B2B-Onlineshop aufbauen: Anforderungen im Überblick
Kurz gesagt
Ein B2B-Shop richtet sich an Kunden, die als Unternehmer handeln. Ob Sie dafür Firmenkonten mit mehreren Nutzenden, Preise je Kunde, Freigabestufen und Zahlungsziele einrichten, entscheiden Sie nach dem Einkaufsvorgang Ihrer Kunden; die Rechtsfragen hängen an der Kundengruppe. Preise dürfen gegenüber Geschäftskunden netto ausgewiesen werden, weil die Preisangabenpflichten in Deutschland, Österreich und der Schweiz an Verbraucher anknüpfen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im Geschäftskundenverhältnis nicht.
Das Wichtigste
- B2B: die Kunden handeln als Unternehmer, nicht als Verbraucher, auch eine natürliche Person wie ein Einzelunternehmer kann Geschäftskunde sein; Firmenkonto mit mehreren Nutzenden, Preise je Kunde, Freigabestufen und Zahlungsziel sind mögliche Shopfunktionen, die sich nach dem Einkaufsvorgang des Kunden richten.
- B2C: ein Listenpreis, ein Konto je Person, Zahlung im Checkout; 14 Tage Widerruf in Deutschland (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG), vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB; § 18 FAGG).
- Nettopreise im B2B-Shop sind zulässig; die Preisangabenpflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV; § 1 Abs. 1 PrAG; Art. 2 PBV).
- Kein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber Geschäftskunden; in der Schweiz gilt es nur für Verträge zu persönlichem oder familiärem Gebrauch des Kunden mit einer Leistung über 100 Franken und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR, ein Einkauf für das Unternehmen fällt nicht darunter und ein über die Website des Händlers geschlossener Kauf steht nicht in der Aufzählung des Art. 40b OR (Art. 40a Abs. 1, Art. 40b OR).
- Zahlungsverzug Deutschland: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus 40 Euro Pauschale ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 BGB).
- Zahlungsverzug Österreich: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zwischen Unternehmern, ohne Verantwortung des Schuldners nur vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB); Schweiz: 5 Prozent, bei höherem vertraglichem Zins bis zu dessen Höhe (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR).
Ein Shop für Geschäftskunden unterscheidet sich vom Privatkundenshop in einem Punkt: Der Käufer handelt als Unternehmer und nicht als Verbraucher; Geschäftskunde kann auch eine natürliche Person sein, etwa ein selbständiger Einzelunternehmer. Ob daraus Preise je Kunde, mehrere Nutzende an einem Konto, Freigabestufen und ein Zahlungsziel folgen, richtet sich nach dem Einkaufsvorgang Ihrer Kunden; die Rechtsfragen hängen an der Kundengruppe.
Der Einkaufsvorgang gibt die Anforderungen vor
Sind am Einkauf mehrere Personen beteiligt, muss der Shop diesen Ablauf abbilden: eine sucht aus, eine genehmigt, die Buchhaltung zahlt. Sonst findet die Abstimmung außerhalb des Shops statt, am Telefon oder per E-Mail.
Drei Merkmale bestimmen den Aufbau. Erstens die Wiederholung: dieselben Positionen werden erneut gebraucht, also zählen Bestellvorlage, Bestellhistorie und Nachbestellung. Zweitens die Verbindlichkeit: die Bestellung bindet ein Budget, also braucht es Freigaben und Kostenstellen. Drittens der Nachweis: Rechnung, Lieferschein und Bestellverlauf müssen auffindbar sein.
Kauft der Kunde über sein eigenes Beschaffungssystem ein, kommt eine vierte Anforderung hinzu: Der Shop muss den Warenkorb an das Einkaufssystem übergeben (Punchout und E-Procurement).
Die Anforderungen im Vergleich
Die Tabelle stellt die Anforderungen gegenüber, die sich zwischen Privat- und Geschäftskunden unterscheiden; die Klammern nennen die jeweilige Vorschrift.
