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Verkauf in die Schweiz aus der EU: Rechtliche Hinweise

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein EU-Shop mit eindeutiger Ausrichtung auf die Schweiz muss Konsumentinnen und Konsumenten dort den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken anzeigen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 PBV) und jedem Kunden Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse nennen (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG). Eine Datenschutzvertretung ist nur nötig, wenn die vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG kumulativ erfüllt sind; die Steuervertretung folgt einem eigenen Tatbestand (Art. 67 MWSTG). Ab 100'000 Franken Umsatz aus Kleinsendungen pro Jahr gilt die Lieferung ab dem folgenden Monat als Inlandlieferung und löst die Schweizer Mehrwertsteuer aus (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG; Art. 4a Abs. 2 MWSTV).

Das Wichtigste

  • UWG und PBV greifen bei Anbietern ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, wenn sich der Auftritt eindeutig an Kundschaft in der Schweiz richtet; mit Sitz oder Niederlassung gelten sie in jedem Fall.
  • Preisbekanntgabe in Schweizerfranken: bei Angeboten an Konsumenten der Detailpreis inklusive Mehrwertsteuer und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 2 und 3, Art. 4 Abs. 1 PBV).
  • Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse nach Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012.
  • Datenschutzvertretung nach Art. 14 Abs. 1 DSG nur, wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind; die Steuervertretung folgt Art. 67 MWSTG.
  • Versandhandelsregelung: ab 100'000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen gilt die Lieferung ab dem folgenden Monat als Inlandlieferung (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG; Art. 4a MWSTV).
  • Einfuhrsteuer entfällt, wenn der Steuerbetrag je Veranlagung höchstens 5 Franken beträgt (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG); Schweizer Mehrwertsteuer, Zoll und Verzollungskosten trägt entweder der Shop oder die Kundschaft.

Die Schweiz ist nicht in der Europäischen Union. Für Shops aus Deutschland oder Österreich gilt deshalb das Recht des Marktes, auf den sich das Angebot richtet.

Was Schweizer Recht verlangt

Für unlauteren Wettbewerb gilt das Recht des Staates, auf dessen Markt die Handlung wirkt (Art. 136 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291); das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) erfasst Sachverhalte mit Wirkung in der Schweiz auch dann, wenn sie im Ausland veranlasst werden (Art. 3 Abs. 1 DSG). Spricht ein im Ausland ansässiger Shop ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz mit seinem Internetauftritt eindeutig Schweizer Kundschaft an, greifen daher das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) und die Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211); in jedem Fall gelten sie für Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz. So liest das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) den Anwendungsbereich (Informationsblatt Onlinehandel vom 1. Oktober 2021, Ziff. 4.1).

Für welche Shops die Regeln gelten

Im Ausland ansässige Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz unterstehen UWG und PBV in jedem Fall. Ohne Niederlassung greifen die Regeln, wenn der Auftritt eindeutig auf in der Schweiz ansässige Kundschaft ausgerichtet ist, etwa über eine .ch-Domain (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1).

Die PBV gilt nur gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, also gegenüber Personen, die nicht für ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kaufen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV); Versteigerungen nimmt Art. 3 Abs. 3 PBV aus. Die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG schuldet der Anbieter dagegen jedem Kunden; ausgenommen sind nur die Sprachtelefonie und Verträge, die ausschliesslich per E-Mail oder vergleichbar individuell geschlossen werden (Art. 3 Abs. 2 UWG).

Die Pflichten im Überblick

Pflicht Grundlage Wann sie greift Umsetzung im Shop
Preisangabe in Schweizerfranken Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV Angebote an Konsumenten bei Ausrichtung auf die Schweiz Detailpreis in Franken inklusive MWST und nicht frei wählbarer Zuschläge; Grundpreis bei messbaren Waren, soweit keine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 PBV greift (Art. 5 PBV)
Impressum und Bestellvorgang Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG jeder Kunde, Konsument oder Geschäftskunde Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse; Schritte nennen, Fehler korrigierbar machen, unverzüglich bestätigen
Information über die Datenbearbeitung Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG sobald beim Bestellen Personendaten erhoben werden Verantwortlicher, Zweck und gegebenenfalls Empfänger nennen
Vertretung in der Schweiz (Datenschutz) Art. 14 Abs. 1 und 3 DSG nur wenn die vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind Vertretung bezeichnen, Name und Adresse veröffentlichen
Schweizer Mehrwertsteuer und Steuervertretung Art. 7 Abs. 3 lit. a und b und Art. 66 MWSTG, Art. 4a MWSTV; Art. 67 MWSTG ab 100’000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen, ab dem Folgemonat; früher, wenn sich der Shop mit einer Unterstellungserklärung nach Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG unterstellt anmelden, Inlandsteuer verrechnen, Einfuhr im eigenen Namen
Zoll, Einfuhrsteuer und Verzollungskosten Art. 3 Abs. 1 PBV; SECO-Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.2 wenn diese Kosten die Kundschaft tragen soll vor der Bestellung darauf hinweisen und die Beträge beziffern; übernimmt der Shop sie, genügt ein Hinweis darauf

Preisangabe in Schweizerfranken

Wer Konsumentinnen und Konsumenten Waren zum Kauf anbietet, muss mit dem Angebot den tatsächlich zu bezahlenden Preis in Schweizerfranken bekannt geben (Art. 3 Abs. 1 PBV; die Worte «in Schweizerfranken» gelten seit 1. Juli 2022). Der Detailpreis enthält die überwälzten öffentlichen Abgaben einschliesslich der Mehrwertsteuer und weitere nicht frei wählbare Zuschläge (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV); Versandkosten dürfen separat bekannt gegeben werden (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV); werden sie separat ausgewiesen, sind sie nach dem Informationsblatt des SECO auf derselben Seite wie die Warenangebote aufzuführen und zu beziffern. Ebenso zulässig ist nach diesem Informationsblatt ein blosser Hinweis «Versandkosten», der mit einem Klick auf eine Seite mit den bezifferten Versandkosten führt, sofern dafür kein unnötiges Scrollen oder Weiterklicken nötig ist (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4 und 4.2). Detail- und Grundpreis müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein (Art. 8 Abs. 1 PBV). Der Grundpreis ist bei messbaren Waren mit dem Angebot geschuldet (Art. 5 Abs. 1 PBV), bei vorverpackter Ware zusätzlich zum Detailpreis (Art. 5 Abs. 2 PBV); nach Art. 5 Abs. 3 PBV entfällt er unter anderem beim Verkauf per Stück oder nach Stückzahl (lit. a) und bei Kombinations-, Mehrteil- und Geschenkpackungen (lit. e).

Ein Euro-Preis allein genügt nicht. Der Frankenpreis ist nach dem Informationsblatt des SECO auch dann geschuldet, wenn zusätzlich ein Preis in einer anderen Währung erscheint, und die Kundschaft muss in Franken bezahlen können. Beispiel: Auf der Produktseite steht «CHF 89.00» mit dem Zusatz «inkl. MWST, exkl. Versandkosten CHF 12.00». Einzelheiten stehen im Artikel Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz.

Angaben zum Anbieter und zum Bestellvorgang

Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG gilt seit 1. April 2012 und zählt vier Unterlassungen auf: keine klaren und vollständigen Angaben über Identität und Kontaktadresse einschliesslich der E-Mail-Adresse (Ziff. 1), kein Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss (Ziff. 2), keine Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern vor der Bestellung (Ziff. 3) und keine unverzügliche elektronische Bestätigung (Ziff. 4). Das KMU-Portal des SECO nennt zusätzlich Ansprechperson, Telefonnummer und Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); dieser Katalog ist eine Verwaltungsdarstellung. Den Aufbau beschreibt das Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG verbietet unrichtige oder irreführende Angaben über Firma und Leistungen. Nach dem SECO-Informationsblatt können eine .ch-Domain, ein Firmenname mit Schweizer Bezug oder ein entsprechend gestalteter Seiteninhalt den Eindruck erwecken, das Unternehmen sitze in der Schweiz. Wer aus Deutschland versendet, soll Sitz und Versandort klar deklarieren.

Datenschutz: Information und Vertretung

Beim Bestellen erhebt der Shop Personendaten. Wer Personendaten beschafft, informiert die betroffene Person angemessen (Art. 19 Abs. 1 DSG) und teilt mindestens Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger mit (Art. 19 Abs. 2 DSG). Wer das vorsätzlich unterlässt, wird auf Antrag mit Busse bis CHF 250’000 bestraft (Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG). Die Angaben gehören in die Datenschutzerklärung für den Onlineshop.

Die Datenschutzvertretung nach Art. 14 DSG ist davon zu trennen. Private Verantwortliche mit Sitz im Ausland bezeichnen nur dann eine Vertretung in der Schweiz, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und alle vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG kumulativ erfüllt sind: Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens in der Schweiz (lit. a), umfangreiche (lit. b) und regelmässige Bearbeitung (lit. c) sowie hohes Risiko für die Persönlichkeit der Betroffenen (lit. d). Nach der Darstellung des EDÖB ist umfangreich, was nicht bloss vereinzelt, und regelmässig, was nicht nur gelegentlich bearbeitet wird.

Sind sie erfüllt, veröffentlicht der Verantwortliche Name und Adresse der Vertretung (Art. 14 Abs. 3 DSG); der EDÖB kann die Bezeichnung mit Verfügung anordnen (Art. 51 Abs. 4 DSG).

Schweizer Mehrwertsteuer und Zoll

Versendet der Shop aus der EU, liegt der Ort der Lieferung zunächst dort, wo die Beförderung zum Abnehmer beginnt (Art. 7 Abs. 1 lit. b des Mehrwertsteuergesetzes, MWSTG, SR 641.20), also im Ausland; ohne Unterstellungserklärung und ohne erfüllten Versandhandelstatbestand wird der Shop mit diesen Lieferungen in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Bei der Einfuhr fällt die Einfuhrsteuer an (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG), 8,1 Prozent, für Waren nach Art. 25 Abs. 2 lit. a und a bis 2,6 Prozent (Art. 55 MWSTG). Steuerschuldner ist der Zollschuldner nach Art. 70 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0; Art. 51 Abs. 1 MWSTG); anmeldepflichtig ist unter anderem, wer die Ware über die Grenze bringt (Art. 26 ZG). Die Schweizer Mehrwertsteuer, die Zölle und die Verzollungskosten trägt nach dem Informationsblatt des SECO entweder der Shop oder die Kundschaft (Ziff. 4.2); wer sie nicht selbst trägt, weist vor der Bestellung darauf hin und beziffert die Beträge. Übernimmt der Shop sie nicht, meldet im Post- und Kurierverkehr der Transporteur an und belastet den Empfänger mit Abgaben und Verzollungskosten (BAZG).

Keine Einfuhrsteuer wird erhoben, wenn der Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung höchstens 5 Franken beträgt (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG; Art. 1 lit. d der EFD-Verordnung SR 641.204), bei 8,1 Prozent rund 62 Franken steuerbarem Wert (Art. 54 Abs. 3 MWSTG). Der Zoll richtet sich nach Tarifnummer und Ursprung und beträgt für Industrieerzeugnisse seit 1. Januar 2024 im Generaltarif 0.00. Eine Beispielrechnung steht im Artikel Versand in die Schweiz: Zoll, MWST und Lieferbedingungen.

Freiwillig früher greift die Inlandbesteuerung: Verfügt der Händler über eine Bewilligung der ESTV, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen, und verzichtet er im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf (Unterstellungserklärung), so gilt der Ort der Lieferung schon nach Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG (in Kraft seit 1. Januar 2018) als im Inland; die ESTV führt dieses Verfahren als «Unterstellungserklärung Ausland» und erlaubt damit die Unterstellung vor Erreichen der Umsatzgrenze (ESTV, Versandhandel und Plattformbesteuerung). Erzielt ein Versandhändler aus einfuhrsteuerfreien Lieferungen vom Ausland ins Inland mindestens 100’000 Franken Umsatz pro Jahr, gilt der Ort der Lieferung ab dem Folgemonat als im Inland (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV); ab dann nimmt der Händler die Einfuhr im eigenen Namen vor, stellt die Inlandsteuer in Rechnung und muss sich anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Dafür braucht er eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz (Art. 67 Abs. 1 MWSTG); die ESTV kann darauf verzichten (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG, in Kraft seit 1. Januar 2025). Das ist nicht die Datenschutzvertretung nach Art. 14 DSG. Wie die Registrierung abläuft, beschreibt der Artikel UID und MWST-Registrierung für den Schweizer Onlineshop.

Was bei einem Verstoss droht

Verstoss Folge Grundlage
Verstoss gegen die Preisbekanntgabepflicht der PBV Busse bis CHF 20’000 bei Vorsatz, Busse bei Fahrlässigkeit Art. 24 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 UWG
Fehlende oder unrichtige Angaben nach Art. 3 UWG auf Antrag Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, nur bei Vorsatz Art. 23 Abs. 1 UWG
Unterlassene Information nach Art. 19 DSG auf Antrag Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG
Missachten einer EDÖB-Verfügung, die auf Art. 63 DSG hinweist Busse bis CHF 250’000, nur bei Vorsatz Art. 63 DSG

Nach Art. 9 und 10 UWG können auch zivilrechtlich Betroffene, Konsumentenschutzorganisationen und Verbände klagen; die PBV vollziehen die kantonalen Stellen unter Oberaufsicht des SECO (Art. 22 und 23 PBV).

