ÖsterreichRecht

AGB für den Onlineshop in Österreich: Pflicht, Inhalt, Einbeziehung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Kein geöffneter Rechtstext – ABGB, KSchG, ECG und FAGG – verpflichtet einen Onlineshop in Österreich zum Verwenden von AGB. Wer AGB verwendet, muss sie nach § 11 ECG speicher- und wiedergabefähig bereitstellen und vor der Bestellung wirksam einbeziehen. Gegenüber Verbrauchern sind Klauseln nach § 6 Abs. 1 KSchG jedenfalls nicht verbindlich und Klauseln nach § 6 Abs. 2 KSchG nur dann, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt wurden; unklare Klauseln sind nach § 6 Abs. 3 KSchG unwirksam.

Das Wichtigste

  • In ABGB, KSchG, ECG und FAGG findet sich keine Vorschrift, die einen Onlineshop zu AGB verpflichtet.
  • § 11 ECG: Vertragsbestimmungen und AGB so bereitstellen, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann; ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 5 ECG).
  • Einbeziehung: deutlicher Hinweis auf den Vertragsunterlagen und Möglichkeit, den Inhalt zu erfahren (RIS-Rechtssatz RS0062323, Beisatz aus OGH 7 Ob 39/95).
  • Ungewöhnliche, für den Kunden nachteilige Klauseln werden nach § 864a ABGB nur dann nicht Vertragsbestandteil, wenn er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild, nicht rechnen musste; ein besonderer Hinweis des Verwenders ändert das.
  • Klauseln nach § 6 Abs. 1 KSchG sind für Verbraucher jedenfalls nicht verbindlich, Klauseln nach § 6 Abs. 2 KSchG nur, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im Einzelnen ausgehandelt wurden; unklare Klauseln nach § 6 Abs. 3 KSchG sind unwirksam; dagegen steht die Verbandsklage nach §§ 28, 29 KSchG.
  • Schiedsvereinbarungen mit Verbrauchern sind in Österreich nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam und müssen in einem eigenhändig unterzeichneten Dokument stehen; vorher ist schriftlich zu belehren (§ 617 Abs. 1 bis 3 ZPO).

Muss ein Onlineshop in Österreich AGB haben?

Zwingend sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht: Eine Vorschrift, die sie vorschreibt, haben wir in den geöffneten Quellen (ABGB, KSchG, ECG und FAGG) nicht gefunden. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen, beim Warenverkauf an Verbraucher etwa die Gewährleistung von zwei Jahren ab Übergabe (§ 10 Abs. 1 des Verbrauchergewährleistungsgesetzes, VGG).

Sobald Sie AGB verwenden, greift § 11 des E-Commerce-Gesetzes (ECG): Sie müssen sie so bereitstellen, dass der Nutzer sie speichern und wiedergeben kann; zum Nachteil des Nutzers abdingen lässt sich diese Pflicht nicht. Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung; die Geldstrafe beträgt bis zu 3.000 Euro (§ 26 Abs. 1 Z 5 ECG).

Davon getrennt stehen die Informationspflichten vor der Bestellung: § 9 Abs. 1 ECG verlangt Angaben zu den technischen Schritten des Vertragsabschlusses, dazu, ob der Vertragstext gespeichert wird und wie er zugänglich ist, zu Mitteln für das Berichtigen von Eingabefehlern und zu den Vertragssprachen. Im Fernabsatz mit Verbrauchern gelten § 4 und § 8 FAGG; die allgemeinen Informationspflichten des § 5a KSchG greifen daneben nicht, weil § 5a Abs. 2 Z 2 KSchG Verträge ausnimmt, die dem FAGG unterliegen (Informationspflichten im Fernabsatz Österreich).

