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Staffelpreis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Staffelpreis ist ein Preis, dessen Höhe je Einheit von der abgenommenen Menge abhängt: Je größer die Menge, desto niedriger der Preis je Stück. Er wird als Tabelle aus Mengenstufen und Stückpreisen dargestellt. Die Preisangabevorschriften in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten gegenüber Verbrauchern und Konsumenten, nicht gegenüber Geschäftskunden.

Das Wichtigste

  • Staffelpreis: der Preis je Einheit sinkt mit der abgenommenen Menge und steht stufenweise in einer Preistabelle.
  • Deutschland: Die Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen.
  • Österreich: Das Preisauszeichnungsgesetz erfasst Sachgüter, die Verbrauchern von Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG).
  • Schweiz: Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für Warenangebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV).
  • Gegenüber Verbrauchern ist der zu zahlende Brutto- oder Detailpreis anzugeben, auch bei gestaffelten Preisen (§ 3 Abs. 1 PAngV; § 9 Abs. 1 PrAG; Art. 3 Abs. 1 PBV).

Definition

Ein Staffelpreis ist ein Einzelpreis, der innerhalb einer Preistabelle für eine bestimmte Abnahmemenge gilt: Mit jeder höheren Stufe wird der Betrag je Stück kleiner. Der Anbieter legt die Stufen fest und ordnet jeder Stufe einen Stückpreis zu.

Wann ein Staffelpreis verwendet wird

Im B2B-Shop bildet die Tabelle die Abnahmemenge eines Geschäftskunden ab, im B2C-Shop erscheint dieselbe Logik als Mengenvorteil (drei Stück zum niedrigeren Stückpreis). In die Preisliste gehört die Festlegung, ob der Stückpreis der erreichten Stufe für die ganze Bestellmenge gilt oder nur für die Stück oberhalb der Grenze; die Tabelle unten folgt der ersten Variante. Zum Aufbau der Preislisten im Geschäftskundenhandel siehe Kundenspezifische Preise und Staffeln im B2B-Shop.

Beispieltabelle: Mengenstaffel mit drei Stufen

Beispielrechnung mit erfundenen Nettopreisen und ohne Umsatzsteuer, wie sie ein B2B-Shop zeigt. Die Staffel ist geschlossen: Der Stückpreis der erreichten Stufe gilt für alle Stück der Bestellung.

Abnahmemenge je Bestellung Preis je Stück netto Gesamtpreis netto
1 bis 9 Stück 12,00 Euro bei 9 Stück: 108,00 Euro
10 bis 49 Stück 10,80 Euro bei 49 Stück: 529,20 Euro
ab 50 Stück 9,60 Euro bei 50 Stück: 480,00 Euro

An der Grenze von 49 auf 50 Stück sinkt der Gesamtpreis von 529,20 Euro auf 480,00 Euro, obwohl die Menge steigt. Ob ein solcher Sprung gewollt ist, entscheidet die Preiskalkulation.

Rechtsgrundlage

Der Staffelpreis ist ein kaufmännischer Begriff; die Preisangabevorschriften regeln, welche Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Deutschland: Die Preisangabenverordnung in der am 14. Oktober 2026 geltenden Fassung gilt für Preise von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV); ein Angebot nur an Unternehmen fällt nicht darunter, und Preisangaben müssen dem Angebot klar zugeordnet und nach den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit dargestellt sein (§ 1 Abs. 3 PAngV). Österreich: Das Preisauszeichnungsgesetz erfasst Sachgüter, die Verbrauchern von Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), und verlangt Bruttopreise (§ 9 Abs. 1 PrAG). Schweiz: Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für Warenangebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV) und verlangt den Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Falsche Preisangaben können daneben gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, das anders als das Preisangaberecht auch Unternehmen als Marktteilnehmer erfasst: In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über den Preis unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG); in Österreich gilt das für eine Geschäftspraktik, die den Marktteilnehmer über den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil täuscht (§ 2 Abs. 1 Z 4 UWG); in der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über Preise unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer steht bei Verbraucher und Unternehmer.

Nicht zu verwechseln mit

  • Grundpreis: in Deutschland der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV). Ihn muss neben dem Gesamtpreis angeben, wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet (§ 4 Abs. 1 PAngV); bei loser Ware ist lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV), und die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV erfassen nur die Pflicht nach Absatz 1. Der Staffelpreis bestimmt dagegen den Preis selbst nach der Menge. Einzelheiten bei Grundpreis und Gesamtpreis.
  • Rabatt: ein Nachlass auf einen Ausgangspreis, in der Schweiz etwa Rabattmarken, die erst nach dem Kauf eingelöst werden (Art. 4 Abs. 2 PBV); der Staffelpreis setzt den Preis je Einheit von vornherein je Stufe fest.

Häufige Fragen

Ist ein Staffelpreis dasselbe wie ein Mengenrabatt?

Nicht ganz. Beim Staffelpreis steht für jede Mengenstufe ein Preis je Einheit fest; ein Mengenrabatt ist ein Nachlass auf einen Ausgangspreis. Beide führen bei größerer Abnahme zu einem niedrigeren Betrag je Stück. Welche Form ein Shop verwendet, ist eine Frage der Preistabelle, nicht des Rechts.

Gilt die Preisangabepflicht auch für Geschäftskunden?

Nein. In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung Preise von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), in Österreich gilt das Preisauszeichnungsgesetz für Sachgüter, die Verbrauchern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), in der Schweiz die Preisbekanntgabeverordnung für Warenangebote an Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV). Ein Angebot, das sich ausschließlich an Unternehmen richtet, fällt nicht darunter.

Darf ich im B2B-Shop Nettopreise staffeln?

Das Preisangaberecht steht dem nicht entgegen, weil es Geschäftskunden nicht erfasst; Nettopreise in Mengenstufen sind dort zulässig. Falsche Preisangaben können aber gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, das auch Unternehmen als Marktteilnehmer schützt: In Deutschland ist eine irreführende geschäftliche Handlung nur unlauter, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis enthält und geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG); in Österreich muss die Geschäftspraktik den Marktteilnehmer über den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil täuschen und ihn zu einer Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 2 Abs. 1 Z 4 UWG); in der Schweiz genügen unrichtige oder irreführende Angaben über Preise (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

Wie zeige ich gestaffelte Preise Verbrauchern?

Als Bruttopreis: In Deutschland ist der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV), in Österreich der Bruttopreis (§ 9 Abs. 1 PrAG), in der Schweiz der Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Jede Stufe muss der Menge eindeutig zugeordnet und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechend dargestellt sein (§ 1 Abs. 3 PAngV).

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), Gesamtausgabe (Vollzitat: vom 12. November 2021, BGBl. I S. 4921, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich; GrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisangabenverordnung (PAngV), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 1 Geltungsbereich, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  7. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 9 Inhalt der Auszeichnung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  8. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV), Art. 2 Geltungsbereich und Art. 3 Bekanntgabepflicht, SR 942.211, Stand am 1. Januar 2025Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am
  9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), § 1 Unlautere Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  11. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Österreich · abgerufen am
  12. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden, SR 241, Stand am 1. Januar 2025Bundeskanzlei, Fedlex (amtliche konsolidierte Fassung) · abgerufen am