Preise für DE, AT und CH: Eine Preisliste oder drei?
Kurz gesagt
Für Deutschland und Österreich reicht eine Preisliste in Euro, wenn Sie unterschiedliche Nettoerlöse hinnehmen: Für steuerpflichtige Umsätze zum Regelsatz ergeben 19 Prozent in Deutschland (§ 12 Abs. 1 UStG) und 20 Prozent in Österreich (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) aus demselben Bruttopreis verschiedene Nettoerlöse. Versendet ein in nur einem Mitgliedstaat ansässiger Händler aus Deutschland an Privatkunden nach Österreich, bleibt die Lieferung nur dann nach § 3c Abs. 4 UStG mit dem deutschen Regelsatz steuerbar, wenn der Gesamtbetrag seiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und seiner Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet und er nicht nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet hat; fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt der Ort der Lieferung im Bestimmungsland; für steuerpflichtige Lieferungen zum Regelsatz ist dann die österreichische Umsatzsteuer von 20 Prozent geschuldet (§ 3c Abs. 1 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994; § 10 Abs. 1 UStG 1994). Unterschiedliche Preise je Mitgliedstaat sind erlaubt (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302); für die Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 PBV einen Frankenpreis für Angebote an Konsumenten.
Das Wichtigste
- Unterschiedliche Nettoverkaufspreise je EU-Mitgliedstaat sind zulässig, wenn sie den Kunden dort nichtdiskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302).
- Regelsätze für steuerpflichtige Umsätze: Deutschland 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), Österreich 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), Schweiz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
- Für Angebote an Konsumenten verlangt die Schweizer PBV den Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV).
- Versandkosten sind Teil des Entgelts der Lieferung und werden mit deren Steuersatz versteuert (Deutschland: § 10 Abs. 1 UStG; Österreich: § 4 Abs. 1 und § 10 UStG 1994).
- Der Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf ist das Bestimmungsland (§ 3c Abs. 1 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 3 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994); im Ursprungsland bleibt er nur, wenn der Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, der Gesamtbetrag der Fernverkäufe und der Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet und er nicht verzichtet (§ 3c Abs. 4 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 5 und 6 des Anhangs). In der Schweiz gilt die Lieferung von Kleinsendungen mit Einfuhrsteuer bis 5 Franken ab 100'000 Franken Jahresumsatz als Inlandlieferung, ab dem Folgemonat des Erreichens (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG).
- Die Schweiz ist kein EU-Mitgliedstaat; die Geoblocking-Verordnung gilt dort nicht.
Die Frage nach der Preisliste entsteht aus drei Eingangsgrößen, nicht aus der Länderzahl. Wer aus Deutschland nach Österreich und in die Schweiz verkauft, kann mit einer Liste beginnen und sie nur teilen, wo Steuersatz, Währung oder Versandweg abweichen.
Was der Binnenmarkt bei Preisen erlaubt
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302 erlaubt für Deutschland und Österreich unterschiedliche Zugangsbedingungen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, wenn sie den Kunden in dem Gebiet oder der Kundengruppe nichtdiskriminierend angeboten werden. Art. 4 Abs. 1 verbietet Unterschiede aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung.
Davon zu trennen ist der Zugang zum Shop: Kunden aus anderen Mitgliedstaaten dürfen Sie aus diesen Gründen weder sperren noch ohne Zustimmung auf eine andere Version umleiten (Art. 3 Abs. 1 und 2). Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich; für die Schweiz gilt Schweizer Preisrecht.
Die drei Eingangsgrößen und ihre Entscheidung
Der Steuersatz bestimmt, welcher Anteil des Bruttopreises abzuführen ist, die Währung, in welcher Einheit der Kunde den Preis liest, der Versandweg Zuschläge und Abwicklung an der Grenze. Eine gemeinsame Preisliste trägt nur bei gleichen Größen.
