-Handel eingeführt hätte, wurde vom Nationalrat in der Sommersession 2023 mit 117 zu 75 Stimmen abgelehnt.

Dieser Artikel behandelt Shops mit Sitz in der Schweiz und Schweizer Recht. Die Regeln Deutschlands und Österreichs stehen in Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland und in Österreich; auf die Schweiz übertragen lassen sie sich nicht.

Was für das Widerrufsrecht im Onlineshop gilt

In der Schweiz besteht kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge. Bei einem gewöhnlichen Onlinekauf, bei dem das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird, ist der Kunde an den Vertrag gebunden; in dieser Konstellation räumt das Obligationenrecht ihm kein Recht ein, sich ohne Grund umzuentscheiden und die Ware zurückzugeben. Ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, entscheidet nicht der Abschlusskanal, sondern die Angebotssituation nach Art. 40b OR: Wurde das Angebot etwa am Telefon gemacht, besteht es – die weiteren Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR und das Fehlen eines Falls von Art. 40c OR vorausgesetzt – auch dann, wenn der Vertrag danach im Onlineshop abgeschlossen wird. Bei Mängeln der Ware gelten die Gewährleistungsrechte (Art. 197 ff. OR), die unter anderem die Rückabwicklung des Kaufs durch die Wandelungsklage ermöglichen (Art. 205 Abs. 1 OR). Das KMU-Portal der Bundesverwaltung stellt fest, dass die Gesetzgebung der Schweiz dem Kunden kein Recht zu sichert, sich umzuentscheiden und ein Produkt nach einem Online-Kauf zurückzugeben; der Betreiber eines Webshops kann dieses Recht gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Das gesetzliche Widerrufsrecht des Obligationenrechts steht in Art. 40a ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) und gilt für Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge. Ein gewöhnlicher Onlinekauf, den der Kunde initiiert, ist nicht erfasst; die Vorschrift knüpft an die Angebotssituation an, nicht an den späteren Abschlusskanal. Ein eigenes Widerrufsrecht besteht für Versicherungsverträge nach Art. 2a VVG (in Kraft seit 1. Januar 2022); es betrifft keine Warenkäufe. Die Regeln Deutschlands (14 Tage Widerrufsrecht nach § 312g BGB) und Österreichs (14 Tage Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG) haben im Schweizer Recht kein Pendant.

Das gesetzliche Widerrufsrecht: Art. 40a ff. OR

Das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR gilt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Gegenstand: Vertrag über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind (Art. 40a Abs. 1 OR).
  2. Anbieter: Der Anbieter hat im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt (Art. 40a Abs. 1 lit. a OR).
  3. Betrag: Die Leistung des Kunden übersteigt 100 Franken (Art. 40a Abs. 1 lit. b OR).
  4. Angebotssituation: Das Angebot wurde am Arbeitsplatz des Kunden, in Wohnräumen oder deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, oder am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht (Art. 40b OR).

Das Angebot in einem Onlineshop oder in einem Laden wird nicht in einer der in Art. 40b OR genannten Situationen gemacht; ein gewöhnlicher Onlinekauf, den der Kunde initiiert, ist daher nicht erfasst. Die Vorschrift knüpft an die Angebotssituation an, nicht an den späteren Abschlusskanal: Wurde das Angebot nach Art. 40b OR gemacht (etwa am Telefon), greift das Widerrufsrecht – die weiteren Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR, das Fehlen eines Falls von Art. 40c OR und das Nichtvorliegen einer Ausnahme nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR vorausgesetzt – auch dann, wenn der Vertrag anschliessend im Onlineshop abgeschlossen wird.

Wann die 14-Tage-Frist beginnt

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e Abs. 2 OR). Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben (Art. 40d Abs. 1 OR). Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen (Art. 40d Abs. 2 OR).

Der Widerruf ist an keine Form gebunden; der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden (Art. 40e Abs. 1 OR). Die Frist ist eingehalten, wenn der Kunde am letzten Tag der Widerrufsfrist dem Anbieter seinen Widerruf mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt (Art. 40e Abs. 4 OR).

Ausnahmen vom Haustür-Widerrufsrecht

Liegt eine Angebotssituation nach Art. 40b OR vor, hat der Kunde in zwei Fällen trotzdem kein Widerrufsrecht: wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Davon zu trennen ist der Geltungsbereich: Nach Art. 40a Abs. 1 OR gilt das Widerrufsrecht nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge durch Finanzinstitute und Banken (Art. 40a Abs. 2 OR); für Versicherungsverträge gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 40a Abs. 2bis OR). Die Ausnahmen des OR knüpfen nicht an die Warenart an.

