Rechtstexte beim Shopstart: Welche Seiten Pflicht sind
Kurz gesagt
Deutschland, Österreich und die Schweiz verlangen Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung und Angaben vor der Bestellung; eine Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung samt Musterformular nur Deutschland und Österreich, und dort nur, soweit kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB beziehungsweise § 18 FAGG greift. In der Schweiz entsteht ein gesetzliches Widerrufsrecht nur bei beweglichen Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch mit einer Leistung des Kunden über 100 Franken (Art. 40a OR) und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR; Art. 40c OR nimmt weitere Fälle aus. Wer nur an Unternehmer verkauft, ist von den verbraucherschützenden Pflichten nicht erfasst; § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB gilt auch zwischen Unternehmern. Stand: 14. Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Anbieterkennzeichnung: Deutschland § 5 DDG, in Kraft seit 14. Mai 2024; Österreich § 5 ECG, in Kraft seit 1. Januar 2002; Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, in Kraft seit 1. April 2012.
- Datenschutzerklärung: in Deutschland und Österreich aus Art. 13 DSGVO, in der Schweiz aus Art. 19 DSG, in Kraft seit 1. September 2023.
- Rücktritts- oder Widerrufsrecht: 14 Tage in Deutschland und Österreich bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen, soweit kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB beziehungsweise § 18 FAGG greift; über das Nichtbestehen ist zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG). In der Schweiz nur bei beweglichen Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch mit einer Leistung des Kunden über 100 Franken (Art. 40a OR), dann nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR und nicht in den Fällen des Art. 40c OR.
- Elektronische Widerrufsfunktion: § 356a BGB seit 19. Juni 2026 und § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026, je bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, solange die Widerrufs- oder Rücktrittsfrist läuft.
- Preise: Deutschland nach der PAngV, in Kraft seit 28. Mai 2022; Österreich nach § 5 Abs. 2 ECG; Schweiz Detailpreis in Schweizerfranken nach Art. 3 Abs. 1 PBV.
- Cookies: Einwilligung in Deutschland (§ 25 TDDDG) und Österreich (§ 165 Abs. 3 TKG 2021), außer für die Nachrichtenübertragung und für unbedingt erforderliche Zugriffe eines ausdrücklich gewünschten Dienstes (§ 25 Abs. 2 TDDDG, § 165 Abs. 3 Satz 3 TKG 2021); in der Schweiz genügt Information mit Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit (Art. 45c FMG).
Ein Onlineshop kann am ersten Tag eine Abmahnung erhalten, obwohl technisch nichts fehlt. Welche Seiten das verhindern, entscheidet nicht die Shopvorlage, sondern der Anlass.
Was beim Shopstart Pflicht ist
Maßgeblich sind drei Größen: ob die Kundschaft Verbraucher oder Unternehmer ist, in welchem Land sie sitzt und welche Technik der Shop einsetzt. Eine gemeinsame Vorschrift, die Pflichtseiten abschließend aufzählt, haben wir in den am 14. Oktober 2026 geöffneten Texten für Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht gefunden; die Pflichten stehen einzeln in Gesetzen und Verordnungen, und jede gilt nur im genannten Land.
Unabhängig von der Person des Kunden sind die Anbieterkennzeichnung, die Datenschutzerklärung und der Schutz des Endgeräts: § 25 TDDDG verlangt die Einwilligung des Endnutzers, ohne dass dieser Verbraucher sein muss, und § 5 Abs. 2 ECG zeichnet Preise in Diensten der Informationsgesellschaft aus, auch gegenüber gewerblichen Nutzern. Die verbraucherschützenden Pflichten nennen ihre Bedingung dagegen einzeln: Die Preisangabenverordnung in Deutschland gilt gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), § 312j BGB betrifft Verbraucherverträge — wer nur an Unternehmer verkauft, braucht dort weder Bestellbutton noch Widerrufsbelehrung —, und eine Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung trifft nur Verträge, für die ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht (§ 312g Abs. 1 und 2 BGB, § 18 FAGG). Eine Pflicht trifft dagegen auch Unternehmer: § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB verlangt, Vertragsbestimmungen und AGB abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar zu machen; diese Nummer fällt nicht unter die Abweichungsmöglichkeit des § 312i Abs. 2 BGB, die Pflicht gilt deshalb auch zwischen Unternehmern.