| Eingangsgröße | Prüffrage | Was heute gilt | Folge für die Preisliste |
|---|---|---|---|
| Steuer | Welcher Umsatzsteuersatz gilt im Zielland, und ab wann wird er geschuldet? | Regelsätze für steuerpflichtige Umsätze: Deutschland 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), Österreich 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), Schweiz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, seit 1. Januar 2024). Der Ort der Lieferung beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf ist das Bestimmungsland; bei einem in nur einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen bleibt er im Ursprungsland, solange der Gesamtbetrag aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen und den Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG an Privatkunden in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro netto im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet und das Unternehmen nicht verzichtet (Deutschland: § 3c Abs. 1 und 4 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994; angewendet seit 1. Juli 2021). In der Schweiz gilt die Lieferung von Kleinsendungen mit Einfuhrsteuer bis 5 Franken ab 100’000 Franken Jahresumsatz ab dem Folgemonat des Erreichens als Inlandlieferung (Art. 7 Abs. 3 lit. b MWSTG; Art. 4a Abs. 1 und 2 MWSTV); eine freiwillige Unterstellung ist schon vorher möglich (Art. 7 Abs. 3 lit. a MWSTG) | Eigener Bruttopreis je Steuersatz, sonst weicht der Nettoerlös ab. Bleibt ein in nur einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen unter der 10.000-Euro-Schwelle und verzichtet es nicht, trägt der nach Österreich gelieferte Preis deutsche Umsatzsteuer; fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist für steuerpflichtige Lieferungen zum Regelsatz die österreichische Umsatzsteuer geschuldet |
| Währung | In welcher Währung muss der Kunde den Preis sehen? | Österreich: gegenüber Verbrauchern Preis in österreichischer Währung; wird zusätzlich der Preis in ausländischer Währung angegeben, muss der nach Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Euro-Bruttopreis mindestens gleich groß und auffällig geschrieben sein (§ 9 Abs. 2 und 3 PrAG). Schweiz: tatsächlich zu bezahlender Detailpreis in Schweizerfranken für Angebote an Konsumenten (Art. 3 Abs. 1 PBV). Deutschland: gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis (§ 3 Abs. 1 PAngV) | Für die Schweiz eine eigene Liste in Franken; ein Euro-Betrag daneben ist zulässig |
| Versand | Kostet der Versand je Land anders, und wie wird er versteuert? | Versandkosten sind Teil des Entgelts der Lieferung und laufen mit dem Steuersatz der Ware (§ 10 Abs. 1 UStG; Österreich: § 4 Abs. 1 und § 10 UStG 1994). Angabe: in Deutschland ob und in welcher Höhe (§ 6 Abs. 1 und 2 PAngV), in der Schweiz dürfen Versandkosten separat bekanntgegeben werden (Art. 4 Abs. 1 PBV) | Eigene Versandstaffel je Zone; in die Schweizer Einfuhrsteuer-Basis gehören auch die Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland (Art. 54 Abs. 3 lit. b MWSTG) |
Ein Rechenbeispiel mit drei Ländern
Angenommen werden Waren, deren steuerpflichtige Lieferung dem Regelsatz unterliegt (kein ermäßigter Satz), ein Nettoziel von 100,00 Euro je Stück, ein Versand innerhalb der Zone und der Euro-Referenzkurs der EZB vom 14. Oktober 2026 (1 Euro = CHF 0.9330). Für die Schweiz wird angenommen, dass der Versandhändler unter der Versandhandelsschwelle bleibt und nicht im MWST-Register steht, dass die Fracht bis zum Bestimmungsort im Inland CHF 12.00 kostet und dass der Kunde die Ware selbst einführt und die Einfuhrsteuer an der Grenze entrichtet. Diese Angaben und die weiteren Kurse sind Annahmen. Die EZB veröffentlicht den Kurs nur zu Informationszwecken.
| Land | Steuersatz | Rechnung | Preis und Nettoerlös |
|---|---|---|---|
| Deutschland | 19 Prozent Regelsatz (§ 12 Abs. 1 UStG) | 100,00 × 1,19 | Bruttopreis 119,00 Euro, Nettoerlös 100,00 Euro |
| Österreich | deutscher Regelsatz, solange das Unternehmen in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, unter der EU-Schwelle bleibt und nicht verzichtet; sonst 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) | 100,00 × 1,20 | Bruttopreis 120,00 Euro; bleibt es bei 119,00 Euro, sinkt der Nettoerlös auf 99,17 Euro |
| Schweiz | 8,1 Prozent Einfuhrsteuer (Art. 55 Abs. 1 MWSTG); der Kunde ist Importeur | Warenwert 100,00 × 0,9330 = CHF 93.30; + Fracht CHF 12.00 = CHF 105.30; × 0,081 = CHF 8.53 | Frankenpreis CHF 93.30; der Kunde zahlt an der Grenze rund CHF 8.53 Einfuhrsteuer auf Ware und Fracht, zusammen mit der Fracht rund CHF 113.83 |
Bei Industrieerzeugnissen fällt kaum Zoll an: Der Schweizer Generaltarif weist dafür (etwa die Tarifnummern 6109, 6203 und 6403) den Ansatz 0.00 aus, für landwirtschaftliche Erzeugnisse eigene Ansätze.
