EU-Recht (DE/AT)Ratgeber

Zahlungsarten und Marktzutritt im Ausland

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Kurz gesagt

Für einen neuen EU-Markt wählen Sie die Zahlungsarten nach dem Zahlungsverhalten vor Ort, nicht nach Ihrem Stammmarkt. Klären Sie zuerst, welche Kategorie von Zahlverfahren die Zielkundschaft dort nutzt, und dann, ob Ihr Zahlungsdienstleister sie abwickelt, in der Landeswährung auszahlt und darüber erstattet. EU-weit gelten dabei die Interbanken-Obergrenzen der Verordnung (EU) 2015/751, die nur greifen, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Empfängers in der Union niedergelassen sind, und das Zahlungsdiskriminierungsverbot des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2018/302.

Das Wichtigste

  • Betrachtete Märkte: Deutschland, Österreich, Belgien, Niederlande, Frankreich, Italien, Spanien, Polen, Schweden, Dänemark.
  • Nach der Banque de France bleibt die Karte in Frankreich das bevorzugte Zahlungsinstrument unter den unbaren Zahlungsmitteln; nach Danmarks Nationalbank sind in Dänemark mehr als 9 von 10 Zahlungen in Geschäften digital, und physische Karten bleiben die meistgenutzte Zahlungslösung.
  • Interbankenentgelte für Verbraucherkarten sind im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/751 auf 0,2 Prozent des Transaktionswerts (Debitkarte) und 0,3 Prozent des Transaktionswerts (Kreditkarte) je Vorgang begrenzt, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Empfängers in der Union niedergelassen sind; für inländische Debitkartentransaktionen dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 abweichende nationale Modelle zulassen, nämlich eine niedrigere prozentuale Obergrenze je Vorgang, für die sie zusätzlich einen festen Höchstbetrag als Begrenzung des daraus folgenden Entgelts festlegen können, oder ein festes Entgelt von höchstens 0,05 Euro je Vorgang, das mit höchstens 0,2 Prozent kombinierbar ist, solange die Summe der Interbankenentgelte des Verfahrens 0,2 Prozent des gesamten jährlichen Transaktionswerts seiner inländischen Debitkartentransaktionen nicht übersteigt; Firmenkarten, Bargeldabhebungen und reine Drei-Parteien-Systeme fallen nicht unter Kapitel II, und das Händlerentgelt ist nicht begrenzt.
  • Im Rahmen der von Ihnen akzeptierten Zahlungsarten dürfen Sie für Kunden aus anderen EU-Staaten keine anderen Bedingungen anwenden (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302); das gilt, wenn der Vorgang elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie läuft, die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind und der Vorgang in einer Währung erfolgt, die Sie akzeptieren.
  • Polen, Schweden und Dänemark rechnen nicht in Euro: Zahlungsdienstleister, die Überweisungen anbieten, müssen dort Echtzeitüberweisungen in Euro bis zum 9. Januar 2027 empfangen und bis zum 9. Juli 2027 versenden; für Zahlungs- und E-Geld-Institute dort gilt beim Empfang der 9. April 2027; nach Art. 5a Abs. 8 Unterabs. 3 müssen Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten bis zum 9. Juni 2028 das Versenden von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung lautenden Konten nicht anbieten, und zwar zu den Zeiten, zu denen sie für solche Konten herkömmliche Euro-Überweisungen weder versenden noch empfangen.
  • Die starke Kundenauthentifizierung nach Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt der Zahlungsdienstleister, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung mit Betrugs- oder Missbrauchsrisiko vornimmt; löst der Zahlungsempfänger den Vorgang aus, greift sie nicht, und ob im Einzelfall eine Ausnahme gilt, entscheidet der Zahlungsdienstleister.

Was den Marktzutritt bei Zahlungen entscheidet

Ein Shop, der in ein weiteres EU-Land liefert, trifft dort auf andere Zahlgewohnheiten als im Stammmarkt. Drei Fragen bestimmen die Auswahl der Zahlungsarten. Erstens: Welche Verfahren nutzt die Zielkundschaft tatsächlich? Zweitens: Welche davon kann Ihr Zahlungsdienstleister abwickeln, in der Landeswährung auszahlen und erstatten? Drittens: Welche Authentifizierungs- und Prüfschritte verlangt das Verfahren?

