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B2B-Onlineshop aufbauen: Anforderungen im Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Geschäftskunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz; die Beispielrechnung rechnet in Euro mit Nettobeträgen

Kurz gesagt

Ein B2B-Shop richtet sich an Kunden, die als Unternehmer handeln. Ob Sie dafür Firmenkonten mit mehreren Nutzenden, Preise je Kunde, Freigabestufen und Zahlungsziele einrichten, entscheiden Sie nach dem Einkaufsvorgang Ihrer Kunden; die Rechtsfragen hängen an der Kundengruppe. Preise dürfen gegenüber Geschäftskunden netto ausgewiesen werden, weil die Preisangabenpflichten in Deutschland, Österreich und der Schweiz an Verbraucher anknüpfen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht im Geschäftskundenverhältnis nicht.

Das Wichtigste

  • B2B: die Kunden handeln als Unternehmer, nicht als Verbraucher, auch eine natürliche Person wie ein Einzelunternehmer kann Geschäftskunde sein; Firmenkonto mit mehreren Nutzenden, Preise je Kunde, Freigabestufen und Zahlungsziel sind mögliche Shopfunktionen, die sich nach dem Einkaufsvorgang des Kunden richten.
  • B2C: ein Listenpreis, ein Konto je Person, Zahlung im Checkout; 14 Tage Widerruf in Deutschland (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG), vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen (§ 312g Abs. 2 BGB; § 18 FAGG).
  • Nettopreise im B2B-Shop sind zulässig; die Preisangabenpflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV; § 1 Abs. 1 PrAG; Art. 2 PBV).
  • Kein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber Geschäftskunden; in der Schweiz gilt es nur für Verträge zu persönlichem oder familiärem Gebrauch des Kunden mit einer Leistung über 100 Franken und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR, ein Einkauf für das Unternehmen fällt nicht darunter und ein über die Website des Händlers geschlossener Kauf steht nicht in der Aufzählung des Art. 40b OR (Art. 40a Abs. 1, Art. 40b OR).
  • Zahlungsverzug Deutschland: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus 40 Euro Pauschale ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 BGB).
  • Zahlungsverzug Österreich: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zwischen Unternehmern, ohne Verantwortung des Schuldners nur vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB); Schweiz: 5 Prozent, bei höherem vertraglichem Zins bis zu dessen Höhe (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR).

Ein Shop für Geschäftskunden unterscheidet sich vom Privatkundenshop in einem Punkt: Der Käufer handelt als Unternehmer und nicht als Verbraucher; Geschäftskunde kann auch eine natürliche Person sein, etwa ein selbständiger Einzelunternehmer. Ob daraus Preise je Kunde, mehrere Nutzende an einem Konto, Freigabestufen und ein Zahlungsziel folgen, richtet sich nach dem Einkaufsvorgang Ihrer Kunden; die Rechtsfragen hängen an der Kundengruppe.

Der Einkaufsvorgang gibt die Anforderungen vor

Sind am Einkauf mehrere Personen beteiligt, muss der Shop diesen Ablauf abbilden: eine sucht aus, eine genehmigt, die Buchhaltung zahlt. Sonst findet die Abstimmung außerhalb des Shops statt, am Telefon oder per E-Mail.

Drei Merkmale bestimmen den Aufbau. Erstens die Wiederholung: dieselben Positionen werden erneut gebraucht, also zählen Bestellvorlage, Bestellhistorie und Nachbestellung. Zweitens die Verbindlichkeit: die Bestellung bindet ein Budget, also braucht es Freigaben und Kostenstellen. Drittens der Nachweis: Rechnung, Lieferschein und Bestellverlauf müssen auffindbar sein.

Kauft der Kunde über sein eigenes Beschaffungssystem ein, kommt eine vierte Anforderung hinzu: Der Shop muss den Warenkorb an das Einkaufssystem übergeben (Punchout und E-Procurement).