Ein in Franken festgeschriebener Preis überträgt das Währungsrisiko auf Sie: Fällt der Kurs auf CHF 0.90 je Euro, bringen CHF 93.30 rund 103,67 Euro; steigt er auf CHF 0.97, sind es rund 96,19 Euro. Beide Kurse sind Annahmen. Wer in Euro einkauft und in Franken verkauft, braucht einen Kalkulationskurs.
Typische Fehler
- Einen Euro-Bruttopreis führen, ohne den Nettoerlös zu trennen. Bei steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsatz von 19 Prozent in Deutschland und 20 Prozent in Österreich bringt derselbe Bruttopreis unterschiedlich viel ein, sobald die österreichische Umsatzsteuer geschuldet wird (Versand an Privatkunden nach Österreich, wenn das Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten ansässig ist, die 10.000-Euro-Schwelle überschreitet oder nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet hat und keine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 greift). Symptom: Die Marge in Österreich sinkt.
- Die Schweizer Preise nur in Euro anzeigen. Für Angebote an Konsumenten verlangt Art. 3 Abs. 1 PBV den Detailpreis in Schweizerfranken; ein Euro-Betrag daneben ersetzt ihn nicht. Symptom: Angezeigter und erwarteter Betrag fallen auseinander.
- Versandkosten als reinen Kostenposten behandeln. Sie sind Teil des Entgelts der Lieferung (§ 10 Abs. 1 UStG; Österreich: § 4 Abs. 1 und § 10 UStG 1994) und tragen denselben Steuersatz wie die Ware. Symptom: Der Versandanteil fehlt in der Umsatzsteuer-Darstellung.
- Die Einfuhrsteuer in der Schweizer Kalkulation übergehen. Sie wird auf der Einfuhr erhoben (Art. 52 Abs. 1 lit. a MWSTG); in ihre Basis gehören die Transportkosten bis zum Bestimmungsort im Inland (Art. 54 Abs. 3 lit. b MWSTG). Symptom: Der Frankenpreis wirkt günstig, der Kunde zahlt an der Grenze mehr.
- Geoblocking als Verbot von Länderpreisen lesen. Die Verordnung verbietet Sperrung, Beschränkung und Umleitung ohne Zustimmung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung (Art. 3 Abs. 1 und 2); eigene Nettoverkaufspreise je Mitgliedstaat erlaubt Art. 4 Abs. 2.
So gehen Sie vor
- Tragen Sie je Land den Umsatzsteuersatz, den Abstand zu den Schwellen, die Ansässigkeit und einen etwaigen Verzicht ein: 10.000 Euro netto aus Fernverkäufen und den Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG an Privatkunden in andere EU-Mitgliedstaaten (§ 3c Abs. 4 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 5 und 6 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994), CHF 100’000 Jahresumsatz aus Schweizer Kleinsendungen mit Einfuhrsteuer bis 5 Franken.
- Legen Sie die Anzeige- und Rechnungswährung je Land fest: Euro für Deutschland und Österreich, Franken für die Schweiz.
- Bauen Sie die Versandstaffel je Zone; für die Schweiz gehören Fracht bis zum Bestimmungsort und die auf die Einfuhr geschuldeten Zölle und Abgaben in die Einfuhrsteuer-Basis (Art. 54 Abs. 3 MWSTG); eine Vorlage bietet die Versandkostenmatrix für mehrere Länder.
- Rechnen Sie den Nettoerlös je Land nach; wo er unter der Planung liegt, ändern Sie den Bruttopreis oder nehmen den Unterschied in Kauf.
- Prüfen Sie vor dem Livegang die Preisangabe je Land: Gesamtpreis in Deutschland (§ 3 Abs. 1 PAngV), in Österreich der Euro-Preis mindestens gleich groß und auffällig wie eine zusätzliche Fremdwährungsangabe (§ 9 Abs. 2 und 3 PrAG), Frankenpreis in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 PBV).
- Legen Sie einen Kalkulationskurs fest und prüfen Sie ihn in festen Abständen. Was die Steuer im Bestimmungsland auslöst, steht in OSS im Onlinehandel und im Glossar zur Lieferschwelle; die Umrechnung behandelt Fremdwährungen im Shop.
Die Schweizer Regeln sammelt Verkauf in die Schweiz, die Länderreihenfolge Ins Ausland verkaufen.