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PSP, Gateway und Acquirer: Wer macht was?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Zahlungsdienstleister ist der Oberbegriff für die Stellen, die eine Zahlung abwickeln, darunter Zahlungsinstitute, Kreditinstitute und E-Geld-Institute (Richtlinie (EU) 2015/2366, Art. 4 Nr. 11). Acquirer ist der Zahlungsdienstleister, der mit Ihnen den Vertrag über die Annahme von Kartenzahlungen schließt und den Betrag an Sie weiterleitet (Verordnung (EU) 2015/751, Art. 2 Nr. 1). Gateway ist dagegen ein technischer Begriff aus der Praxis.

Das Wichtigste

  • An einer Kartenzahlung im Vier-Parteien-Verfahren wirken Zahler, Emittent, Acquirer und Kartenzahlverfahren mit (Art. 2 Nr. 1, 2, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2015/751).
  • Acquirer ist der Zahlungsdienstleister, der mit dem Shop den Vertrag über Annahme und Verarbeitung schließt und den Betrag an ihn transferiert (Art. 2 Nr. 1).
  • Das Händlerentgelt zahlt der Shop an den Acquirer; das Interbankenentgelt entsteht zwischen Emittent und Acquirer (Art. 2 Nr. 10 und Nr. 12).
  • Die Obergrenze für das Interbankenentgelt liegt bei 0,2 Prozent bei Verbraucher-Debitkarten und 0,3 Prozent bei Verbraucher-Kreditkarten, und sie gilt nur, wenn beide Zahlungsdienstleister in der Union niedergelassen sind (Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 1 Abs. 1).
  • Ein Gateway ist die technische Verbindung im Checkout; technische Dienstleister, die nie in den Besitz der Beträge gelangen, fallen nicht unter die PSD2 (Art. 3 Buchst. j der Richtlinie (EU) 2015/2366), ausgenommen Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste (in Deutschland § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG, in Österreich § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018).
  • Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, braucht in Deutschland die Erlaubnis der BaFin, wenn er nicht schon Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG ist (etwa Kredit- oder E-Geld-Institut; § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG); wer ausschließlich Kontoinformationsdienste anbietet, braucht nach § 34 Abs. 1 ZAG nur eine Registrierung, und ein im EWR zugelassenes oder registriertes Institut darf nach § 39 ZAG unter dessen Voraussetzungen ohne zusätzliche BaFin-Erlaubnis tätig werden. In Österreich bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland einer Konzession der FMA als Zahlungsinstitut, außer im Fall des § 3 Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 ZaDiG 2018); nach § 3 Abs. 2 gilt das zweite Hauptstück des ZaDiG 2018 und damit § 7 unter anderem nicht für Kreditinstitute und E-Geld-Institute, für Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) genügt nach § 15 ZaDiG 2018 die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister, und ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Zahlungsinstitut darf nach § 27 Abs. 1 ZaDiG 2018 im Rahmen seiner Zulassung tätig werden.

Wer im Onlineshop mit Karte bezahlt, stößt eine Kette von Schritten an: Zahlungsdaten werden übertragen, ein Betrag wird autorisiert, Entgelte werden abgezogen, und erst danach kommt der Rest auf Ihrem Konto an. An dieser Kette sind mehrere Stellen beteiligt, und ihre Bezeichnungen stammen aus verschiedenen Welten: aus dem Gesetz, aus dem Regelwerk der Kartenzahlverfahren und aus der Technik.

Die Rollen einer Kartenzahlung

Die Verordnung (EU) 2015/751 beschreibt das Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren. Zahler ist der Kunde, der die Zahlung auslöst (Art. 2 Nr. 14), Zahlungsempfänger ist Ihr Shop (Art. 2 Nr. 13). Der Emittent ist der Zahlungsdienstleister, der dem Zahler das Zahlungsinstrument zur Verfügung stellt, bei einer Karte also die kartenausgebende Stelle (Art. 2 Nr. 2). Der Acquirer nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2015/751 ist Ihr Vertragspartner für die Annahme: Er vereinbart mit dem Zahlungsempfänger die Annahme und Verarbeitung der Kartenzahlungen und löst dadurch den Transfer des Betrags an Sie aus. Zwischen beiden steht das Kartenzahlverfahren mit seinem Regelwerk (Art. 2 Nr. 16 und 17).