Zwei Annahmen führen zu Fehlentscheidungen. Die erste lautet, Kartenzahlung sei überall gleich. Ob ein inländisches Verfahren eine eigene Anbindung verlangt, klären Sie mit Ihrem Zahlungsdienstleister. Die zweite lautet, der bestehende Vertrag decke alle Länder ab. Prüfen Sie stattdessen die Länder- und Verfahrensliste Ihres Dienstleisters, bevor Sie eine Zahlart zusagen. Die Internationalisierung des Shops ordnet den Zahlungsteil in die übrigen Arbeitsstränge ein.

Marktzutritts-Matrix Zahlung: zehn EU-Märkte

Die Tabelle ordnet je Markt die Verfahrenskategorie ein, die die geöffnete amtliche Quelle für den Onlinekauf oder den stationären Handel belegt, und nennt die Angabe selbst. Belege sind Erhebungen von Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank; Betreiberangaben einzelner Verfahren stehen nicht als Beleg für die Verbreitung einer Kategorie. Eine Empfehlung oder Rangfolge ist mit der Tabelle nicht verbunden.

Land Verfahrenskategorie im Zielland Belegte Angabe der amtlichen Quelle
Deutschland Kartenzahlung (Debitkarte) und Internetbezahlverfahren Deutsche Bundesbank, Zahlungsverhalten in Deutschland 2025 (Erhebung 8. September bis 2. Dezember 2025, 6.070 Interviews): im stationären Handel ist Bargeld nach der Zahl der Transaktionen das häufigste Zahlungsmittel (45 Prozent, Debitkarte 37 Prozent), während die physische Debitkarte die höchsten Umsatzanteile auf sich vereint; beim Onlinekauf sind Internetbezahlverfahren mit 50 Prozent der Bezahlvorgänge das meistgenutzte Zahlungsmittel
Österreich Kartenzahlung Europäische Zentralbank, SPACE 2024 (Anteil an der Zahl der Online-Zahlungen): Karten 37,9 Prozent, E-Zahlverfahren 29,0 Prozent
Belgien Kartenzahlung Europäische Zentralbank, SPACE 2024: Karten 51,0 Prozent, E-Zahlverfahren 27,0 Prozent
Niederlande E-Zahlverfahren (Wallets, Apps, lokale Online-Bankverfahren) Europäische Zentralbank, SPACE 2024: E-Zahlverfahren 75,8 Prozent der Online-Zahlungen, Karten 9,1 Prozent
Frankreich Kartenzahlung Europäische Zentralbank, SPACE 2024: Karten 54,2 Prozent; Banque de France, Bulletin no 261, article 5 (Daten für 2024): die Karte bleibt das bevorzugte unbare Zahlungsinstrument
Italien Kartenzahlung Europäische Zentralbank, SPACE 2024: Karten 51,3 Prozent, E-Zahlverfahren 27,7 Prozent
Spanien Kartenzahlung Europäische Zentralbank, SPACE 2024: Karten 50,8 Prozent, E-Zahlverfahren 26,4 Prozent
Polen Kartenzahlung Narodowy Bank Polski, Erhebung „Payment habits in Poland” (15. September bis 15. Oktober 2020, 1.265 Befragte): an Verkaufsstellen entfallen 52,9 Prozent der Transaktionen auf Karten und 46,4 Prozent auf Bargeld
Schweden Mobile Zahlung und Kauf auf Rechnung („buy now, pay later”) Sveriges Riksbank, Payments Report 2026 (Erhebung 8. bis 19. September 2025, 2.008 Befragte): die häufigsten Zahlungsmittel beim Onlinekauf sind die mobile Zahlung und „buy now, pay later”-Dienste
Dänemark Physische Karte und Karten-Wallet Danmarks Nationalbank, Analyse Nr. 14 vom 26. Juni 2026: mehr als 9 von 10 Zahlungen in Geschäften sind digital; physische Karten bleiben die meistgenutzte Zahlungslösung

Die EZB-Erhebung SPACE 2024 erfasst nur die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist; für die drei Märkte ohne Euro stützt sich die Tabelle daher auf die jeweilige Zentralbank. Die Anteile der EZB-Erhebung beziehen sich auf die Zahl der Online-Zahlungen; die Angaben der Bundesbank auf die Zahl der Transaktionen im stationären Handel und im Internet.