| Anforderung | B2C-Shop | B2B-Shop |
|---|---|---|
| Preisdarstellung | Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (DE § 3 Abs. 1 PAngV; AT § 9 Abs. 1 PrAG; CH Art. 3 Abs. 1 PBV), im Fernabsatz zusätzlich die Angabe, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen (DE § 6 Abs. 1 PAngV) | Nettopreise zulässig, weil die Preisangabenpflichten an Angebote an Verbraucher anknüpfen (DE § 1 Abs. 1 PAngV; AT § 1 Abs. 1 PrAG; CH Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PBV) |
| Preisfindung | ein Listenpreis für alle, Aktionen und Gutscheine | Preisliste je Kundengruppe oder Kunde, Staffel nach Menge, Sonderkondition |
| Konto und Anmeldung | Selbstregistrierung, ein Nutzender je Konto | Firmenkonto mit mehreren Nutzenden, Freischaltung nach Prüfung von Firma, Anschrift und USt-IdNr. |
| Freigabe | nicht vorgesehen | Bestellentwurf, Freigabe durch Vorgesetzte, Kostenstelle und Budget |
| Zahlung | Karte oder Überweisung im Checkout, Rechnung nur nach Bonitätsprüfung | Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel, Skonto, Sammelrechnung, Lastschrift |
| Widerruf | 14 Tage im Fernabsatz in Deutschland (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG), vorbehaltlich der Ausnahmen (DE § 312g Abs. 2 BGB; AT § 18 FAGG); in der Schweiz nur bei einem Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden mit einer Leistung über 100 Franken und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR (Art. 40a Abs. 1 OR) | kein gesetzliches Widerrufsrecht |
| Rechnung | auf Wunsch; elektronische Rechnung in Deutschland nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG) | Abrechnung über Rechnung mit Zahlungsziel und Sammelrechnung; in Deutschland für inländische B2B-Umsätze ab 1. Januar 2025 in strukturiertem elektronischem Format, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; übergangsweise bis 31. Dezember 2026 Papier oder ein nicht strukturiertes elektronisches Format (Nr. 1), bis 31. Dezember 2027 dasselbe bei einem Gesamtumsatz des Vorjahres bis 800.000 Euro (Nr. 2), bei EDI-Übermittlung bis 31. Dezember 2027 nur elektronisch (Nr. 3), elektronisch jeweils nur mit Zustimmung des Empfängers; dauerhaft dürfen eine Rechnung über einen Kleinbetrag bis 250 Euro Gesamtbetrag und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, die Kleinbetragserleichterung aber nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; § 33 Sätze 1, 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV) |
Preisdarstellung, Widerruf und Rechnung sind Rechtsfragen und stehen unten mit ihrer Vorschrift; die übrigen Zeilen sind organisatorische Entscheidungen, die Sie je nach Einkaufsvorgang treffen.
Preise und Widerruf: was nur für Verbraucher gilt
In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung die Angabe von Preisen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), und Verbraucher ist nach der Verordnung jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB (§ 2 Nr. 9 PAngV). Ein Geschäftskunde handelt dagegen als Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB, also als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; das kann ein Einzelunternehmer sein. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises trifft deshalb nur das Angebot an Verbraucher (§ 3 Abs. 1 PAngV), ebenso die Fernabsatzangabe, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV). Die Verordnung vom 12. November 2021 gilt seit 28. Mai 2022.
Österreich zieht dieselbe Grenze. Das Preisauszeichnungsgesetz gilt für Sachgüter und Leistungen, die Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 PrAG). Ausgezeichnete Preise sind Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (§ 9 Abs. 1 PrAG, in dieser Fassung in Kraft seit 1. Juli 2026); wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, muss der Bruttopreis unmittelbar daneben stehen (§ 9 Abs. 4 PrAG).
In der Schweiz gilt die Preisbekanntgabeverordnung (amtliche Fassung Stand 1. Januar 2025) für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht für Zwecke ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit kaufen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 PBV); sie verlangt den tatsächlich zu bezahlenden Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Gegenüber Geschäftskunden greifen diese drei Regelungen nicht; dort gelten die Preise, die Sie vereinbart haben (Kundenspezifische Preise und Staffeln).
Das Widerrufsrecht hängt ebenso an der Kundengruppe. In Deutschland steht es dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu (§ 312g Abs. 1 BGB) und beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Österreich gilt das FAGG für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG); die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage (§ 11 Abs. 1 FAGG, in Kraft seit 13. Juni 2014). Ausnahmen bestehen unter anderem für nach Kundenspezifikation angefertigte Waren und für schnell verderbliche Waren (Deutschland § 312g Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB; Österreich § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 FAGG). In der Schweiz gelten die Widerrufsbestimmungen des Obligationenrechts nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR); für Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge gelten sie nicht, für Versicherungsverträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR). Ein Einkauf für das eigene Unternehmen ist kein Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch. Nach Art. 40b OR kann der Kunde nur in diesen Abschlusssituationen widerrufen: am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation; kein Widerrufsrecht besteht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Ein über eine Website geschlossener Kaufvertrag steht in der Aufzählung des Art. 40b OR nicht; die Rückgabe bleibt dort und im Geschäftskundenverhältnis eine vertragliche Regelung Ihres Shops. Bedienen Sie beide Kundengruppen, halten Sie Preisanzeige und Widerrufsbelehrung getrennt (B2B und B2C im selben Shop).
Zahlungsziel und Verzug
Kauf auf Rechnung heißt, dass Sie Ihrem Kunden Kredit geben. Was bei verspäteter Zahlung gilt, unterscheidet sich nach Land und nach Kundengruppe.