Rechtlich trägt den Begriff die Richtlinie (EU) 2015/2366 (PSD2): Sie zählt in Art. 1 Abs. 1 auf, wer Zahlungsdienstleister ist, darunter Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute, und bestimmt den Begriff in Art. 4 Nr. 11. Die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (“Acquiring”) ist selbst ein Zahlungsdienst (Anhang I Nr. 5); Deutschland nennt ihn Akquisitionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG), Österreich “Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)” (§ 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018).

Rolle Aufgabe in der Zahlung Vertrag mit Ihrem Shop
Acquirer nimmt Kartenzahlungen an, verarbeitet sie und bewirkt den Transfer des Betrags an Sie (Art. 2 Nr. 1) ja
Zahlungsdienstleister (PSP) führt die Zahlung aus und kann zugleich Acquirer sein (Art. 4 Nr. 11 PSD2) ja, wenn er die Annahme übernimmt
Emittent stellt dem Kunden das Zahlungsinstrument bereit (Art. 2 Nr. 2) nein
Kartenzahlverfahren Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards für die Ausführung der Kartenzahlungen (Art. 2 Nr. 16) nein; ob und welche Regeln des Verfahrens für Sie gelten, steht im Vertrag mit Ihrem Zahlungsdienstleister
Gateway überträgt Zahlungsdaten und Autorisierungsanfrage technisch (PCI SSC, Abschnitt 2.5.2) je nach Angebot; kann im Vertrag des Zahlungsdienstleisters enthalten sein

Der Weg des Geldes

Nach dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2015, das die BaFin veröffentlicht hat, läuft das Geld im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren über die beiden Zahlungsdienstleister:

  1. Autorisierung: Im EC-Kartenzahlverfahren (Girocard), das sich strukturell vom Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren unterscheidet, erfolgt die Autorisierung über die auf dem Chip gespeicherten Daten oder über eine Autorisierungsanfrage an eine Kopfstelle der beteiligten Spitzenverbände; mit der Autorisierung des Transaktionsbetrags erklärt der Emittent gegenüber dem Händler, den autorisierten Betrag zu begleichen. Technisch läuft die Abfrage über den Zahlungsdienstleister und das Zahlungssystem (PCI SSC, Abschnitt 2.5.2); wie sie im Einzelnen abläuft, ist je Kartenzahlverfahren verschieden.
  2. Gutschrift an den Acquirer: Die kartenausgebende Stelle belastet den Kunden mit dem Zahlungsbetrag und schreibt dem Acquirer den Betrag abzüglich des Interbankenentgelts gut.
  3. Gutschrift an Sie: Der Acquirer schreibt Ihnen den Betrag abzüglich des Händlerentgelts gut (Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2015/751).

Auf Ihrem Konto kommt damit weniger an als der Bestellwert. Die Entgelte verteilen sich auf drei Ebenen, für die die Verordnung eigene Begriffe hat:

Entgelt-Ebene Wer zahlt an wen Rechtsgrundlage
Händlerentgelt der Shop an den Acquirer Art. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2015/751
Interbankenentgelt zwischen Emittent und Acquirer, verrechnet bei der Gutschrift an den Acquirer Art. 2 Nr. 10
Entgelt des Kartenzahlverfahrens Entgelt an das Kartenzahlverfahren; der Acquirer gibt es in Ihrer Vereinbarung gesondert an, sofern Sie nicht schriftlich etwas anderes verlangen Art. 9 Abs. 2