Wie AGB Vertragsinhalt werden

AGB wirken, weil sie in den Vertrag einbezogen wurden, nicht weil sie im Shop stehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) bedürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (RIS-Rechtssatz RS0062323; jüngste dort geführte Entscheidung OGH 7 Ob 88/21y vom 26. Mai 2021); ein dort wiedergegebener Beisatz verlangt einen deutlichen Hinweis auf den Vertragsunterlagen und die Möglichkeit, den Inhalt zu erfahren (OGH 7 Ob 39/95). Im Bestellvorgang muss der Kunde daher vor Abgabe der Bestellung erkennen können, dass AGB gelten, und sie abrufen können; ein Link auf eine AGB-Seite erfüllt § 11 ECG, wenn sich die Seite speichern und wiedergeben lässt.

§ 864a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zieht eine inhaltliche Grenze: Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte – es sei denn, der Verwender hat besonders darauf hingewiesen. Die Formvorgaben für den Bestellbutton stehen in § 8 Abs. 2 FAGG (Bestellbutton im Onlineshop).

Welche Klauseln unwirksam sind

Die Tabelle gilt für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher in Österreich. Verbraucher ist nach § 1 Abs. 1 KSchG, für wen das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört. § 6 KSchG trennt zwei Gruppen: Abs. 1 nennt Bestimmungen, die jedenfalls nicht verbindlich sind, Abs. 2 dieselbe Folge, aber nur, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde.

Klausel im Onlineshop Bewertung Grundlage
Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Bindung des Verbrauchers an den Vertrag nicht verbindlich § 6 Abs. 1 Z 1 KSchG
Erklärung des Unternehmers gilt als zugegangen, obwohl sie nicht zugegangen ist nicht verbindlich; zulässig bleibt die Annahme des Zugangs einer an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendeten Erklärung, wenn der Verbraucher eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat § 6 Abs. 1 Z 3 KSchG
Einseitige Entgelterhöhung durch den Unternehmer nicht verbindlich; zulässig nur, wenn der Vertrag auch eine Entgeltsenkung vorsieht, die maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG
Ausschluss des Rechts, die eigene Leistung bei nicht vertragsgemäßer Leistung oder gefährdeter Gegenleistung zu verweigern nicht verbindlich § 6 Abs. 1 Z 6 KSchG
Haftung für Personenschäden oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen nicht verbindlich § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG
Beweislast zulasten des Verbrauchers, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft nicht verbindlich § 6 Abs. 1 Z 11 KSchG
Betreibungs- oder Einbringungskosten, die nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen oder zur zweckentsprechenden Betreibung nicht notwendig sind nicht verbindlich § 6 Abs. 1 Z 15 KSchG
Rücktritt des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung nicht verbindlich, wenn nicht ausgehandelt § 6 Abs. 2 Z 1 KSchG
Einseitige Änderung einer Leistung des Unternehmers nicht verbindlich, wenn nicht ausgehandelt; ausgenommen: zumutbare und sachlich gerechtfertigte Änderung § 6 Abs. 2 Z 3 KSchG
Schiedsklausel gegenüber dem Verbraucher wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten und nur in einem vom Verbraucher eigenhändig unterzeichneten Dokument, nach vorheriger schriftlicher Rechtsbelehrung; nach § 6 Abs. 2 Z 7 KSchG überdies nicht verbindlich, wenn nicht im Einzelnen ausgehandelt § 617 Abs. 1 bis 3 ZPO; § 6 Abs. 2 Z 7 KSchG
Ausschluss eines nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstands für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam; Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit Völkerrecht oder besondere gesetzliche Anordnungen anderes bestimmen § 14 Abs. 3 und 4 KSchG
Gewährleistungsausschluss vor Kenntnis des Mangels unzulässig; Abweichungen zum Nachteil des Verbrauchers von VGG-Bestimmungen sind unwirksam, ausgenommen nach Verständigung vom Mangel § 9 KSchG; § 3 VGG
Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen des FAGG, etwa den Rücktrittsregeln unwirksam § 2 FAGG
Unklar oder unverständlich abgefasste Klausel unwirksam § 6 Abs. 3 KSchG
Klausel ohne Bezug zu den Hauptleistungen, die einen Teil gröblich benachteiligt nichtig § 879 Abs. 3 ABGB
Ungewöhnliche, nachteilige Klausel, mit der der Kunde nicht rechnen musste wird nicht Vertragsbestandteil § 864a ABGB

Beispiel: Eine Betreibungskostenpauschale von 40 Euro in den AGB ist gegenüber einem Verbraucher nicht verbindlich, wenn die Kosten nicht gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen sind (§ 6 Abs. 1 Z 15 KSchG); die Pauschale nach § 458 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) steht nach dem Anwendungsbereich des Abschnitts (§ 455 UGB) nur Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und solchen zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu.

Wem gegenüber die Klauselliste gilt

§ 6 KSchG schützt Verbraucher; an Geschäftskunden greift die Klauselliste daher nicht. § 864a ABGB und § 879 Abs. 3 ABGB bleiben auch dort anwendbar: Eine Klausel ohne Bezug zu den beiderseitigen Hauptleistungen, die einen Teil gröblich benachteiligt, ist unabhängig von der Person des Kunden nichtig.

Für Gründer gilt eine Zwischenstellung: Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht zu diesem Betrieb (§ 1 Abs. 3 KSchG); ein Einkauf für den geplanten Shop kann deshalb unter das KSchG fallen. Rechtstexte beim Shopstart fasst die weiteren Pflichten zusammen.

Einbeziehung und Kontrolle in Deutschland und der Schweiz

Die Tabelle stellt die Regeln der drei Länder nebeneinander; welche Rechtsordnung grenzüberschreitend gilt, ist eine eigene Frage. Einzelheiten stehen in den Artikeln AGB im Onlineshop in Deutschland und AGB in der Schweiz.

Regel Österreich Deutschland Schweiz
Klauselliste für Verbraucherverträge § 6 Abs. 1 KSchG: jedenfalls nicht verbindlich; § 6 Abs. 2 KSchG: nicht verbindlich, außer der Unternehmer beweist, dass die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde §§ 308, 309 BGB: unwirksam; auf AGB gegenüber Unternehmern nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden, ausgenommen § 308 Nr. 1a und 1b keine Klauselliste im UWG; Art. 8 UWG verlangt ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis
Einbeziehung § 864a ABGB; deutlicher Hinweis und Kenntnismöglichkeit nach der Rechtsprechung (RS0062323) § 305 Abs. 2 BGB: Hinweis, zumutbare Kenntnismöglichkeit, Einverständnis; gegenüber Unternehmern nicht anwendbar (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG: Angaben zu Identität und Kontaktadresse, technische Schritte, Korrektur von Eingabefehlern, Bestätigung; eine Einbeziehungsregel enthält das UWG nicht
Unklarheiten § 6 Abs. 3 KSchG; § 915 ABGB § 305c Abs. 2 BGB; § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Unklarheitenregel enthält das UWG nicht
Rechtsfolge nicht verbindlich, nichtig oder nicht Vertragsbestandteil (§ 6 KSchG, § 879 Abs. 3, § 864a ABGB) unwirksam; im Übrigen tritt das Gesetz an die Stelle der Klausel (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB) unlauter und widerrechtlich (Art. 8 UWG); Klage nach Art. 9 UWG
Wer vorgehen kann Die in § 29 Abs. 1 KSchG genannten Stellen, etwa Wirtschaftskammer, Bundesarbeitskammer und Verein für Konsumenteninformation (§ 28 KSchG) Unterlassung und Widerruf nach § 1 UKlaG Konsumentenschutzorganisationen (Art. 10 Abs. 2 lit. b UWG)

Für Deutschland nennt § 309 Nr. 9 BGB Grenzen für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen: Unwirksam sind in AGB gegenüber Verbrauchern eine Bindung von mehr als zwei Jahren, eine stillschweigende Verlängerung, sofern sie nicht nur auf unbestimmte Zeit mit jederzeitigem Kündigungsrecht von höchstens einem Monat Frist erfolgt, und eine längere Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer; ausgenommen sind zusammengehörig verkaufte Sachen und Versicherungsverträge. Vor dem 1. März 2022 entstandene Schuldverhältnisse beurteilen sich nach der alten Fassung (Art. 229 § 60 EGBGB).

