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Kundenspezifische Preise und Staffeln im B2B-Shop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: B2B-Onlineshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz, unabhängig vom Shopsystem; Beispiel mit erfundenen Zahlen

Kurz gesagt

Die Preisangabenregeln (PAngV, PrAG, PBV) gelten nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern. Im B2B-Shop dürfen Sie Preislisten, Kundenkreise, Kundenpreise und Mengenstaffeln frei gestalten. Bindend bleiben das Verbot irreführender Preisangaben (UWG) und in Österreich die Preisangabe nach § 5 Abs. 2 ECG: lesbar und zuordenbar, mit Klarheit über Brutto-Netto und enthaltene Versandkosten.

Das Wichtigste

  • PAngV § 1, PrAG § 1, PBV Art. 2: Preisangabenpflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern.
  • Im B2B-Shop gilt freie Preisgestaltung; bindend bleiben das UWG-Verbot irreführender Preisangaben und in Österreich die Preisangabe nach § 5 Abs. 2 ECG (lesbar, zuordenbar, Brutto-Netto-Klarheit, Versandkosten).
  • Preisauflösung: Kundenpreis, dann Kundenkreis-Preis, dann Listenpreis; Mengenstaffeln wirken auf den Basispreis.
  • Mengenstaffeln: absteigende Preise oder Rabatte je Mengenumfang, z. B. 10 bis 49 Stück 5 Prozent.
  • Priorität schriftlich festlegen, damit Shop, ERP und Rechnung denselben Preis zeigen.

Ein B2B-Shop verkauft an Unternehmen, nicht an Verbraucher. Das ändert, was Sie beim Preis tun dürfen: Die Preisangabenregeln, die im B2C-Shop gelten, greifen hier nicht. Sie gestalten Preislisten, Kundenkreise, Kundenpreise und Mengenstaffeln frei – und legen fest, welche Ebene im Konfliktfall gilt. Dieser Artikel zeigt das Preismodell mit Prioritäten, ein Rechenbeispiel und die wenigen rechtlichen Grenzen.

Was Sie vorab brauchen

  • den Listenpreis je Produkt (Netto)
  • die Kundenkreise, die Sie unterscheiden, etwa Großhandel, Endkunden, Partner
  • die Kunden, für die Sie einen individuellen Preis verhandeln
  • die Mengenumfänge, ab denen Sie staffeln, und die Staffelpreise oder -rabatte
  • die Prioritäten, die im Konfliktfall gelten, also welche Ebene welche schlägt
  • die Preisangabenregeln der Länder, in die Sie verkaufen

Wie Sie den Listenpreis kalkulieren, steht in Preise im Onlineshop festlegen. Die Anforderungen an einen B2B-Shop im Überblick finden Sie in B2B-Onlineshop aufbauen.

Schritt für Schritt: Preislisten und Staffeln abbilden

Schritt 1: Die Preisebenen festlegen

Legen Sie die Ebenen fest, die Sie unterscheiden: Listenpreis, Kundenkreis-Preis, Kundenpreis und Mengenstaffel. Jede Ebene hat einen klaren Namen und eine Quelle. Der Listenpreis ist der Ausgangspreis, der Kundenkreis-Preis gilt für eine Gruppe, der Kundenpreis für einen einzelnen Kunden, die Mengenstaffel für einen Mengenumfang.

Schritt 2: Die Prioritäten festlegen

Legen Sie schriftlich fest, welche Ebene im Konfliktfall gilt. Die Reihenfolge: Kundenpreis, dann Kundenkreis-Preis, dann Listenpreis. Die Mengenstaffel wirkt auf den Basispreis. Ein individueller Kundenpreis ist final, auf ihn wirkt keine Staffel. Diese Reihenfolge tragen Sie in Shop und ERP ein, damit beide denselben Preis zeigen.

Schritt 3: Die Mengenstaffeln definieren

Definieren Sie die Mengenumfänge und die Staffelpreise oder -rabatte. Die Staffelpreise steigen ab mit der Menge. Legen Sie fest, ob die Staffel auf den Listenpreis oder auf den Kundenkreis-Preis wirkt. Im Beispiel dieses Artikels wirkt sie auf den Basispreis.

