DeutschlandGlossar

Gesamtpreis und Grundpreis

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV), Grundpreis der Preis je Mengeneinheit derselben Ware (§ 2 Nr. 4 PAngV). In Deutschland verlangt § 4 Abs. 1 PAngV den Grundpreis neben dem Gesamtpreis bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden; bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (Absatz 2), und von der Pflicht nach Absatz 1 nehmen § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 PAngV Fälle aus. Pflichtig ist nur, wer Verbrauchern anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt (§ 1 Abs. 1 PAngV).

Das Wichtigste

  • Gesamtpreis heißt der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV).
  • Grundpreis heißt der Preis je Mengeneinheit derselben Ware einschließlich dieser Bestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV).
  • Mengeneinheit ist 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV).
  • Bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV betreffen nur die Pflicht nach Absatz 1.
  • Auf den Grundpreis neben dem Gesamtpreis kann bei Identität verzichtet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); § 4 Abs. 3 PAngV nimmt unter anderem Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter von der Pflicht nach Absatz 1 aus (Nr. 1).
  • Die Pflichten gelten gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB, nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen nach § 14 BGB (§ 1 Abs. 1 PAngV).

Definition

Der Gesamtpreis ist der Betrag, den der Kunde für eine Ware oder eine Leistung zahlt, ohne Abzug: Nettobetrag, Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile gehören dazu (§ 2 Nr. 3 PAngV). Der Grundpreis ist der Preis einer Mengeneinheit, mit dem sich Packungsgrößen vergleichen lassen (§ 2 Nr. 4 PAngV).

Wann welcher Preis anzugeben ist

Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt, gibt den Gesamtpreis an (§ 3 Abs. 1 PAngV). Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kommt der Grundpreis hinzu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Auf ihn kann verzichtet werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); § 4 Abs. 3 PAngV nimmt Waren von dieser Pflicht nach Absatz 1 aus, etwa Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter. Bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist dagegen lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Ausnahmen des Absatzes 3 erfassen diese Pflicht nicht.

Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Preisen und ohne Rundung: Grundpreis = Gesamtpreis ÷ Nennmenge × Bezugsmenge.

Ware Gesamtpreis Nennmenge Grundpreis
Kaffee 2,49 Euro 250 Gramm 9,96 Euro je Kilogramm
Saft 2,97 Euro 0,75 Liter 3,96 Euro je Liter

Bei einer 1-Kilogramm-Packung für 1,79 Euro sind beide Beträge gleich; die Angabe darf entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Bei loser Ware ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Vorschrift betrifft die Angabe, nicht die Definition: Gesamtpreis nach § 2 Nr. 3 PAngV ist der Preis, der für die gekaufte Ware einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (Beispielrechnung: 12,90 Euro je Kilogramm an der Bedientheke).

Rechtsgrundlage

Deutschland: § 2 Nr. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 und § 6 PAngV. Die Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) gilt seit dem 28. Mai 2022 (Artikel 3 der Verordnung); § 6 Abs. 3 wurde mit Wirkung vom 19. Juni 2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 28, Artikel 6 und 10). Die Pflichten bestehen gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB, nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen nach § 14 BGB (§ 1 Abs. 1 PAngV). Beispiele für die Umsetzung im Shop: Preisangaben im Onlineshop in Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit

  • Nettopreis: ein Betrag ohne Umsatzsteuer; der Gesamtpreis enthält Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
  • Arbeits- oder Mengenpreis: der verbrauchsabhängige Preis je Mengeneinheit für leitungsgebundene Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser einschließlich aller besonderen Verbrauchssteuern (§ 2 Nr. 1 PAngV), nicht der Grundpreis einer Ware.
  • Preis je Stück: der Gesamtpreis einer Verkaufseinheit; der Grundpreis rechnet ihn auf die Mengeneinheit um, bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen auch auf 100 Gramm oder 100 Milliliter (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV).

Häufige Fragen

Ist der Grundpreis dasselbe wie der Preis pro Stück?

Nein. Der Grundpreis bezieht sich auf eine Mengeneinheit wie 1 Kilogramm, 1 Liter oder 1 Meter (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Der Preis pro Stück ist dagegen der Gesamtpreis einer Verkaufseinheit, etwa einer Packung. Beide Beträge können auseinanderfallen, weil die Packung mehr oder weniger als eine Mengeneinheit enthält.

Muss ich für ein Set aus verschiedenen Artikeln einen Grundpreis angeben?

Bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, ist Absatz 1 nicht anzuwenden (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV); das erfasst etwa eine Box mit unterschiedlichen Artikeln. Gleichartigkeit allein lässt die Pflicht dagegen nicht entstehen: Sie besteht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur, wenn die Verkaufseinheit nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird und keine andere Ausnahme greift, etwa die Grenze von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 PAngV.

Gilt die Grundpreispflicht auch im B2B-Shop?

Nein. Die Preisangabenverordnung erfasst Preise von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV); Verbraucher ist nach § 2 Nr. 9 PAngV jede natürliche Person im Sinne des § 13 BGB. Verkauft der Shop ausschließlich an Unternehmen nach § 14 BGB, greifen § 3 Abs. 1 und § 4 PAngV nicht. Ob der Kunde Verbraucher ist, richtet sich nach dem Zweck des einzelnen Geschäfts (§ 13 BGB).

Quellen

  1. Preisangabenverordnung (PAngV), Gesamtausgabe (Stand: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 139)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich; GrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Preisangabenverordnung (PAngV), § 2 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Preisangabenverordnung (PAngV), § 3 Pflicht zur Angabe des GesamtpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Preisangabenverordnung (PAngV), § 4 Pflicht zur Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Preisangabenverordnung (PAngV), § 5 Mengeneinheit für die Angabe des GrundpreisesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Preisangabenverordnung (PAngV), § 6 Preisangaben bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 14 UnternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität vom 12. Mai 2026, Artikel 8 (Änderung der Preisangabenverordnung) und Artikel 16 (Inkrafttreten), BGBl. 2026 I Nr. 139Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  12. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, Artikel 6 (Änderung der Preisangabenverordnung) und Artikel 10 (Inkrafttreten), BGBl. 2026 I Nr. 28Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am