EU-Recht (DE/AT)Ratgeber

Ins Ausland verkaufen: Länder auswählen und priorisieren

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Grenzüberschreitender Verkauf innerhalb der EU; Bewertungsraster ist ein Vorschlag der Redaktion; Eurostat-Zahlen mit Erhebungsjahr 2025

Kurz gesagt

Für den Einstieg hilft eine Reihenfolge: Jedes Land bekommt für Nachfrage, Sprache, Steuern und Logistik gewichtete Punkte; beginnen Sie mit der höchsten Summe. Im Binnenmarkt dürfen Sie Kunden aus anderen EU-Staaten nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung am Zugang hindern (Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/302); unterschiedliche Nettopreise je Mitgliedstaat sind zulässig, wenn sie den Kunden in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Kundengruppe nichtdiskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2). Fernverkäufe bleiben im Ansässigkeitsstaat steuerbar, wenn der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat, die Beförderung oder Versendung dort beginnt und der Gesamtbetrag aus diesen Fernverkäufen und den einschlägigen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet; auf die Schwelle kann verzichtet werden (§ 3c Abs. 4 UStG; Art. 3 Abs. 5 und 6 UStG 1994, Anhang; Art. 59c Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG).

Das Wichtigste

  • Vier Kriterien: Nachfrage, Sprache, Steuern und Logistik; je Kriterium 0 bis 5 Punkte, gewichtet mit eigenen Prozentwerten.
  • 2025 kauften in der EU-27 73,6 Prozent der 16- bis 74-Jährigen online, in Deutschland 81,4 Prozent (isoc_ec_ib20).
  • Seit 3. Dezember 2018 ist es verboten, Kunden den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung zu sperren oder ohne ihre ausdrückliche Zustimmung auf eine andere Version umzuleiten; rechtlich erforderliche Beschränkungen bleiben zulässig (Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/302).
  • Unterschiedliche Nettopreise je Mitgliedstaat sind zulässig, wenn sie den Kunden in dem betreffenden Gebiet oder der betreffenden Kundengruppe nichtdiskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2 derselben Verordnung).
  • Fernverkäufe bleiben im Ansässigkeitsstaat steuerbar, wenn der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat, die Beförderung oder Versendung dort beginnt und der Gesamtbetrag aus diesen Fernverkäufen und den einschlägigen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet; auf die Schwelle kann verzichtet werden (§ 3c Abs. 4 UStG; Art. 3 Abs. 5 und 6 UStG 1994, Anhang; Art. 59c Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG).
  • Vor Vertragsschluss über einen grenzüberschreitenden Paketversand sind Verbraucher bei Verträgen im Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU, soweit dies möglich und anwendbar ist, über die Zustelloptionen, die von ihnen zu zahlenden Gebühren und, falls vorhanden, die eigenen Beschwerderegeln zu informieren (Art. 7 der Verordnung (EU) 2018/644).

Ein Onlineshop kann Ware in jeden Mitgliedstaat versenden, aber nicht in jedem Mitgliedstaat gleichzeitig Fuß fassen. Die Frage nach dem Land ist deshalb keine Frage des Dürfens, sondern eine Frage der Reihenfolge: Wo beginnen, wo später ergänzen, wo gar nicht. Drei Regeln des Binnenmarkts rahmen sie: Den Zugang zum Shop dürfen Sie Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung sperren, für den Versand gelten die Bedingungen Ihres Shops, und der Ort der Lieferung bei Fernverkäufen liegt nur dann im Ansässigkeitsstaat, wenn der Händler in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist, die Gegenstände von dort versandt werden und der Gesamtbetrag der Entgelte aus diesen Fernverkäufen und den einschlägigen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet; auf die Schwelle kann der Händler verzichten, sonst liegt der Ort der Lieferung im Bestimmungsland.

Worauf es bei der Länderwahl ankommt

Vier Größen entscheiden, ob sich ein Einstieg trägt: Nachfrage, Sprache, Steuern und Logistik. Für jede gibt es entweder eine gemessene Zahl oder eine Frage, die Sie selbst beantworten können.

Die Nachfrage misst Eurostat mit dem Anteil der Personen, die im letzten Jahr online gekauft haben. 2025 lag der Wert in der EU-27 bei 73,6 Prozent der 16- bis 74-Jährigen, in Deutschland bei 81,4, in den Niederlanden bei 94,2, in Polen bei 69,7 und in Italien bei 56,2 Prozent (Datensatz isoc_ec_ib20, Erhebungsjahr 2025). Ein zweiter Wert zeigt die Intensität: Mehr als zehn Onlinekäufe in drei Monaten gaben 9,5 Prozent der Personen in der EU-27 an, in Deutschland 14,3 und in Italien 3,8 Prozent (ebenda).

Bei der Sprache zählt nicht die Zahl der Länder, sondern die Zahl der Sprachversionen, die Sie dauerhaft pflegen können: Produkttexte, Checkout, Widerrufsinformationen, Auftrags-E-Mails und Support. Jede Version kostet laufende Arbeit, nicht nur eine einmalige Übersetzung. Welche lokalen Zahlungsarten für einen Markt zu prüfen sind, behandelt der Artikel Zahlungsarten und Marktzutritt im Ausland.

Bei den Steuern gilt eine EU-weite Schwelle: Ist der Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig und beginnen dort Beförderung oder Versendung, bleiben Fernverkäufe an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten beim Ansässigkeitsstaat steuerlich, solange der Gesamtbetrag der Entgelte aus diesen Fernverkäufen und aus den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (Deutschland: § 3c Abs. 4 UStG; Österreich: Art. 3 Abs. 5 UStG 1994, Anhang; Art. 59c Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG). Auf die Anwendung der Schwelle kann der Unternehmer verzichten; die Erklärung bindet ihn mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG; Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Anhang). Nicht erfasst sind unter anderem neue Fahrzeuge, montiert oder installiert gelieferte Gegenstände und Lieferungen unter Differenzbesteuerung (§ 3c Abs. 5 UStG). Oberhalb der Schwelle liegt der Ort der Lieferung im Bestimmungsland, und dessen Umsatzsteuer wird geschuldet; seit dem 1. Januar 2025 kommt unter den Voraussetzungen des Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG stattdessen die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung in Betracht, für die Deutschland das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG führt. Wie die Anmeldung sonst läuft und was die Schwelle auslöst, steht in OSS im Onlinehandel und im Glossar zur Lieferschwelle.

Bei der Logistik zählen Laufzeit, Rücksendeadresse und Rücksendekosten. Die Tarife der grenzüberschreitenden Paketzustellung sind für bestimmte Einzelpostsendungen öffentlich: Anbieter übermitteln der nationalen Regulierungsbehörde ihre am 1. Januar geltende Preisliste für die Einzelpostsendungen der Kategorien des Anhangs, die Behörde leitet sie der Kommission weiter, und die Kommission veröffentlicht sie (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/644). Ausgenommen sind Anbieter, für die im vorausgegangenen Kalenderjahr durchschnittlich weniger als 50 Personen tätig waren, sofern sie nicht in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind (Art. 4 Abs. 6); die Behörde kann die Informationen jedoch von Anbietern mit durchschnittlich 25 bis 49 Personen verlangen, wenn die besonderen Gegebenheiten des Mitgliedstaats es erfordern (Art. 4 Abs. 7). Gegenüber Verbrauchern müssen Sie bei Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen, soweit dies möglich und anwendbar ist, vor Vertragsschluss über die Zustelloptionen, die vom Verbraucher zu zahlenden Gebühren und, falls vorhanden, Ihre eigenen Beschwerderegeln informieren (Art. 7 derselben Verordnung). Wie Rücksendungen aus dem Ausland organisiert werden, behandelt Retouren aus dem Ausland.

Das Bewertungsraster für jedes Land

Das Raster ist ein Vorschlag der Redaktion, keine Norm. Ein Shop mit erklärungsbedürftiger Ware gewichtet Sprache höher, ein Shop mit niedriger Marge die Logistik.

Kriterium Beispielgewicht Was Sie messen Woher die Zahl kommt
Nachfrage 40 Prozent Anteil der Personen, die im letzten Jahr online gekauft haben; Anteil mit mehr als zehn Käufen in drei Monaten Eurostat, Datensatz isoc_ec_ib20, Erhebungsjahr 2025
Sprache 20 Prozent Zahl der Sprachversionen für Shop, Checkout, Kundentexte und Support; wer sie pflegt eigene Aufstellung je Sprache und Version
Steuern 20 Prozent Abstand zur EU-weiten 10.000-Euro-Schwelle aus Fernverkäufen und einschlägigen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen (Vorjahr und laufendes Jahr); Umsatzsteuersatz des Ziellandes; Registrierungen im Land Umsatzsteuerrecht des Ziellandes; § 3c UStG; Art. 3 UStG 1994 (Anhang)
Logistik 20 Prozent Laufzeit, Rücksendeadresse, Rücksendekosten, Sendungsverfolgung Preise und Laufzeiten der von Ihnen genutzten Dienste

Je Kriterium vergeben Sie 0 Punkte (passt nicht) bis 5 Punkte (passt ohne Zusatzaufwand). Die gewichtete Summe ist die Punktzahl des Landes; sie sortiert die Reihenfolge und ersetzt keine Planung. Welche Registrierungs- und Informationspflichten das Zielland zusätzlich stellt, sammelt die Internationalisierungs-Checkliste.

Ein Rechenbeispiel mit drei Ländern

Alle Punkte für Sprache, Steuern und Logistik sind erfundene Annahmen dieser Beispielrechnung; die Nachfrageanteile stammen aus dem Eurostat-Datensatz zum Erhebungsjahr 2025. Angenommen wird ein deutscher Shop für Heimtextilien, der aus Deutschland versendet, Rücksendungen per Paket abwickelt und die vier Kriterien mit 40, 20, 20 und 20 Prozent gewichtet.

Land Nachfrageanteil 2025 Punkte Nachfrage Punkte Sprache Punkte Steuern Punkte Logistik
Niederlande 94,2 Prozent 5 3 4 4
Polen 69,7 Prozent 3 2 4 3
Italien 56,2 Prozent 2 1 4 3

Die gewichtete Summe errechnet sich je Land aus Punkte × Gewicht:

Land Rechnung Gewichtete Summe
Niederlande 5 × 0,40 + 3 × 0,20 + 4 × 0,20 + 4 × 0,20 4,20
Polen 3 × 0,40 + 2 × 0,20 + 4 × 0,20 + 3 × 0,20 3,00
Italien 2 × 0,40 + 1 × 0,20 + 4 × 0,20 + 3 × 0,20 2,40

Der Nachfrageanteil ist ein Verhältnis, keine Menge. Italien hat hier den niedrigsten Anteil und ist mit 58,9 Millionen Einwohnern am 1. Januar 2026 das bevölkerungsreichste der drei Länder; die Niederlande haben 18,1 Millionen (Datensatz demo_gind). Für eine Umsatzprognose brauchen Sie zusätzlich die Zahl der Personen, die Sie im Zielland erreichen können.

Typische Fehler

  1. Den Nachfrageanteil als Marktgröße lesen. Ein Anteil von 56,2 Prozent beschreibt eine Bevölkerung, keine Bestellmenge. Symptom: Die Planung leitet Umsätze aus der Einwohnerzahl ab, ohne die erreichbare Zielgruppe.
  2. Eine Sprachversion planen und den Support nicht besetzen. Produkttexte lassen sich übersetzen, Rückfragen in der Zielsprache nicht lagern. Symptom: Antwortzeiten brechen in der ersten Kampagne ein, weil niemand die Sprache im Team spricht.
  3. Die 10.000-Euro-Schwelle je Land rechnen. Sie gilt für Lieferungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten und die einschlägigen Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen zusammen, und nur, wenn der Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und von dort versendet; auf die Schwelle kann der Unternehmer verzichten, und dieser Verzicht bindet mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG; Art. 3 Abs. 6 UStG 1994, Anhang). Symptom: Die laufende Meldung fällt mitten im Jahr auf das Bestimmungsland um.
  4. Kunden aussperren statt Sortiment prüfen. Den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu sperren, zu beschränken oder ohne dessen Zustimmung auf eine andere Version umzuleiten ist untersagt (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/302); für rein innerstaatliche Sachverhalte gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 2). Unterschiedliche Nettopreise je Mitgliedstaat sind dagegen erlaubt, wenn sie den Kunden in dem betreffenden Gebiet oder der Kundengruppe nichtdiskriminierend angeboten werden (Art. 4 Abs. 2). Eine Sperrung, Beschränkung oder Weiterleitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie erforderlich ist, um rechtliche Anforderungen des Unionsrechts oder des ihm entsprechenden nationalen Rechts zu erfüllen (Art. 3 Abs. 3). Symptom: Eine automatische Weiterleitung auf eine Länderdomain ohne Zustimmung des Kunden.
  5. Die Rücksendeadresse offen lassen. Ohne feste Adresse und geregelte Kostentragung wird jede Retoure zum Einzelfall. Symptom: Rücksendungen aus dem Zielland treffen verspätet ein und die Erstattung verzögert sich.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie die Länderliste an und tragen Sie für jedes Land den Nachfrageanteil und die Kaufintensität aus dem Eurostat-Datensatz isoc_ec_ib20 ein.
  2. Setzen Sie die Gewichte der vier Kriterien auf 100 Prozent und schreiben Sie auf, warum Sie sie so setzen.
  3. Vergeben Sie je Land die Punkte für Sprache, Steuern und Logistik. Halten Sie die Begründung schriftlich fest, damit die Reihenfolge nachvollziehbar bleibt.
  4. Rechnen Sie die gewichtete Summe und wählen Sie die ersten zwei Länder. Prüfen Sie vor jedem weiteren Markt, ob er eine eigene Sprachversion und einen eigenen Supportkanal braucht oder ob eine bestehende Fassung und ein bestehender Kanal ihn mit abdecken.
  5. Prüfen Sie für diese zwei Länder die Pflichten, die Sie nicht abwählen können: Zugang nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung sperren oder umleiten (Art. 3 der Verordnung (EU) 2018/302), Verbraucherinformationen zum grenzüberschreitenden Paketversand (Art. 7 der Verordnung (EU) 2018/644), Registrierungs- und Informationspflichten des Ziellandes.
  6. Messen Sie nach zwölf Wochen die Kosten, die Retourenquote und die Antwortzeiten je Land und korrigieren Sie die Punkte. Die Reihenfolge ist eine Entscheidung auf Zeit, kein Urteil über einen Markt.

Lieferungen in Staaten außerhalb der Union gehören nicht in dieses Raster; dort gelten Zollvorschriften und eigene Einfuhrregeln. Wie Sprachen und Länderseiten technisch aufgesetzt werden, steht in Mehrsprachiger Shop.

Häufige Fragen

Darf ich die Lieferung in einzelne EU-Länder ausschließen?

Ja, in Ihren Geschäftsbedingungen legen Sie fest, in welche Mitgliedstaaten Sie liefern; das Verbot unterschiedlicher Bedingungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/302 setzt voraus, dass Sie an den betreffenden Ort überhaupt liefern. Den Zugang zu Ihrer Website dürfen Sie Kunden aus anderen Mitgliedstaaten deshalb aber nicht aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung sperren (Art. 3 Abs. 1).

Darf ich Kunden in anderen EU-Staaten andere Preise berechnen?

Ja. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/302 erlaubt abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang, ausdrücklich einschließlich der Nettopreise, solange sie einem bestimmten Gebiet oder einer Kundengruppe nichtdiskriminierend angeboten werden. Beim Zahlungsvorgang sind unterschiedliche Bedingungen nur in den Grenzen des Art. 5 zulässig.

Muss ich den One-Stop-Shop nutzen, wenn ich über 10.000 Euro komme?

Nein, die Teilnahme am OSS ist freiwillig. Ohne sie müssen Sie sich für steuerpflichtige Lieferungen in jedem Bestimmungsland registrieren und dort Erklärungen abgeben. Seit dem 1. Januar 2025 kommt unter den Voraussetzungen des Art. 284 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung in Betracht, für die Deutschland das besondere Meldeverfahren nach § 19a UStG führt. Wie die Anmeldung in Deutschland und Österreich läuft, steht im Artikel [OSS im Onlinehandel](/steuern/oss-onlinehandel-eu-lieferschwelle/).

Gilt die 10.000-Euro-Schwelle auch, wenn ich aus einem Lager im Zielland versende?

Nein. Art. 59c Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG setzt voraus, dass der Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Gegenstände von dort versandt werden. Versenden Sie aus einem Lager im Zielland, richtet sich der Ort der Lieferung nach dem Bestimmungsland; ein Lager im Ausland berührt zusätzlich Fragen der Ertragsteuer.

Quellen

  1. E-commerce statistics for individuals (Erhebung 2025, veröffentlicht Februar 2026; Basis: Antworten aus rund 172.000 Haushalten und rund 330.000 Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren in der EU)Eurostat, Statistics Explained · abgerufen am
  2. Internet purchases by individuals (2020 onwards), Datensatz isoc_ec_ib20, Indikatoren I_BLT12 und I_BF_GT10 für das Jahr 2025 (Datenstand 17. April 2026)Eurostat · abgerufen am
  3. Population on 1 January by age and sex, Datensatz demo_gind, Angabe JAN für das Jahr 2026Eurostat · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des BinnenmarktsAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende PaketzustelldiensteAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  6. Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, konsolidierte Fassung vom 14. April 2025, Art. 59cAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3 Abs. 5 und 6Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen MitgliedstaatBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen Leistung, Absatz 5 Satz 2 (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, elektronisch erbrachte Leistungen)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Richtlinie (EU) 2020/285 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Sonderregelung für Kleinunternehmen, Anwendung ab 1. Januar 2025 (Art. 3)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (publications.europa.eu, cellar) · abgerufen am