Die Anforderungen im Vergleich

Die Tabelle stellt die Anforderungen gegenüber, die sich zwischen Privat- und Geschäftskunden unterscheiden; die Klammern nennen die jeweilige Vorschrift.

Anforderung B2C-Shop B2B-Shop
Preisdarstellung Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer (DE § 3 Abs. 1 PAngV; AT § 9 Abs. 1 PrAG; CH Art. 3 Abs. 1 PBV), im Fernabsatz zusätzlich die Angabe, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen (DE § 6 Abs. 1 PAngV) Nettopreise zulässig, weil die Preisangabenpflichten an Angebote an Verbraucher anknüpfen (DE § 1 Abs. 1 PAngV; AT § 1 Abs. 1 PrAG; CH Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PBV)
Preisfindung ein Listenpreis für alle, Aktionen und Gutscheine Preisliste je Kundengruppe oder Kunde, Staffel nach Menge, Sonderkondition
Konto und Anmeldung Selbstregistrierung, ein Nutzender je Konto Firmenkonto mit mehreren Nutzenden, Freischaltung nach Prüfung von Firma, Anschrift und USt-IdNr.
Freigabe nicht vorgesehen Bestellentwurf, Freigabe durch Vorgesetzte, Kostenstelle und Budget
Zahlung Karte oder Überweisung im Checkout, Rechnung nur nach Bonitätsprüfung Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel, Skonto, Sammelrechnung, Lastschrift
Widerruf 14 Tage im Fernabsatz in Deutschland (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG), vorbehaltlich der Ausnahmen (DE § 312g Abs. 2 BGB; AT § 18 FAGG); in der Schweiz nur bei einem Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden mit einer Leistung über 100 Franken und nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b OR (Art. 40a Abs. 1 OR) kein gesetzliches Widerrufsrecht
Rechnung auf Wunsch; elektronische Rechnung in Deutschland nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG) Abrechnung über Rechnung mit Zahlungsziel und Sammelrechnung; in Deutschland für inländische B2B-Umsätze ab 1. Januar 2025 in strukturiertem elektronischem Format, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; übergangsweise bis 31. Dezember 2026 Papier oder ein nicht strukturiertes elektronisches Format (Nr. 1), bis 31. Dezember 2027 dasselbe bei einem Gesamtumsatz des Vorjahres bis 800.000 Euro (Nr. 2), bei EDI-Übermittlung bis 31. Dezember 2027 nur elektronisch (Nr. 3), elektronisch jeweils nur mit Zustimmung des Empfängers; dauerhaft dürfen eine Rechnung über einen Kleinbetrag bis 250 Euro Gesamtbetrag und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung übermittelt werden, die Kleinbetragserleichterung aber nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 27 Abs. 38 UStG; § 33 Sätze 1, 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV)

Preisdarstellung, Widerruf und Rechnung sind Rechtsfragen und stehen unten mit ihrer Vorschrift; die übrigen Zeilen sind organisatorische Entscheidungen, die Sie je nach Einkaufsvorgang treffen.

Preise und Widerruf: was nur für Verbraucher gilt

In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung die Angabe von Preisen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), und Verbraucher ist nach der Verordnung jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB (§ 2 Nr. 9 PAngV). Ein Geschäftskunde handelt dagegen als Unternehmer nach § 14 Abs. 1 BGB, also als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; das kann ein Einzelunternehmer sein. Die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises trifft deshalb nur das Angebot an Verbraucher (§ 3 Abs. 1 PAngV), ebenso die Fernabsatzangabe, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Versandkosten anfallen (§ 6 Abs. 1 PAngV). Die Verordnung vom 12. November 2021 gilt seit 28. Mai 2022.

Österreich zieht dieselbe Grenze. Das Preisauszeichnungsgesetz gilt für Sachgüter und Leistungen, die Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 PrAG). Ausgezeichnete Preise sind Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (§ 9 Abs. 1 PrAG, in dieser Fassung in Kraft seit 1. Juli 2026); wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, muss der Bruttopreis unmittelbar daneben stehen (§ 9 Abs. 4 PrAG).

