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Fremdwährungen im Shop: Preise, Umrechnung, Gebühren

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Kurz gesagt

Sie entscheiden zweimal über die Währung: beim angezeigten Preis und beim Betrag, der bei Ihnen ankommt. Rechnen Sie selbst in die Landeswährung um und lassen sich in Euro auszahlen, tragen Sie das Umrechnungsentgelt. Österreich verlangt für Preise, die Unternehmer Verbrauchern anbieten, die Auszeichnung in österreichischer Währung (§ 1 Abs. 1 PrAG, § 9 Abs. 2 PrAG); die Schweiz verlangt für Angebote von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken (Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 PBV).

Das Wichtigste

  • Zwei Stellschrauben: der angezeigte Preis und die Währung, in der Ihr Zahlungsdienstleister abrechnet und auszahlt.
  • Österreich: Preise gegenüber Verbrauchern sind in österreichischer Währung auszuzeichnen (§ 9 Abs. 2 PrAG); eine Angabe in ausländischer Währung darf nur zusätzlich stehen, der Preis in österreichischer Währung muss mindestens gleich groß und auffällig sein (§ 9 Abs. 3 PrAG).
  • Schweiz: Für Angebote von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekanntzugeben (Art. 3 Abs. 1 PBV, seit 1. Juli 2022 in dieser Fassung).
  • Deutschland: Die PAngV verlangt den Gesamtpreis, wenn ein Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 3 Abs. 1 PAngV); die Währung ist nach den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit anzugeben (§ 1 Abs. 3 PAngV).
  • Bei kartengebundenen Zahlungen innerhalb der Union, die auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten, ist eine Umrechnung an der Verkaufsstelle als prozentualer Aufschlag auf den letzten verfügbaren EZB-Referenzkurs auszuweisen und vor der Zahlung offenzulegen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/1230).
  • Die Entgeltgleichheit für grenzüberschreitende Euro-Zahlungen innerhalb der Union gilt nicht für Umrechnungsentgelte (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1230).

Ein Preis in Franken und ein Zahlungseingang in Euro sind zwei verschiedene Vorgänge. Wer sie zusammen plant, sieht vorher, was die Umrechnung kostet und wer sie trägt.

Was Sie vorab brauchen

  • Vertrag und aktuelle Preisliste Ihres Zahlungsdienstleisters mit Abrechnungs- und Auszahlungswährung, Entgelt für die Währungsumrechnung und Kursgrundlage
  • die Abrechnungen der letzten drei Monate mit den Beträgen je Währung
  • Bestellzahl, Bestellwerte und Zahlungsarten je Zielland aus dem letzten Quartal
  • die zuletzt verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Währungen, die Sie anbieten (Europäische Zentralbank; sie werden an jedem Arbeitstag außer den TARGET-Schließtagen veröffentlicht)
  • Ihre Preisliste mit dem Datum des letzten Preislaufes
  • die Auszeichnungsregeln der Zielländer aus Schritt 4

Wovon die Währungsentscheidung abhängt

Drei Wege lassen sich unterscheiden. Der Unterschied liegt nicht im Preis, sondern darin, wo umgerechnet wird und wen das Umrechnungsentgelt trifft.

Weg Anzeigepreis Wer rechnet um Wen trifft das Umrechnungsentgelt
Anzeige in Euro, Auszahlung in Euro Euro der Zahlungsdienstleister der Kundschaft die Kundschaft
Anzeige in der Landeswährung, Auszahlung in Euro Landeswährung Sie beim Anzeigepreis, Ihr Zahlungsdienstleister bei der Auszahlung Sie, mit dem Umrechnungsentgelt der Auszahlung
Anzeige in Euro, Umrechnung an der Kasse Euro, an der Kasse zusätzlich in der Kundenwährung die Partei, die die Umrechnung anbietet die Kundschaft, wenn sie diese Umrechnung wählt

Führen Sie ein Konto in der Währung des Ziellandes, entfällt die Umrechnung bei der Auszahlung; das Kursrisiko bleibt bis zu Ihrer eigenen Umrechnung bei Ihnen. Ob Ihr Shopsystem mehrere Anzeigewährungen, Rundungen und Kurstabellen führt, gehört auf die Prüfliste für Mehrsprachigkeit und Währungen im Shopsystem.

Schritt für Schritt: Preise in Fremdwährung anbieten

Schritt 1: Kursgrundlage festlegen

Bestimmen Sie, gegen welchen Kurs Sie rechnen: die Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank, die an Arbeitstagen außer den TARGET-Schließtagen veröffentlicht werden, einen Kurs Ihres Zahlungsdienstleisters oder einen aus beiden abgeleiteten Kurs. Halten Sie die Wahl mit Datum in einer Zeile im Preislauf fest; sie gilt dann für alle Währungen gleich.

Schritt 2: Preisaufschlag und Auszahlungsverlust getrennt rechnen

Rechnen Sie den Preis und die Auszahlung in zwei Schritten:

  1. Preis in Fremdwährung = Europreis × Euro-Referenzkurs × (1 + Aufschlag für den Preis)
  2. Betrag zum Referenzkurs = Betrag in Fremdwährung ÷ Euro-Referenzkurs; Aufschlag in Prozent = (Betrag zum Referenzkurs − ausgezahlter Betrag) ÷ Betrag zum Referenzkurs × 100

Für Umrechnungen an der Verkaufsstelle schreibt die Verordnung (EU) 2021/1230 denselben Maßstab vor: Die gesamten Währungsumrechnungsentgelte sind als prozentualer Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank auszudrücken und vor Auslösung des Zahlungsvorgangs offenzulegen (Art. 4 Abs. 1). Die Verordnung erfasst Zahlungen innerhalb der Union, die auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten (Art. 1 Abs. 2); nicht erfasst sind Zahlungen, an denen ein Zahlungsdienstleister in der Schweiz beteiligt ist, weil inländisch und grenzüberschreitend nur Zahlungen sind, deren Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in Mitgliedstaaten ansässig sind (Art. 2 Nr. 1 und 2).

Bietet ein Anbieter nur einen Kurs statt eines Aufschlags an, rechnen Sie den Aufschlag in Beträgen derselben Währung nach: Belastet der Anbieter die Kundschaft höher, gilt Aufschlag in Prozent = (tatsächlich belasteter Betrag − Betrag zum Euro-Referenzkurs) ÷ Betrag zum Euro-Referenzkurs × 100, beide Beträge in der Währung, in der die Kundschaft zahlt. Zahlt der Anbieter Ihnen weniger aus, gilt Aufschlag in Prozent = (Betrag zum Euro-Referenzkurs − ausgezahlter Betrag) ÷ Betrag zum Euro-Referenzkurs × 100, beide Beträge in Ihrer Auszahlungswährung. Vergleichen Sie Kurse nur mit benannter Einheit und Umrechnungsrichtung: Steht der Kurs in der Gegenrichtung (etwa Euro je Franken statt Franken je Euro), dreht sich der Bezug um, ohne dass sich die Belastung ändert. Fragen Sie nach, worauf der Prozentsatz gerechnet wird, und nennen Sie Einheit, Richtung und Bezug: Ein Kursaufschlag von 1,5 Prozent senkt den ausgezahlten Betrag um 1,48 Prozent, weil der Betrag durch den erhöhten Kurs geteilt wird (1 − 1 ÷ 1,015); ein Aufschlag von 1,5 Prozent auf den Betrag belastet ihn um genau 1,5 Prozent.

Schritt 3: Preise runden und stehen lassen

Runden Sie den umgerechneten Preis auf eine Endung Ihrer Preisliste, etwa auf volle Franken oder auf ,90, und halten Sie ihn bis zum nächsten Preislauf stabil. Geben Sie eine Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern bekannt, etwa weil Sie den Frankenpreis senken, kommen die zusätzlichen Angabepflichten hinzu. In Deutschland ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben (§ 11 Abs. 1 PAngV); ausgenommen sind individuelle Preisermäßigungen und Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder drohenden Ablaufs der Haltbarkeit gesenkt und dies für Verbraucher kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). In Österreich ist der im selben Vertriebskanal zumindest einmal innerhalb von 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangte niedrigste Preis anzugeben (§ 9a Abs. 1 PrAG); ist das Sachgut weniger als 30 Tage auf dem Markt, gilt der niedrigste Preis aus dem bisherigen Marktzeitraum (§ 9a Abs. 2 PrAG), und bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Pflicht, wenn die Ermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG).

Schritt 4: Den Preis je Land richtig auszeichnen

Auszeichnung und Währung sind Landesrecht. Die Tabelle nennt Pflicht und Folge eines Verstoßes je Land.

