Zahlungsarten nach Bedingungen anzeigen: Regeln für Warenwert und Land
Kurz gesagt
An Warenwert und Kundengruppe dürfen Sie Regeln knüpfen. Für einen Zahlungsvorgang, der elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder Karte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Kategorie läuft, nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert ist und in einer von Ihnen akzeptierten Währung erfolgt, verbietet die Verordnung (EU) 2018/302 in Deutschland und Österreich unterschiedliche Zahlungsbedingungen nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Niederlassungsort, Standort des Zahlungskontos, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsinstruments; rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken, sind ausgenommen (Art. 1 Abs. 2). In der Schweiz ist es nach Art. 3a Abs. 1 UWG unlauter, einen Kunden in der Schweiz im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen nach Nationalität, Wohnsitz, Niederlassungsort, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsmittels zu diskriminieren. Deutschland und Österreich verlangen außerdem, Verbrauchern spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich zu sagen, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden; für Finanzdienstleistungen gilt diese Pflicht nicht.
Das Wichtigste
- Deutschland und Österreich: Spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs ist Verbrauchern klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB; § 8 Abs. 3 FAGG); die Pflicht gilt nicht für Finanzdienstleistungen (§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB; §§ 1 Abs. 2 Z 5 und 1a Abs. 1 FAGG).
- EU: Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302 (gilt ab 3. Dezember 2018) verbietet innerhalb der akzeptierten Zahlungsmethoden unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Niederlassung, Standort des Zahlungskontos, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsinstruments, wenn der Vorgang elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder Karte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Kategorie läuft, nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert ist und in einer akzeptierten Währung erfolgt.
- Zahlungsmarke und Kategorie wählen Sie: Wer eine Karte einer Marke und Kategorie akzeptiert, muss Karten anderer Marken derselben Kategorie oder andere Kategorien derselben Marke nicht annehmen, darf aber innerhalb derselben Marke und Kategorie Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht anders behandeln (Erwägungsgrund 32 zur Verordnung (EU) 2018/302).
- Risikoregeln dürfen sich nach Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) 2018/302 nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen; eine ausschließlich automatisierte Entscheidung, die rechtliche Wirkung entfaltet oder erheblich beeinträchtigt, prüfen Sie zusätzlich an Art. 22 DSGVO (Deutschland, Österreich) und an Art. 21 Abs. 1 bis 3 DSG (Schweiz). Nach Art. 21 Abs. 3 DSG entfallen Information und Überprüfung, wenn die Entscheidung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und dem Begehren stattgegeben wird oder die betroffene Person ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat.
- Schweiz: Ohne sachliche Rechtfertigung ist es unlauter, einen Kunden in der Schweiz im Fernhandel beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen nach Nationalität, Wohnsitz, Niederlassungsort, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsmittels zu diskriminieren (Art. 3a Abs. 1 UWG, in Kraft seit 1. Januar 2022).
- Rein inländische Sachverhalte nimmt die Verordnung (EU) 2018/302 aus, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken (Art. 1 Abs. 2); ein auf ein Land begrenztes Liefergebiet allein genügt dafür nicht (Erwägungsgrund 7). Nach Erwägungsgrund 4 können die Verbote auch Anbieter mit Sitz in einem Drittland treffen, nach Erwägungsgrund 6 auch eine mittelbare Ungleichbehandlung, etwa über die angegebene Lieferanschrift.
Zwei Entscheidungen stecken in der Anzeige der Zahlungsarten: welche Bedingung die Auswahl steuert und wo die Kundschaft davon erfährt. Die zweite ist in Deutschland und Österreich gesetzlich geregelt. Die erste endet dort, wo eine Regel im Ergebnis an Herkunft, Wohnsitz oder Ausgabeort des Zahlungsmittels anknüpft.
Was Sie vorab brauchen
- die Zahlungsarten Ihres Shops mit den Bedingungen aus den Dienstleisterverträgen: Mindest- und Höchstbetrag, Währung, Zahlungsmarke, Zahlungskategorie, erlaubte Länder
- die Länder, in die Sie nach Ihren AGB und Versandbedingungen liefern
- Ihre Regeln für Warenwert, Kundengruppe und Risikoprüfung, je Regel mit dem Grund und einer verantwortlichen Person
- eine Liste der Lieferbeschränkungen je Produkt, die aus rechtlichen Gründen bestehen (Altersgrenzen, Gefahrgut, Sanktionen)
- einen Testzugang und Testbestellungen je Kombination aus Land, Warenwert und Kundenstatus
Welche Bedingung darf die Auswahl steuern?
Steuern lässt sich die Anzeige aus drei Gruppen von Merkmalen. Aus dem Warenkorb: Warenwert, Gewicht, Produktgruppe, Versandart. Aus dem Kunden: Liefer- und Rechnungsland, angemeldet oder Gast, Erst- oder Folgebestellung, B2B oder B2C. Aus der Zahlung selbst: Zahlungsmarke, Kategorie, Währung, Betragsgrenzen des Dienstleisters und die Frage, ob der Vorgang nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert werden kann.
Für eine vierte Gruppe setzt die Verordnung (EU) 2018/302 Grenzen. In Deutschland und Österreich gilt sie, geltend ab 3. Dezember 2018 (Art. 11 Abs. 1). Artikel 5 Abs. 1 verbietet unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmethoden nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Niederlassung, Standort des Zahlungskontos, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsinstruments innerhalb der Union; die Verbotsvoraussetzungen stehen in Buchst. a bis c. Artikel 4 Abs. 1 verbietet unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, aber nur aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden; die drei weiteren Merkmale Standort des Zahlungskontos, Sitz des Zahlungsdienstleisters und Ausgabeort des Zahlungsinstruments nennt allein Art. 5 Abs. 1.
Die Aufzählung ist nicht auf direkte Fälle beschränkt: Nach Erwägungsgrund 6 erfasst die Verordnung auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung über andere Kriterien, die zum selben Ergebnis führen, und nennt ausdrücklich die für die Lieferung angegebene Anschrift und den Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument ausgegeben wurde. Eine Regel, die an das Lieferland anknüpft, ist deshalb an dieser Aufzählung zu prüfen. Die Verordnung erfasst grenzüberschreitende Geschäfte; rein inländische Sachverhalte nimmt Art. 1 Abs. 2 aus, wenn sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. Ein auf ein Land begrenztes Liefergebiet allein genügt dafür nicht: Erwägungsgrund 7 zählt als relevante Aspekte Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden und des Anbieters, den Ort der Ausführung, die verwendeten Zahlungsmittel und die Verwendung einer Online-Benutzeroberfläche auf. Kunde im Sinne der Verordnung ist ein Verbraucher mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das innerhalb der Union zur Endnutzung kauft (Art. 2 Nr. 13).
Die Regeltabelle für Warenwert, Land und Neukunde
Die Tabelle ordnet Warenwert, Land und Kundenstatus und zeigt, wo die rechtliche Grenze verläuft. Die Beispielregeln sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung.
| Anknüpfung | Beispielregel (erfunden) | Rechtliche Grenze | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Warenwert | Kauf auf Rechnung nur bis 500,00 Euro Warenwert | Der Warenwert ist keines der Merkmale, an die Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 das Verbot knüpfen. Setzen Sie dieselbe Grenze für alle Kundengruppen; gilt sie je Land unterschiedlich, prüfen Sie sie wie eine Land-Regel. | Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Land der Lieferung, Kunde in einem anderen Mitgliedstaat | Kartenzahlung nur bei Lieferung nach Deutschland und Österreich | Der Wohnsitz und der Ort der Niederlassung sind unzulässige Anknüpfungspunkte, wenn der Vorgang elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder Karte innerhalb derselben Zahlungsmarke und Kategorie läuft, die Authentifizierung nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt ist und der Vorgang in einer akzeptierten Währung erfolgt. Dasselbe gilt über Erwägungsgrund 6 für die angegebene Lieferanschrift als mittelbares Kriterium. | Art. 5 Abs. 1 und Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Land der Lieferung, ganzes Angebot | Bei Lieferung nach Frankreich nur Vorkasse per Überweisung | Unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen des Wohnsitzes sind verboten, wenn der Kunde die Waren an einen Ort in einem Mitgliedstaat geliefert haben will, an den Sie die Lieferung in Ihren AGB anbieten. Unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Nettoverkaufspreise sind nach Abs. 2 zulässig, wenn sie den Kunden in einem bestimmten Gebiet oder einer bestimmten Kundengruppe in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden. | Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Liefergebiet | Lieferung nur innerhalb Deutschlands, Zahlungsarten nur dort gesteuert | Ausgenommen sind nur rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken. Ein auf Deutschland begrenztes Liefergebiet allein macht den Vorgang nicht rein inländisch, wenn weitere Bestandteile ins Ausland weisen, etwa Wohnsitz oder Niederlassung des Kunden oder das verwendete Zahlungsmittel; dann ist die Regel an Art. 3 bis 5 zu prüfen. | Art. 1 Abs. 2 und Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Zahlungsmarke und Zahlungskategorie | Nur Debitkarten, keine Kreditkarten | Zulässig: Wer eine Karte einer Marke und Kategorie akzeptiert, muss nicht Karten anderer Marken derselben Kategorie oder andere Kategorien derselben Marke annehmen. Verboten bleibt, dieselbe Marke und Kategorie EU-weit unterschiedlich zu behandeln. | Erwägungsgrund 32, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Neukunde | Kauf auf Rechnung erst ab der zweiten Bestellung | Der Kundenstatus ist keines der Merkmale in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1. Die Regel braucht einen sachlichen Grund und muss für alle Kundengruppen gleich gelten. Bei automatischer Entscheidung kommen die Datenschutzregeln hinzu. | Erwägungsgrund 33; Art. 22 DSGVO (Deutschland, Österreich); Art. 21 DSG (Schweiz) |
| Währung | Karte nicht anzeigen, wenn in Fremdwährung abgerechnet wird | Das Verbot greift nur, wenn der Zahlungsvorgang in einer Währung erfolgt, die Sie akzeptieren. | Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2018/302 |
| Land, Kunde in der Schweiz | Kauf auf Rechnung für Schweizer Lieferadressen gesperrt | Für einen Kunden in der Schweiz greift die Definition des Art. 2 Nr. 13 nicht, wenn er nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats hat. Innerhalb der Schweiz gilt Art. 3a Abs. 1 UWG: Die Anknüpfung an Nationalität, Wohnsitz, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsmittels ist beim Preis und bei den Zahlungsbedingungen nur mit sachlicher Rechtfertigung zulässig (in Kraft seit 1. Januar 2022). | Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2018/302; Art. 3a Abs. 1 UWG |
Schritt für Schritt: Regeln aufstellen und einbauen
Schritt 1: Bedingungen je Zahlungsart sammeln
Tragen Sie für jede Zahlungsart zusammen, unter welchen Bedingungen sie technisch möglich ist: Mindest- und Höchstbetrag des Dienstleisters, Währung, Zahlungsmarke und Kategorie, erlaubte Länder, Rückbuchungsfristen. Diese Grenzen kommen aus Ihrem Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister und sind keine Gestaltungsfrage; die Anzeige muss sie abbilden. Wie die Rollen von Dienstleister, Gateway und Acquirer verteilt sind, steht in PSP, Gateway und Acquirer.
Schritt 2: Regeln nach Anknüpfung sortieren
Schreiben Sie jede Regel in eine Zeile nach dem Muster “Zahlungsart, Bedingung, Grund, Alternative”. Trennen Sie Regeln nach Warenkorb, nach Kunde und nach Zahlung, weil sie unterschiedlich geprüft werden. Eine Regel ohne Grund und ohne Alternative streichen Sie; das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine Rechtspflicht — dokumentieren Sie zu jeder Regel den Grund und die Alternative, damit die Bedingung nachvollziehbar bleibt.
Schritt 3: Land-Regeln prüfen
Prüfen Sie jede Regel darauf, ob sie im Ergebnis an Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Niederlassung, Standort des Zahlungskontos, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausgabeort des Zahlungsinstruments anknüpft (Art. 5 Abs. 1, Erwägungsgrund 6). Wenn Sie in ein Land liefern und eine Zahlungsmarke und Kategorie annehmen, darf ein Zahlungsvorgang für Kunden dort nicht aus Gründen des Wohnsitzes, des Ortes der Niederlassung oder der Kartenherkunft anders behandelt werden, wenn er elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder Karte läuft, nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 authentifiziert ist und in einer akzeptierten Währung erfolgt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis c). Prüfen Sie auch die Umleitung: Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht auf eine Shopversion geleitet werden, die bei Layout, Sprache oder anderen Merkmalen auf ihr Land zugeschnitten ist (Art. 3 Abs. 2).
