Verkauf in die Schweiz aus der EU: Rechtliche Hinweise
Kurz gesagt
Ein EU-Shop mit eindeutiger Ausrichtung auf die Schweiz muss Konsumentinnen und Konsumenten dort den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken anzeigen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 PBV) und jedem Kunden Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse nennen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Eine Datenschutzvertretung ist nur nötig, wenn die vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG kumulativ erfüllt sind; die Steuervertretung folgt einem eigenen Tatbestand (Art. 67 MWSTG). Ab 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen pro Jahr gilt die Lieferung ab dem folgenden Monat als Inlandlieferung und löst die Schweizer Mehrwertsteuer aus (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG; Art. 4a Abs. 2 MWSTV).
Das Wichtigste
- UWG und PBV greifen bei Anbietern ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, wenn sich der Auftritt eindeutig an Kundschaft in der Schweiz richtet; mit Sitz oder Niederlassung gelten sie in jedem Fall.
- Preisbekanntgabe in Schweizerfranken: bei Angeboten an Konsumenten der Detailpreis inklusive Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 2 und 3, Art. 4 Abs. 1 PBV).
- Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012.
- Datenschutzvertretung nach Art. 14 Abs. 1 DSG nur, wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind; die Steuervertretung folgt Art. 67 MWSTG.
- Versandhandelsregelung: ab 100'000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen gilt die Lieferung ab dem folgenden Monat als Inlandlieferung (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG; Art. 4a MWSTV).
- Einfuhrsteuer entfällt, wenn der Steuerbetrag je Veranlagung höchstens 5 Franken beträgt (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG); Schweizer Mehrwertsteuer, Zoll und Verzollungskosten trägt entweder der Shop oder die Kundschaft.
Die Schweiz ist nicht in der Europäischen Union. Für Shops aus Deutschland oder Österreich gilt deshalb das Recht des Marktes, auf den sich das Angebot richtet.
Was Schweizer Recht verlangt
Für unlauteren Wettbewerb gilt das Recht des Staates, auf dessen Markt die Handlung wirkt (Art. 136 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291); das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) erfasst Sachverhalte mit Wirkung in der Schweiz auch dann, wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 3 Abs. 1 DSG). Spricht ein im Ausland ansässiger Shop ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz mit seinem Internetauftritt eindeutig Schweizer Kundschaft an, greifen daher das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211); in jedem Fall gelten sie für Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. So liest das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Anwendungsbereich (Informationsblatt Onlinehandel vom 1. Oktober 2021, Ziff. 4.1).
Für welche Shops die Regeln gelten
Im Ausland ansässige Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz unterstehen UWG und PBV in jedem Fall. Ohne Niederlassung greifen die Regeln, wenn der Auftritt eindeutig auf in der Schweiz ansässige Kundschaft ausgerichtet ist, etwa über eine .ch-Domain (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1).
Die PBV gilt nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, also gegenüber Personen, die nicht für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kaufen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV); Versteigerungen nimmt Art. 3 Abs. 3 PBV aus. Die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG schuldet der Anbieter dagegen jedem Kunden; ausgenommen sind nur die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder vergleichbar individuell geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).
Die Pflichten im Überblick
| Pflicht | Grundlage | Wann sie greift | Umsetzung im Shop |
|---|---|---|---|
| Preisangabe in Schweizerfranken | Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV | Angebote an Konsumenten bei Ausrichtung auf die Schweiz | Detailpreis in Franken inklusive MWST und nicht frei wählbarer Zuschläge; Grundpreis bei messbaren Waren, soweit keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift (Art. 5 PBV) |
| Impressum und Bestellvorgang | Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG | jeder Kunde, Konsument oder Geschäftskunde | Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse; Schritte nennen, Fehler korrigierbar machen, unverzüglich bestätigen |
| Information über die Datenbearbeitung | Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG | sobald beim Bestellen Personendaten erhoben werden | Verantwortlicher, Zweck und gegebenenfalls Empfänger nennen |
| Vertretung in der Schweiz (Datenschutz) | Art. 14 Abs. 1 und 3 DSG | nur wenn die vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind | Vertretung bezeichnen, Name und Adresse veröffentlichen |
| Schweizer Mehrwertsteuer und Steuervertretung | Art. 7 Abs. 3 lit. a und b und Art. 66 MWSTG, Art. 4a MWSTV; Art. 67 MWSTG | ab 100’000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen, ab dem Folgemonat; früher, wenn sich der Shop mit einer Unterstellungserklärung nach Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG unterstellt | anmelden, Inlandsteuer verrechnen, Einfuhr im eigenen Namen |
| Zoll, Einfuhrsteuer und Verzollungskosten | Art. 3 Abs. 1 PBV; SECO-Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.2 | wenn diese Kosten die Kundschaft tragen soll | vor der Bestellung darauf hinweisen und die Beträge beziffern; übernimmt der Shop sie, genügt ein Hinweis darauf |
Preisangabe in Schweizerfranken
Wer Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, muss mit dem Angebot den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekannt geben (Art. 3 Abs. 1 PBV; die Worte «in Schweizerfranken» gelten seit 1. Juli 2022). Der Detailpreis enthält die überwälzten öffentlichen Abgaben einschliesslich der Mehrwertsteuer und weitere nicht frei wählbare Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV); Versandkosten dürfen separat bekannt gegeben werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV); werden sie separat ausgewiesen, sind sie nach dem Informationsblatt des SECO auf derselben Seite wie die Warenangebote aufzuführen und zu beziffern. Ebenso zulässig ist nach diesem Informationsblatt ein blosser Hinweis «Versandkosten», der mit einem Klick auf eine Seite mit den bezifferten Versandkosten führt, sofern dafür kein unnötiges Scrollen oder Weiterklicken nötig ist (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4 und 4.2). Detail- und Grundpreis müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV). Der Grundpreis ist bei messbaren Waren mit dem Angebot geschuldet (Art. 5 Abs. 1 PBV), bei vorverpackter Ware zusätzlich zum Detailpreis (Art. 5 Abs. 2 PBV); nach Art. 5 Abs. 3 PBV entfällt er unter anderem beim Verkauf per Stück oder nach Stückzahl (lit. a) und bei Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen (lit. e).