Einzelheiten stehen bei den Informationspflichten im Fernabsatz und bei der Cookie-Einwilligung in Deutschland.
Die Pflichtseiten im Ländervergleich
Die Tabelle nennt je Land die Vorschrift; jede Pflicht gilt nur in dem genannten Land, und wo eine Vorschrift auf eine Personengruppe abstellt, steht die Bedingung in der Zelle.
| Seite oder Element | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Anbieterkennzeichnung | § 5 Abs. 1 DDG, in Kraft seit 14. Mai 2024: Name, Anschrift, E-Mail; Register-, Kammer- und Aufsichtsangaben nur unter ihren Voraussetzungen | § 5 Abs. 1 ECG, in Kraft seit 1. Januar 2002: Name oder Firma, geografische Anschrift, elektronische Postadresse | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012: Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail; Handelsregister-Firmen zusätzlich nach Art. 954a OR (seit 1. Januar 2008) |
| Datenschutzerklärung | Art. 13 DSGVO, gilt seit 25. Mai 2018: Kontaktdaten, Zwecke, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer, Rechte | Art. 13 DSGVO, gilt seit 25. Mai 2018, wie in Deutschland | Art. 19 DSG, in Kraft seit 1. September 2023: Identität und Kontaktdaten, Bearbeitungszweck, Empfänger, bei Daten aus dritter Quelle zusätzlich die Datenkategorien und die Monatsfrist |
| Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung | Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, soweit dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (Ausnahmen in Abs. 2 und 3): Bedingungen, Fristen und Verfahren; Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1, Muster-Widerrufsformular in Anlage 2; Frist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB); steht ihm das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB nicht zu, ist auch darüber zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) | § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG in der seit 1. Oktober 2026 geltenden Fassung, bei Bestehen eines Rücktrittsrechts (Ausnahmen: § 18 FAGG): Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise sowie Muster-Widerrufsformular nach Anhang I Teil B; Frist 14 Tage (§ 11 Abs. 1 FAGG); besteht das Rücktrittsrecht nicht oder erlischt es, ist nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG auch darüber zu informieren | keine Belehrungspflicht in den geöffneten Texten; ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht nur bei Verträgen über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a OR), und nur, wenn das Angebot am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder deren Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, oder am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht wurde (Art. 40b OR); kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR); im Anwendungsfall ist nach Art. 40d OR über Widerrufsrecht, Form und Frist zu unterrichten |
| Elektronische Widerrufsfunktion im Shop | § 356a BGB, gilt seit 19. Juni 2026, bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, solange die Widerrufsfrist läuft: Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, Bestätigung „Widerruf bestätigen“, dann Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger | § 13a FAGG, gilt seit 1. Oktober 2026, bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche während der gesamten Rücktrittsfrist: dieselbe Beschriftung und derselbe Ablauf | eine entsprechende Vorschrift haben wir in den geöffneten Texten nicht gefunden |
| AGB | keine Verwendungspflicht in den geöffneten Texten; Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB (Hinweis, zumutbare Kenntnisnahme, Einverständnis), Abruf und Speicherung nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB | keine Verwendungspflicht in den geöffneten Texten; werden AGB verwendet, sind sie speicher- und wiedergabefähig bereitzustellen (§ 11 ECG) | keine Verwendungspflicht in den geöffneten Texten; Grenze ist Art. 8 UWG, der AGB mit erheblichem und ungerechtfertigtem Missverhältnis zum Nachteil von Konsumenten für unlauter erklärt |