Zwei Grenzen bleiben: Sie entscheiden, in welche Länder Sie liefern; eine Pflicht zur grenzüberschreitenden Lieferung begründet die Verordnung nicht (Erwägungsgrund 28). Rein inländische Sachverhalte sind ebenfalls ausgenommen, wenn sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken (Art. 1 Abs. 2, Erwägungsgrund 7). Die Verbote knüpfen nicht an den Sitz des Anbieters an: Nach Erwägungsgrund 4 können sie sich auch aus Handlungen von Anbietern ergeben, die in Drittländern niedergelassen sind. Wie weit die Verordnung im Einzelnen reicht, behandelt Geoblocking-Verordnung im Shop.
Schritt 4: Warenwert- und Neukunden-Regeln begründen
Eine Grenze beim Warenwert knüpft an keines der Merkmale des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 5 Abs. 1 an, solange sie für alle Kundengruppen gleich gilt und nicht im Ergebnis an Land, Wohnsitz oder Kartenherkunft anknüpft. Beim Kundenstatus ist die Begründung der schwierige Teil. Erwägungsgrund 33 der Verordnung, ein Auslegungshinweis und kein eigenes Verbot, hält fest: Wer keine andere Möglichkeit hat, das Risiko der Nichterfüllung durch den Kunden zu verringern, insbesondere bei Schwierigkeiten, die Kreditwürdigkeit zu beurteilen, darf die Lieferung zurückhalten, bis die ordnungsgemäße Einleitung des Zahlungsvorgangs bestätigt ist; beim Lastschriftverfahren darf er eine Vorauszahlung per Überweisung verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung darf sich nur auf objektive und hinreichend gerechtfertigte Gründe stützen. Das Zurückhalten selbst erlaubt Art. 5 Abs. 2.
Entscheidet ein System ohne Mitwirkung einer Person, prüfen Sie die Datenschutzregeln: In Deutschland und Österreich gibt Art. 22 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt; Abs. 2 nennt Ausnahmen, Abs. 3 Schutzmaßnahmen. In der Schweiz informiert der Verantwortliche nach Art. 21 Abs. 1 DSG über eine automatisierte Einzelentscheidung, also über eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, und gibt nach Abs. 2 auf Antrag die Möglichkeit, den Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen. Nach Abs. 3 gelten diese beiden Pflichten nicht, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird, oder wenn die betroffene Person ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat. Wie Sie Prüfregeln und Warteschlange aufbauen, steht in Betrug im Onlineshop erkennen und Identität und Adresse prüfen; die Grenzen des Rechnungskaufs in Kauf auf Rechnung.
Schritt 5: Anzeige bauen und ankündigen
In Deutschland muss der Unternehmer auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Abs. 1 BGB); für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, und für Verträge über Finanzdienstleistungen gilt das nicht (§ 312j Abs. 5 Satz 2 BGB). Die Norm nennt Webseiten mit Verbrauchern; ein Portal, das sich ausschließlich an Unternehmen richtet, fällt nicht darunter. In Österreich gilt die entsprechende Pflicht für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern (§§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 3 FAGG); für Verträge über und Websites, die Finanzdienstleistungen betreffen, gilt § 8 nicht (§ 1 Abs. 2 Z 5, § 1a Abs. 1 FAGG).
Die Angabe muss klar und deutlich sein; redaktioneller Vorschlag: Nennen Sie die Bedingung in derselben Zeile wie die Zahlungsart, damit die Kundschaft die angebotenen Wege vollständig erfasst. Bauen Sie die Auswahl so: mindestens ein Weg ohne Bedingung bleibt ohne Einschränkung sichtbar; unterscheidet sich die Auswahl nach dem Lieferland, fragen Sie das Land vor der Zahlungsauswahl ab und zeigen Sie es im Schritt an; jede ausgeblendete Zahlungsart hat eine sichtbare Alternative; scheitert eine Zahlung, bleibt die Bestellung bestehen und die Auswahl öffnet sich erneut. Außerdem gehört die Ankündigung früh in den Ablauf: erst die akzeptierten Wege mit ihren Bedingungen, dann die Felder für die Bestellung — der Ablauf dazu steht in Checkout gestalten.