Land Anzeige Bei Verstoß
Deutschland Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer für Angebote an Verbraucher (§ 3 Abs. 1 PAngV); die Währung ist nach den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit anzugeben (§ 1 Abs. 3 PAngV) Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 20 PAngV, § 3 Abs. 2 WiStrG 1954)
Österreich Auszeichnung in österreichischer Währung für Angebote an Verbraucher (§ 9 Abs. 2 PrAG); eine Angabe in ausländischer Währung darf nur zusätzlich stehen, der Preis in österreichischer Währung muss mindestens gleich groß und auffällig sein (§ 9 Abs. 3 PrAG) Geldstrafe bis 2.500 Euro, maximal bis 10.000 Euro (§ 15 Abs. 1 PrAG, seit 1. Juli 2026)
Schweiz tatsächlich zu bezahlender Preis in Schweizerfranken für Angebote von Waren an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 3 Abs. 1 PBV) Busse bis CHF 20’000 bei vorsätzlicher Verletzung (Art. 24 Abs. 1 lit. e UWG)

Die Einzelheiten der Auszeichnung, der Grundpreise und der Versandkosten stehen in Preisangaben im Onlineshop in Deutschland, Preisangaben im Onlineshop in Österreich und Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz. Nennen Sie die Währung an jeder Stelle gleich: Produktseite, Warenkorb, Kasse, Bestätigung und Rechnung.

Schritt 5: Umrechnungsentgelte vergleichen

Rechnen Sie beide Wege mit demselben Bestellwert durch. Die folgende Beispielrechnung verwendet den Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 13. Oktober 2026 (1 Euro = 0,9312 Franken) und erfundene Aufschläge von 1,5, 2 und 3 Prozent; das Händlerentgelt ist in allen Zeilen gleich und deshalb nicht enthalten.

Variante Preis, den die Kundschaft zahlt Was beim Shop ankommt Umrechnungskosten
1: Anzeige in Euro, die Karte rechnet um 120,00 Euro, belastet in Franken mit dem Aufschlag der Karte 120,00 Euro keine beim Shop
2: Anzeige in Franken ohne eigenen Aufschlag, Auszahlung in Euro 111,74 Franken 118,20 Euro 1,80 Euro (1,5 Prozent)
3: Anzeige in Franken mit 2 Prozent Aufschlag, Auszahlung in Euro 113,98 Franken 120,56 Euro 1,84 Euro (1,5 Prozent), durch 2,40 Euro Aufschlag gedeckt
4: Anzeige in Euro, Umrechnung an der Kasse mit 3 Prozent Aufschlag 115,10 Franken 120,00 Euro keine beim Shop, 3,61 Euro bei der Kundschaft

Der Vergleich zeigt die Grenze des eigenen Rechnens: Wer in Franken auszeichnet, trägt die Umrechnung bei der Auszahlung und das Kursrisiko zwischen Preislauf und Zahlungseingang; wer in Euro auszeichnet, behält einen festen Eurobetrag. Wie sich das Händlerentgelt selbst zusammensetzt, rechnet Zahlungsgebühren berechnen durch.

Schritt 6: Abrechnung und Erstattungen klären

Fragen Sie vor dem Start bei Ihrem Zahlungsdienstleister nach vier Punkten: in welcher Währung ausgezahlt wird, gegen welchen Kurs und zu welchem Zeitpunkt umgerechnet wird, ob Erstattungen in der Zahlungswährung zurückfließen und wie das Umrechnungsentgelt in der Abrechnung ausgewiesen wird. Halten Sie die Antworten mit Datum fest; sie sind die Grundlage, auf der Sie den Kursaufschlag später nachrechnen. Für die Auswahl nach diesen Punkten hilft Zahlungsdienstleister auswählen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Jeder angezeigte Preis lässt sich aus dem Europreis, dem notierten Referenzkurs und dem notierten Aufschlag nachrechnen.
  2. Die Währung steht auf Produktseite, im Warenkorb, an der Kasse und auf der Rechnung identisch.
  3. Die Abrechnung nennt Betrag, angewandten Kurs und Umrechnungsentgelt; fehlt eine Angabe, fragen Sie bei Ihrem Zahlungsdienstleister nach.
  4. Die Umrechnungskosten sind als Anteil am Warenwert in Prozent ausgewiesen.
  5. Ein Testkauf aus dem Zielland zeigt, welcher Betrag bei der Kundschaft ankommt und welcher bei Ihnen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Angezeigter Frankenpreis und Auszahlung passen nicht zusammen zwischen Preisstellung und Auszahlung wurde zu einem anderen Kurs umgerechnet Kursgrundlage und Umrechnungszeitpunkt schriftlich bestätigen lassen
Die Kundschaft zahlt einen höheren Betrag als im Shop stand an der Kasse wurde in die Kundenwährung umgerechnet bei Zahlungen innerhalb der Union, die auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten (Art. 1 Abs. 2), prüfen, ob die Beträge in beiden Währungen und der Aufschlag vor der Zahlung sichtbar waren (Art. 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1230)
In Österreich steht nur der Frankenpreis die Auszeichnung in österreichischer Währung fehlt den Preis in österreichischer Währung mindestens gleich groß und auffällig nachtragen (§ 9 Abs. 2 und 3 PrAG)
Eine Erstattung kostet erneut Umrechnung erstattet wird in der Auszahlungswährung statt in der Zahlungswährung Rückerstattungswährung mit dem Zahlungsdienstleister klären, bevor der Fall eintritt