In der Schweiz gilt die Preisbekanntgabeverordnung (amtliche Fassung Stand 1. Januar 2025) für Angebote an Konsumentinnen und Konsumenten, die nicht für Zwecke ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit kaufen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 PBV); sie verlangt den tatsächlich zu bezahlenden Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Gegenüber Geschäftskunden greifen diese drei Regelungen nicht; dort gelten die Preise, die Sie vereinbart haben (Kundenspezifische Preise und Staffeln).

Das Widerrufsrecht hängt ebenso an der Kundengruppe. In Deutschland steht es dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu (§ 312g Abs. 1 BGB) und beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Österreich gilt das FAGG für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG); die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage (§ 11 Abs. 1 FAGG, in Kraft seit 13. Juni 2014). Ausnahmen bestehen unter anderem für nach Kundenspezifikation angefertigte Waren und für schnell verderbliche Waren (Deutschland § 312g Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB; Österreich § 18 Abs. 1 Z 3 und 4 FAGG). In der Schweiz gelten die Widerrufsbestimmungen des Obligationenrechts nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind, wenn der Anbieter im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat und die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigt (Art. 40a Abs. 1 OR); für Rechtsgeschäfte im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge gelten sie nicht, für Versicherungsverträge gilt das Versicherungsvertragsgesetz (Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR). Ein Einkauf für das eigene Unternehmen ist kein Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch. Nach Art. 40b OR kann der Kunde nur in diesen Abschlusssituationen widerrufen: am Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation; kein Widerrufsrecht besteht, wenn er die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht oder seine Erklärung an einem Markt- oder Messestand abgegeben hat (Art. 40c OR). Ein über eine Website geschlossener Kaufvertrag steht in der Aufzählung des Art. 40b OR nicht; die Rückgabe bleibt dort und im Geschäftskundenverhältnis eine vertragliche Regelung Ihres Shops. Bedienen Sie beide Kundengruppen, halten Sie Preisanzeige und Widerrufsbelehrung getrennt (B2B und B2C im selben Shop).

Zahlungsziel und Verzug

Kauf auf Rechnung heißt, dass Sie Ihrem Kunden Kredit geben. Was bei verspäteter Zahlung gilt, unterscheidet sich nach Land und nach Kundengruppe.

In Deutschland beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; bei einem Rechtsgeschäft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte für Entgeltforderungen (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Schuldner kein Verbraucher, schuldet er zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro je Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB).

In Österreich gilt der achte Abschnitt des UGB für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 455 UGB, in Kraft seit 16. März 2013). Der gesetzliche Zinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB); maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des jeweiligen Halbjahres. Für Verbraucher und für einen Schuldner, der an der Verzögerung nicht verantwortlich ist, bleiben die vier Prozent des § 1000 Abs. 1 ABGB. Eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 3 UGB), der Ausschluss von Verzugszinsen jedenfalls (§ 459 Abs. 4 UGB).

In der Schweiz beträgt der Verzugszins fünf Prozent für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR). Sind durch Vertrag höhere Zinsen als fünf Prozent ausbedungen worden, können sie auch während des Verzugs gefordert werden (Art. 104 Abs. 2 OR). Unter Kaufleuten dürfen die Verzugszinse zum höheren üblichen Bankdiskonto berechnet werden, solange dieser fünf Prozent übersteigt (Art. 104 Abs. 3 OR).

Ein Rechenbeispiel: Zahlungsziel und Skonto

Annahmen: 30.000,00 Euro Nettoumsatz mit Geschäftskunden je Monat, Zahlungsziel 30 Tage, alle Kunden zahlen am letzten Tag, der offene Bestand entspricht einem Monatsumsatz, Kontokorrentzins 7 Prozent pro Jahr. Alle Zahlen sind erfunden und dienen der Rechnung.

Position Wert
Offene Forderungen im Mittel 30.000,00 Euro
Zinskosten je Monat (30.000,00 × 7 Prozent ÷ 12) 175,00 Euro
Zinskosten je Jahr 2.100,00 Euro
Skonto 2 Prozent bei Zahlung binnen 10 Tagen 600,00 Euro je Monat
Zinsersparnis aus 20 Tagen früherer Zahlung (30.000,00 × 7 Prozent × 20 ÷ 365) 115,07 Euro je Monat
Mehrkosten des Skontos je Monat 484,93 Euro

Der Skontosatz von 2 Prozent für 20 Tage entspricht einem Jahreszins von 37,2 Prozent (2 ÷ 98 × 365 ÷ 20). Liegt Ihr Kontokorrentzins darunter, ist das Skonto teurer als der Kredit, den es ersetzt. Rechnen Sie mit Ihren eigenen Werten.

Typische Fehler

  1. Nettopreise gegenüber Verbrauchern. Die Preisangabenpflichten treffen Angebote und Werbung gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PAngV). Nennt der Shop dort nur Nettopreise, fehlt der Gesamtpreis. Ein Shop mit Geschäftskundenpreisen gerät in diese Lage, wenn er diese Preise ohne Anmeldung auch Verbrauchern zeigt.
  2. Zwei Preisquellen. Stehen Sonderpreise im Shop und Listenpreise im ERP, sieht der Kunde im Angebot einen anderen Preis als im Portal.
  3. Freigabe ohne Vertretung. Ist nur eine Person freigabeberechtigt, liegen Bestellungen in Urlaub und Krankheit still.
  4. Zahlungsziel ohne Kreditlimit. Ohne Limit wächst der offene Posten, bis Sie ihn bemerken.
  5. Ein Konto für alle Nutzenden. Dann sieht jede bestellende Person alle Konditionen und Bestellungen des Kunden.
  6. Checkout auf Sofortzahlung. Bietet der Checkout nur Karte und Vorkasse, fehlt der Kauf auf Rechnung mit Zahlungsziel; prüfen Sie im Einkaufsvorgang Ihrer Kunden, ob er gebraucht wird.

So gehen Sie vor

  1. Schreiben Sie den Einkaufsvorgang bei fünf Geschäftskunden auf: wer auswählt, wer freigibt, wer zahlt, welche Rückfrage kommt.
  2. Legen Sie das Preismodell in einer Quelle fest: Liste, Kundengruppe, Staffel, Sonderkondition (Kundenspezifische Preise und Staffeln).
  3. Legen Sie Konto- und Rollenmodell fest (B2B-Kundenportal) und bilden Sie Freigaben ab (Angebote und Freigabeprozesse).
  4. Schalten Sie Neukunden erst nach Prüfung von Firma, Anschrift und USt-IdNr. frei (Geschäftskunden freischalten).
  5. Legen Sie Zahlungsarten, Zahlungsziel und Kreditlimit je Kundengruppe fest und prüfen Sie die Rechnungsstellung für Deutschland auf Format, Übergangsfristen und die Ausnahmen für Kleinbetrags- und Kleinunternehmerrechnungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 38 UStG und § 33 Satz 3 und 4, § 34a Satz 4 UStDV (Zahlungsdienstleister wählen).
  6. Prüfen Sie vor dem Start die Trennung beider Kundengruppen und lassen Sie Preisanzeige und Widerrufsbelehrung gegenlesen.

Häufige Fragen

Kann ich im B2B-Shop Nettopreise anzeigen?

Ja, die Preisangabenpflichten knüpfen an Verbraucher an: In Deutschland erfasst die PAngV nur solche Angebote (§ 1 Abs. 1 PAngV), in Österreich das PrAG (§ 1 Abs. 1 PrAG), in der Schweiz die PBV (Art. 2 PBV). Zeigt der Shop Preise auch Verbrauchern, gehört dort der Bruttopreis hin; in Österreich muss er bei zusätzlicher Nettopreisangabe unmittelbar daneben stehen (§ 9 Abs. 4 PrAG).

