Staffelpreis
Kurz gesagt
Ein Staffelpreis ist ein Preis, dessen Höhe je Einheit von der abgenommenen Menge abhängt: Je größer die Menge, desto niedriger der Preis je Stück. Er wird als Tabelle aus Mengenstufen und Stückpreisen dargestellt. Die Preisangabevorschriften in Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten gegenüber Verbrauchern und Konsumenten, nicht gegenüber Geschäftskunden.
Das Wichtigste
- Staffelpreis: der Preis je Einheit sinkt mit der abgenommenen Menge und steht stufenweise in einer Preistabelle.
- Deutschland: Die Preisangabenverordnung gilt nur gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV), nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen.
- Österreich: Das Preisauszeichnungsgesetz erfasst Sachgüter, die Verbrauchern von Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG).
- Schweiz: Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für Warenangebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV).
- Gegenüber Verbrauchern ist der zu zahlende Brutto- oder Detailpreis anzugeben, auch bei gestaffelten Preisen (§ 3 Abs. 1 PAngV; § 9 Abs. 1 PrAG; Art. 3 Abs. 1 PBV).
Definition
Ein Staffelpreis ist ein Einzelpreis, der innerhalb einer Preistabelle für eine bestimmte Abnahmemenge gilt: Mit jeder höheren Stufe wird der Betrag je Stück kleiner. Der Anbieter legt die Stufen fest und ordnet jeder Stufe einen Stückpreis zu.
Wann ein Staffelpreis verwendet wird
Im B2B-Shop bildet die Tabelle die Abnahmemenge eines Geschäftskunden ab, im B2C-Shop erscheint dieselbe Logik als Mengenvorteil (drei Stück zum niedrigeren Stückpreis). In die Preisliste gehört die Festlegung, ob der Stückpreis der erreichten Stufe für die ganze Bestellmenge gilt oder nur für die Stück oberhalb der Grenze; die Tabelle unten folgt der ersten Variante. Zum Aufbau der Preislisten im Geschäftskundenhandel siehe Kundenspezifische Preise und Staffeln im B2B-Shop.
Beispieltabelle: Mengenstaffel mit drei Stufen
Beispielrechnung mit erfundenen Nettopreisen und ohne Umsatzsteuer, wie sie ein B2B-Shop zeigt. Die Staffel ist geschlossen: Der Stückpreis der erreichten Stufe gilt für alle Stück der Bestellung.
| Abnahmemenge je Bestellung | Preis je Stück netto | Gesamtpreis netto |
|---|---|---|
| 1 bis 9 Stück | 12,00 Euro | bei 9 Stück: 108,00 Euro |
| 10 bis 49 Stück | 10,80 Euro | bei 49 Stück: 529,20 Euro |
| ab 50 Stück | 9,60 Euro | bei 50 Stück: 480,00 Euro |
An der Grenze von 49 auf 50 Stück sinkt der Gesamtpreis von 529,20 Euro auf 480,00 Euro, obwohl die Menge steigt. Ob ein solcher Sprung gewollt ist, entscheidet die Preiskalkulation.
Rechtsgrundlage
Der Staffelpreis ist ein kaufmännischer Begriff; die Preisangabevorschriften regeln, welche Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Deutschland: Die Preisangabenverordnung in der am 14. Oktober 2026 geltenden Fassung gilt für Preise von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV); ein Angebot nur an Unternehmen fällt nicht darunter, und Preisangaben müssen dem Angebot klar zugeordnet und nach den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit dargestellt sein (§ 1 Abs. 3 PAngV). Österreich: Das Preisauszeichnungsgesetz erfasst Sachgüter, die Verbrauchern von Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 PrAG), und verlangt Bruttopreise (§ 9 Abs. 1 PrAG). Schweiz: Die Preisbekanntgabeverordnung gilt für Warenangebote an Konsumentinnen und Konsumenten (Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV) und verlangt den Detailpreis in Schweizerfranken (Art. 3 Abs. 1 PBV). Falsche Preisangaben können daneben gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, das anders als das Preisangaberecht auch Unternehmen als Marktteilnehmer erfasst: In Deutschland ist eine geschäftliche Handlung mit unwahren oder zur Täuschung geeigneten Angaben über den Preis unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG); in Österreich gilt das für eine Geschäftspraktik, die den Marktteilnehmer über den Preis, die Art der Preisberechnung oder einen besonderen Preisvorteil täuscht (§ 2 Abs. 1 Z 4 UWG); in der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über Preise unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer steht bei Verbraucher und Unternehmer.
Nicht zu verwechseln mit
- Grundpreis: in Deutschland der Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV). Ihn muss neben dem Gesamtpreis angeben, wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet (§ 4 Abs. 1 PAngV); bei loser Ware ist lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV), und die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV erfassen nur die Pflicht nach Absatz 1. Der Staffelpreis bestimmt dagegen den Preis selbst nach der Menge. Einzelheiten bei Grundpreis und Gesamtpreis.
- Rabatt: ein Nachlass auf einen Ausgangspreis, in der Schweiz etwa Rabattmarken, die erst nach dem Kauf eingelöst werden (Art. 4 Abs. 2 PBV); der Staffelpreis setzt den Preis je Einheit von vornherein je Stufe fest.