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Zahlungsgebühren im Onlineshop berechnen: Prozent, Fix, Zusatzkosten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Zahlungsentgelt ist tarifabhängig eine Kombination aus einem Prozentsatz des Betrags, einem Fixbetrag je Vorgang und weiteren Posten wie Grund- oder Rückbuchungsgebühren; ein Tarif kann ohne Prozentsatz auskommen. Rechnen Sie Ihre Gebührenquote als Gesamtentgelte geteilt durch den Zahlungsumsatz. In Deutschland und Österreich begrenzt die Verordnung (EU) 2015/751 nur das Interbankenentgelt von Kartenzahlungen und nur, wenn Zahler- und Empfänger-Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1); liegt einer der beiden in der Schweiz, gilt sie für den Vorgang nicht.

Das Wichtigste

  • Das Entgelt einer Zahlung ist eine tarifabhängige Kombination aus einem Prozentsatz des Betrags, einem Fixbetrag je Vorgang und weiteren Posten wie Grund-, Erstattungs- oder Rückbuchungsentgelten; ein Tarif kann ohne Prozentsatz auskommen.
  • Der Interchange-Deckel gilt nur zwischen Zahlungsdienstleistern (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751): 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten, 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten; Kapitel II gilt nicht für Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen und Transaktionen mit Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Art. 1 Abs. 3).
  • Ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gilt als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren, wenn es Lizenzen zur Ausgabe oder zur Annahme und Abrechnung an andere Zahlungsdienstleister vergibt, Karten mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters herausgibt (Art. 1 Abs. 5); Kapitel II erfasst es dann.
  • Die Verordnung (EU) 2015/751 gilt nur, wenn Zahler- und Empfänger-Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1); Vorgänge mit einem in der Schweiz niedergelassenen Zahlungsdienstleister fallen nicht darunter. Für Schweizer Zahlungen vor Ort gelten Interchange-Obergrenzen der Wettbewerbskommission für Debitkarten (Verfügungen vom 6. Mai 2024 und 18. Juli 2025), nicht für Online-Zahlungen.
  • Gebührenquote = Gesamtentgelte ÷ gesamter Zahlungsumsatz × 100; Prozentwerte werden nach Umsatz gewichtet, nicht nach Zahl der Bestellungen.
  • Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Anwendungsbereich nennt die Abrechnung Betrag und Entgelt je Vorgang, getrennt nach Händler- und Interbankenentgelt (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c).

Der Weg von der Preisliste zur Kostenquote führt über drei Schritte: Entgeltpositionen sammeln, Formel aufstellen, Bestellwerte einsetzen. Die beiden Tabellen unten rechnen zehn Bestellwerte durch drei Tarifmodelle.

Was Sie vorab brauchen

  • die aktuelle Preisliste und den Vertrag Ihres Zahlungsdienstleisters, beide mit Datum
  • die Abrechnungen der letzten drei Monate, möglichst je Vorgang
  • Bestellzahl, Bestellwerte und Zahlungsart je Bestellung aus dem Shopsystem
  • die Zahl der Erstattungen und der Rückbuchungen im gleichen Zeitraum
  • die Währung, in der abgerechnet und ausgezahlt wird
  • eine Tabellenkalkulation für Formel und Rechenblatt

Wovon das Entgelt einer Zahlung abhängt

Prüfen Sie in Preisliste und Vertrag, welche Position bei Ihnen vorkommt und mit welchem Wert:

Position Wie sie in die Rechnung eingeht
Prozentsatz des Betrags Entgelt = Satz × Betrag des Zahlungsvorgangs
Fixbetrag je Vorgang fester Eurobetrag unabhängig vom Bestellwert
Grundgebühr oder Mindestentgelt fester Betrag je Monat
Erstattung und Rückbuchung eigenes Entgelt je Vorgang, wenn vorgesehen
Währungsumrechnung eigener Satz, wenn Abrechnung und Auszahlung in verschiedenen Währungen laufen
Einrichtung und Anbindung einmaliges Entgelt für Konto, Modul oder Integration

Die Aufteilung des Händlerentgelts ist nicht beliebig: Acquirer nehmen in ihre Vereinbarungen mit Zahlungsempfängern nach Kartenart und -marke individuell aufgeschlüsselte Angaben zur Höhe der Händlerentgelte, Interbankenentgelte und Entgelte des Kartenzahlverfahrens auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger verlangt in der Folge schriftlich etwas anderes (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/751). Diese drei Bestandteile sind das Gerüst für den Vergleich mit Ihrer Preisliste.

Was die Verordnung (EU) 2015/751 begrenzt – und was nicht

Für kartengebundene Zahlungsvorgänge, bei denen Zahler- und Empfänger-Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind, begrenzt die Verordnung das Interbankenentgelt je Zahlungsvorgang auf höchstens 0,2 Prozent des Transaktionswerts bei Debitkartentransaktionen (Art. 3 Abs. 1) und höchstens 0,3 Prozent bei Kreditkartentransaktionen von Verbrauchern (Art. 4). Für inländische Debitkartentransaktionen können die Mitgliedstaaten niedrigere Obergrenzen festlegen (Art. 3 Abs. 2).

Die Grenze trifft nicht Ihre Rechnung: Das Interbankenentgelt wird zwischen Emittent und Acquirer gezahlt, das Händlerentgelt zahlen Sie dem Acquirer (Art. 2 Nr. 10 und Nr. 12). Ein Händlerentgelt von einem Prozent oder mehr verstößt damit nicht gegen die Obergrenzen der Art. 3 und 4. Als Umgehung gilt jede vereinbarte Vergütung mit gleicher Wirkung (Art. 5). Kapitel II gilt nicht für Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen und Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Art. 1 Abs. 3). Diese Ausnahme trägt nur, solange das Verfahren tatsächlich drei Parteien hat: Vergibt es Lizenzen zur Ausgabe von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten oder zur Annahme und Abrechnung von kartengebundenen Zahlungsvorgängen an andere Zahlungsdienstleister, gibt es Instrumente gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder mittels eines Vertreters heraus, so wird es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet; Kapitel II erfasst es dann (Art. 1 Abs. 5).

Die Verordnung gilt seit 8. Juni 2015; Art. 3, 4, 6 und 12 gelten seit 9. Dezember 2015, Art. 7 bis 10 seit 9. Juni 2016 (Art. 18 Abs. 2). Ob sie für einen Vorgang greift, hängt an der Niederlassung beider Zahlungsdienstleister, nicht am Sitz des Shops: Sind der Zahlungsdienstleister des Zahlers und der des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen, gilt die Verordnung auch für einen Shop in der Schweiz; ist einer der beiden in der Schweiz niedergelassen, ist der Vorgang nicht erfasst (Art. 1 Abs. 1).

Was die Abrechnung ausweisen muss

Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Anwendungsbereich der Verordnung übermittelt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach jedem Vorgang die Höhe der Entgelte und weist darin Händlerentgelt und Interbankenentgelt gesondert aus (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c). Die Angaben dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsempfängers zusammengefasst werden; der Vertrag darf vorsehen, dass sie regelmäßig, mindestens einmal im Monat, speicherbar und reproduzierbar übermittelt werden (Art. 12 Abs. 1 und 2).

Was in der Schweiz gilt

Die Verordnung (EU) 2015/751 ist EU-Recht. Für einen Shop in der Schweiz stellt sich zuerst die Frage der Niederlassung nach Art. 1 Abs. 1 und nicht die nach Schweizer Recht: Ist Ihr Acquirer in der Union niedergelassen und der Zahlungsdienstleister des Zahlers ebenfalls, greifen die Obergrenzen der Art. 3 und 4 für diesen Vorgang; ist einer der beiden in der Schweiz niedergelassen, greifen sie nicht.

Obergrenzen für die Entgelte von Online-Zahlungen enthalten die beiden Verfügungen der Wettbewerbskommission zu inländischen Interchange-Entgelten von Debitkarten (vom 6. Mai 2024 und vom 18. Juli 2025) nicht: Beide regeln Card-Present-Transaktionen, also Zahlungen vor Ort am Point of Sale, und damit nicht die Zahlungen, um die es in diesem Artikel geht. Interchange-Entgelte fallen zwischen den Banken an; Ihr Händlerentgelt steht im Vertrag mit Acquirer oder Zahlungsdienstleister.

Schritt für Schritt: Gebühren je Zahlung rechnen

Schritt 1: Entgeltpositionen sammeln

Tragen Sie aus Preisliste und Vertrag jede Position mit Wert und Stand ein, samt Bedingungen: ab welchem Monatsumsatz ein anderer Satz gilt, ob der Satz für alle Kartenarten gilt und ob Erstattungen und Rückbuchungen ein eigenes Entgelt auslösen. Ergebnis: eine Liste, in der zu jedem Wert das Datum der Preisliste steht.

Schritt 2: Abrechnung auswerten

Suchen Sie eine Abrechnung mit Vorgangsdetails. Prüfen Sie, ob das ausgewiesene Entgelt dem Satz Ihrer Preisliste entspricht und auf welchen Betrag es gerechnet wurde (Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und c). Wurden die Händlerentgelte gebündelt, hat das nach Art. 9 Abs. 1 nur Bestand, wenn Sie die Bündelung schriftlich erbeten haben.

Schritt 3: Formel aufstellen

Schreiben Sie zwei Formeln auf, eine je Vorgang und eine für den Monat:

  • Entgelt je Zahlung = Prozentsatz × Betrag + Fixbetrag + (Grundgebühr ÷ Zahl der Zahlungen im Monat)
  • Gebührenquote = Summe der Entgelte ÷ Summe der Zahlungsbeträge × 100

Ein Posten, den Ihr Tarif nicht vorsieht, wird null gesetzt: Ein Tarif ohne Prozententgelt hat dann nur den Fixbetrag und die umgelegte Grundgebühr, wie Modell C in Schritt 4.

Prozentwerte werden nach Umsatz gewichtet, nicht nach Zahl der Bestellungen: Die Gebührenquote ist der Quotient aus zwei Summen, nicht der Mittelwert der Einzelquoten.

Schritt 4: Zehn Bestellwerte durchrechnen

Die folgenden Werte sind Beispielannahmen für dieses Rechenbeispiel, keine Preisliste eines Anbieters: Modell A rechnet 1,90 Prozent des Betrags plus 0,25 Euro je Zahlung, Modell B 2,90 Prozent ohne Fixbetrag, Modell C 0,10 Euro je Zahlung plus 9,90 Euro Grundgebühr im Monat, jeweils ohne Erstattungen und Rückbuchungen. Die Spalte von Modell C enthält nur den Betrag je Zahlung; die Grundgebühr von 9,90 Euro im Monat kommt in Schritt 5 dazu.

Bestellwert (Euro) Modell A: 1,90 % + 0,25 € Modell B: 2,90 % Modell C: 0,10 € (ohne Grundgebühr)
10 0,44 0,29 0,10
20 0,63 0,58 0,10
30 0,82 0,87 0,10
50 1,20 1,45 0,10
80 1,77 2,32 0,10
100 2,15 2,90 0,10
150 3,10 4,35 0,10
200 4,05 5,80 0,10
250 5,00 7,25 0,10
500 9,75 14,50 0,10

Als Anteil am Bestellwert in Prozent, aus den gerundeten Eurobeträgen der ersten Tabelle gerechnet:

Bestellwert (Euro) Modell A Modell B Modell C ohne Grundgebühr
10 4,40 2,90 1,00
20 3,15 2,90 0,50
30 2,73 2,90 0,33
50 2,40 2,90 0,20
80 2,21 2,90 0,12
100 2,15 2,90 0,10
150 2,07 2,90 0,07
200 2,02 2,90 0,05
250 2,00 2,90 0,04
500 1,95 2,90 0,02

Der Vergleich der Zeilen zeigt den Unterschied, den der Fixbetrag macht: Bei Modell A sinkt der Anteil von 4,40 Prozent bei 10 Euro auf 1,95 Prozent bei 500 Euro, weil der feste Eurobetrag mit wachsendem Bestellwert an Gewicht verliert. Modell A und Modell B sind bei einem Bestellwert von 25 Euro gleich teuer (je 0,73 Euro); darunter ist Modell B günstiger, darüber Modell A.

Schritt 5: Grundgebühr und Monatskosten einrechnen

Setzen Sie Ihre Zahlungszahlen ein. Beispielrechnung für 250 Zahlungen zu durchschnittlich 60 Euro im Monat, also 15.000 Euro Zahlungsumsatz: Modell A kostet 347,50 Euro (2,32 Prozent), Modell B 435,00 Euro (2,90 Prozent), Modell C 34,90 Euro (0,23 Prozent). Weisen Sie die Grundgebühr als eigenen Posten aus, sonst verzerrt sie die Quote kleiner Monate. Für die Entscheidung zwischen zwei Modellen genügt die Differenz je Zahlung: Gegenüber Modell A spart Modell C hier 1,29 Euro je Zahlung (1,39 Euro gegen 0,10 Euro), bevor die Grundgebühr gerechnet ist; über 250 Zahlungen verteilt kostet die Grundgebühr 0,04 Euro je Zahlung, die Ersparnis beträgt damit 1,25 Euro je Zahlung. Die Grundgebühr von 9,90 Euro ist ab etwa acht Zahlungen im Monat gedeckt (9,90 ÷ 1,29 = 7,67).

Schritt 6: Zahlungsmix gewichten und abgleichen

Gewichten Sie die Entgelte mit dem tatsächlichen Mix aus Zahlungsarten und Bestellwerten. Vergleichen Sie das Ergebnis am Monatsende mit der Summe der Abrechnung. Ergebnis: Sie sehen je Zahlungsart, was ein Euro Umsatz kostet, und können Auswahl der Zahlungsarten und Zahlungsdienstleister wählen entlang dieser Zahlen prüfen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Jeder Wert im Rechenblatt stammt aus Preisliste, Vertrag oder Abrechnung und trägt ein Datum.
  2. Die Summe der Einzelentgelte stimmt mit der Monatssumme der Abrechnung überein (Abweichung nur durch Rundung).
  3. Die Grundgebühr ist auf die Zahl der Zahlungen im Monat umgelegt und zusätzlich als eigener Posten ausgewiesen.
  4. Erstattungen und Rückbuchungen sind mit ihrem eigenen Entgelt enthalten.
  5. Ein Stichprobenvergleich von fünf Vorgängen zeigt, dass Satz und Rechengrundlage mit der Abrechnung übereinstimmen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Rechenblatt und Abrechnung weichen um Cent je Vorgang ab andere Rechengrundlage oder Rundung Entgelt eines Vorgangs nachrechnen und die Grundlage schriftlich bestätigen lassen
Der Prozentsatz aus der Preisliste fehlt in der Abrechnung Händlerentgelte wurden gebündelt oder getrennt abgerechnet prüfen, ob eine schriftliche Bitte um Bündelung vorliegt; sonst aufgeschlüsselte Abrechnung nach Art. 9 Abs. 1 anfordern
Die Gebührenquote steigt ohne Tarifänderung mehr kleine Bestellwerte, mehr Erstattungen oder Rückbuchungen Verteilung der Bestellwerte und Sonderfälle im gleichen Zeitraum prüfen
Auszahlung und Bestellliste passen nicht zusammen Grundgebühren, Erstattungen, Rückbuchungen oder Währungsumrechnung fehlen Auszahlung je Monat gegen die Bestellliste rechnen (Payment-Abrechnung verbuchen)
Ein Entgelt für eine Rückbuchung überrascht es steht nur in der Preisliste Entgelt je Rückbuchung mit der erwarteten Zahl der Rückbuchungen einrechnen (Chargebacks handhaben)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Fragen Sie Ihren Zahlungsdienstleister, wenn eine Entgeltposition in der Abrechnung nicht erklärbar ist oder die Aufschlüsselung fehlt. Ob Sie ein Entgelt an Kunden weitergeben dürfen, steht im Länderrecht (Kartenzahlung einrichten). Für die Verbuchung und die steuerliche Behandlung der Entgelte ist Ihre Buchhaltung oder Steuerberatung die richtige Stelle.

Häufige Fragen

Rechnet mein Zahlungsdienstleister die Prozente auf die Bestellsumme mit Umsatzsteuer?

Das prüfen Sie an einer Abrechnung. Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2015/751 nennt sie den Betrag des Zahlungsvorgangs und das darauf entfallende Entgelt, getrennt nach Händler- und Interbankenentgelt. Teilen Sie das ausgewiesene Entgelt durch den ausgewiesenen Betrag. Weicht das Ergebnis vom Prozentsatz Ihrer Preisliste ab, rechnet der Anbieter auf einer anderen Grundlage oder es ist ein weiterer Entgeltbestandteil enthalten.

Welche Rolle spielt der Interchange-Deckel für meine Gebühren?

Er begrenzt nur das Interbankenentgelt zwischen den beteiligten Zahlungsdienstleistern, nicht das Händlerentgelt, das Sie Ihrem Acquirer zahlen (Art. 2 Nr. 10 und Nr. 12, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/751). Ihr Entgelt kann deshalb über 0,3 Prozent liegen. Für Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren gilt Kapitel II nicht (Art. 1 Abs. 3); vergibt ein solches Verfahren Lizenzen, gibt es Karten gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner oder über einen Vertreter heraus, gilt es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren und Kapitel II erfasst es (Art. 1 Abs. 5).

Gilt die Verordnung auch für meinen Shop in der Schweiz?

Nur wenn beide beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/751). Das hängt nicht am Sitz Ihres Shops: Führen Sie einen Schweizer Shop und ist Ihr Acquirer in der Union niedergelassen, der Zahlungsdienstleister des Zahlers aber in der Schweiz, greift die Verordnung für diesen Vorgang nicht. Für Zahlungen vor Ort am Point of Sale hat die Wettbewerbskommission Obergrenzen für Interchange-Entgelte von Debitkarten genehmigt (Verfügungen vom 6. Mai 2024 und 18. Juli 2025); Online-Zahlungen fallen nicht darunter.

Muss mein Anbieter die Entgelte aufschlüsseln?

Bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Anwendungsbereich: Ja. Der Acquirer bietet und fakturiert Händlerentgelte für Kartenarten und -marken mit unterschiedlich hohen Interbankenentgelten einzeln aufgeschlüsselt an, außer der Zahlungsempfänger bittet schriftlich um Bündelung (Art. 9 Abs. 1). Die Vereinbarung nennt Händler-, Interbanken- und Verfahrensentgelte getrennt (Art. 9 Abs. 2).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 19. Mai 2015, S. 1, deutsche Fassung (Art. 1 bis 5, 9, 12 und 18)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verfügung der Wettbewerbskommission vom 6. Mai 2024, Untersuchung 22-0522 betreffend Interchange Fees für Debitkarten von Mastercard, genehmigte einvernehmliche Regelung vom 31. Oktober 2023, Dispositiv Ziffer 1Wettbewerbskommission WEKO, Schweiz · abgerufen am
  3. Verfügung der Wettbewerbskommission vom 18. Juli 2025, Untersuchung 22-0523 betreffend Interchange Fees für Debitkarten von Visa, genehmigte einvernehmliche Regelung vom 8. April 2025, Dispositiv Ziffern 1 bis 3Wettbewerbskommission WEKO, Schweiz · abgerufen am