Keine Zeile der Tabelle beantwortet die Frage, ob Ihr Zahlungsdienstleister das Verfahren abwickelt, in der Landeswährung auszahlt und Erstattungen darüber zulässt. Diese Auskunft erteilt nur der Dienstleister; lassen Sie sich die Länder- und Verfahrensliste, die Auszahlungswährungen und die Erstattungswege schriftlich geben, bevor Sie eine Zahlart bewerben.

Was in allen EU-Märkten gleich gilt

Bei Kartenzahlungen ist EU-weit nur eine Gebührenstufe gedeckelt. Nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 darf das Interbankenentgelt je Vorgang mit Verbraucherkarten 0,2 Prozent des Transaktionswerts (Debitkarte) und 0,3 Prozent des Transaktionswerts (Kreditkarte) nicht übersteigen; das gilt, solange der Mitgliedstaat für inländische Debitkartentransaktionen kein nationales Modell nach Art. 3 Abs. 2 zugelassen hat. Art. 3 Abs. 2 erlaubt zwei solche Modelle: entweder eine prozentuale Obergrenze je Vorgang unter 0,2 Prozent, für die der Mitgliedstaat zusätzlich einen festen Höchstbetrag als Begrenzung des daraus folgenden Entgelts festlegen kann (Buchst. a) oder ein festes Entgelt von höchstens 0,05 Euro je Vorgang (in Mitgliedstaaten ohne Euro der entsprechende Wert der Landeswährung am 8. Juni 2015, anzupassen alle fünf Jahre oder bei erheblichen Kursschwankungen), das mit einem Satz von höchstens 0,2 Prozent kombiniert werden darf, sofern die Summe der Interbankenentgelte des Kartenzahlverfahrens 0,2 Prozent des gesamten jährlichen Transaktionswerts seiner inländischen Debitkartentransaktionen nicht übersteigt (Buchst. b). Für inländische Kreditkartentransaktionen erlaubt Art. 4 Satz 2 den Mitgliedstaaten eine niedrigere prozentuale Obergrenze. Die Verordnung erfasst nach Art. 1 Abs. 1 nur kartengebundene Zahlungsvorgänge, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Empfängers in der Union niedergelassen sind; das Händlerentgelt begrenzt sie nicht. Kapitel II gilt nach Art. 1 Abs. 3 zudem nicht für Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen und Transaktionen mit Karten reiner Drei-Parteien-Systeme; vergibt ein Drei-Parteien-System Lizenzen für die Kartenausgabe oder das Acquiring, gibt es Karten mit einem Co-Branding-Partner aus oder gibt es Karten über einen Vertreter heraus, gilt es nach Art. 1 Abs. 5 als Vier-Parteien-System und fällt unter die Grenzen.

Für elektronische Zahlungen im Netz gilt die starke Kundenauthentifizierung, und zwar ausgelöst durch den Zahler. Nach Art. 97 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verlangt der Zahlungsdienstleister sie, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift (Buchst. a), einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst (Buchst. b) oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet (Buchst. c); löst nicht der Zahler, sondern der Zahlungsempfänger den Vorgang aus, greift die Pflicht nach Abs. 1 nicht. Bei einem elektronischen Fernzahlungsvorgang muss die Authentifizierung den Vorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen (Art. 97 Abs. 2). In Deutschland setzt § 55 Abs. 1 und Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) dies um. Die delegierte Verordnung (EU) 2018/389 (anwendbar seit 14. September 2019, Art. 38 Abs. 2) verlangt die Umsetzung nach Art. 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366 (Art. 1 Buchst. a). Ob im Einzelfall eine Ausnahme greift, entscheidet Ihr Zahlungsdienstleister; im Checkout heißt das, dass Kundschaft mit einem zusätzlichen Bestätigungsschritt rechnet. Ablauf und Ausnahmen stehen im Artikel zur starken Kundenauthentifizierung.

Nach Herkunft steuern dürfen Sie Zahlungen nicht. Innerhalb der Zahlungsarten, die Sie akzeptieren, verbietet Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang wegen Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung des Kunden, Standort seines Kontos, Ort der Niederlassung seines Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsort seiner Karte. Der Schutz gilt, wenn der Vorgang elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie läuft, die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind und der Vorgang in einer Währung erfolgt, die Sie akzeptieren. Einzelheiten stehen im Artikel Zahlungsmethoden im Auslandsverkauf.