Ein Euro-Preis allein genügt nicht. Der Frankenpreis ist nach dem Informationsblatt des SECO auch dann geschuldet, wenn zusätzlich ein Preis in einer anderen Währung erscheint, und die Kundschaft muss in Franken bezahlen können. Beispiel: Auf der Produktseite steht «CHF 89.00» mit dem Zusatz «inkl. MWST, exkl. Versandkosten CHF 12.00». Einzelheiten stehen im Artikel Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz.
Angaben zum Anbieter und zum Bestellvorgang
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt seit 1. April 2012 und zählt vier Unterlassungen auf: keine klaren und vollständigen Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse (Ziff. 1), kein Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss (Ziff. 2), keine Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor der Bestellung (Ziff. 3) und keine unverzügliche elektronische Bestätigung (Ziff. 4). Das KMU-Portal des SECO nennt zusätzlich Ansprechperson, Telefonnummer und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); dieser Katalog ist eine Verwaltungsdarstellung. Den Aufbau beschreibt das Impressum im Onlineshop in der Schweiz.
Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verbietet unrichtige oder irreführende Angaben über Firma und Leistungen. Nach dem SECO-Informationsblatt können eine .ch-Domain, ein Firmenname mit Schweizer Bezug oder ein entsprechend gestalteter Seiteninhalt den Eindruck erwecken, das Unternehmen sitze in der Schweiz. Wer aus Deutschland versendet, soll Sitz und Versandort klar deklarieren.
Datenschutz: Information und Vertretung
Beim Bestellen erhebt der Shop Personendaten. Wer Personendaten beschafft, informiert die betroffene Person angemessen (Art. 19 Abs. 1 DSG) und teilt mindestens Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger mit (Art. 19 Abs. 2 DSG). Wer das vorsätzlich unterlässt, wird auf Antrag mit Busse bis CHF 250’000 bestraft (Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG). Die Angaben gehören in die Datenschutzerklärung für den Onlineshop.
Die Datenschutzvertretung nach Art. 14 DSG ist davon zu trennen. Private Verantwortliche mit Sitz im Ausland bezeichnen nur dann eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und alle vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG kumulativ erfüllt sind: Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens in der Schweiz (lit. a), umfangreiche (lit. b) und regelmässige Bearbeitung (lit. c) sowie hohes Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen (lit. d). Nach der Darstellung des EDÖB ist umfangreich, was nicht bloss vereinzelt, und regelmässig, was nicht nur gelegentlich bearbeitet wird.
Sind sie erfüllt, veröffentlicht der Verantwortliche Name und Adresse der Vertretung (Art. 14 Abs. 3 DSG); der EDÖB kann die Bezeichnung mit Verfügung anordnen (Art. 51 Abs. 4 DSG).
Schweizer Mehrwertsteuer und Zoll
Versendet der Shop aus der EU, liegt der Ort der Lieferung zunächst dort, wo die Beförderung zum Abnehmer beginnt (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG, SR 641.20), also im Ausland; ohne Unterstellungserklärung und ohne erfüllten Versandhandelstatbestand wird der Shop mit diesen Lieferungen in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Bei der Einfuhr fällt die Einfuhrsteuer an (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG), 8,1 Prozent, für Waren nach Art. 25 Abs. 2 lit. a und a bis 2,6 Prozent (Art. 55 MWSTG). Steuerschuldner ist der Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0; Art. 51 Abs. 1 MWSTG); anmeldepflichtig ist unter anderem, wer die Ware über die Grenze bringt (Art. 26 ZG). Die Schweizer Mehrwertsteuer, die Zölle und die Verzollungskosten trägt nach dem Informationsblatt des SECO entweder der Shop oder die Kundschaft (Ziff. 4.2); wer sie nicht selbst trägt, weist vor der Bestellung darauf hin und beziffert die Beträge. Übernimmt der Shop sie nicht, meldet im Post- und Kurierverkehr der Transporteur an und belastet den Empfänger mit Abgaben und Verzollungskosten (BAZG).