Widerrufsrecht und Ausnahmen nach Warenart

Die Tabelle zeigt, ob und wann ein Widerrufsrecht für die im Onlineshop vorkommenden Warenarten besteht. Die Spalte «Haustürgeschäft» gilt für Verträge mit Konsumenten, bei denen das Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sind (bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über CHF 100) und die Fälle von Art. 40c OR nicht vorliegen (ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen, Erklärung an einem Markt- oder Messestand); Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge bleiben nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR ausgenommen. Die Spalte «Gewöhnlicher Onlinekauf» meint den Kauf, bei dem das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird; war das Angebot dagegen in einer Situation von Art. 40b OR gemacht worden (etwa am Telefon), ist die Spalte «Haustürgeschäft» massgebend, auch wenn der Vertrag danach online abgeschlossen wird.

Warenart Gewöhnlicher Onlinekauf (Angebot auf der Website) Haustürgeschäft (Art. 40a ff. OR)
Standardware kein gesetzliches Widerrufsrecht 14 Tage (Art. 40e OR)
Massgefertigte Ware (made to measure) kein gesetzliches Widerrufsrecht 14 Tage (keine Warenart-Ausnahme im OR)
Versiegelte Hygieneartikel kein gesetzliches Widerrufsrecht 14 Tage (keine Warenart-Ausnahme im OR)
Digitale Inhalte kein gesetzliches Widerrufsrecht 14 Tage (keine Warenart-Ausnahme im OR)
Schnell verderbliche Ware kein gesetzliches Widerrufsrecht 14 Tage (keine Warenart-Ausnahme im OR)

Anders als das deutsche Recht (§ 312g Abs. 2 BGB) und das österreichische Recht (§ 18 FAGG) kennt das Schweizer Obligationenrecht keine Warenart-Ausnahmen vom Widerrufsrecht. Das deutsche und österreichische Recht kennt Warenart-Ausnahmen mit Bedingungen: massgefertigte Ware (nicht vorgefertigt, individuell ausgewählt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten), schnell verderbliche Ware, versiegelte Hygieneartikel nur, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, und digitale Inhalte nicht automatisch: Bei nicht zahlungspflichtigen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung begonnen hat; bei zahlungspflichtigen digitalen Inhalten zusätzlich nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, die Kenntnis des Rechtsverlusts bestätigt hat und der Unternehmer ihm eine Bestätigung zur Verfügung gestellt hat (§ 356 Abs. 6 BGB, § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG). Im Schweizer Recht sind die zwei Fälle von Art. 40c OR die einzigen Konstellationen, in denen ein Kunde mit einem Vertrag im Geltungsbereich von Art. 40a OR trotz einer Angebotssituation nach Art. 40b OR nicht widerrufen kann: Er hat die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht, oder er hat seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben. Davon zu trennen sind der Geltungsbereich nach Art. 40a Abs. 1 OR und die Ausnahmen für Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und für Versicherungsverträge (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR).

Für einen gewöhnlichen Onlinekauf über die Website heisst das: Es besteht für keine Warenart ein gesetzliches Widerrufsrecht. War das Angebot dagegen in einer Situation von Art. 40b OR gemacht worden und sind die weiteren Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt (bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über CHF 100), gilt für jede Warenart das Widerrufsrecht nach Art. 40e OR, sofern kein Fall von Art. 40c OR vorliegt (ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen, Erklärung an einem Markt- oder Messestand) und keine Ausnahme nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR greift. Beim gewöhnlichen Onlinekauf über die Website, für den kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, kann der Kunde die Ware ohne Grund nur zurückgeben, wenn der Verkäufer ein Widerrufsrecht freiwillig gewährt; bei Mängeln der Ware gelten die Gewährleistungsrechte (Art. 197 ff. OR).

Was Schweizer Recht nicht verlangt

Eine Vorschrift, die für einen gewöhnlichen Onlineshop ein Widerrufsrecht oder eine Widerrufsfrist verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (OR, UWG, PBV) nicht gefunden. Die gesetzliche Widerrufsfrist des Obligationenrechts steht in Art. 40e OR und gilt für Verträge, deren Angebot in einer Situation von Art. 40b OR gemacht wurde, nicht für gewöhnliche Onlinekäufe, bei denen das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird.

Eine Vorschrift, die einen Widerrufs- oder Rückgabebutton verlangt, haben wir in den geöffneten Quellen (OR, UWG, PBV) nicht gefunden. Ob Sie ein Widerrufsrecht einräumen und wie Sie es ausgestalten, ist eine unternehmerische Entscheidung.

Motion 22.3476: «Widerrufsrecht im Online-Handel»

Die Motion 22.3476 (2022) beantragte, das Obligationenrecht so anzupassen, dass neu auch ein mindestens vierzehntägiges Widerrufsrecht im Onlinehandel gilt. Die Motion begründete, das geltende Obligationenrecht kenne kein Widerrufsrecht für im Internet geschlossene Verträge, was nicht mehr zeitgemäss sei; diverse Onlinehändler brüsteten sich mit einem freiwilligen Rückgaberecht, das die Konsumenten auf die Kulanz der Anbieter angewiesen lasse.

Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion. Er verwies darauf, dass das Parlament im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 06.441 Bonhôte «Mehr Konsumentenschutz und weniger Missbräuche beim Telefonverkauf» ein allgemeines Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge ausführlich diskutiert und 2014 bewusst auf die Schaffung eines Widerrufsrechts im Onlinehandel verzichtet habe. Ein Widerrufsrecht wurde nur für Telefonverkäufe eingeführt. Bei Telefonverkäufen sei die Ausgangslage vergleichbar mit Haustürgeschäften, bei denen ein Widerrufsrecht schon seit 1990 gelte; bei beiden Geschäftsarten könne es zu Überraschungs- und Überrumpelungseffekten kommen. Vertragsabschlüsse im Onlinehandel würden dagegen von den Kundinnen und Kunden initiiert, die sich die Bestellung in Ruhe überlegen und einen Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern durchführen könnten. Ein Eingreifen des Gesetzgebers sei damit nicht erforderlich.

Der Nationalrat lehnte die Motion in der Sommersession 2023 mit 117 zu 75 Stimmen ab. Damit bleibt es bei der geltenden Rechtslage: Für gewöhnliche Onlinekäufe, bei denen das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Wenn der Verkäufer ein Widerrufsrecht freiwillig gewährt

Ein freiwilliges Widerrufsrecht ist eine unternehmerische Entscheidung. Wenn Sie es gewähren, sollten Sie die Bedingungen klar regeln, damit der Kunde weiss, unter welchen Voraussetzungen er die Ware zurückgeben kann. Das KMU-Portal der Bundesverwaltung empfiehlt, in diesem Fall folgende Punkte in den AGB eindeutig festzuschreiben:

  1. Bestehen des Widerrufsrechts: Wann und unter welchen Bedingungen der Kunde vom Kauf zurücktreten kann.
  2. Rücktrittsfristen: Wie lange der Kunde Zeit hat, um den Kauf zu widerrufen.
  3. Modalitäten des Widerrufsrechts: Wie der Kunde den Widerruf erklären muss (Form, Adresse, Kommunikationsweg) und wie die Rückabwicklung abläuft (Rücksendung, Erstattung, Kosten).

Ein freiwilliges Widerrufsrecht kann auch ausserhalb der AGB vereinbart werden, etwa in der Bestellbestätigung oder per E-Mail; das Obligationenrecht verlangt dafür keine besondere Form (Art. 1, 11 OR). Ohne eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch auf Rückgabe; der Kunde ist dann auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen.

Checkliste für Ihren Shop

  • Prüfen Sie für jeden Verkauf die Angebotssituation nach Art. 40b OR: Nur wenn Sie das Angebot am Arbeitsplatz oder in den Wohnräumen des Kunden, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon gemacht haben, kommt das gesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR in Betracht – und nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sind (bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über CHF 100) und weder ein Fall von Art. 40c OR (ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen, Erklärung an einem Markt- oder Messestand) noch eine Ausnahme nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR vorliegt. Ein Vertrag nach einem Angebot auf Ihrer Website fällt nicht darunter; ein Telefonangebot fällt auch dann darunter, wenn der Vertrag anschliessend online abgeschlossen wird.
  • Wenn Sie ein Widerrufsrecht freiwillig gewähren, schreiben Sie Bestehen, Frist und Modalitäten eindeutig in Ihre AGB.
  • Informieren Sie Ihre Kunden vor dem Kauf klar über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
  • Wenn Sie ein Widerrufsrecht gewähren, richten Sie einen Ablauf ein, der die Rücksendung und die Erstattung innerhalb der zugesagten Frist ermöglicht.
  • Prüfen Sie für jede Warengruppe, ob Sie ein Widerrufsrecht gewähren möchten, und dokumentieren Sie die Entscheidung in Ihren AGB.

Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz ein gesetzliches Widerrufsrecht für Onlinekäufe?

Für den gewöhnlichen Onlinekauf über die Website, den der Kunde initiiert, nein: Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, und das Obligationenrecht räumt dem Kunden insoweit kein Recht ein, sich ohne Grund umzuentscheiden und die Ware zurückzugeben. Entscheidend ist nicht der Abschlusskanal, sondern die Angebotssituation nach Art. 40b OR: Wurde ihm das Angebot etwa am Telefon gemacht (Art. 40b lit. d OR), greift das Widerrufsrecht auch dann, wenn er den Vertrag danach im Onlineshop abschliesst – vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR sind erfüllt (bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Anbieters, Leistung des Kunden über CHF 100) und es liegt kein Fall von Art. 40c OR vor (ausdrücklich gewünschte Vertragsverhandlungen, Erklärung an einem Markt- oder Messestand); Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge sind nach Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR ausgenommen. Bei Mängeln der Ware gelten die Gewährleistungsrechte (Art. 197 ff. OR). Ein freiwilliges Widerrufsrecht kann der Verkäufer auch ausserhalb der AGB vereinbaren; das KMU-Portal empfiehlt, Bestehen, Frist und Modalitäten in den AGB eindeutig festzuschreiben.

Wann gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR?

Nur bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen: wenn das Angebot am Arbeitsplatz des Kunden, in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon gemacht wurde (Art. 40b OR). Zusätzlich müssen die kumulativen Voraussetzungen von Art. 40a Abs. 1 OR erfüllt sein: Vertrag über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, gewerblicher Anbieter, Leistung des Kunden über CHF 100. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge (Art. 40a Abs. 2 OR) und Versicherungsverträge (Art. 40a Abs. 2bis OR). Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Gewöhnliche Onlinekäufe, bei denen das Angebot auf der Website gemacht und die Bestellung vom Kunden initiiert wird, und Ladenkäufe sind nicht erfasst; die Vorschrift knüpft an die Angebotssituation an, nicht an den späteren Abschlusskanal. Wurde das Angebot am Telefon gemacht (Art. 40b lit. d OR), besteht das Widerrufsrecht auch bei einem danach online abgeschlossenen Vertrag.

Wie lange beträgt die Widerrufsfrist bei einem Haustürgeschäft?

14 Tage. Die Frist beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e Abs. 2 OR). Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht unterrichten (Art. 40d OR).

Gibt es Warenarten, bei denen das Widerrufsrecht entfällt?

Im Schweizer Recht knüpfen die Ausnahmen des Widerrufsrechts nicht an die Warenart an: Art. 40a-40f OR nennen keine Warenart-Ausnahmen. Das deutsche Recht (§ 312g Abs. 2 BGB) und das österreichische Recht (§ 18 FAGG) kennen Warenart-Ausnahmen mit Bedingungen, z. B. versiegelte Hygieneartikel nur, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, und digitale Inhalte nicht automatisch. Die Ausnahmen des OR stehen auf zwei Ebenen: Art. 40a Abs. 1 OR grenzt den Geltungsbereich auf Verträge über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch mit gewerblichem Anbieter und einer Leistung des Kunden über CHF 100 ab, Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR nehmen Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge und Versicherungsverträge aus (für Letztere gilt das Versicherungsvertragsgesetz); nach Art. 40c OR hat der Kunde kein Widerrufsrecht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat.

Muss ich dem Kunden die Rücksendekosten erstatten?

Das hängt davon ab, ob Sie ein Widerrufsrecht gewähren. Wenn Sie es freiwillig einräumen, regeln Sie die Kosten in Ihren AGB. Bei einem gesetzlichen Haustür-Widerruf müssen die Parteien bereits empfangene Leistungen zurückerstatten (Art. 40f Abs. 1 OR); hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, schuldet er einen angemessenen Mietzins (Art. 40f Abs. 2 OR).

Quellen

  1. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 1, 11, 40a bis 40f, 197, 205Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1), Stand am 1. Januar 2024, Art. 2aFedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. § 312g BGB (Widerrufsrecht), § 356 BGB (Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen)Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de) · abgerufen am
  4. § 18 FAGG (Rücktrittsrecht)Rechtsinformationssystem des Bundes (ris.bka.gv.at), Fassung vom 13.10.2026 · abgerufen am
  5. Motion 22.3476 «Widerrufsrecht im Online-Handel» (2022), Nationalrat, Sommersession 2023Parlament.ch · abgerufen am
  6. Widerrufsrecht in der Schweiz und der EUKMU-Portal der Bundesverwaltung · abgerufen am
  7. Rückgabe oder Umtausch – welche Rechte habe ich beim Kauf?Stiftung für Konsumentenschutz · abgerufen am