Für Verbraucher-Debitkartentransaktionen liegt die Obergrenze für das Interbankenentgelt bei 0,2 Prozent des Transaktionswerts (Art. 3 Abs. 1), für Verbraucher-Kreditkartentransaktionen bei 0,3 Prozent (Art. 4). Die Grenze gilt nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Kapitel II erfasst keine Firmenkartentransaktionen, keine Bargeldabhebungen an Geldautomaten oder am Schalter und keine Transaktionen mit Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Art. 1 Abs. 3). Sie begrenzt das Entgelt zwischen den Zahlungsdienstleistern, nicht Ihr Händlerentgelt. Die Verordnung gilt seit 8. Juni 2015; ausgenommen sind ihre Artikel 3, 4, 6 und 12, die seit 9. Dezember 2015 gelten, und die Artikel 7 bis 10, die seit 9. Juni 2016 gelten (Art. 18 Abs. 2).

Wo der Gateway hineinpasst

Ein Gateway ist eine technische Rolle, kein gesetzlicher Begriff: In der Verordnung (EU) 2015/751, im ZAG und in der PSD2 ist er nicht definiert. Die PSD2 nimmt Dienste von technischen Dienstleistern aus, die zur Erbringung von Zahlungsdiensten beitragen, aber zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen (Art. 3 Buchst. j der Richtlinie (EU) 2015/2366). Diese Ausnahme gilt nicht für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste, die Art. 3 Buchst. j ausdrücklich ausnimmt; beide sind Zahlungsdienste (Anhang I Nr. 7 und 8). Deutschland setzt die Ausnahme mit derselben Einschränkung um (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG), Österreich ebenso (§ 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018).

In der Sprache der Standards ist “Payment Service Provider” der Sammelbegriff für die Anbieter im E-Commerce; das Informationssupplement des PCI Security Standards Council zählt dazu auch Anbieter von Gateway-Diensten (Abschnitt 1.3). Wie der Datenschritt aussieht, hängt von der Einbindung ab (Abschnitt 2): Bei der Weiterleitung gibt der Kunde seine Daten auf einer Seite des Anbieters ein, bei einem eingebetteten Rahmen liefert der Anbieter das Formular in Ihren Checkout, und bei der direkten Schnittstelle läuft das Formular über Ihren Shop, bevor die Daten an den Anbieter gehen (Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.5). Das Supplement erläutert Modelle und ersetzt keinen PCI-Standard.

Welche Rolle Ihr Vertrag abdeckt, fragen Sie schriftlich ab; die Kriterien dafür stehen unter Zahlungsdienstleister wählen.

Beispielrechnung: eine Zahlung über 100 Euro

Die folgenden Zahlen sind erfunden; nur die Obergrenze für das Interbankenentgelt stammt aus der Verordnung. Angenommen, ein Kunde zahlt mit einer Verbraucher-Debitkarte 100,00 Euro, und Ihr Händlerentgelt beträgt 1,4 Prozent plus 0,10 Euro.

Posten Betrag
Bestellwert 100,00 Euro
Händlerentgelt (Annahme: 1,4 Prozent + 0,10 Euro) 1,50 Euro
davon Interbankenentgelt (Obergrenze 0,2 Prozent) 0,20 Euro
davon Entgelt des Kartenzahlverfahrens (Annahme) 0,03 Euro
Gutschrift an den Shop 98,50 Euro

Von den 1,50 Euro Händlerentgelt bleiben dem Acquirer hier 1,27 Euro. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Sätzen: Das Händlerentgelt ist nicht gedeckelt, und der Interchange-Deckel greift nur unter den Bedingungen oben. Ein Händlerentgelt über 0,3 Prozent verstößt nicht gegen die Obergrenzen der Artikel 3 und 4. Wie Sie Ihre eigene Quote ausrechnen, steht unter Zahlungsgebühren berechnen.

Typische Verwechslungen

  • “PSP, Acquirer und Emittent sind austauschbare Wörter.” Ein und derselbe Anbieter kann beide Rollen übernehmen (Art. 2 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2015/751). Ihr Acquirer ist aber nur, wer den Annahmevertrag mit Ihnen schließt (Art. 2 Nr. 1).
  • “Das Gateway bewegt das Geld.” Den Transfer bewirkt der Acquirer über den Annahmevertrag (Art. 2 Nr. 1). Ein technischer Dienstleister, der nie in den Besitz der Beträge gelangt, fällt nicht unter die PSD2 (Art. 3 Buchst. j); die Ausnahme gilt nicht für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste (Art. 3 Buchst. j der Richtlinie (EU) 2015/2366).
  • “Der Interchange-Deckel begrenzt mein Händlerentgelt.” Er begrenzt das Entgelt zwischen den Zahlungsdienstleistern (Art. 2 Nr. 10 und Nr. 12).
  • “Meine Preisliste muss nur eine Gebühr nennen.” Im Anwendungsbereich der Verordnung nehmen Acquirer in ihre Vereinbarungen mit Zahlungsempfängern Angaben zu Händler-, Interbanken- und Verfahrensentgelten auf, es sei denn, der Zahlungsempfänger stellt später schriftlich einen anderslautenden Antrag (Art. 9 Abs. 2); je Vorgang sind Betrag und Entgelt sowie Händler- und Interbankenentgelt gesondert auszuweisen, sofern Sie nicht vorab ausdrücklich einer Zusammenfassung zugestimmt haben (Art. 12 Abs. 1).
  • “Mein Vertragspartner ist die Kartenorganisation.” Der Vertrag über die Annahme ist der mit Ihrem Zahlungsdienstleister (Art. 2 Nr. 1); welche Regeln des Verfahrens für Sie gelten, steht in diesem Vertrag.

So prüfen Sie Ihr Angebot

  1. Notieren Sie den Namen des Zahlungsdienstleisters, der den Annahmevertrag mit Ihnen schließt – das ist Ihr Acquirer.
  2. Fragen Sie, wer die technische Anbindung (Gateway) bereitstellt und ob sie im selben Vertrag enthalten ist.
  3. Lassen Sie sich die Erlaubnis, Konzession oder Registrierung des Anbieters zeigen und schlagen Sie sie im Register der Aufsicht nach.
  4. Verlangen Sie die Aufschlüsselung nach Art. 9 Abs. 2: Händler-, Interbanken- und Verfahrensentgelte; eine abweichende Angabe gilt nur auf Ihren späteren schriftlichen Antrag.
  5. Prüfen Sie in der Abrechnung, ob im Anwendungsbereich der Verordnung Betrag und Entgelt je Vorgang ausgewiesen sind und das Interbankenentgelt getrennt steht; zusammengefasste Angaben sind nur mit Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung zulässig (Art. 12 Abs. 1).
  6. Klären Sie, wer eine Rückbuchung bearbeitet und was sie kostet (Chargebacks handhaben).

Für Shops in der Schweiz

Die Verordnung (EU) 2015/751 ist EU-Recht. Sie greift nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Ob eine Obergrenze für einen Vorgang gilt, hängt deshalb an diesen beiden Zahlungsdienstleistern und nicht am Sitz Ihres Shops. Für die Schweiz nennt dieser Artikel keine Obergrenze; welche Entgelte anfallen, steht im Vertrag mit Ihrem Zahlungsdienstleister. Kartenzahlungen richten Sie nach Kartenzahlung im Onlineshop einrichten ein.

Häufige Fragen

Ist mein Zahlungsdienstleister auch mein Acquirer?

Nicht zwangsläufig. Nach Art. 2 Nr. 24 der Verordnung (EU) 2015/751 kann ein Zahlungsdienstleister Emittent, Acquirer oder beides sein; die Aufgaben können also in einem Vertrag zusammenfallen. Acquirer ist, wer mit Ihnen den Vertrag über Annahme und Verarbeitung schließt und den Betrag an Sie transferiert (Art. 2 Nr. 1). Fragen Sie im Angebot, wer das ist und wer auszahlt.

Wer zahlt das Interbankenentgelt, ich oder mein Kunde?

Keiner von beiden unmittelbar. Das Interbankenentgelt entsteht zwischen Emittent und Acquirer (Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/751); Ihre Rechnung betrifft das Händlerentgelt, das Sie dem Acquirer zahlen (Art. 2 Nr. 12). Liegt der Vorgang im Anwendungsbereich der Verordnung, muss Ihr Zahlungsdienstleister Ihnen nach Ausführung des Vorgangs Betrag und Entgelte nennen und Händler- und Interbankenentgelt getrennt ausweisen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. c); er darf die Angaben zusammenfassen, wenn Sie dem vorab ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2), und sie nach einer Vertragsklausel regelmäßig, mindestens monatlich, übermitteln (Art. 12 Abs. 2).

Braucht ein Gateway eine Zulassung?

Das hängt an seiner Tätigkeit. Wer nur technische Dienste erbringt und zu keiner Zeit in den Besitz der Beträge gelangt, fällt nicht unter die PSD2 (Art. 3 Buchst. j); das gilt nicht für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste, die Art. 3 Buchst. j ausnimmt (in Deutschland § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG, in Österreich § 3 Abs. 3 Z 10 ZaDiG 2018). Wer Zahlungen annimmt und abrechnet, braucht in Deutschland die Erlaubnis der BaFin, wenn er im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, tätig wird und nicht schon Zahlungsdienstleister nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ZAG ist, also etwa Kredit- oder E-Geld-Institut (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG); wer ausschließlich Kontoinformationsdienste anbietet, braucht nach § 34 Abs. 1 ZAG nur eine Registrierung, und ein im EWR zugelassenes oder registriertes Institut darf nach § 39 ZAG unter dessen Voraussetzungen ohne zusätzliche BaFin-Erlaubnis tätig werden. In Österreich bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 im Inland einer Konzession der FMA als Zahlungsinstitut, außer im Fall des § 3 Abs. 1 (§ 7 Abs. 1 ZaDiG 2018); nach § 3 Abs. 2 gilt das zweite Hauptstück des ZaDiG 2018 und damit § 7 unter anderem nicht für Kreditinstitute und E-Geld-Institute, für Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) genügt nach § 15 ZaDiG 2018 die Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister, und ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Zahlungsinstitut darf nach § 27 Abs. 1 ZaDiG 2018 im Rahmen seiner Zulassung tätig werden. Lassen Sie sich schriftlich sagen, welche Rolle der Vertrag erfasst.

Gilt die Verordnung (EU) 2015/751 für meinen Shop in der Schweiz?

Nur wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union niedergelassen sind (Art. 1 Abs. 1). Der Sitz Ihres Shops entscheidet das nicht: Ist einer der beiden in der Schweiz niedergelassen, greift die Obergrenze für diesen Vorgang nicht, auch wenn Ihr Shop in Deutschland oder Österreich steht.

Was ist ein Kartenzahlverfahren?

Das Regelwerk aus Vorschriften, Praktiken und Standards, nach dem die Kartenzahlungen des Verfahrens ausgeführt werden (Art. 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) 2015/751). Im Vier-Parteien-Verfahren stehen sich Emittent und Acquirer gegenüber (Nr. 17); ein Drei-Parteien-Verfahren, das Lizenzen vergibt, gilt als Vier-Parteien-Verfahren (Art. 1 Abs. 5).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt der Europäischen Union L 123 vom 19. Mai 2015, S. 1, deutsche Fassung (Art. 1 bis 4, 9, 12 und 18)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, publications.europa.eu · abgerufen am
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  9. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 3 Ausnahmen, in Kraft seit 17. Jänner 2025, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 7 Erfordernis und Umfang der Konzession, in Kraft seit 1. Juni 2018, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 15 Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste, in Kraft seit 1. Juni 2018, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018), § 27 Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich, in Kraft seit 1. Juni 2018, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen zu Zahlungen mit EC-Karte (Az. VII A 3 - WK 5607/15/10009 :001), vom 6. November 2015Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) · abgerufen am
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