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Anzahlung, Teilzahlung und Vorkasse im Shop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ja. In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist eine Vorleistung des Käufers vereinbarungsabhängig zulässig (§ 320 Abs. 1 BGB; § 1052 ABGB; Art. 82 OR). Grenzen setzen AGB und Widerruf: Eine AGB-Klausel, die das Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ausschließt oder einschränkt, ist in Deutschland gegenüber Verbrauchern unwirksam und in Österreich gegenüber Verbrauchern nicht verbindlich (§ 309 Nr. 2 BGB; § 310 Abs. 1 BGB; § 6 Abs. 1 Z 6 KSchG). Widerruft ein Verbraucher in Deutschland oder Österreich wirksam, ist die Anzahlung zu erstatten, während ein über eine Website geschlossener Kauf in der Schweiz keinem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegt (§ 357 Abs. 1 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG; Art. 40b Abs. 1 OR).

Das Wichtigste

  • Die Reihenfolge der Leistungen ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz in erster Linie Sache der Vereinbarung; die gesetzlichen Regeln gehen von der Zug-um-Zug-Leistung aus und berücksichtigen eine bestehende Vorleistungspflicht als Ausnahme (§ 320 Abs. 1 BGB; § 1052 ABGB; Art. 82 OR).
  • Deutschland: Gegenüber Verbrauchern ist eine AGB-Klausel unwirksam, die das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ausschließt oder einschränkt, ebenso der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts aus demselben Vertragsverhältnis (§ 309 Nr. 2 Buchstabe a und b BGB); gegenüber Unternehmern gilt § 309 nach § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar, dort entscheidet die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  • Österreich: Gegenüber Verbrauchern sind Klauseln nicht verbindlich, die das Recht nach § 1052 ABGB für den Fall der nicht vertragsgemäßen Leistung oder der Gefährdung durch schlechte Vermögensverhältnisse ausschließen oder einschränken sowie ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht beseitigen (§ 6 Abs. 1 Z 6 und 7 KSchG).
  • Schweiz: Wird der Verkäufer zahlungsunfähig und ist dadurch der Anspruch des Käufers gefährdet, kann der Käufer seine Leistung zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird; wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
  • Deutschland und Österreich: Nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchers sind Anzahlung und Vorkasse unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung mit demselben Zahlungsmittel zu erstatten; ein anderes Zahlungsmittel nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher keine Kosten entstehen (§ 357 Abs. 1 und 3 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG). Bei Warenkäufen darf die Rückzahlung bis zum Rückerhalt oder Absendenachweis zurückgehalten werden, außer wenn eine Abholung angeboten wurde (§ 357 Abs. 4 BGB; § 14 Abs. 3 FAGG).
  • Kein Widerruf beziehungsweise Rücktritt des Verbrauchers in Deutschland und Österreich bei Ware, die nicht vorgefertigt ist und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, bei schnell verderblicher Ware, bei versiegelt gelieferter Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, und bei Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, jeweils nur, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 BGB; § 18 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 8 FAGG); bei entgeltlichen digitalen Inhalten erlischt das Widerrufsrecht erst mit Bereitstellungsbeginn und den weiteren Voraussetzungen des § 356 Abs. 6 BGB beziehungsweise des § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG.

Ein Kunde, der erst nach der Bestellung zahlen will, bindet Ihre Ware, ohne dass Geld geflossen ist. Vorkasse und Anzahlung verlagern dieses Risiko auf den Kunden. Ob Sie das dürfen, hängt an der Reihenfolge der Leistungen und an der Formulierung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Was Vorkasse, Anzahlung und Teilzahlung unterscheiden

Vorkasse heißt: Der Kunde zahlt den vollen Kaufpreis, bevor die Ware das Lager verlässt. Bei einer Anzahlung zahlt er einen Teil vorab und den Rest bei Lieferung oder danach. Eine Teilzahlung ist jeder Betrag, mit dem eine Geldschuld nur zum Teil getilgt wird; ob der Rest gestundet wird, steht in der Zahlungsbedingung. Gewähren Sie den Rest als Kredit, gelten dafür andere Regeln als für die Vorleistung des Kunden (Ratenzahlung und Kauf auf Rechnung).

Nach § 320 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann eine Partei ihre Leistung verweigern, es sei denn, sie ist vorzuleisten verpflichtet. In Österreich verknüpft § 1052 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) das Dringen auf die Übergabe damit, dass die eigene Verbindlichkeit erfüllt ist oder zu erfüllen ist. In der Schweiz gilt nach Art. 82 des Obligationenrechts (OR): Wer den anderen zur Erfüllung anhalten will, muss selbst erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, er hat nach dem Inhalt oder der Natur des Vertrags erst später zu erfüllen.

