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Zahlungsarten im Onlineshop: Welche Sie anbieten sollten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wählen Sie Zahlarten danach, wer das Risiko trägt, wenn Geld zurückgeholt wird oder ausbleibt, was sie kosten und was Ihr Land zulässt. In Deutschland ist ein Entgelt für SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift unwirksam (§ 270a BGB), in Österreich ist es für ein bestimmtes Zahlungsinstrument unzulässig (§ 56 Abs. 3 ZaDiG 2018).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Eine Vereinbarung über ein Entgelt für SEPA-Überweisung, SEPA-Basislastschrift oder SEPA-Firmenlastschrift ist nach § 270a Satz 1 BGB unwirksam.
  • Deutschland: Für Zahlungskarten gilt § 270a BGB nur bei Zahlungen von Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist.
  • Deutschland: Bei SEPA-Basislastschriften kann der Zahler vorbehaltlich einer Vereinbarung nach § 675x Abs. 3 BGB ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen ab Belastung Erstattung von seinem Zahlungsdienstleister verlangen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB); ist er kein Verbraucher, sind nach § 675e Abs. 4 BGB abweichende Vereinbarungen möglich.
  • Österreich: Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger bei Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist nach § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 unzulässig.
  • Österreich: Bei Euro-Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 besteht ein Erstattungsanspruch innerhalb der Fristen nach § 71 ZaDiG 2018, sofern er nicht nach § 70 Abs. 3 abbedungen ist; bei Zahlern, die keine Verbraucher sind, können §§ 70 und 71 nach § 55 Abs. 1 ganz oder teilweise abbedungen werden.

Eine Zahlart ist ein Weg, auf dem Geld vom Kunden zu Ihnen kommt. Jede Zahlart verteilt drei Dinge anders: das Risiko, dass Geld zurückgeholt wird oder ausbleibt, die Gebühren und den Aufwand im Betrieb. Dieser Artikel ordnet die gängigen Zahlarten nach diesen drei Fragen und nennt für Deutschland und Österreich die Vorschriften, die Ihre Preisgestaltung begrenzen. Anbieter nennt er nicht.

Die Zahlarten im Vergleich

Die Tabelle zeigt, was Sie je Zahlart klären müssen. Zahlen zu Gebühren stehen nicht darin, weil sie vom Vertrag abhängen; Beispielzahlen folgen weiter unten.

Zahlart Ablauf Risiko für Sie Kostenbestandteile (nach Angebot) Messgröße im eigenen Shop
Vorkasse per Überweisung Kunde überweist, danach liefern Sie Sie liefern erst nach Zahlungseingang, daher kein offener Betrag nach Lieferung; Bestellungen können vor der Zahlung abbrechen Kontoführung; Zeit für den Abgleich Anteil bezahlter Vorkasse-Bestellungen
SEPA-Basislastschrift Kunde erteilt ein Mandat, Sie ziehen ein Erstattung durch den Zahler möglich (DE: acht Wochen ohne Grund, vorbehaltlich § 675x Abs. 3 BGB; AT: Fristen nach § 71 ZaDiG 2018); bei Zahlern, die keine Verbraucher sind, sind in beiden Ländern abweichende Vereinbarungen möglich (siehe unten) Gebühr je Einzug, Gebühr je Rücklastschrift Rücklastschriftquote
Kreditkarte oder Debitkarte Kunde zahlt auf der Bezahlseite, der Zahlungsdienstleister zieht ein Rückbuchung nach den Regeln aus Ihrem Vertrag Prozentanteil und Festbetrag je Zahlung, Gebühr je Rückbuchung Rückbuchungsquote
Wallet (digitale Geldbörse) Kunde bestätigt die Zahlung in der Wallet; klären Sie im Vertrag, welche hinterlegten Zahlverfahren unterstützt werden Regeln des Anbieters und Ihr Vertrag Prozentanteil und Festbetrag je Zahlung Anteil der Zahlart an den Bestellungen
Rechnungskauf in eigener Regie Sie liefern, Kunde zahlt später Zahlungsausfall trägt Ihr Betrieb Forderungsmanagement, Mahnwesen, Ausfälle Anteil offener Rechnungen nach Zahlungsziel
Rechnungs- oder Ratenkauf über einen Dienstleister Dienstleister prüft den Kunden und übernimmt die Forderung Laut Vertrag; klären, wann der Dienstleister das Ausfallrisiko trägt Prozentanteil und Festbetrag je Zahlung Anteil der Zahlart, Ablehnungen durch den Dienstleister

Die Spalte „Messgröße“ ersetzt eine allgemeine Aussage über die Wirkung einer Zahlart auf die Kaufabschlussquote. Ob eine Zahlart Käufe mehr oder weniger wahrscheinlich macht, zeigt erst Ihre eigene Messung; vertiefen können Sie sie im Artikel Conversion-Optimierung im Onlineshop.