Für Märkte ohne Euro kommt der Zeitplan hinzu. Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern das Versenden und den Empfang von Überweisungen anbieten, müssen auch Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten (Art. 5a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/886). In Euro-Mitgliedstaaten war dem für den Empfang bis 9. Januar 2025 und für das Versenden bis 9. Oktober 2025 nachzukommen; für Zahlungs- und E-Geld-Institute dort gilt der 9. April 2027. In Nicht-Euro-Mitgliedstaaten wie Polen, Schweden und Dänemark gilt für den Empfang der 9. Januar 2027 und für das Versenden der 9. Juli 2027; für Zahlungs- und E-Geld-Institute dort gilt für den Empfang der 9. April 2027 und für das Versenden der 9. Juli 2027 (Art. 5a Abs. 8). Abweichend davon müssen Zahlungsdienstleister in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten nach Art. 5a Abs. 8 Unterabs. 3 bis zum 9. Juni 2028 das Versenden von Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung lautenden Konten nicht anbieten, und zwar zu den Zeiten, zu denen sie für solche Konten herkömmliche Euro-Überweisungen weder versenden noch empfangen. Die Prüfung, ob Name und Kontokennung des Empfängers zusammenpassen, gilt in Euro-Mitgliedstaaten seit 9. Oktober 2025 und in Nicht-Euro-Mitgliedstaaten ab 9. Juli 2027 (Art. 5c Abs. 1 und 9). Wer ein kontobasiertes Verfahren plant, prüft diesen Unterschied; Optionen nennt der Artikel Instant Payment im Shop.

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit angenommenen Sätzen; es handelt sich nicht um Preise eines Anbieters. Angenommen werden 1.200 Bestellungen im Monat in einem neuen Markt und ein durchschnittlicher Warenkorb von 65 Euro. Nutzen alle Kunden die Karte, rechnet der Dienstleister 1,40 Prozent plus 0,25 Euro je Vorgang ab. Kommt ein lokales Verfahren zu 0,80 Prozent plus 0,10 Euro hinzu und zahlt 30 Prozent der Kundschaft damit, ergibt sich:

Position nur Karte Karte und lokales Verfahren
Bestellungen im Monat 1.200 Karte 840 Karte, 360 lokal
Gebühr je Vorgang 1,16 Euro 1,16 Euro (Karte), 0,62 Euro (lokal)
Gebühren im Monat 1.392,00 Euro 1.197,60 Euro

Karte: 65 Euro × 1,40 Prozent = 0,91 Euro, plus 0,25 Euro = 1,16 Euro; 1.200 × 1,16 Euro = 1.392,00 Euro. Lokales Verfahren: 65 Euro × 0,80 Prozent = 0,52 Euro, plus 0,10 Euro = 0,62 Euro; 30 Prozent von 1.200 Bestellungen sind 360 Bestellungen; 360 × 0,62 Euro = 223,20 Euro; 840 × 1,16 Euro = 974,40 Euro; zusammen 1.197,60 Euro. Die Ersparnis von 194,40 Euro entsteht nur, wenn tatsächlich 30 Prozent der Kundschaft wechseln; bei fünf Prozent Wechselanteil wären es 60 × 0,54 Euro = 32,40 Euro. Den Wechselanteil schätzen Sie vorher und messen ihn nachher.

Typische Fehler

  • Nur den Stammmarkt messen. Wer die Zahlart nach der eigenen Kundenstruktur wählt, übersieht den lokalen Weg. Vergleichen Sie die Bestellungen nach Lieferland.
  • Verfahren ohne Abwicklungsweg bewerben. Eine Zahlart im Checkout anzukündigen, die Ihr Dienstleister nicht abwickelt, erzeugt Abbrüche. Klären Sie die Länderliste vorher.
  • Auszahlung und Wechselkurs vergessen. Bei Preisen in fremder Währung entscheidet, wer umrechnet und wann ausgezahlt wird; dazu gehört der Artikel zu Fremdwährungen im Shop.
  • Ausnahmen als Regelfall einplanen. Ob eine Zahlung ohne starke Kundenauthentifizierung durchgeht, entscheidet der Zahlungsdienstleister; rechnen Sie nicht mit einer Ausnahme als festem Bestandteil des Checkouts.
  • Alle zehn Märkte auf einmal ausrollen. Mehrere neue Verfahren gleichzeitig verhindern, dass eine Ursache einer Änderung zuzuordnen ist. Führen Sie eine Zahlart je Land ein.