Checkliste für Ihren Shop

  1. Prüfen Sie den Anwendungsbereich: Ohne Sitz oder Niederlassung in der Schweiz greifen UWG und PBV, wenn sich Ihr Auftritt eindeutig an Schweizer Kundschaft richtet (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.1).
  2. Zeigen Sie den Detailpreis in Schweizerfranken einschliesslich MWST und nicht frei wählbarer Zuschläge (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PBV).
  3. Weisen Sie die Versandkosten separat aus, führen Sie sie auf derselben Seite wie die Warenangebote auf und beziffern Sie sie, oder setzen Sie einen Hinweis «Versandkosten», der mit einem Klick zu den bezifferten Kosten führt, ohne dass unnötiges Scrollen oder Weiterklicken nötig ist; lassen Sie in Franken bezahlen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 PBV; SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 3.4 und 4.2).
  4. Nennen Sie Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail-Adresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG).
  5. Weisen Sie vor dem Kauf darauf hin, wer Schweizer Mehrwertsteuer, Zoll und Verzollungskosten trägt; trägt die Kundschaft sie, beziffern Sie die Beträge (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.2).
  6. Informieren Sie beim Bestellen über Verantwortlichen, Zweck und Empfänger (Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG).
  7. Prüfen Sie die vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG und bezeichnen Sie die Datenschutzvertretung, wenn sie erfüllt sind.
  8. Verfolgen Sie den Umsatz aus Kleinsendungen; ab 100’000 Franken pro Jahr gilt die Lieferung ab dem Folgemonat als Inlandlieferung, und Sie müssen sich anmelden (Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Früher können Sie sich mit einer «Unterstellungserklärung Ausland» freiwillig unterstellen (Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG; ESTV, Versandhandel und Plattformbesteuerung). Eine Steuervertretung mit Sitz in der Schweiz ist vorgesehen (Art. 67 Abs. 1 MWSTG); die ESTV kann darauf verzichten (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG).

Häufige Fragen

Muss ich meine Preise in Franken anschreiben, wenn ich aus Deutschland versende?

Ja, wenn sich Ihr Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richtet. Der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken ist Pflicht (Art. 3 Abs. 1 PBV), auch wenn Sie zusätzlich einen Euro-Preis zeigen; nach dem Informationsblatt des SECO muss die Kundschaft zudem in Franken bezahlen können. Rein gegenüber Geschäftskunden gilt die PBV nicht (Art. 2 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 PBV).

Brauche ich als deutscher Shop eine Vertretung in der Schweiz?

Für den Datenschutz nur, wenn alle vier Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 DSG zusammen erfüllt sind: Zusammenhang mit einem Angebot an Personen in der Schweiz, umfangreiche und regelmässige Bearbeitung und ein hohes Risiko für deren Persönlichkeit. Nach der Darstellung des EDÖB ist eine Bearbeitung umfangreich, wenn Personendaten nicht bloss vereinzelt, und regelmässig, wenn sie nicht nur gelegentlich erfolgt; ein gelegentlicher Versandhandel erfüllt das nicht. Die Steuervertretung nach Art. 67 Abs. 1 MWSTG folgt einem eigenen Massstab; die ESTV kann darauf verzichten, wenn die Verfahrenspflichten und der rasche Vollzug des Gesetzes auf andere Weise gewährleistet sind (Art. 67 Abs. 1bis MWSTG).

Zahlt meine Kundschaft in der Schweiz Zoll und Einfuhrsteuer?

Nicht zwingend. Bei einer Sendung aus der EU fällt an der Grenze Schweizer Einfuhrsteuer an: 8,1 Prozent, für Waren nach Art. 25 Abs. 2 lit. a und a bis 2,6 Prozent (Art. 55 MWSTG), dazu Zoll nach Tarifnummer. Diese Kosten trägt entweder der Shop oder die Kundschaft. Nach dem Informationsblatt des SECO entrichtet entweder der Shop die Schweizer Mehrwertsteuer und übernimmt Zölle und Verzollungskosten, oder die Kundschaft bezahlt sie beim Empfang der Ware dem Transporteur; wer sie nicht selbst trägt, muss darauf hinweisen und die Beträge beziffern (SECO, Informationsblatt Onlinehandel, Ziff. 4.2). Im Post- und Kurierverkehr meldet der Transporteur an und stellt die Abgaben und die Verzollungskosten dem Empfänger in Rechnung (BAZG), wenn der Shop die Kosten nicht übernimmt. Ist Ihr Shop dagegen nach der Versandhandelsregelung im MWST-Register eingetragen, nimmt er die Einfuhr im eigenen Namen vor und zieht die Einfuhrsteuer als Vorsteuer ab; er stellt der Kundschaft die Inlandsteuer in Rechnung und muss dafür sorgen, dass diese nicht zusätzlich mit der Einfuhrsteuer belastet wird (ESTV, Versandhandel). Beträgt der Steuerbetrag höchstens 5 Franken, wird keine Einfuhrsteuer erhoben (Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG).