| Preisangaben | PAngV: Gesamtpreis (§ 3 Abs. 1); im Fernabsatz der Hinweis, dass die Preise Steuern und sonstige Preisbestandteile enthalten, und die Angabe, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 und 2) | § 5 Abs. 2 ECG: lesbare, zuordenbare Preise und Klarheit über Bruttopreise und Versandkosten, auch gegenüber gewerblichen Nutzern; für Verbraucher zusätzlich der Gesamtpreis mit Steuern und Versandkosten nach § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG | PBV: Detailpreis in Schweizerfranken nach Art. 3 Abs. 1, Grundpreis messbarer Waren nach Art. 5 Abs. 1, Versandkosten dürfen getrennt genannt, müssen aber beziffert werden (Art. 4 Abs. 1) |
| Bestellvorgang und Bestellbutton | § 312j Abs. 2 BGB: hervorgehobene Angaben unmittelbar vor der Bestellung; Abs. 3: Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“; sonst kommt der Vertrag nicht zustande (§ 312j Abs. 4 BGB) | § 8 Abs. 2 FAGG: ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht und Schaltfläche mit „zahlungspflichtig bestellen“; sonst ist der Verbraucher nicht gebunden | Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 2 bis 4 UWG: technische Schritte, Korrektur von Eingabefehlern vor der Bestellung, unverzügliche Bestätigung |
| Cookies und Zugriff auf das Endgerät | § 25 Abs. 1 TDDDG: Einwilligung des Endnutzers für das Speichern und den Zugriff, unabhängig von einem Personenbezug; ohne Einwilligung nur die Fälle des § 25 Abs. 2 TDDDG | § 165 Abs. 3 TKG 2021, in Kraft seit 1. November 2021: Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen; Ausnahmen für die Nachrichtenübertragung und für unbedingt erforderliche Zugriffe | Art. 45c FMG, in Kraft seit 1. April 2007: Information über Bearbeitung und Zweck und Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit; eine Einwilligung verlangt die Norm nicht |
| Hinweis zur Streitbeilegung | § 36 Abs. 1 VSBG: Information über die Bereitschaft oder Teilnahmepflicht und, bei Teilnahmepflicht, Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle; die Ausnahme nach Abs. 3 gilt nur für die Bereitschaftserklärung und nur bei höchstens zehn Beschäftigten | § 19 Abs. 1 AStG: Information über die AS-Stelle nur bei Teilnahmeverpflichtung oder -zusage; gelingt keine Einigung, ist nach § 19 Abs. 3 AStG auf die zuständige AS-Stelle hinzuweisen und anzugeben, ob der Unternehmer teilnimmt | eine entsprechende Hinweispflicht auf eine allgemeine Streitbeilegungsstelle haben wir in den geöffneten Texten nicht gefunden |
Wo die Seiten stehen müssen
Die Anbieterkennzeichnung muss nach deutschem Recht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar sein (§ 5 Abs. 1 DDG), nach österreichischem Recht ständig leicht und unmittelbar zugänglich (§ 5 Abs. 1 ECG). Ein Link in der Fusszeile erfüllt das, wenn er von jeder Seite aus funktioniert; in der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG die Angaben dort, wo der Vertrag angebahnt wird.
Die Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung gehört vor den Vertragsschluss, nicht in die Bestätigungsmail. In Deutschland erfüllt das zutreffend ausgefüllte Muster in Anlage 1 zum EGBGB die Informationspflichten (Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB); in Österreich verlangt § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG das Muster-Widerrufsformular aus Anhang I Teil B zusammen mit Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise. Beide Pflichten gelten nur, wenn ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht; über dessen Nichtbestehen oder vorzeitiges Erlöschen ist gesondert zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
AGB und Vertragsbestimmungen müssen vor dem Klick auf den Bestellbutton abrufbar und speicherbar sein (AGB im Onlineshop in Deutschland, AGB in Österreich); Preise gehören auf die Produktseite und in den Warenkorb.
Beispiel: fünf Seiten für einen Warenshop
Ein Einzelunternehmer verkauft Tassen an Verbraucher. Vor der ersten Bestellung stehen fünf Dinge bereit: Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung mit Formular, AGB und Preisangaben mit Versandkosten; dazu die Widerrufsfunktion im Shop.
Aus Wien ändert sich nur die Belehrung: Rücktritt nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG, Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026. Aus Zürich entfällt die Belehrung; dafür muss der Detailpreis in Schweizerfranken erscheinen (Art. 3 Abs. 1 PBV). Wer in die EU verkauft, prüft zusätzlich die Regeln des Ziellands (Widerrufsrecht in der Schweiz).
Typische Fehler beim Shopstart
- Impressum nur auf der Impressumsseite verlinkt. Erreichbar ist es dann nicht von jeder Seite; § 5 Abs. 1 DDG und § 5 Abs. 1 ECG verlangen ständige Verfügbarkeit.
- Selbst formulierte Widerrufsbelehrung. Die Muster in Anlage 1 und Anlage 2 zum EGBGB sind zutreffend auszufüllen; eine freie Fassung trägt dieses Ergebnis nicht automatisch.
- Kein Hinweis auf den Endgerätezugriff. Läuft Analytics ohne Einwilligung, fehlt die Grundlage nach § 25 Abs. 1 TDDDG und § 165 Abs. 3 TKG 2021; in der Schweiz fehlt in diesem Fall die Information nach Art. 45c FMG.
- Schweizer Shop mit 14 Tagen Rückgaberecht als Gesetz dargestellt. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach Art. 40a OR gilt nur für bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch, wenn die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt, nach Art. 40b OR nur in bestimmten Abschlusssituationen und nach Art. 40c OR nicht in jedem Fall; freiwillig eingeräumte 14 Tage sind ein vertragliches Versprechen.
- Alter Hinweis auf die OS-Plattform. Seit 20. Juli 2025 ist die Plattform eingestellt; der Link führt ins Leere.
Checkliste für den Start
- Anbieterkennzeichnung anlegen und von jeder Seite verlinken (§ 5 Abs. 1 DDG, § 5 Abs. 1 ECG, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).
- Datenschutzerklärung aus den tatsächlichen Verarbeitungen schreiben (Art. 13 DSGVO in Deutschland und Österreich, Art. 19 DSG).
- Widerrufs- oder Rücktrittsbelehrung samt Musterformular für deutsche und österreichische Kunden bereitstellen, soweit ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht; besteht es nach § 312g Abs. 2 BGB oder § 18 FAGG nicht oder erlischt es, darüber informieren (EGBGB Anlagen 1 und 2, Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB; FAGG Anhang I Teil B, § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
- Widerrufs- oder Rücktrittsfunktion einbauen, wenn Sie über eine Online-Oberfläche an Verbraucher in Deutschland oder Österreich verkaufen und das Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht (§ 356a BGB, § 13a FAGG).
- Preise und Versandkosten dort zeigen, wo bestellt wird (PAngV; § 5 Abs. 2 ECG und § 4 Abs. 1 Z 4 FAGG; Detailpreis in Schweizerfranken nach der PBV).
- Bestellbutton und Bestellübersicht prüfen (§ 312j BGB, § 8 Abs. 2 FAGG, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).
- Endgerätezugriffe und Analysewerkzeuge auflisten: in Deutschland und Österreich vor dem Setzen einwilligen lassen, außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen (§ 25 TDDDG, § 165 Abs. 3 TKG 2021); in der Schweiz über die Bearbeitung und ihren Zweck informieren und auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweisen (Art. 45c FMG).
- Hinweis zur Streitbeilegung ergänzen, soweit geschuldet (§ 36 VSBG, § 19 AStG).