Gesamtpreis und Grundpreis
Kurz gesagt
Gesamtpreis ist der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV), Grundpreis der Preis je Mengeneinheit derselben Ware (§ 2 Nr. 4 PAngV). In Deutschland verlangt § 4 Abs. 1 PAngV den Grundpreis neben dem Gesamtpreis bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden; bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (Absatz 2), und von der Pflicht nach Absatz 1 nehmen § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 PAngV Fälle aus. Pflichtig ist nur, wer Verbrauchern anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Das Wichtigste
- Gesamtpreis heißt der Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, der für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV).
- Grundpreis heißt der Preis je Mengeneinheit derselben Ware einschließlich dieser Bestandteile (§ 2 Nr. 4 PAngV).
- Mengeneinheit ist 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV).
- Bei loser Ware ist nur der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV betreffen nur die Pflicht nach Absatz 1.
- Auf den Grundpreis neben dem Gesamtpreis kann bei Identität verzichtet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); § 4 Abs. 3 PAngV nimmt unter anderem Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter von der Pflicht nach Absatz 1 aus (Nr. 1).
- Die Pflichten gelten gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB, nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen nach § 14 BGB (§ 1 Abs. 1 PAngV).
Definition
Der Gesamtpreis ist der Betrag, den der Kunde für eine Ware oder eine Leistung zahlt, ohne Abzug: Nettobetrag, Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile gehören dazu (§ 2 Nr. 3 PAngV). Der Grundpreis ist der Preis einer Mengeneinheit, mit dem sich Packungsgrößen vergleichen lassen (§ 2 Nr. 4 PAngV).
Wann welcher Preis anzugeben ist
Wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber mit Preisen wirbt, gibt den Gesamtpreis an (§ 3 Abs. 1 PAngV). Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, kommt der Grundpreis hinzu (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Auf ihn kann verzichtet werden, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV); § 4 Abs. 3 PAngV nimmt Waren von dieser Pflicht nach Absatz 1 aus, etwa Waren mit einem Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter. Bei loser Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist dagegen lediglich der Grundpreis anzugeben (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Ausnahmen des Absatzes 3 erfassen diese Pflicht nicht.
Rechenbeispiel
Beispielrechnung mit erfundenen Preisen und ohne Rundung: Grundpreis = Gesamtpreis ÷ Nennmenge × Bezugsmenge.
| Ware | Gesamtpreis | Nennmenge | Grundpreis |
|---|---|---|---|
| Kaffee | 2,49 Euro | 250 Gramm | 9,96 Euro je Kilogramm |
| Saft | 2,97 Euro | 0,75 Liter | 3,96 Euro je Liter |
Bei einer 1-Kilogramm-Packung für 1,79 Euro sind beide Beträge gleich; die Angabe darf entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Bei loser Ware ist lediglich der Grundpreis auszuzeichnen (§ 4 Abs. 2 PAngV); die Vorschrift betrifft die Angabe, nicht die Definition: Gesamtpreis nach § 2 Nr. 3 PAngV ist der Preis, der für die gekaufte Ware einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (Beispielrechnung: 12,90 Euro je Kilogramm an der Bedientheke).
Rechtsgrundlage
Deutschland: § 2 Nr. 3 und 4, § 3 Abs. 1, § 4, § 5 und § 6 PAngV. Die Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) gilt seit dem 28. Mai 2022 (Artikel 3 der Verordnung); § 6 Abs. 3 wurde mit Wirkung vom 19. Juni 2026 geändert (BGBl. 2026 I Nr. 28, Artikel 6 und 10). Die Pflichten bestehen gegenüber Verbrauchern nach § 13 BGB, nicht bei Angeboten ausschließlich an Unternehmen nach § 14 BGB (§ 1 Abs. 1 PAngV). Beispiele für die Umsetzung im Shop: Preisangaben im Onlineshop in Deutschland.
Nicht zu verwechseln mit
- Nettopreis: ein Betrag ohne Umsatzsteuer; der Gesamtpreis enthält Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
- Arbeits- oder Mengenpreis: der verbrauchsabhängige Preis je Mengeneinheit für leitungsgebundene Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser einschließlich aller besonderen Verbrauchssteuern (§ 2 Nr. 1 PAngV), nicht der Grundpreis einer Ware.
- Preis je Stück: der Gesamtpreis einer Verkaufseinheit; der Grundpreis rechnet ihn auf die Mengeneinheit um, bei loser Ware nach Gewicht oder Volumen auch auf 100 Gramm oder 100 Milliliter (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAngV).