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Zahlungsziele und Kreditlimits im B2B-Shop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Zahlungsziel und Kreditlimit sind getrennte Felder am Kundendatensatz eines B2B-Shops: Die Zahlungsbedingung legt die Fälligkeit fest, das Limit begrenzt die gleichzeitig offene Summe aus Rechnungen und laufenden Bestellungen. Jede Bedingung braucht ein Standardverhalten. In Deutschland ist eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB); in Österreich ist eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 3 UGB).

Das Wichtigste

  • Zahlungsbedingung: Fälligkeitsbasis, Zahlungsziel in Tagen, Skonto mit Zahlungsfenster und Mahnstufen.
  • Kreditlimit: Höchstbetrag für offene Rechnungen plus Bestellungen, die noch nicht fakturiert sind.
  • Standardverhalten je Bedingung: Vorkasse, Teillieferung oder Sperre; Abweichungen protokollieren.
  • Deutschland: gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, ist eine Zahlungsfrist über 60 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und, im Hinblick auf die Belange des Gläubigers, ohne grobe Unbilligkeit wirksam; Abschlags- und Ratenzahlungen sowie Schuldverhältnisse mit einem Verbraucher sind ausgenommen (§ 271a Abs. 1 und 5 BGB); gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB).
  • Österreich: gegenüber Unternehmern ist eine Zahlungsfrist bis 60 Tage keinesfalls grob nachteilig, eine grob nachteilige Bestimmung oder Geschäftspraktik dagegen nichtig beziehungsweise ohne rechtliche Wirkung, und der Ausschluss von Verzugszinsen ist jedenfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 1, 3 und 4 UGB); der gesetzliche Verzugszins beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verantwortung des Schuldners für die Verzögerung nur vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB).
  • Schweiz: Verzug tritt mit Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags ein (Art. 102 OR); der gesetzliche Verzugszins beträgt fünf Prozent für das Jahr, auch wenn vertraglich weniger vereinbart ist, höhere vertragliche Zinsen und unter Kaufleuten der höhere Bankdiskonto bleiben vorbehalten (Art. 104 Abs. 1 bis 3 OR).

Ein Shop, der Geschäftskunden auf Rechnung beliefert, trägt das Ausfallrisiko bis zum Zahlungseingang. Wie viel Kredit ein Kunde bekommt und was bei einer Überschreitung passiert, entscheidet die Konfiguration und nicht das Geschick der Sachbearbeitung.

Worauf es ankommt

Eine Zahlungsbedingung ist ein Datenobjekt mit vier Angaben: Fälligkeitsbasis (Rechnungszugang, Lieferdatum oder Bestellzeitpunkt), Zahlungsziel in Tagen, Skonto mit Zahlungsfenster und Mahnstufen. Fehlt die Fälligkeitsbasis, ist die Frist nicht berechenbar; Auswertungen wie “seit 40 Tagen offen” hängen dann daran, welches Datum die Software ersatzweise nimmt.

Das Kreditlimit bezieht sich auf die gebundene Summe, also auf offene Rechnungen plus Bestellungen, die noch nicht fakturiert sind. Wer nur die offenen Rechnungen prüft, übersieht mehrere gleichzeitig laufende Aufträge. Prüfen Sie das Limit an jedem Punkt, an dem eine Bestellung entsteht: im Checkout, in der Auftragsfreigabe und beim Import aus einem Beschaffungssystem.

Zwei Berechtigungen gehören dazu: Wer darf ein Limit setzen, und wer darf es im Einzelfall überschreiten. Beides gehört ins Protokoll. Wenn Geschäftskunden über ein Kundenkonto bestellen, zeigt das Portal Fälligkeit und Restlimit an (siehe B2B-Kundenportal: Selbstbedienung für Geschäftskunden).

Zahlungsbedingungen und ihr Standardverhalten

Die Übersicht zeigt fünf Bedingungen mit den Feldern, die der Shop je Bedingung braucht; die Skontosätze sind Beispiele (Beispielrechnung).

Zahlungsbedingung Fälligkeitsbasis Zahlungsziel Kreditlimit-Belastung Standardverhalten bei Überschreitung
Vorkasse Bestellzeitpunkt 0 Tage kein Limit Freigabe erst nach Zahlungseingang
Rechnung 14 Tage netto Rechnungszugang 14 Tage 14 Tage Bestellung zurückstellen, Vorkasse anbieten
Rechnung 30 Tage netto, 2 Prozent Skonto bei 10 Tagen Rechnungszugang 30 Tage 30 Tage Freigabe nur, wenn das Restlimit reicht
Anzahlung 30 Prozent, Rest 30 Tage nach Lieferung Lieferdatum 30 Tage ab Lieferung, 30 Tage ohne Anzahlung keine Kommissionierung
Rechnung 60 Tage netto, nur ausdrücklich vereinbart Rechnungszugang 60 Tage 60 Tage nur Teillieferung oder Vorkasse

Zwei Bedingungen mit gleichem Zahlungsziel binden unterschiedlich viel Kredit: Bei “30 Tage nach Rechnungszugang” hängt die Dauer vom Rechnungsversand ab, bei “30 Tage nach Lieferung” vom Liefertermin. Halten Sie die Fälligkeitsbasis deshalb als Feld fest.

So legen Sie das Kreditlimit fest

Das Limit soll den Kredit decken, der bei gleichmäßigem Bestellfluss im Mittel gleichzeitig gebunden ist. Die Rechnung ist eine Durchschnittsschätzung: gebundener Kredit = Monatsumsatz netto × Zahlungsziel in Tagen ÷ 30 + Bestellungen im Zulauf; dazu kommt ein Puffer, der Preis-, Mengen- und Bestellschwankungen auffängt.

Ein Kunde bestellt jeden Monat netto 12.000 Euro, das Zahlungsziel beträgt 30 Tage, bis zur Fakturierung vergehen zehn Tage (Beispielrechnung):

Position Rechnung Betrag in Euro
Offene Rechnungen im Mittel 12.000 × 30 ÷ 30 12.000
Bestellungen im Zulauf 12.000 × 10 ÷ 30 4.000
Gebundener Kredit Summe 16.000
Puffer von 20 Prozent 16.000 × 0,20 3.200
Kreditlimit, gerundet 19.200 19.000

Beide Hebel erhöhen die Bindung (mit den Werten der Beispielrechnung): Eine Verdoppelung des Umsatzes auf 24.000 Euro hebt den gebundenen Kredit auf 32.000 Euro, eine Verdoppelung des Zahlungsziels auf 60 Tage auf 28.000 Euro. Ein längeres Zahlungsziel bindet also mehr Kredit, nicht weniger. Häufen sich Überschreitungen, ist das Limit zu klein; eine Verlängerung des Zahlungsziels verschärft die Bindung. Das ist eine Entscheidung über den Kunden, nicht über die Software (siehe Geschäftskunden freischalten: Onboarding und Bonität).

Was für Zahlungsfristen und Verzug gilt

Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7/EU (in Kraft seit 15. März 2011) gibt für Geschäfte zwischen Unternehmen in der EU vor, dass eine Zahlungsfrist 60 Kalendertage nicht überschreitet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart und dies ist für den Gläubiger nicht grob nachteilig im Sinne von Art. 7 der Richtlinie. Deutschland und Österreich haben die Vorgabe als Mitgliedstaaten in nationales Recht gefasst; die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat und an die Richtlinie nicht gebunden.

Deutschland: Eine Vereinbarung, nach der Sie als Verkäufer die Zahlung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen können, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf Ihre Belange als Gläubiger nicht grob unbillig ist; geht die Rechnung später zu, tritt ihr Zugang an die Stelle dieses Zeitpunkts (§ 271a Abs. 1 BGB). Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Abschlags- und Ratenzahlungen und nicht für ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Entgeltforderung schuldet (§ 271a Abs. 5 BGB); ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 271a Abs. 4 BGB). Gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB braucht schon eine Vereinbarung über mehr als 30 Tage eine ausdrückliche Abrede und einen sachlichen Grund; mehr als 60 Tage sind unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB). Der Verzug tritt ohne Mahnung ein, wenn die Zeit kalendermäßig bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sonst spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung; ist der Zugang unsicher, kommt ein Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug, und gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, greift die 30-Tage-Frist nur, wenn die Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf diese Folge besonders hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB). Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Bei Entgeltforderungen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betragen die Verzugszinsen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), dazu kommen 40 Euro Pauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam (§ 288 Abs. 6 Satz 1 BGB). Die §§ 271a, 286 und 288 BGB gelten in der seit dem 29. Juli 2014 geltenden Fassung und sind nach der Überleitungsvorschrift auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 28. Juli 2014 entstanden ist; auf ein früher entstandenes Dauerschuldverhältnis sind sie anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wird (Art. 229 § 34 EGBGB).

Österreich: Zwischen Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt der achte Abschnitt des UGB (§ 455 UGB). Eine Vertragsbestimmung über Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinssatz oder Betreibungskosten ist nichtig, wenn sie für den Gläubiger grob nachteilig ist; aus einer ebenso nachteiligen Geschäftspraktik können keine rechtlichen Wirkungen abgeleitet werden (§ 459 Abs. 1 UGB). Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 3 UGB), der Ausschluss von Verzugszinsen dagegen jedenfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 4 UGB). Der gesetzliche Zinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, schuldet er nur vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB). Die Pauschale für Betreibungskosten beträgt 40 Euro (§ 458 UGB). Verzug liegt vor, wenn der durch Gesetz oder Vertrag bestimmte Zahlungstag nicht eingehalten wird; ist keine Zahlungszeit bestimmt, trägt der Schuldner die Folgen erst ab der Einmahnung (§ 1334 ABGB).

Schweiz: Der Schuldner kommt durch Mahnung in Verzug oder, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet ist, mit dessen Ablauf (Art. 102 OR). Der Verzugszins beträgt fünf Prozent für das Jahr, auch wenn vertraglich weniger vereinbart ist; höhere vertraglich ausbedungene Zinsen bleiben auch während des Verzugs geschuldet, und unter Kaufleuten kann für die Zeit, in der der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort fünf Prozent übersteigt, zu diesem höheren Satz gerechnet werden (Art. 104 Abs. 1 bis 3 OR). Ein Shop, der kein Verfalltagsdatum setzt, muss also mahnen, um Verzugszinsen zu begründen.

Typische Fehler

  • Die Fälligkeit wird für alle Bedingungen pauschal vom Bestelldatum gerechnet. Bei Vorkasse passt das; beim Rechnungskauf liegt die Fälligkeit dann vor dem Zugang der Rechnung. Führen Sie die Fälligkeitsbasis je Bedingung als Feld.
  • Das Limit gilt nur für offene Rechnungen. Mehrere noch nicht fakturierte Aufträge liegen dann über dem Limit, ohne dass der Shop warnt.
  • Es gibt kein Standardverhalten je Bedingung. Jede Überschreitung wird neu entschieden, gleichartige Fälle laufen unterschiedlich, und die Bestellung hängt.
  • Geprüft wird nur im Checkout. Bestellungen per Schnittstelle, per E-Mail oder über ein Beschaffungssystem umgehen die Prüfung.
  • Die Mahnstufen hängen nicht an der Fälligkeit. In Deutschland setzt eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass die Fälligkeit bereits eingetreten ist; eine Mahnung davor löst keinen Verzug aus.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie die Zahlungsbedingungen als Liste an: Fälligkeitsbasis, Zahlungsziel, Skonto mit Zahlungsfenster, Mahnstufen.
  2. Berechnen Sie die Fälligkeit an einer Stelle im System aus dem Rechnungszugang (der hier gewählten Fälligkeitsbasis) und zeigen Sie das Datum im Kundenkonto und auf der Rechnung.
  3. Stellen Sie die Limitformel auf: gebundener Kredit plus Puffer, kaufmännisch gerundet auf einen glatten Betrag.
  4. Führen Sie das Limit als Feld am Kundendatensatz und prüfen Sie es an jedem Bestellweg, auch beim Import.
  5. Konfigurieren Sie je Bedingung das Standardverhalten: Vorkasse, Teillieferung oder Sperre mit Prüfung.
  6. Protokollieren Sie jede Limitänderung und jede Ausnahme mit Datum, Betrag, Begründung und Person. Wie Sie danach mahnen, steht im Mahnwesen im Onlineshop; was ein Ausfall kostet, im Forderungsmanagement bei Zahlungsausfall.

Häufige Fragen

Darf ein Zahlungsziel im B2B-Shop länger als 60 Tage sein?

In Deutschland nur, wenn die Frist ausdrücklich vereinbart und im Hinblick auf Ihre Belange als Verkäufer nicht grob unbillig ist; sonst ist die Vereinbarung unwirksam, der Vertrag im Übrigen aber wirksam (§ 271a Abs. 1 und 4 BGB). Nicht anzuwenden ist die Vorschrift auf Abschlags- und Ratenzahlungen und auf Schuldverhältnisse, aus denen ein Verbraucher die Entgeltforderung schuldet (§ 271a Abs. 5 BGB); gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB sind mehr als 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, mehr als 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB). In Österreich ist eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig; eine längere Frist ist nur nichtig, wenn die Bestimmung für den Gläubiger grob nachteilig ist (§ 459 Abs. 1 und 3 UGB). Die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union und an die Richtlinie 2011/7/EU nicht gebunden; eine gesetzliche Höchstfrist für Zahlungsziele haben wir in den geöffneten Quellen (Art. 102 und 104 OR) nicht gefunden.

Muss ich die Bestellung sperren, wenn das Kreditlimit erreicht ist?

Das entscheiden Sie; der Shop führt nur aus, was Sie je Zahlungsbedingung konfigurieren. Möglich sind die Freigabe gegen Vorkasse, eine Teillieferung und die Sperre mit Prüfung durch den Vertrieb. Legen Sie eines dieser drei Verhalten je Bedingung fest, damit gleichartige Fälle gleich behandelt werden.

Reicht es, das Kreditlimit beim Checkout zu prüfen?

Nur, wenn alle Bestellungen über den Checkout laufen. In einem B2B-Shop kommen Bestellungen auch per Schnittstelle, per E-Mail oder über ein Beschaffungssystem des Kunden; dort greift die Prüfung nicht, wenn sie nur im Checkout sitzt. Prüfen Sie das Limit an jedem Punkt, an dem eine Bestellung entsteht.

Ist es ein Problem, die Fälligkeit vom Bestelldatum zu rechnen?

In Deutschland überlässt § 271 BGB die Leistungszeit der Bestimmung durch die Parteien; ist keine Zeit bestimmt, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB). Eine Fälligkeit ab dem Bestelldatum ist deshalb zulässig; bei Vorkasse ist sie gewollt. Beim Rechnungskauf ist sie unpraktisch: Der Verzug setzt nach § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass die Fälligkeit eingetreten ist, und die 30-Tage-Frist nach § 286 Abs. 3 BGB läuft ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Rechnen Sie die Standardbedingung deshalb ab dem Rechnungszugang und zeigen Sie das Datum im Kundenkonto.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271 LeistungszeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder AbnahmefristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 286 Verzug des SchuldnersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 288 Verzugszinsen und sonstiger VerzugsschadenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 34 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im GeschäftsverkehrBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 455 Anwendungsbereich des achten Abschnitts (Zahlungsverzug)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  7. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 456 VerzugszinsenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  8. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 459 Grob nachteilige Vertragsbestimmungen oder GeschäftspraktikenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  9. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 458 Entschädigung für BetreibungskostenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  10. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1334 Verzögerung der ZahlungBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  11. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 1000 Zinsen und ZinseszinsenBundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  12. Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 102 Verzug des Schuldners und Art. 104 Verzugszinse, konsolidierte Fassung, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung), Amtsblatt der Europäischen Union L 48 vom 23. Februar 2011, S. 1, deutschsprachiger Amtsblatttext; nach den Metadaten des Amts für Veröffentlichungen in Kraft, Inkrafttreten 15. März 2011, kein ändernder RechtsaktAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am