Für Deutschland, Österreich und die Schweiz haben wir in den geöffneten Quellen keine Vorschrift gefunden, die eine Vorkasse- oder Anzahlungspflicht gegenüber Verbrauchern verbietet.

Wo die AGB Grenzen setzen

In Deutschland ist gegenüber Verbrauchern eine AGB-Klausel unwirksam, die das Leistungsverweigerungsrecht des Kunden nach § 320 BGB ausschließt oder einschränkt; dasselbe gilt für eine Klausel, die ein Zurückbehaltungsrecht aus demselben Vertragsverhältnis an die Anerkennung von Mängeln bindet (§ 309 Nr. 2 Buchstabe a und b BGB). § 309 gilt nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht unmittelbar gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; dort bleibt es bei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Österreich erklärt § 6 Abs. 1 Z 6 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) eine Bestimmung für nicht verbindlich, die das Recht des Verbrauchers nach § 1052 ABGB für den Fall ausschließt, dass der Unternehmer nicht vertragsgemäß leistet oder seine Leistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist; Z 7 erfasst das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht. Unklar gefasste AGB-Bestimmungen sind in Österreich unwirksam (§ 6 Abs. 3 KSchG); in Deutschland verlangt § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Klarheit und Verständlichkeit. In der Schweiz sind AGB unlauter, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil von Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Die Vorkasse nimmt dem Kunden die Sicherung bei Zahlungsunfähigkeit nicht. Wer vorleistungspflichtig ist, kann in Deutschland seine Leistung verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des anderen Teils gefährdet wird (§ 321 Abs. 1 BGB). In Österreich gilt das nach § 1052 Satz 2 ABGB, wenn die Gegenleistung durch schlechte Vermögensverhältnisse gefährdet ist, die dem Vorleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss nicht bekannt sein mussten. In der Schweiz kann die Leistung so lange zurückgehalten werden, bis die Gegenleistung sichergestellt ist, wenn der andere Teil zahlungsunfähig geworden ist und dadurch der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird; wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, ist der Rücktritt möglich (Art. 83 OR).

Welche Zahlung zu welchem Produkttyp passt

Widerruf und Rücktritt entscheiden mit, was Vorkasse und Anzahlung leisten können. Die Tabelle ordnet sechs Produkttypen ein; die dritte Spalte nennt die Folge für die Zahlungsbedingung, die Empfehlungen darin sind redaktionelle Einschätzungen, keine Rechtsregeln.

Produkttyp Widerruf und Rücktritt Vorkasse oder Anzahlung
Katalogware ab Lager Deutschland: 14 Tage (§ 355 Abs. 2, § 312g Abs. 1 BGB). Österreich: 14 Tage (§ 11 Abs. 1 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Onlinekauf (Art. 40b Abs. 1 OR) Vorkasse möglich; nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchers in Deutschland oder Österreich ist der Betrag unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung mit demselben Zahlungsmittel zu erstatten; ein anderes Zahlungsmittel nur, wenn es ausdrücklich vereinbart ist und dem Verbraucher keine Kosten entstehen, und bei Warenkäufen darf die Rückzahlung bis zum Rückerhalt oder Absendenachweis zurückgehalten werden, außer wenn eine Abholung angeboten wurde (§ 355 Abs. 3, § 357 Abs. 1, 3 und 4 BGB; § 14 Abs. 1 und 3 FAGG); in der Schweiz greift eine Erstattung nur bei vertraglich eingeräumtem Widerruf
Maß- oder Sonderanfertigung Deutschland: kein Widerruf bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist, oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Österreich: kein Rücktritt bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR) Anzahlung deckt den Materialeinsatz; über das fehlende Widerrufs- oder Rücktrittsrecht vor der Bestellung informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG)
Frischware, schnell verderblich Deutschland: kein Widerruf (§ 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB). Österreich: kein Rücktritt (§ 18 Abs. 1 Z 4 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR) Vorkasse möglich; ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht besteht nicht
Versiegelte Hygiene- und Gesundheitsartikel Deutschland: kein Widerruf bei versiegelt gelieferten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Österreich: kein Rücktritt unter denselben Voraussetzungen (§ 18 Abs. 1 Z 5 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR) Vorkasse möglich; die Ausnahme greift nur, wenn die Ware aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet ist und die Versiegelung entfernt wurde
Versiegelte Ton-, Video- und Softwareträger Deutschland: kein Widerruf bei Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB). Österreich: kein Rücktritt unter derselben Bedingung (§ 18 Abs. 1 Z 8 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR) Vorkasse möglich; mit entfernter Versiegelung ist ein Widerruf oder Rücktritt ausgeschlossen
Digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger Deutschland: Erlischt der Widerruf nach Beginn der Bereitstellung, so bei einem unentgeltlichen Vertrag ohne weitere Voraussetzung (§ 356 Abs. 6 Nr. 1 BGB); bei einem entgeltlichen Vertrag nur, wenn der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, seine Kenntnis vom Erlöschen bestätigt hat und der Unternehmer ihm eine Bestätigung nach § 312f BGB bereitgestellt hat (§ 356 Abs. 6 Nr. 2 BGB). Österreich: kein Rücktritt ab Beginn der Erfüllung, bei entgeltlichen Verträgen zusätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung, Kenntnisbestätigung und einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 FAGG (§ 18 Abs. 1 Z 11 FAGG). Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40b Abs. 1 OR) Vorkasse möglich; fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der 14-tägigen Widerrufs- beziehungsweise Rücktrittsfrist

Über ein fehlendes oder vorzeitig erlöschendes Widerrufs- oder Rücktrittsrecht müssen Sie vor der Bestellung informieren: in Deutschland nach § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) — nach Nr. 1, wenn das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB nicht besteht, nach Nr. 2, wenn es nach § 312g Abs. 2 Nr. 3, 4 und 6 sowie § 356 Abs. 5 und 6 BGB vorzeitig erlöschen kann —, in Österreich nach § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. Die Tabelle betrifft nur Widerruf und Rücktritt; Mängelrechte sind nicht ihr Gegenstand.

Ein Rechenbeispiel

Ein Möbelhändler verkauft ein Stück zum Bruttopreis von 1.180,00 Euro. Der Wareneinsatz beträgt 480,00 Euro, Verpackung und Versand kosten 45,00 Euro. Zahlt der Kunde nicht und bleibt die Ware unverkäuflich, trägt der Händler den Wareneinsatz und die Versandkosten.

Beispielrechnung, alle Zahlen erfunden, Umsatzsteuer nicht betrachtet, Ware nicht wiederverkäuflich:

Position Rechnung Betrag in Euro
Verkaufspreis brutto Beispielwert 1.180,00
Anzahlung 30 Prozent 1.180,00 × 0,30 354,00
Wareneinsatz Beispielwert 480,00
Verpackung und Versand Beispielwert 45,00
Verlust ohne Anzahlung 480,00 + 45,00 525,00
Verlust mit 30 Prozent Anzahlung 525,00 − 354,00 171,00
Deckende Anzahlung 525,00 ÷ 1.180,00 = 44,5 Prozent 45 Prozent = 531,00

Eine Anzahlung von 30 Prozent deckt den Verlust nicht; erst ab etwa 45 Prozent liegt sie über Wareneinsatz und Versandkosten. Der Satz hängt am Wareneinsatz und an der Frage, ob die Ware zurückkommt und wiederverkäuflich ist. Bei Vorkasse trägt der Kunde dieses Risiko vollständig.

Typische Fehler

  • Die AGB schließen das Zurückbehaltungsrecht aus. In Deutschland ist eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 309 Nr. 2 BGB), in Österreich gegenüber Verbrauchern nicht verbindlich (§ 6 Abs. 1 Z 6 und 7 KSchG). Gegenüber Unternehmern gilt in Deutschland statt § 309 die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB).
  • Die Anzahlung wird beim Widerruf einbehalten. In Deutschland bestehen über die §§ 355 bis 361 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs, und es darf nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden (§ 361 Abs. 1 und 2 BGB); in Österreich sind alle geleisteten Zahlungen zu erstatten (§ 14 Abs. 1 FAGG).
  • Die Vorleistungspflicht steht nur als Vorauswahl im Checkout und in keiner Vertragsbestimmung. Wirksam wird sie durch die Vereinbarung, nicht durch die Aufnahme in AGB; ob Sie sie in die AGB schreiben, ist eine redaktionelle Entscheidung. Steht die Klausel in AGB, muss sie klar und verständlich sein, sonst benachteiligt sie den Kunden unangemessen beziehungsweise ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 6 Abs. 3 KSchG).
  • Die Anzahlung wirkt wie eine Vertragsstrafe. In Deutschland ist in AGB gegenüber Verbrauchern eine Vertragsstrafe für Zahlungsverzug, Nichtabnahme oder Lösung vom Vertrag unwirksam (§ 309 Nr. 6 BGB); gegenüber Unternehmern gilt die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB).
  • Mit der Vorkasse wird die Lieferzeit verrechnet. Die Lieferpflicht bleibt bestehen: In Deutschland kann der Kunde die Leistung sofort verlangen, wenn weder eine Zeit bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist (§ 271 Abs. 1 BGB); in Österreich ist die Ware ohne abweichende Vereinbarung spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder abzuliefern (§ 7a KSchG).