Rechtsfolgen und Verbandsklage

Wer in AGB Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden (§ 28 Abs. 1 KSchG); dieses Verbot schließt ein, sich auf die unzulässige Bedingung zu berufen. Nach einer Abmahnung entfällt die Gefahr weiterer Verwendung, wenn der Unternehmer binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung abgibt (§ 28 Abs. 2 KSchG). Klageberechtigt sind nach § 29 Abs. 1 KSchG unter anderem die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundesarbeitskammer und der Verein für Konsumenteninformation; auf Verlangen einer klagebefugten Einrichtung sind die AGB binnen vier Wochen auszufolgen, wenn die Einrichtung glaubhaft macht, dass sie die Kenntnis zur Wahrnehmung der Verbraucherinteressen benötigt (§ 28 Abs. 3 KSchG).

§ 28a Abs. 1 KSchG erlaubt die Unterlassungsklage auch bei missbräuchlichen Vertragsklauseln, wenn die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden (Unterlassungsklage in Österreich).

Checkliste für Ihren Shop

  • Stellen Sie die AGB vor dem Bestellbutton bereit und prüfen Sie, dass sich die Seite speichern und wiedergeben lässt (§ 11 ECG).
  • Weisen Sie im Bestellvorgang deutlich auf die AGB hin und halten Sie die geltende Fassung fest; Vertragsinhalt wird die Fassung bei Vertragsabschluss (RIS-Rechtssatz RS0062323).
  • Streichen Sie Klauseln, die die Haftung für Personenschäden oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG).
  • Prüfen Sie Gerichtsstands- und Schiedsklauseln: Ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ist nicht abdingbar (§ 14 Abs. 3 KSchG). Eine Schiedsklausel ist ihm gegenüber nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam und setzt eigenhändige Unterschrift und vorherige schriftliche Rechtsbelehrung voraus (§ 617 Abs. 1 bis 3 ZPO).
  • Verzichten Sie auf Gewährleistungsausschlüsse vor Kenntnis des Mangels (§ 9 KSchG, § 3 VGG) und auf Abweichungen von den Rücktrittsregeln des FAGG (§ 2 FAGG).

Häufige Fragen

Brauche ich als Onlineshop in Österreich überhaupt AGB?

Nein. In den geöffneten Quellen (ABGB, KSchG, ECG, FAGG) findet sich keine Vorschrift, die AGB vorschreibt. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Beim Fernabsatz mit Verbrauchern treffen Sie die Angaben nach § 4 FAGG und die Form für den Bestellbutton nach § 8 FAGG; die allgemeinen Informationspflichten des § 5a KSchG greifen dort nicht, weil § 5a Abs. 2 Z 2 KSchG Verträge ausnimmt, die dem FAGG unterliegen. Beim Warenverkauf an Verbraucher gilt überdies die Gewährleistung nach dem VGG, die nach § 3 VGG nicht zum Nachteil des Verbrauchers abbedungen werden kann.

Gelten meine AGB auch gegenüber Geschäftskunden?

Ja, als Vertragsbestandteil, aber ohne die Klauselliste des § 6 KSchG: Dieses Hauptstück gilt nur für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 KSchG). Gegenüber Unternehmern bleiben § 864a ABGB und § 879 Abs. 3 ABGB anwendbar. Eine gröblich benachteiligende Klausel, die keine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist auch dort nichtig.

Reicht ein Link auf die AGB im Bestellvorgang?