Vertiefungen zu den Zeilen: SEPA-Lastschrift anbieten, Kauf auf Rechnung, Ratenzahlung und BNPL, Wallets, Chargeback handhaben.

Was in Deutschland gilt

Wer in Deutschland Kunden gegenüber Entgelte für bestimmte Zahlarten vereinbaren will, stößt auf § 270a BGB. Nach Satz 1 ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Schuldner ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte entrichten soll. Satz 2 beschränkt das für Zahlungskarten auf Zahlungsvorgänge mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist. Kapitel II gilt nach Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung nicht für Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen und Transaktionen mit Karten aus Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren; nach Art. 1 Abs. 5 wird ein Drei-Parteien-Verfahren unter bestimmten Bedingungen (Lizenzvergabe, Co-Branding, Ausgabe über einen Vertreter) als Vier-Parteien-Verfahren betrachtet. Praktisch heißt das: Bei diesen Zahlarten, bei Karten unter der genannten Bedingung, rechnen Sie die Gebühren in Ihre Preise ein, statt sie als Aufschlag zu vereinbaren. Zu anderen Zahlarten trifft die Vorschrift keine Aussage.

Zum Rückholen von Geld: Nach dem Wortlaut von § 675x Abs. 2 BGB hat der Zahler bei SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften ohne Angabe von Gründen einen Erstattungsanspruch gegen seinen Zahlungsdienstleister. Nach Abs. 4 ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Wochen ab der Belastung geltend gemacht wird. Abs. 3 lässt in bestimmten Fällen eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu. Ist der Zahler kein Verbraucher, können die Parteien nach § 675e Abs. 4 BGB die Anwendung von § 675x ganz oder teilweise ausschließen; verallgemeinern Sie den Erstattungsanspruch deshalb nicht auf Geschäftskunden und Firmenlastschriften. Für Sie bedeutet das bei Verbrauchern als Zahlern: Eine per Lastschrift eingezogene und bereits gelieferte Bestellung kann innerhalb dieser Frist wieder belastet werden.

Was in Österreich gilt

Nach § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 ist die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments unzulässig; ein Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger andererseits nicht verwehren, dem Zahler für ein bestimmtes Zahlungsinstrument eine Ermäßigung anzubieten. Die Vorschrift gilt seit 1. Juni 2018 und steht im 4. Hauptstück des Gesetzes, dessen Anwendungsbereich § 55 ZaDiG 2018 regelt.

Für Lastschriften nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (Euro-Lastschriften innerhalb der Union, bei denen die beteiligten Zahlungsdienstleister in der Union sitzen) besteht nach § 70 Abs. 1 ZaDiG 2018 ein Anspruch auf bedingungslose Erstattung innerhalb der Fristen des § 71, sofern er nicht nach Abs. 3 abbedungen wurde. Handelt es sich beim Zahler nicht um einen Verbraucher, können Zahler und Zahlungsdienstleister nach § 55 Abs. 1 ZaDiG 2018 vereinbaren, dass unter anderem §§ 70 und 71 ganz oder teilweise nicht gelten. § 71 Abs. 1 nennt für die Geltendmachung acht Wochen ab der Belastung. Erstattet wird durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers.

Was in der Schweiz zu klären ist

Dieser Artikel enthält keine Schweizer Rechtsvorschriften. Für Schweizer Shops gilt die Tabelle als Auswahlhilfe; Preisgestaltung und Erstattungsregeln klären Sie in der Schweiz mit Schweizer Quellen und Beratung. Überblick zu den Unterschieden der Länder: Zahlungsarten in den DACH-Ländern.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Eine Zahlart kostet nie nur die Gebühr je Zahlung. Zu rechnen sind einmalige Einrichtung, laufende Grundgebühr, Gebühr je Zahlung (Prozentanteil und Festbetrag), Gebühr je Rückbuchung oder Rücklastschrift, Zeit für Abgleich und Buchhaltung und der Ausfall bei eigener Rechnungsstellung. Die Methode im Detail: Zahlungsgebühren berechnen.

Die Beispielrechnung nutzt erfundene Gebührenwerte für einen Warenkorb von 80,00 Euro. Sie sind Annahmen, keine Preisliste.

Zahlart Annahme Gebühr je Zahlung Anteil am Warenkorb
SEPA-Basislastschrift 0,35 Euro je Einzug 0,35 Euro 0,44 Prozent
Kartenzahlung 1,5 Prozent + 0,25 Euro 1,20 + 0,25 = 1,45 Euro 1,81 Prozent
Wallet 2,5 Prozent + 0,35 Euro 2,00 + 0,35 = 2,35 Euro 2,94 Prozent
Rechnungskauf über Dienstleister 3,0 Prozent + 0,40 Euro 2,40 + 0,40 = 2,80 Euro 3,50 Prozent

Nicht enthalten sind Grundgebühren, Rückbuchungsgebühren und Ausfälle. Im Beispiel liegen die Kosten je 80-Euro-Bestellung zwischen 0,35 und 2,80 Euro, also um bis zu 2,45 Euro auseinander; diese Differenz verändert Ihre Marge je Bestellung.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Die Gebührenlisten nennen nur den Prozentanteil, nicht den Festbetrag je Zahlung.
  • Rückbuchungsfristen und -gründe stehen nicht im Vertrag.
  • Mindestumsätze oder Mindestgebühren je Monat sind nicht ausgewiesen.
  • Auszahlungsfristen fehlen oder lassen offen, wann das Geld auf Ihrem Konto ist.
  • Rücklagen oder Einbehalte des Dienstleisters sind nicht beschrieben.

Welche Kriterien für welchen Betrieb

Die Zuordnung ist eine redaktionelle Einschätzung zur Gewichtung, keine Aussage über Anbieter.

Betrieb Höher gewichten
Wenige Bestellungen mit hohem Warenwert Rückbuchungsrisiko, Dauer bis Auszahlung
Viele Bestellungen mit kleinem Warenwert Festbetrag je Zahlung, Prozentanteil
Verkauf an Privatkunden in Deutschland oder Österreich Zahlarten, die der Kunde ohne Umweg nutzt; Regeln zu Aufschlägen
Verkauf an Geschäftskunden Rechnungskauf mit Zahlungsziel, Mahnwesen (B2B-Zahlungsbedingungen)
Abo-Modelle Wiederkehrende Zahlung, Mandat (wiederkehrende Zahlungen)

So wählen Sie in fünf Schritten

  1. Listen Sie Ihre Zielländer und Kundengruppen (Privatkunden, Geschäftskunden) auf.
  2. Wählen Sie für jede Gruppe zwei oder drei Zahlarten aus der Tabelle.
  3. Holen Sie Angebote ein und tragen Sie Prozentanteil, Festbetrag, Rückbuchungsgebühr, Auszahlungsfrist und Mindestumsätze in eine Tabelle ein.
  4. Rechnen Sie mit Ihrem durchschnittlichen Warenkorb nach, wie viel Prozent jede Zahlart kostet (Methode oben).
  5. Messen Sie nach dem Start Anteil, Abbrüche und Rückbuchungen je Zahlart und passen Sie die Auswahl an. Prüfen Sie die Rechtslage Ihres Landes vor jeder Änderung des Preisauftritts.

Häufige Fragen

Darf ich in Deutschland für Kartenzahlung einen Aufschlag verlangen?

Bei Zahlungen von Verbrauchern mit Karten, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 anwendbar ist, ist eine Vereinbarung über ein Entgelt für die Kartennutzung nach § 270a BGB unwirksam. Ob eine bestimmte Karte darunterfällt, hängt von der Karte ab; klären Sie es mit Ihrem Zahlungsdienstleister.

Gilt das auch für Rechnungskauf oder Wallets in Deutschland?

§ 270a BGB nennt SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift, SEPA-Überweisung und Zahlungskarten. Für andere Zahlarten enthält die Vorschrift keine Aussage; prüfen Sie deren Entgelte im Einzelfall und mit fachkundigem Rat.

Welche Regeln gelten für Shops in der Schweiz?

Dieser Artikel behandelt Landesrecht nur für Deutschland und Österreich. Die Vergleichstabelle gilt als Auswahlhilfe auch für Schweizer Shops; für die Rechtslage in der Schweiz nutzen Sie die Schweizer Quellen und eine fachkundige Beratung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge, Amtsblatt L 123 vom 19.5.2015, Art. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Regulation (EU) No 260/2012 establishing technical and business requirements for credit transfers and direct debits in euro, Official Journal L 94, 30.3.2012, Art. 1 (englische Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. § 675e BGB Abweichende VereinbarungenBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  4. § 270a BGB Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser ZahlungsmittelBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  5. § 675x BGB Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten ZahlungsvorgangBundesministerium der Justiz · abgerufen am
  6. Zahlungsdienstegesetz 2018, § 55, § 56, § 70 und § 71, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am