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister, wenn sich der ausgewiesene Kursaufschlag nicht nachrechnen lässt oder wenn Erstattungen in einer anderen Währung anfallen. Ob Ihre Preisangabe für Österreich und die Schweiz richtig ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; die Preisregeln der drei Länder vergleicht Preise für DE, AT und CH. Für die Verbuchung der Umrechnungsentgelte ist Ihre Buchhaltung oder Steuerberatung die richtige Stelle.

Häufige Fragen

Muss ich Schweizer Kundinnen und Kunden Preise in Franken zeigen?

Wenn Sie Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz Waren zum Kauf anbieten, verlangt die Preisbekanntgabeverordnung den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Für Angebote ausschließlich an Geschäftskunden gilt sie nicht, weil sie an Konsumentinnen und Konsumenten anknüpft (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV). Ob Ihr Marktauftritt darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Darf ich in Österreich neben dem Preis in Euro einen Frankenpreis zeigen?

Ja, bei Preisen, die Sie Verbrauchern anbieten, ist die zusätzliche Angabe in ausländischer Währung nach § 9 Abs. 3 PrAG zulässig. Der Preis in österreichischer Währung muss dann mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit geschrieben sein. Nach § 13 Abs. 1 PrAG gilt das auch für freiwillig ausgezeichnete Preise, also etwa für Preise in einem Preisverzeichnis oder in der Werbung.

Wer rechnet um, wenn die Kundschaft mit einer Karte in einer anderen Währung zahlt?

Bietet die Kasse keine Umrechnung in die Kundenwährung an, rechnet der Zahlungsdienstleister der Kundschaft um; Ihr Shop erhält den Betrag in der Währung, die im Vertrag mit Ihrem Zahlungsdienstleister steht. Bietet die Kasse eine Umrechnung an, greift die Offenlegungspflicht der Verordnung (EU) 2021/1230: Sie gilt für Zahlungen innerhalb der Union, die auf Euro oder auf die Währung eines Mitgliedstaats lauten (Art. 1 Abs. 2). Danach muss der Aufschlag vor der Zahlung als Prozentsatz über dem EZB-Referenzkurs offengelegt werden (Art. 4 Abs. 1), und die Kundschaft muss wählen können, in der Währung des Zahlungsempfängers zu zahlen (Art. 4 Abs. 4). Nicht erfasst sind dagegen Zahlungen, an denen ein in der Schweiz ansässiger Zahlungsdienstleister beteiligt ist: Die Offenlegungspflicht gilt nach Art. 1 Abs. 2 für inländische und grenzüberschreitende Zahlungen, und beide Begriffe setzen nach Art. 2 Nr. 1 und 2 voraus, dass die Zahlungsdienstleister von Zahler und Zahlungsempfänger in Mitgliedstaaten ansässig sind.

Zählt der Umrechnungsaufschlag zu meinen Zahlungsgebühren?

Er ist ein eigener Posten. Die Gleichheit der Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro innerhalb der Union gilt nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1230 nicht für Währungsumrechnungsentgelte. Führen Sie ihn deshalb getrennt von Ihrem Händlerentgelt, sonst vergleichen Sie zwei Anbieter auf unterschiedlicher Grundlage.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text), Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 30. Juli 2021, S. 20, deutsche Fassung, Art. 1 bis 5, 15, 16 und Anhang IIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/886 vom 19. März 2024, Art. 2 und 6Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Bezug auf Entgelte für grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für Währungsumrechnungen, Amtsblatt der Europäischen Union L 91 vom 29. März 2019, S. 36, Art. 1 und 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Preisangabenverordnung (PAngV) vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139), §§ 1 bis 6, 11 und 20Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStrG 1954), § 3 Verstöße gegen die PreisregelungBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), StF BGBl. Nr. 146/1992, Fassung vom 14. Oktober 2026, §§ 1, 2, 9, 9a, 13 und 15Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundesrecht konsolidiert · abgerufen am
  7. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 1 bis 6, 10 und 15Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  8. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 16, 16a und 24Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  9. Euro-Referenzwechselkurse, Tageskurs vom 13. Oktober 2026 (CHF 0,9312 je Euro)Europäische Zentralbank · abgerufen am
  10. Euro foreign exchange reference rates: Veröffentlichung üblicherweise an jedem Arbeitstag außer den TARGET-Schließtagen, gegen 16:00 Uhr MEZEuropäische Zentralbank · abgerufen am