Schritt 6: Testfälle durchspielen
Legen Sie Testbestellungen für jede Regel an und dokumentieren Sie das Ergebnis: Lieferland Deutschland, Österreich, Schweiz und ein weiteres EU-Land; Warenwert unter und über der Grenze; Erst- und Folgebestellung; angemeldet und als Gast; Fremdwährung; abgelehnte Zahlung. Erst wenn die Auswahl in allen Fällen mindestens einen Weg zeigt, ist die Regel fertig. Wie Sie die Fälle planen, steht in Testbestellungen vor dem Start.
So prüfen Sie das Ergebnis
- In Deutschland und Österreich stehen die akzeptierten Zahlungsmittel und bestehende Lieferbeschränkungen bei Beginn des Bestellvorgangs; die Pflicht gilt gegenüber Verbrauchern und nicht für Finanzdienstleistungen.
- Jede Regel hat einen Grund, eine Alternative und eine verantwortliche Person; die Liste trägt ein Datum.
- Jede Land-Regel ist darauf geprüft, ob sie im Ergebnis an Wohnsitz, Niederlassungsort, Konto- oder Kartenherkunft anknüpft.
- Für einen als rein inländisch behandelten Sachverhalt ist geprüft, dass sich alle wesentlichen Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken; ein begrenztes Liefergebiet allein reicht dafür nicht (Art. 1 Abs. 2, Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EU) 2018/302).
- Für Kunden in einem anderen Mitgliedstaat, an den Sie liefern, erscheinen die Zahlungswege, die Sie allgemein akzeptieren, in derselben Marke und Kategorie.
- Warenwert- und Neukunden-Regeln gelten für alle Kundengruppen gleich.
- Kein Schritt der Zahlungsauswahl kann leer werden; eine ausgefilterte Zahlungsart zeigt die Alternative.
- Die Testfälle aus Schritt 6 sind durchgespielt und ihr Ergebnis ist festgehalten.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Behebung |
|---|---|---|
| Kunden aus Österreich sehen nur Vorkasse | Land-Regel aus dem Versandmodul greift auch für die Zahlungsauswahl | Grund prüfen; wenn Sie nach Österreich liefern und die Karte allgemein annehmen, den Weg freigeben (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302) |
| Der Schritt Zahlungsart bleibt leer | Regeln filtern alle Wege aus, weil zwei Bedingungen zusammentreffen | einen Weg ohne Bedingung definieren und sichtbar lassen; Regeln in ihrer Reihenfolge dokumentieren |
| Der Stammkunde bekommt den Rechnungskauf nicht | Kundenstatus wird nur bei angemeldeten Kunden erkannt | Status über die Bestellhistorie der Adresse bestimmen oder die Regel auf den Warenwert stützen (redaktioneller Vorschlag) |
| Die Kundschaft bricht vor der Zahlung ab | Bedingung steht nur in den AGB, nicht in der Ankündigung | Bedingung in dieselbe Zeile wie die Zahlungsart setzen (§ 312j Abs. 1 BGB; § 8 Abs. 3 FAGG) |
| Eine Regel lehnt ohne Erklärung ab | automatische Prüfung einer Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Beeinträchtigung ohne Auskunft und ohne Korrekturweg | Prüfweg und Überprüfung durch eine Person festlegen (Art. 22 Abs. 1 bis 3 DSGVO; Art. 21 Abs. 1 bis 3 DSG); in der Schweiz entfallen Information und Überprüfung, wenn dem Begehren im unmittelbaren Vertragszusammenhang stattgegeben wird oder die Person ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Regeln mit rechtlicher Wirkung — Ausschluss von Kundengruppen, Sperren nach Land oder Kontoherkunft, automatische Ablehnungen — lassen Sie vor dem Livegang von einer fachkundigen Stelle prüfen, in Deutschland und Österreich ebenso wie in der Schweiz. Für die Bedingungen Ihrer Zahlungsarten und die Regeln der Kartensysteme ist Ihr Zahlungsdienstleister die Ansprechstelle; was er nicht bestätigt, gehört nicht in die Anzeige. Und wenn Sie wissen wollen, welche Wege Ihr Sortiment und Ihre Kundschaft überhaupt brauchen, hilft der Vergleich in Zahlungsarten im Onlineshop.