Brauchen Geschäftskunden ein Widerrufsrecht?

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur gegenüber Verbrauchern, in Deutschland nach § 312g Abs. 1 BGB und in Österreich nach § 1 Abs. 1 FAGG; in der Schweiz setzt es einen Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden mit einer Leistung über 100 Franken und eine der Abschlusssituationen des Art. 40b OR voraus (Art. 40a Abs. 1 OR), fehlt also beim Einkauf für das eigene Unternehmen und bei einem über die Website des Händlers geschlossenen Kauf. Sie können Geschäftskunden in AGB oder Rahmenvertrag eine Rückgabe einräumen. Überlegen Sie vorher, wer die Rücksendekosten trägt.

Gilt die Preisangabe zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auch im B2B-Shop?

Nein. In Deutschland knüpft § 11 Abs. 1 PAngV an die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises an, die nur gegenüber Verbrauchern besteht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 PAngV), und betrifft nur die Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware, nicht für eine Leistung. Eine Preisermäßigung im reinen Geschäftskundenshop löst die 30-Tage-Angabe deshalb nicht aus. In einem gemischten Shop gilt sie bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern, nicht bei individuellen Preisermäßigungen und nicht bei kenntlich gemachten Reduzierungen wegen drohenden Verderbs oder Ablaufs der Haltbarkeit (§ 11 Abs. 1 und 4 PAngV).

Muss ich im B2B-Shop eine E-Rechnung ausstellen?

In Deutschland ja, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist und der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig sind: Eine Rechnung für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist als elektronische Rechnung in einem strukturierten Format auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); die Pflicht gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2024 (§ 14 Abs. 2 UStG in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung; Art. 23 und Art. 35 Abs. 6 des Wachstumschancengesetzes, BGBl. 2024 I Nr. 108). Ohne zeitliche Begrenzung dürfen eine Rechnung über einen Kleinbetrag mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Umsätze abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4, § 34a Satz 4 UStDV); die Kleinbetragserleichterung gilt nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG. Übergangsweise erlaubt § 27 Abs. 38 UStG abweichend von § 14 Abs. 1 und 2 UStG drei Erleichterungen: bis zum 31. Dezember 2026 für einen Umsatz nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2027 Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, ein elektronisches Format, das nicht dem strukturierten Format nach § 14 Abs. 1 Satz 6 UStG entspricht (Nr. 1); dasselbe bis zum 31. Dezember 2027 für einen Umsatz nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028, wenn der Gesamtumsatz des ausstellenden Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (Nr. 2); und bis zum 31. Dezember 2027 für einen solchen Umsatz bei einer per EDI übermittelten Rechnung nur das elektronische Format, nicht Papier, und nur mit Zustimmung des Empfängers (Nr. 3). Für Rechnungen an Privatkunden gilt die Pflicht nicht; elektronisch sind sie nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Wie lang darf ein Zahlungsziel im Geschäftskundenverhältnis sein?

Die Frist ist vereinbar; die Rechtsfolgen unterscheiden sich nach Land. In Österreich ist eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen im Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern keinesfalls grob nachteilig (§ 455, § 459 Abs. 3 UGB), der Ausschluss von Verzugszinsen jedenfalls grob nachteilig (§ 459 Abs. 4 UGB). Ein langes Zahlungsziel bindet Kapital; rechnen Sie es wie im Beispiel oben.

Quellen

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  3. Preisangabenverordnung (PAngV), § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  14. Wachstumschancengesetz, Artikel 23, 24 und 35 Absatz 6 (BGBl. 2024 I Nr. 108 vom 27. März 2024)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
  15. Jahressteuergesetz 2024, Artikel 25 Nummer 24 Buchstabe b, Artikel 29 Nummer 3 und 5 sowie Artikel 56 Absatz 7 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024)Bundesministerium der Justiz, recht.bund.de · abgerufen am
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