Ab welchem Umsatz muss ich mich für die Schweizer Mehrwertsteuer registrieren?

Ab 100'000 Franken Umsatz pro Jahr aus Kleinsendungen, die vom Ausland ins Inland gehen und wegen des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG). Der Ort der Lieferung bleibt bis zum Ende des Monats im Ausland, in dem die Grenze erreicht wird, und wechselt ab dem Folgemonat ins Inland (Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV). Massgebend sind die von den Käufern bezahlten Entgelte aus Versand- und Beförderungslieferungen, nicht Abhollieferungen. Schon vor Erreichen der Grenze können Sie sich mit einer «Unterstellungserklärung Ausland» gegenüber der ESTV freiwillig der Steuerpflicht unterstellen; dann gilt der Ort der Lieferung bereits nach Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG als im Inland (ESTV, Versandhandel und Plattformbesteuerung).

Gilt das EU-Widerrufsrecht für Kundschaft in der Schweiz?

Nicht allein wegen des Wohnsitzes in der Schweiz. Ob ein Widerrufsrecht besteht, hängt von dem Recht ab, das auf den Vertrag anwendbar ist; bei einem Vertrag mit Auslandsberührung bestimmen das die Kollisionsregeln des IPRG, für Verbraucherverträge Art. 120 IPRG (Art. 116 bis 120 IPRG). Untersteht der Vertrag Schweizer Recht, so besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht für einen Kauf, bei dem das Angebot über die Website des Shops gemacht wird: Art. 40b OR räumt das Widerrufsrecht nur ein, wenn das Angebot am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt oder am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation gemacht wurde; diese Aufzählung hat ihre heutige Form seit 1. Januar 2016 (amtliche Konsolidierung des OR, Stand 1. Oktober 2026). Das Widerrufsrecht betrifft nur Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden, bei denen der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR); nach Art. 40c OR besteht es nicht, wenn der Kunde die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat. Wer ein Widerrufsrecht einräumt, tut das freiwillig und legt Bestehen, Frist und Modalitäten selbst fest. Einzelheiten stehen im Artikel [Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz](/recht/widerrufsrecht-onlineshop-schweiz/).

Quellen

  1. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Stand am 1. Januar 2025, Art. 3, 9, 10, 23 und 24Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  2. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025, Art. 2 bis 9 sowie 22 und 23Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Stand am 7. Juli 2025, Art. 2, 3, 14, 15, 19, 51, 60 und 63Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  4. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), Stand am 31. März 2025, Art. 7, 10, 25, 51 bis 56, 66 und 67Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  5. Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201), Stand am 1. Januar 2025, Art. 4aFedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  6. Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0), Stand am 1. September 2023, Art. 26 und 70Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  7. Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204), Stand am 1. Januar 2025, Art. 1Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  8. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 40a bis 40cFedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  9. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), Stand am 1. Januar 2026, Art. 116 bis 120 und 136Fedlex, Bundeskanzlei (amtliche Konsolidierung) · abgerufen am
  10. Preisbekanntgabe, Werbung sowie ausgewählte Aspekte des Lauterkeitsrechts für den Onlinehandel mit Waren, Informationsblatt vom 1. Oktober 2021, Ziff. 3.4, 3.9, 4.1, 4.2 und 4.3Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  11. FAQ zur PreisbekanntgabeStaatssekretariat für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  12. Informationen über den BetreiberKMU-Portal des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) · abgerufen am
  13. Versandhandel und Plattformbesteuerung, Fragen und Antworten zur VersandhandelsregelungEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  14. MWST-Anmeldung für VersandhandelsregelungEidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) · abgerufen am
  15. Versandhandel und PlattformbesteuerungBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  16. Interneteinkauf, Post- und Kuriersendungen: Allgemeine InformationenBundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) · abgerufen am
  17. Pflicht zur Benennung einer Vertretung nach Artikel 14 DSGEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am