In Deutschland beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte für Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Schuldner kein Verbraucher, schuldet er zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro je Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB).
In Österreich gilt der achte Abschnitt des UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 455 UGB, in Kraft seit 16. März 2013). Der gesetzliche Zinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB); maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres. Für Verbraucher und für einen Schuldner, der an der Verzögerung nicht verantwortlich ist, bleiben die vier Prozent des § 1000 Abs. 1 ABGB. Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 3 UGB), der Ausschluss von Verzugszinsen jedenfalls (§ 459 Abs. 4 UGB).
In der Schweiz beträgt der Verzugszins fünf Prozent für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Sind durch Vertrag höhere Zinsen als fünf Prozent ausbedungen worden, können sie auch während des Verzugs gefordert werden (Art. 104 Abs. 2 OR). Unter Kaufleuten dürfen die Verzugszinse zum höheren üblichen Bankdiskonto berechnet werden, solange dieser fünf Prozent übersteigt (Art. 104 Abs. 3 OR).
Ein Rechenbeispiel: Zahlungsziel und Skonto
Annahmen: 30.000,00 Euro Nettoumsatz mit Geschäftskunden je Monat, Zahlungsziel 30 Tage, alle Kunden zahlen am letzten Tag, der offene Bestand entspricht einem Monatsumsatz, Kontokorrentzins 7 Prozent pro Jahr. Alle Zahlen sind erfunden und dienen der Rechnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Offene Forderungen im Mittel | 30.000,00 Euro |
| Zinskosten je Monat (30.000,00 × 7 Prozent ÷ 12) | 175,00 Euro |
| Zinskosten je Jahr | 2.100,00 Euro |
| Skonto 2 Prozent bei Zahlung binnen 10 Tagen | 600,00 Euro je Monat |
| Zinsersparnis aus 20 Tagen früherer Zahlung (30.000,00 × 7 Prozent × 20 ÷ 365) | 115,07 Euro je Monat |
| Mehrkosten des Skontos je Monat | 484,93 Euro |
Der Skontosatz von 2 Prozent für 20 Tage entspricht einem Jahreszins von 37,2 Prozent (2 ÷ 98 × 365 ÷ 20). Liegt Ihr Kontokorrentzins darunter, ist das Skonto teurer als der Kredit, den es ersetzt. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Werten.
Typische Fehler
- Nettopreise gegenüber Verbrauchern. Die Preisangabenpflichten treffen Angebote und Werbung gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PAngV). Nennt der Shop dort nur Nettopreise, fehlt der Gesamtpreis. Ein Shop mit Geschäftskundenpreisen gerät in diese Lage, wenn er diese Preise ohne Anmeldung auch Verbrauchern zeigt.
- Zwei Preisquellen. Stehen Sonderpreise im Shop und Listenpreise im ERP, sieht der Kunde im Angebot einen anderen Preis als im Portal.
- Freigabe ohne Vertretung. Ist nur eine Person freigabeberechtigt, liegen Bestellungen in Urlaub und Krankheit still.
- Zahlungsziel ohne Kreditlimit. Ohne Limit wächst der offene Posten, bis Sie ihn bemerken.
- Ein Konto für alle Nutzenden. Dann sieht jede bestellende Person alle Konditionen und Bestellungen des Kunden.
- Checkout auf Sofortzahlung. Bietet der Checkout nur Karte und Vorkasse, fehlt der Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel; prüfen Sie im Einkaufsvorgang Ihrer Kunden, ob er gebraucht wird.
So gehen Sie vor
- Schreiben Sie den Einkaufsvorgang bei fünf Geschäftskunden auf: wer auswählt, wer freigibt, wer zahlt, welche Rückfrage kommt.
- Legen Sie das Preismodell in einer Quelle fest: Liste, Kundengruppe, Staffel, Sonderkondition (Kundenspezifische Preise und Staffeln).
- Legen Sie Konto- und Rollenmodell fest (B2B-Kundenportal) und bilden Sie Freigaben ab (Angebote und Freigabeprozesse).
- Schalten Sie Neukunden erst nach Prüfung von Firma, Anschrift und USt-IdNr. frei (Geschäftskunden freischalten).
- Legen Sie Zahlungsarten, Zahlungsziel und Kreditlimit je Kundengruppe fest und prüfen Sie die Rechnungsstellung für Deutschland auf Format, Übergangsfristen und die Ausnahmen für Kleinbetrags- und Kleinunternehmerrechnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 38 UStG und § 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV (Zahlungsdienstleister wählen).
- Prüfen Sie vor dem Start die Trennung beider Kundengruppen und lassen Sie Preisanzeige und Widerrufsbelehrung gegenlesen.