Der Link muss die AGB speicher- und wiedergabefähig machen, sonst verstößt er gegen § 11 ECG. Für die Einbeziehung verlangt die Rechtsprechung einen deutlichen Hinweis auf den Vertragsunterlagen und die Möglichkeit, den Inhalt zu erfahren (OGH 7 Ob 39/95). Ob ein Hinweis deutlich genug ist, beurteilt sich nach dem Bestellvorgang; ein Verweis, den der Kunde beim Bestellen nicht wahrnimmt, erfüllt diese Anforderung nicht.

Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?

Sie ist für den Verbraucher nicht verbindlich (§ 6 Abs. 1 KSchG), unwirksam (§ 6 Abs. 3 KSchG) oder nichtig (§ 879 Abs. 3 ABGB). Zusätzlich können klageberechtigte Einrichtungen nach §§ 28, 29 KSchG Unterlassung verlangen; dieses Verbot schließt ein, sich auf die unzulässige Bedingung zu berufen (§ 28 Abs. 1 KSchG).

Kann ich in den AGB ein Schiedsgericht für Streitigkeiten mit Kunden vorsehen?

Gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt: Eine Schiedsvereinbarung mit einem Verbraucher ist in Österreich wirksam nur für bereits entstandene Streitigkeiten möglich, muss in einem vom Verbraucher eigenhändig unterzeichneten Dokument enthalten sein und setzt eine vorherige schriftliche Rechtsbelehrung über die wesentlichen Unterschiede zwischen Schieds- und Gerichtsverfahren voraus (§ 617 Abs. 1 bis 3 ZPO); nach § 6 Abs. 2 Z 7 KSchG ist sie überdies nicht verbindlich, wenn sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde. Für künftige Streitigkeiten und ohne diese Form ist sie unwirksam. Zwischen Unternehmern gilt § 617 ZPO, der im Zehnten Titel Sonderbestimmungen Konsumenten steht, nicht.

Muss ich die Zustimmung zu den AGB protokollieren?

Eine bestimmte Form verlangen die geöffneten Vorschriften nicht. Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern verlangt § 7 Abs. 3 FAGG aber eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss, spätestens mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung; diese Bestätigung ist unabhängig davon zu erteilen, ob die Informationen schon vorher bereitgestellt wurden. Die Bestätigung muss die Informationen nach § 4 Abs. 1 FAGG nur dann nicht wiederholen, wenn der Unternehmer sie dem Verbraucher bereits vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat. Welche AGB-Fassung Vertragsinhalt wurde, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (RIS-Rechtssatz RS0062323).

Quellen

  1. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 864a, 879, 915, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  2. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 1, 5a, 6, 9, 14, 28, 28a, 29, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  3. E-Commerce-Gesetz (ECG), §§ 9, 11, 26, 27, 28, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026 (Stammfassung BGBl. I Nr. 152/2001)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Zivilprozessordnung (ZPO), § 617 Sonderbestimmungen Konsumenten, Fassung vom 14.10.2026 (Fassung des § 617 in Kraft seit 1. Jänner 2014, BGBl. I Nr. 118/2013; die Abs. 1 bis 5 gelten unverändert seit 1. Juli 2006, BGBl. I Nr. 7/2006)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 2, 4, 7, 8, tagesaktuelle Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), §§ 455 und 458 (Zahlungsverzug), Fassung vom 14.10.2026 (in Kraft seit 16. März 2013)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), §§ 3 und 10, Fassung vom 14.10.2026 (Stammfassung BGBl. I Nr. 175/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2026)Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  8. Rechtssatz RS0062323 (OGH): Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag; jüngste dort geführte Entscheidung OGH 7 Ob 88/21y vom 26. Mai 2021, Beisatz zur Einbeziehung aus OGH 7 Ob 39/95Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Justiz · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 308 Klauselverbote mit WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305c Überraschende und mehrdeutige KlauselnBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und UnwirksamkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 309 Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 310 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 60 Übergangsvorschrift zum Gesetz für faire VerbraucherverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Unterlassungsklagengesetz (UKlaG), § 1 Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen GeschäftsbedingungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, 8, 9 und 10, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am