So gehen Sie vor

  1. Erheben Sie die Bestellungen der letzten drei Monate nach Lieferland und je Land den Anteil der verwendeten Zahlungsarten.
  2. Vergleichen Sie je Land die von Ihnen angebotenen Zahlungsarten mit den Verfahrenskategorien aus der Tabelle oben und notieren Sie die Lücke.
  3. Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister nach der Länder- und Verfahrensliste, den Auszahlungswährungen, den Erstattungswegen und dem Aufwand der Einbindung; lassen Sie sich das schriftlich geben.
  4. Rechnen Sie den Gebührenwechsel wie im Beispiel mit Ihren eigenen Werten und einem vorsichtigen Wechselanteil.
  5. Führen Sie die Zahlart in einem Land ein, messen Sie Nutzung und Abbrüche vor der Zahlung, und erweitern Sie danach auf das nächste Land. Planen Sie die Reihenfolge der Länder mit dem Artikel zum Verkauf ins Ausland.

Häufige Fragen

Muss ich in jedem neuen EU-Land alle gängigen Zahlungsarten anbieten?

Nein. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/302 greift nur innerhalb der Zahlungsarten, die Sie akzeptieren, und nur, wenn der Vorgang elektronisch per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie läuft, die Authentifizierungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 erfüllt sind und der Vorgang in einer Währung erfolgt, die Sie akzeptieren. Sie dürfen also weniger Wege anbieten und je Land unterschiedliche. Unzulässig ist es, innerhalb eines angebotenen Weges nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Standort des Kontos, Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsort des Zahlungsinstruments zu unterscheiden.

Gilt die Obergrenze von 0,2 Prozent auch für das, was ich zahle?

Nein. Die Grenzen nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751 erfassen das Entgelt zwischen den Zahlungsdienstleistern, also das Interbankenentgelt; für inländische Debitkartentransaktionen dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 abweichende nationale Modelle zulassen. Was Sie als Händlerin oder Händler Ihrem Acquirer zahlen, ist eine vertragliche Vergütung und von der Verordnung nicht begrenzt.

Reicht ein Zahlungsdienstleister für alle zehn Märkte?

Das hängt davon ab, welche Verfahren er je Land abwickelt, in welchen Währungen er auszahlt und ob er Erstattungen über das lokale Verfahren zulässt. Lassen Sie sich die Länder- und Verfahrensliste, die Auszahlungswährungen und die Erstattungswege schriftlich geben, bevor Sie eine Zahlart bewerben.

Woran erkenne ich, dass in einem Markt eine Zahlart fehlt?

Vergleichen Sie die Bestellungen nach Lieferland mit den Verfahrenskategorien der Tabelle. Fehlt die Kategorie, die die geöffnete Quelle für Ihr Zielland festhält, kann ein Teil der Kundschaft dort keinen gewohnten Weg nutzen. Messen Sie zusätzlich die Abbrüche zwischen Warenkorb und bestätigter Zahlung, bevor und nachdem Sie die Zahlart ergänzt haben.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatttext L 123/1 vom 19. Mai 2015, Art. 1, 3, 4 und 18 (englische Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung, Amtsblatttext L 60I/1 vom 2. März 2018, Art. 1, 5 und 11 (englische Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 hinsichtlich Sofortüberweisungen in Euro, Amtsblatttext L vom 19. März 2024, Art. 1 mit Art. 5a, 5b und 5c der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (englische Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  5. Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Amtsblatttext L 337/35 vom 23. Dezember 2015, Art. 97 Abs. 1 und 2 und Art. 115 Abs. 4 (englische Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) – Starke Kundenauthentifizierung, deutsche Umsetzung des Art. 97 der Richtlinie (EU) 2015/2366Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
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  13. Payments Report 2026, Abschnitt Payment habits in Sweden (mobile Zahlung und Buy-now-pay-later-Dienste als häufigste Zahlungsmittel im Onlinekauf), Erhebung vom 8. bis 19. September 2025, 2.008 BefragteSveriges Riksbank · abgerufen am
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