Schritt 4: Die Kunden zuordnen

Ordnen Sie jeden Kunden einem Kundenkreis zu und verhandeln Sie individuelle Preise nur dort, wo sie wirtschaftlich begründet sind. Ein Kunde gehört zu genau einem Kundenkreis; der individuelle Preis überschreibt den Kundenkreis-Preis.

Schritt 5: Im Shop und im ERP abbilden

Tragen Sie die Ebenen, Prioritäten und Staffeln in Shop und ERP ein. Der Shop zeigt dem eingeloggten Kunden seinen Preis, das ERP rechnet die Bestellung mit demselben Preis. Prüfen Sie, dass beide Systeme dieselbe Priorität anwenden.

Das Preismodell: Prioritäten und Rechenbeispiel

Die folgende Tabelle zeigt das Preismodell mit erfundenen Zahlen.

Ebene Beispiel Priorität
Individueller Kundenpreis Kunde A: 85,00 Euro 1 (höchste)
Kundenkreis-Preis Kreis „Großhandel”: 90,00 Euro 2
Listenpreis 100,00 Euro 3 (niedrigste)
Mengenstaffel 10 bis 49 Stück: 5 Prozent auf den Basispreis wirkt auf den Basispreis

Die Prioritäten:

  1. Hat der Kunde einen individuellen Kundenpreis, gilt er; er ist final, die Mengenstaffel wirkt nicht.
  2. Gehört der Kunde zu einem Kundenkreis mit Kundenkreis-Preis, gilt dieser als Basispreis; die Mengenstaffel wirkt auf ihn.
  3. Sonst gilt der Listenpreis als Basispreis; die Mengenstaffel wirkt auf ihn.

Rechenbeispiel (erfundene Zahlen, 20 Stück):

Kunde Basispreis Mengenstaffel Endpreis
Kunde A (individueller Preis) 85,00 Euro — (final) 85,00 Euro
Kunde B (Kreis „Großhandel”) 90,00 Euro 5 Prozent 85,50 Euro
Kunde C (Listenpreis) 100,00 Euro 5 Prozent 95,00 Euro

Die Probe: 90,00 Euro × 0,95 = 85,50 Euro; 100,00 Euro × 0,95 = 95,00 Euro.

Preisangabenrecht gegenüber Unternehmern

Die Preisangabenregeln gelten nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern:

  • Deutschland: Die PAngV regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV); Angebote an Unternehmer im B2B-Shop erfüllen diesen Anwendungsbereich nicht.
  • Österreich: Das PrAG gilt für die Auszeichnung der Verkaufspreise von Sachgütern, sofern sie Verbrauchern gewerbsmäßig angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG); Angebote an Unternehmer erfüllen den Geltungsbereich nicht.
  • Schweiz: Die PBV gilt für das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV); Konsumentinnen und Konsumenten sind Personen, die für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV).

Bindend bleibt das Verbot irreführender Preisangaben, das auch im B2B gilt:

  • Deutschland: § 5 Abs. 1 UWG erfasst den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer; der Preis und die Art der Preisberechnung sind ein Tatbestandsmerkmal (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Österreich: § 2 Abs. 1 UWG erfasst den Marktteilnehmer; der Preis, die Art der Preisberechnung oder ein besonderer Preisvorteil sind ein Tatbestandsmerkmal (§ 2 Abs. 1 Z 4 UWG).
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG erfasst unrichtige oder irreführende Angaben über die Preise.

In Österreich gilt zusätzlich die Preisangabe nach § 5 Abs. 2 ECG für Dienste der Informationsgesellschaft, also auch für den B2B-Shop: Preise müssen so ausgezeichnet sein, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter leicht lesen und zuordnen kann; es muss eindeutig erkennbar sein, ob es sich um Bruttopreise handelt, und ob Versandkosten enthalten sind. Die Pflicht unterscheidet nicht nach dem Nutzer; Nutzer sind nach § 3 Z 4 ECG auch Personen, die den Dienst zu beruflichen Zwecken in Anspruch nehmen.

Die Einzelheiten der Preisangaben im B2C-Shop stehen in Preisangaben im Onlineshop in Deutschland, Preisangaben im Onlineshop in Österreich und Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Prioritäten sind schriftlich festgelegt und in Shop und ERP identisch eingetragen.
  • Der individuelle Kundenpreis ist final; die Mengenstaffel wirkt nicht auf ihn.
  • Die Mengenstaffel wirkt auf den Basispreis, also den Kundenkreis-Preis oder den Listenpreis.
  • Der angezeigte Preis ist nicht irreführend (UWG).
  • In Österreich sind die Preise lesbar und zuordenbar, mit Klarheit über Brutto-Netto und enthaltene Versandkosten (§ 5 Abs. 2 ECG).
  • Shop, ERP und Rechnung zeigen denselben Preis.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Shop und ERP zeigen unterschiedliche Preise Prioritäten sind in den Systemen unterschiedlich Prioritäten in beiden Systemen angleichen
Der Kundenpreis wird von der Staffel überschrieben Staffel wirkt auf den Kundenpreis Kundenpreis als final markieren
Der Kundenkreis-Preis gilt nicht Kunde ist keinem Kreis zugeordnet Kunden dem Kreis zuordnen
Der Endpreis ist höher als der Listenpreis Staffel ist als Aufschlag statt Rabatt definiert Staffel als Rabatt definieren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung oder eine Rechtsberatung dazu, wenn Sie Preise in mehreren Ländern mit unterschiedlichen Preisangabenregeln anzeigen, wenn ein individueller Preis eine Zusage enthält, die über den einzelnen Kauf hinausgeht, oder wenn Sie prüfen wollen, ob ein angezeigter Preis irreführend ist. Dieser Artikel nennt das Preismodell und die Pflichten, nicht die Beurteilung Ihres Falls.

Häufige Fragen

Gilt die 30-Tage-Referenzpreisregel auch im B2B-Shop?

Nein. Die Pflicht zur Angabe eines Referenz- oder Vergleichspreises nach einer Preisermäßigung richtet sich an Angebote gegenüber Verbrauchern (§ 11 Abs. 1 PAngV; § 9a Abs. 1 PrAG; Art. 16 PBV). Im B2B-Shop, der an Unternehmer verkauft, greifen diese Pflichten nicht; bindend bleiben das UWG-Verbot irreführender Preisangaben und in Österreich die Preisangabe nach § 5 Abs. 2 ECG.

Darf ich im B2B-Shop einen Preis anzeigen, den ich nicht nachweisen kann?

Nein, wenn er irreführend ist. Ein Preis, der nur unangemessen kurze Zeit gefordert wurde, wird in Deutschland vermutet, irreführend zu sein, wenn Sie mit der Herabsetzung werben (§ 5 Abs. 5 UWG); in Österreich und der Schweiz ist eine unrichtige oder irreführende Preisangabe unlauter (§ 2 Abs. 1 Z 4 UWG AT; Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG CH). Legen Sie die Preishistorie so, dass der angezeigte Preis belegt ist.

Wirkt die Mengenstaffel auf den individuellen Kundenpreis?

Das legen Sie fest. Im Beispiel dieses Artikels ist der individuelle Kundenpreis final, die Staffel wirkt nicht auf ihn. Wenn Sie wollen, dass die Staffel auch auf den Kundenpreis wirkt, tragen Sie das in Shop und ERP ein und dokumentieren Sie die Priorität.

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich; GrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 1 Geltungsbereich, konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  4. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  5. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Abs. 2 Informationspflichten, konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  6. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 3 Z 4 Begriffsbestimmungen (Nutzer), konsolidierte FassungBundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  7. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), SR 942.211, Stand 1. Januar 2025Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (amtliche PDF-Konsolidierung) · abgerufen am
  8. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), SR 241, Stand 1. Januar 2025Schweizerischer Bundesrat, Fedlex (amtliche PDF-Konsolidierung) · abgerufen am