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie jedem Produkttyp eine Zahlungsbedingung zu: Vorkasse, Anzahlung oder Rechnung.
  2. Schreiben Sie die Vorleistungspflicht ausdrücklich in Ihre Zahlungsbedingung; wirksam wird sie durch die Vereinbarung, nicht durch die AGB. Die Aufnahme in die AGB ist eine redaktionelle Empfehlung; die Klausel muss dann klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 6 Abs. 3 KSchG).
  3. Nennen Sie im Checkout vor dem Kauf, welcher Betrag wann fällig wird; die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sind vor Abgabe der Bestellung mitzuteilen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG).
  4. Lassen Sie die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Unsicherheitsrechte unangetastet (§ 321 BGB; § 309 Nr. 2 BGB in Deutschland nur gegenüber Verbrauchern, sonst § 310 Abs. 1 und § 307 BGB; § 6 Abs. 1 Z 6 und 7 KSchG; Art. 83 OR).
  5. Informieren Sie über ein fehlendes oder vorzeitig erlöschendes Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, bevor der Kunde bestellt (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
  6. Prüfen Sie bei Kunden, denen Sie Kredit geben, Bonität und Alternativen: Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung und Forderungsmanagement im Shop. Das Widerrufsrecht je Land steht unter Widerrufsrecht in Deutschland, Widerrufsrecht in Österreich und Widerrufsrecht in der Schweiz.

Häufige Fragen

Kann ich Vorkasse als einzige Zahlungsart anbieten?

Ja. In den geöffneten Quellen steht keine Vorschrift, die eine Vorleistungspflicht im Verbrauchervertrag verbietet; die Reihenfolge der Leistungen ist Vertragssache (§ 320 Abs. 1 BGB; § 1052 ABGB; Art. 82 OR). Die Zahlungsbedingungen müssen dem Verbraucher mitgeteilt werden, bevor er gebunden ist (Deutschland: § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG). Wirksam wird die Vorleistungspflicht durch die Vereinbarung; die Aufnahme in die AGB ist rechtlich nicht vorgeschrieben (redaktionelle Empfehlung), eine AGB-Klausel muss dann aber klar und verständlich sein, sonst ist sie unwirksam beziehungsweise für den Verbraucher nicht verbindlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 6 Abs. 3 KSchG).

Darf ich die Anzahlung behalten, wenn der Kunde nicht weiterzahlt?

Widerruft ein Verbraucher in Deutschland oder Österreich wirksam, ist die Anzahlung zu erstatten (§ 357 Abs. 1 BGB; § 14 Abs. 1 FAGG); eine Klausel, die an den Widerruf selbst eine Zahlung knüpft, ist in Deutschland unwirksam (§ 361 Abs. 1 und 2 BGB). In der Schweiz besteht bei einem über eine Website geschlossenen Kauf von Gesetzes wegen kein Widerruf, an den diese Folge anknüpft (Art. 40b Abs. 1 OR); sagen Sie eine Rückerstattung zu, gilt Ihre Zusage. Greift kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, etwa bei einer Sonderanfertigung, richten sich Ihre Ansprüche nach dem allgemeinen Vertragsrecht.

Gilt das auch beim Verkauf an Geschäftskunden?

Nein. Die Widerrufs- und Rücktrittsregeln setzen einen Verbraucher voraus (§ 312g Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG; Art. 40a Abs. 1 OR). Zwischen Unternehmern gilt die vereinbarte Zahlungsbedingung; Formeln dafür stehen unter [Zahlungsziele im B2B-Shop](/bezahlen/b2b-zahlungsbedingungen-zahlungsziel-shop/).

Muss ich bei Vorkasse trotzdem liefern?

Ja, die Vorleistung ändert nichts an der Lieferpflicht. Ist in Deutschland weder eine Zeit für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Kunde die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). In Österreich ist die Ware ohne abweichende Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder abzuliefern (§ 7a KSchG).

Wie hoch sollte eine Anzahlung sein?

So hoch, dass sie Wareneinsatz und Versandkosten deckt. Im Rechenbeispiel dieser Seite deckt erst eine Anzahlung von 45 Prozent den Verlust, wenn die Bestellung ausfällt und die Ware nicht wiederverkäuflich ist; bei 30 Prozent bleiben 171,00 Euro offen. Der Satz hängt am Wareneinsatz und an der Verwertbarkeit der Ware.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271 LeistungszeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 309 Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 310 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 320 Einrede des nicht erfüllten VertragsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 321 UnsicherheitseinredeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und BeweislastBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 6 Unzulässige Vertragsbestandteile, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  15. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  16. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1052 Verweigerung der Gegenleistung, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  17. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 1 Geltungsbereich, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  18. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Informationspflichten, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  19. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 11 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  20. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 14 Pflichten des Unternehmers bei Rücktritt des Verbrauchers, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  21. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  22. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 40a–40c Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen, Art. 82 Ordnung in der Erfüllung und Art. 83 Rücksicht auf einseitige Zahlungsunfähigkeit, amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  23. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am