Keine Einfuhrsteuer wird erhoben, wenn der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung höchstens 5 Franken beträgt (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG; Art. 1 lit. d der EFD-Verordnung SR 641.204), bei 8,1 Prozent rund 62 Franken steuerbarem Wert (Art. 54 Abs. 3 MWSTG). Der Zoll richtet sich nach Tarifnummer und Ursprung und beträgt für Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 im Generaltarif 0.00. Eine Beispielrechnung steht im Artikel Versand in die Schweiz: Zoll, MWST und Lieferbedingungen.
Freiwillig früher greift die Inlandbesteuerung: Verfügt der Händler über eine Bewilligung der ESTV, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, und verzichtet er im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf (Unterstellungserklärung), so gilt der Ort der Lieferung schon nach Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG (in Kraft seit 1. Januar 2018) als im Inland; die ESTV führt dieses Verfahren als «Unterstellungserklärung Ausland» und erlaubt damit die Unterstellung vor Erreichen der Umsatzgrenze (ESTV, Versandhandel und Plattformbesteuerung). Erzielt ein Versandhändler aus einfuhrsteuerfreien Lieferungen vom Ausland ins Inland mindestens 100’000 Franken Umsatz pro Jahr, gilt der Ort der Lieferung ab dem Folgemonat als im Inland (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV); ab dann nimmt der Händler die Einfuhr im eigenen Namen vor, stellt die Inlandsteuer in Rechnung und muss sich anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Dafür braucht er eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz (Art. 67 Abs. 1 MWSTG); die ESTV kann darauf verzichten (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2025). Das ist nicht die Datenschutzvertretung nach Art. 14 DSG. Wie die Registrierung abläuft, beschreibt der Artikel UID und MWST-Registrierung für den Schweizer Onlineshop.
Was bei einem Verstoss droht
| Verstoss | Folge | Grundlage |
|---|---|---|
| Verstoss gegen die Preisbekanntgabepflicht der PBV | Busse bis CHF 20’000 bei Vorsatz, Busse bei Fahrlässigkeit | Art. 24 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 UWG |
| Fehlende oder unrichtige Angaben nach Art. 3 UWG | auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, nur bei Vorsatz | Art. 23 Abs. 1 UWG |
| Unterlassene Information nach Art. 19 DSG | auf Antrag Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz | Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG |
| Missachten einer EDÖB-Verfügung, die auf Art. 63 DSG hinweist | Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz | Art. 63 DSG |
Nach Art. 9 und 10 UWG können auch zivilrechtlich Betroffene, Konsumentenschutzorganisationen und Verbände klagen; die PBV vollziehen die kantonalen Stellen unter Oberaufsicht des SECO (Art. 22 und 23 PBV).
Checkliste für Ihren Shop
- Prüfen Sie den Anwendungsbereich: Ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz greifen UWG und PBV, wenn sich Ihr Auftritt eindeutig an Schweizer Kundschaft richtet (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1).
- Zeigen Sie den Detailpreis in Schweizerfranken einschliesslich MWST und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV).
- Weisen Sie die Versandkosten separat aus, führen Sie sie auf derselben Seite wie die Warenangebote auf und beziffern Sie sie, oder setzen Sie einen Hinweis «Versandkosten», der mit einem Klick zu den bezifferten Kosten führt, ohne dass unnötiges Scrollen oder Weiterklicken nötig ist; lassen Sie in Franken bezahlen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4 und 4.2).
- Nennen Sie Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).
- Weisen Sie vor dem Kauf darauf hin, wer Schweizer Mehrwertsteuer, Zoll und Verzollungskosten trägt; trägt die Kundschaft sie, beziffern Sie die Beträge (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.2).
- Informieren Sie beim Bestellen über Verantwortlichen, Zweck und Empfänger (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG).
- Prüfen Sie die vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG und bezeichnen Sie die Datenschutzvertretung, wenn sie erfüllt sind.
- Verfolgen Sie den Umsatz aus Kleinsendungen; ab 100’000 Franken pro Jahr gilt die Lieferung ab dem Folgemonat als Inlandlieferung, und Sie müssen sich anmelden (Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Früher können Sie sich mit einer «Unterstellungserklärung Ausland» freiwillig unterstellen (Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG; ESTV, Versandhandel und Plattformbesteuerung). Eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz ist vorgesehen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG); die ESTV kann darauf verzichten (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG).