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Mehrsprachigkeit und Währungen im Shopsystem prüfen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Prüfen Sie Sprache, Währung und Steuerregel getrennt, jede mit einem eigenen Testfall und vorher notiertem Soll-Ergebnis. Ein System trägt den Auslandsverkauf eines aus Deutschland versendenden Shops, wenn es Sprache, Währung und Steuersatz je Lieferland und Kundengruppe steuert, den Umsatz je Mitgliedstaat mitzählt und Lieferungen in die Schweiz als Ausfuhr abbildet; die Befreiung nach § 6 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird, eine Lieferung innerhalb der Schweiz also nicht. Der Lieferort bleibt im Sitzland nur, solange ein Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und der Gesamtbetrag der Entgelte aus Fernverkäufen und den mitzuzählenden Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet (§ 3c Abs. 4 UStG); was ein Kandidat abbildet, zeigt ein eigener Test.

Das Wichtigste

  • Sprache, Währung und Steuersatz brauchen getrennte Testfälle mit vorher notiertem Soll-Ergebnis.
  • Deutschland: Bei einem Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat bleibt der Lieferort beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden im Sitzstaat, solange die Entgelte aus diesen Fernverkäufen und den Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten zusammen 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten (§ 3c Abs. 4 UStG); er kann auf die Schwelle verzichten und ist daran mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.
  • Über der 10.000-Euro-Schwelle liegt der Lieferort im Bestimmungsland und dessen Umsatzsteuer wird geschuldet, sofern keine Steuerbefreiung greift; in Österreich beträgt die Steuer dann 20 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden steuerpflichtigen Umsatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), ermäßigt auf 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände (Abs. 1a), auf 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 2 und auf 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 3, wobei Abs. 2 nur anzuwenden ist, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist, und Abs. 3 nur, wenn weder Abs. 1a noch Abs. 2 anzuwenden ist (§ 10 Abs. 1 bis 3 UStG 1994); daneben gilt die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung nach § 19a UStG.
  • Für eine aus Deutschland in die Schweiz versendete Lieferung kann die deutsche Ausfuhrsteuerbefreiung greifen, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird und der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG nachweist (§ 6 Abs. 4 UStG); Lieferungen innerhalb der Schweiz erfasst die Ausfuhrlieferung nicht; bei der Einfuhr fällt Schweizer Einfuhrsteuer an, 8,1 Prozent zum Normalsatz (Art. 55 Abs. 1 MWSTG), 2,6 Prozent für die Gegenstände nach Art. 25 Abs. 2 (Art. 55 Abs. 2) und befreit bis 5 Franken Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
  • Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für die Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, der Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt und er eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats verwendet (§ 6a Abs. 1 UStG); der Unternehmer muss die Voraussetzungen nachweisen, und die Steuerfreiheit entfällt ohne die vorgeschriebene Zusammenfassende Meldung (§ 6a Abs. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).

Ob ein Shopsystem mehrere Länder trägt, zeigt sich an drei Stellen: an der Sprache von Oberfläche und Rechtstexten, an der Währung von Preis und Rechnung und an der Steuerlogik, die mit dem Lieferland und der Kundengruppe wechselt. Für den Auslandsverkauf reicht es nicht, Wörter zu übersetzen; Steuersatz, Währungsangabe und Adressform müssen zusammenpassen. Die Testliste unten prüft jede dieser drei Ebenen einzeln, damit ein Fehler auffällt, bevor er in einer echten Rechnung steht.

Worum es bei der Auswahl geht

Dieser Artikel behandelt die Auswahlfrage, nicht die Rechtslage. Welche Pflichten ein Shop in Deutschland, Österreich oder der Schweiz erfüllen muss, steht in den Rechts- und Steuerartikeln dieser Seite; hier geht es darum, ob ein Kandidat die technische Grundlage dafür mitbringt. Vergleichen Sie danach, wie das System drei Dimensionen trennt: Sprache, Währung und Steuersatz je Land. Jede Dimension braucht eigene Testfälle, eigene Kosten und eine eigene Antwort auf die Frage, was passiert, wenn eine Angabe fehlt.

Die Auswahl steht am Anfang des Auslandsverkaufs; welche Länder sich lohnen, klären andere Artikel. Steuersätze sind kein Merkmal eines Produkts, sondern eine Eigenschaft der Lieferung: Sie hängen vom Sitz des Verkäufers, vom Lieferland und davon ab, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.

Die Sätze der einzelnen Mitgliedstaaten führt die Europäische Kommission in der Datenbank TEDB; ihre Übersicht nennt als Rahmen der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG einen Mindestregelsatz von 15 Prozent und ermäßigte Sätze, die bis auf 5 Prozent und darunter reichen können (Art. 97 und 98 der Richtlinie). Für ein Shopsystem heißt das: Der Steuersatz gehört zu einer Steuerzone, nicht fest in den Shopcode.

Diese Kriterien zählen

Acht Kriterien entscheiden, ob ein System den Auslandsverkauf trägt. Prüfen Sie jedes Kriterium mit einer eigenen Aufgabe und notieren Sie das Soll-Ergebnis, bevor Sie sie ausführen.

Kriterium Warum es zählt Wie Sie prüfen Frage an den Anbieter
Sprache je Shopansicht Produktdaten, Checkout, Mails und Rechtstexte müssen vollständig übersetzt sein, nicht nur die Startseite Zweite Sprache einschalten und einen ganzen Kauf bis zur Bestellmail durchspielen Was passiert, wenn eine Übersetzung fehlt?
Länderabhängige Adressfelder Postleitzahl, Bundesland oder Kanton unterscheiden sich je Land Adresse in Österreich und in der Schweiz anlegen und auf Pflichtfelder achten Ändern sich die Adressfelder mit dem Land?
Steuersatz je Land Über der Schwelle verlangt der Shop die Steuer des Lieferlands, je nach Ware zum Regel- oder zum ermäßigten Satz, sofern der Verkäufer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und keine Steuerbefreiung greift Bestellung in ein zweites EU-Land unter und über der Schwelle Wie pflegen Sie neue Steuersätze eines Landes ein?
Steuersatz je Warengruppe Ermäßigte Sätze gelten nur für bestimmte Waren Inlandskorb aus regelsatzpflichtiger Ware und ermäßigtem Satz Trennt der Shop die Steuer je Satz auf der Rechnung?
Kundengruppe und USt-IdNr. Für Unternehmer entfällt die deutsche Umsatzsteuer nur, wenn alle Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind, nicht schon wegen der Nummer Geschäftskundenkonto mit gültiger und mit ungültiger USt-IdNr. Wird die USt-IdNr. je Bestellung geprüft und protokolliert?
Umsatz je Land Die Schwelle von 10.000 Euro netto wird über alle anderen Mitgliedstaaten zusammen sowie über Vorjahr und laufendes Jahr gemessen Auswertung nach Land und Kalenderjahr ziehen Sehe ich den steuerbaren Umsatz je Mitgliedstaat getrennt?
Währung: Anzeige und Buchhaltung Preis in Fremdwährung und Verbuchung in der Buchhaltungswährung sind zwei Dinge Einen Betrag in Euro und Franken anzeigen und in der Buchhaltung suchen In welcher Währung wird gebucht, in welcher fakturiert?
Rundung und Umrechnung Rundungsfehler erzeugen falsche Summen und Rückfragen Korb mit mehreren Positionen in zwei Währungen nachrechnen Steht die Umrechnungs- oder Rundungsregel fest und ist sie sichtbar?

Testliste: mehrere Länder mit Soll-Ergebnissen

Die folgenden Fälle gehören in einen Testzugang, nicht in den Produktivbetrieb. Notieren Sie zu jedem Fall das Soll vor dem Test; die erwarteten Steuerangaben sind der Maßstab.

Weil die Steuerfälle von den Annahmen abhängen, legen Sie zuerst den Testshop fest: einen Unternehmer mit Sitz, Geschäftsleitung und Betriebsstätte nur in Deutschland, der aus Deutschland versendet, an Privatkunden und an Unternehmer liefert und Ware zum Regel- und zum ermäßigten Satz führt. Die Fälle M5 bis M10 gelten für diesen Testshop.

Nr. Testfall Erwartetes Ergebnis
M1 Shopansicht und Checkout in einer zweiten Sprache, inklusive Bestellmail und Rechtstexten Alles erscheint in der Zielsprache; eine fehlende Übersetzung fällt auf die Ausgangssprache zurück und bleibt nicht leer
M2 Lieferadresse in Österreich und in der Schweiz anlegen Die Adressfelder passen zum Land; die Prüfung akzeptiert die Postleitzahl des Landes
M3 Dasselbe Produkt in Euro und in Franken anzeigen In Deutschland 1.234,50 €, in der Schweiz CHF 1’234.50; derselbe Betrag in Warenkorb, Checkout, Bestellmail und Rechnung
M4 Korb mit mehreren Positionen in zwei Währungen rechnen Die Summe der Positionen ergibt den ausgewiesenen Gesamtbetrag; Rundungsdifferenzen sind sichtbar, nicht versteckt
M5 Inlandsbestellung in Deutschland an einen Verbraucher, Ware zum Regelsatz Die Rechnung weist 19 Prozent Umsatzsteuer aus, wenn der Verkäufer steuerpflichtig ist und die Ware dem Regelsatz unterliegt (§ 12 Abs. 1 UStG)
M6 B2C-Bestellung nach Österreich mit Ware zum Regelsatz, solange der Testshop unter der 10.000-Euro-Schwelle bleibt Die Rechnung weist deutsche Umsatzsteuer von 19 Prozent aus, nicht die österreichischen 20 Prozent, weil der Verkäufer steuerpflichtig ist und die Ware dem Regelsatz unterliegt (§ 12 Abs. 1 UStG) und der Lieferort im Sitzland bleibt: Er bleibt dort, weil die Entgelte aus den Fernverkäufen und den mitzuzählenden Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben und im laufenden Jahr nicht überschreiten und kein Verzicht erklärt ist (§ 3c Abs. 4 UStG)
M7 Dieselbe Bestellung mit Ware zum Regelsatz (steuerpflichtiger Verkäufer, keine einschlägige Befreiung), nachdem der Testshop die 10.000-Euro-Schwelle überschritten hat Der Lieferort ist Österreich; für Ware zum Regelsatz weist die Rechnung 20 Prozent österreichische Umsatzsteuer aus (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), für ermäßigt besteuerte Ware den nach § 10 Abs. 1a, 2 oder 3 UStG 1994 maßgebenden ermäßigten Satz (§ 3c Abs. 1 UStG), soweit keine Steuerbefreiung greift, etwa die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung nach § 19a UStG. Neue Fahrzeuge, montiert oder installiert gelieferte Gegenstände und die Differenzbesteuerung fallen nicht unter den Fernverkauf (§ 3c Abs. 5 UStG)
M8 Geschäftskundenkonto mit einer in einem anderen Mitgliedstaat gültigen USt-IdNr. Die Rechnung weist keine deutsche Umsatzsteuer aus und enthält einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt (§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG), wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein dort für die Umsatzsteuer erfasster Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, sein Erwerb dort der Umsatzbesteuerung unterliegt und er eine gültige USt-IdNr. verwendet (§ 6a Abs. 1, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG); die Voraussetzungen sind nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG), und die Steuerfreiheit entfällt ohne die vorgeschriebene Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Fehlt eine Voraussetzung und liegt der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG im Inland, bleibt es bei deutscher Umsatzsteuer
M9 B2C-Bestellung in die Schweiz, Versand aus Deutschland Keine deutsche Umsatzsteuer, wenn die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist: Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand ins Drittlandsgebiet, und die Voraussetzungen samt Nachweis nach § 6 Abs. 1 und 4 UStG sind erfüllt (§ 4 Nr. 1 Buchst. a UStG). Der Hinweis beim Import: Schweizer Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent zum Normalsatz (Art. 55 Abs. 1 MWSTG), 2,6 Prozent für Gegenstände nach Art. 25 Abs. 2 (Art. 55 Abs. 2), befreit bis 5 Franken Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; Art. 1 Bst. d der Verordnung des EFD, SR 641.204)
M10 Ein Korb aus Ware zum Regelsatz und Ware zum ermäßigten Satz, je Land einmal geprüft Der Shop weist die Steuer je Satz getrennt aus und rechnet den Gesamtbetrag richtig. Welcher Satz gilt, hängt von der Ware und vom Land ab; dieselbe Ware fällt nicht überall unter den ermäßigten Satz. Deutschland 19 Prozent Regelsatz und 7 Prozent ermäßigt (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG), Österreich 20 Prozent Regelsatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 1a), 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 2 und 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 3; die ermäßigten Sätze gelten in dieser Reihenfolge nachrangig, Abs. 2 nur, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist, Abs. 3 nur, wenn weder Abs. 1a noch Abs. 2 anzuwenden ist (§ 10 Abs. 1, 1a, 2 und 3 UStG 1994), Schweiz 8,1 Prozent Normalsatz und 2,6 Prozent reduziert (Art. 25 MWSTG)

Die Fälle M6 und M7 betreffen den innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden; die Schwelle von 10.000 Euro netto steht für Deutschland in § 3c Abs. 4 UStG und für Österreich in Art. 3 Abs. 5 UStG 1994. Sie gilt im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr, zählt bestimmte Dienstleistungen mit und setzt voraus, dass der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist; auf ihre Anwendung kann er verzichten. Für die Schweiz gilt keine solche EU-Schwelle: Bei Versand aus Deutschland kann die Lieferung als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird (§ 6 Abs. 1 UStG), und bei der Einfuhr fällt die Schweizer Einfuhrsteuer an. Den Rahmen erklärt OSS im Onlinehandel: 10.000-Euro-Schwelle und Anmeldung, den Begriff die Lieferschwelle.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Kosten für Mehrsprachigkeit und Mehrwährung verteilen sich auf drei Arten. Einmalig sind die Einrichtung der Sprach- und Währungslogik, die Übersetzung der Produktdaten und Rechtstexte und die Anlage der Steuersätze und Steuerzonen. Laufend fallen die Pflege der Sprachpakete und der Steuersätze an, dazu Lizenzen, die nach Sprachen, Ländern oder Währungen gestaffelt sein können. Je Transaktion können Entgelte des Zahlungsdienstleisters anfallen, etwa für eine Zahlung in einer anderen Währung; welche Entgelte geschuldet sind und welcher Wechselkurs gilt, ist im Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister zu prüfen, der vor Vertragsschluss über die zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls über die angewandten Wechselkurse informieren muss (Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EGBGB).

Fragen Sie den Anbieter getrennt nach diesen drei Arten und lassen Sie sich die Staffel schriftlich geben: Was kostet die zweite Sprache, was der dritte Ländersteuersatz, was eine Zahlung in Franken? Fragen Sie den Zahlungsdienstleister zusätzlich nach seinen Entgelten und nach dem Kurs, den er anwendet. Ein Gesamtpreis verdeckt, welche Größe ihn treibt.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Das Sprachpaket kennt keinen Fallback. Fehlt eine Übersetzung, bleibt das Feld leer statt in der Ausgangssprache zu erscheinen.
  • “Mehrere Währungen” heißt nur Anzeigeumrechnung; die Rechnung bleibt in der Buchhaltungswährung, ohne dass die Regel sichtbar ist.
  • Steuersätze lassen sich nur je Land, nicht je Warengruppe pflegen, obwohl ermäßigte Sätze nötig sind.
  • Der Umsatz lässt sich nicht je Mitgliedstaat und Jahr auswerten; die Schwellenzählung fehlt.
  • Die USt-IdNr. wird nicht geprüft oder nicht mit der Bestellung gespeichert.
  • Der Zahlungsdienstleister rechnet in einer Währung ab, die weder Anzeige- noch Buchhaltungswährung ist, und legt den Kurs nicht offen.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Betrieb Was am stärksten wiegt
Verkauf nur im eigenen Land, eine Sprache und Währung Komfort und Preis; Sprach- und Steuerlogik des Auslands bleiben ungenutzt, Sie zahlen nicht dafür
Versand innerhalb der EU Steuersatz je Lieferland und Zählung des Umsatzes je Mitgliedstaat; ohne beides ist die Schwellenfrage offen
Versand aus Deutschland an Privatkunden in der Schweiz Ausfuhrlogik im Shop: steuerfrei nur, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird (§ 6 Abs. 1 UStG), dazu ein verständlicher Hinweis auf die Schweizer Einfuhrsteuer (Normalsatz 8,1 Prozent, reduziert 2,6 Prozent, befreit bis 5 Franken Steuerbetrag je Veranlagungsverfügung)
Geschäftskunden im EU-Ausland USt-IdNr.-Prüfung samt Protokoll und getrennte Darstellung von Verbraucher- und Unternehmerpreis
Mehrere Marken oder Länderseiten Sprachverwaltung je Shopansicht und eine gemeinsame Währungs- und Steuerbasis

So prüfen Sie in fünf Schritten

  1. Schreiben Sie je Land die Steuerregel auf, die der Shop abbilden muss, mit Norm und Stand: Deutschland, Österreich und die Schweiz getrennt.
  2. Legen Sie die Testliste aus diesem Artikel an und tragen Sie zu jedem Fall das Soll-Ergebnis ein, bevor Sie testen.
  3. Fragen Sie je Kandidat nach Sprache, Währung, Steuersatz, Schwellenzählung und USt-IdNr.-Prüfung und halten Sie die Antworten schriftlich fest.
  4. Spielen Sie die Fälle im Testzugang mit denselben Produktdaten durch und halten Sie Ist-Wert und Beleg fest.
  5. Rechnen Sie die Kostenarten einmalig, laufend und je Transaktion zusammen, einschließlich der Entgelte und Wechselkurse, die der Zahlungsdienstleister berechnet, und vergleichen Sie sie mit dem Nutzen der zusätzlichen Länder; die Kriterien des Bewertungsbogens gelten dabei unverändert.

Häufige Fragen

Reicht eine automatische Umrechnung für mehrere Währungen?

Für die Anzeige ja, für die Rechnung nur mit fester Regel. Der in Rechnung gestellte Betrag muss in der Währung der Rechnung feststehen und die Summe der Positionen ergeben; ein täglich wechselnder Kurs erschwert die Prüfung. Feste Länderpreise je Währung lassen sich einfacher nachrechnen als eine laufende Umrechnung.

Muss ein deutscher Shop österreichische Umsatzsteuer ausweisen?

Nur wenn der Lieferort in Österreich liegt. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatkunden bleibt er im Sitzland, solange der Unternehmer Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte aus diesen Fernverkäufen und den mitzuzählenden Dienstleistungen an Privatkunden in allen anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr nicht überschreitet; auf die Schwelle kann er verzichten, gebunden für mindestens zwei Kalenderjahre (§ 3c Abs. 4 UStG). Darüber wechselt der Lieferort; ist der Verkäufer steuerpflichtig und greift keine Befreiung, gilt dann in Österreich 20 Prozent der Bemessungsgrundlage für jeden steuerpflichtigen Umsatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) und, soweit der Regelsatz nicht anzuwenden ist, 4,9 Prozent für die in Anlage 3 genannten Gegenstände (§ 10 Abs. 1a), 10 Prozent für die in Anlage 1 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 2 und 13 Prozent für die in Anlage 2 Z 1 bis 9 genannten Gegenstände und die weiteren Fälle des Abs. 3, wobei Abs. 2 nur anzuwenden ist, wenn der Satz nach Abs. 1a nicht anzuwenden ist, und Abs. 3 nur, wenn weder Abs. 1a noch Abs. 2 anzuwenden ist (§ 10 Abs. 1, 1a, 2 und 3 UStG 1994; § 19a UStG).

Zählt der Umsatz mit der Schweiz zur 10.000-Euro-Schwelle?

Nein. Die Schwelle erfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe und bestimmte Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten und setzt voraus, dass der Unternehmer nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat; Lieferungen dorthin fallen nicht in diese Zählung und können bei Versand aus Deutschland als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wird und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 4 UStG erfüllt und nachgewiesen sind. Bei der Einfuhr fällt die Schweizer Einfuhrsteuer an.

Woran erkenne ich im Test, dass die USt-IdNr. geprüft wird?

Der Shop muss eine ungültige Nummer ablehnen und darf die Steuerbefreiung nur anwenden, wenn alle Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind; die gültige USt-IdNr. des Abnehmers ist eine davon (§ 6a Abs. 1 UStG). Prüfen Sie mit einer Nummer, die das Prüfsystem nicht kennt: Bleibt die Rechnung trotzdem ohne deutsche Umsatzsteuer, fehlt die Prüfung. Die Voraussetzungen muss der Unternehmer nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG).

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 AusfuhrlieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 248 § 4 Vorvertragliche Informationen bei Zahlungsdiensten, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und bBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6a Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3 Ort der LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen MitgliedstaatBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3 Lieferung, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz 1994, § 10 Steuersätze samt Anlagen 1 bis 3, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), konsolidierte Fassung Stand 31. März 2025, Art. 25, 52, 53, 54 und 55Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Verordnung des EFD über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag (SR 641.204), Stand 1. Januar 2025, Art. 1Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  15. VAT Rates (Übersicht der Mehrwertsteuersätze und des Rahmens der Mehrwertsteuer-Richtlinie 2006/112/EG)Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am