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B2B und B2C im selben Shop: Trennung von Preisen und Rechten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops mit Privat- und Geschäftskunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz; das Rechenbeispiel verwendet Euro-Nettobeträge

Kurz gesagt

Ja. Ob Verbraucher- oder Geschäftsrecht gilt, entscheidet das einzelne Rechtsgeschäft: Wer überwiegend privat kauft, ist Verbraucher (§ 13 BGB), wer für seinen Betrieb handelt, Unternehmer (§ 14 BGB). Preisangabepflichten und das Widerrufsrecht bestehen nur gegenüber Verbrauchern; die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB treffen den Unternehmer auch gegenüber Geschäftskunden. In der Schweiz greift ein Widerrufsrecht nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 OR und nur, wenn die Voraussetzungen des Art. 40a Abs. 1 OR vorliegen (persönlicher oder familiärer Gebrauch, beruflich oder gewerblich handelnder Anbieter, Leistung des Kunden über 100 Franken); ein Websitekauf ist nicht darunter. Trennen Sie Preisdarstellung, Belehrungen und Checkout je Kundengruppe.

Das Wichtigste

  • Verbraucher oder Unternehmer bestimmt sich je Rechtsgeschäft; dieselbe Person kann beides sein (§ 13, § 14 BGB).
  • Preisangabepflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern: PAngV (DE), PrAG (AT), PBV (CH); die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB treffen den Unternehmer auch gegenüber Geschäftskunden.
  • Widerruf für Verbraucher: 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG), soweit kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB beziehungsweise § 18 FAGG greift; in Deutschland erlischt das Recht ohne Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware oder Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
  • In der Schweiz greift der Widerruf nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 OR und nur bei persönlichem oder familiärem Gebrauch, einem beruflich oder gewerblich handelnden Anbieter und einer Leistung des Kunden über 100 Franken (Art. 40a Abs. 1 OR); ein Websitekauf ist nicht darunter.
  • Beweislastvermutung für Verbraucher beim Warenkauf: zwölf Monate ab Gefahrübergang in Deutschland (§ 477 Abs. 1 BGB; lebendes Tier sechs Monate), ein Jahr ab Übergabe in Österreich für Waren im Anwendungsbereich des VGG, ausgenommen der Kauf lebender Tiere (§ 1 Abs. 2 Z 1, § 11 Abs. 1 VGG); zwischen Unternehmern vermutet § 924 ABGB in Österreich sechs Monate ab Übergabe.
  • Gegenüber Geschäftskunden besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht; Rücknahme nur nach Vertrag oder AGB.

Ein Shop kann Privatpersonen und Betriebe beliefern; im Checkout sehen beide dasselbe Formular, rechtlich stehen sie auf verschiedenen Seiten. Verbraucherrecht schützt die Privatperson, das Geschäft zwischen Unternehmern überlässt mehr der Vereinbarung. Wer zu welcher Gruppe gehört, entscheidet sich am einzelnen Rechtsgeschäft und sollte deshalb aus dem Bestellvorgang hervorgehen.

Wer Verbraucher ist und wer Geschäftskunde

In Deutschland grenzen § 13 und § 14 BGB die Gruppen ab. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, auch als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft. Beide Begriffe hängen am einzelnen Rechtsgeschäft: derselbe Einzelunternehmer handelt privat als Verbraucher und beim Einkauf für den Betrieb als Unternehmer.

Österreich zieht dieselbe Grenze in § 1 Abs. 1 KSchG. Für Gründer hält § 1 Abs. 3 KSchG fest, dass Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, noch nicht zu diesem Betrieb gehören; in diesem Umfang handelt der Gründer als Verbraucher. Die Schweiz knüpft an den Zweck: Konsument ist nach Art. 2 Abs. 2 PBV, wer für Zwecke kauft, die nicht mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Das Widerrufsrecht verlangt zusätzlich persönlichen oder familiären Gebrauch, einen beruflich oder gewerblich handelnden Anbieter und eine Leistung des Kunden über 100 Franken (Art. 40a Abs. 1 OR).

Entscheidend ist damit nicht das Kundenkonto, sondern der Zweck der Bestellung. Für die Abgrenzung empfiehlt sich, ihn bei der Freischaltung abzufragen, am Konto zu hinterlegen und am Auftrag nachzuweisen; § 13 und § 14 BGB regeln nur den Verbraucher- und den Unternehmerbegriff und keine Konto- oder Nachweispflicht.

Die Regel-Tabelle: welche Rechte und Pflichten für wen gelten

Die Tabelle stellt die Bereiche gegenüber, in denen die Gruppen unterschiedlich behandelt werden; jede Zelle nennt Land und Bedingung, die letzte Spalte die Vorschrift.

Regel Privatkunde (Verbraucher) Geschäftskunde (Unternehmer) Grundlage
Preise DE: Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, im Fernabsatz mit Hinweis auf Steuern und Versandkosten. AT: Bruttopreis, Nettopreis nur daneben. CH: Detailpreis in Franken. DE und AT: Nettopreis zulässig. CH: Preis frei vereinbar. DE PAngV §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1; AT PrAG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 4; CH PBV Art. 2 Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1
Information vor Vertragsschluss DE: Pflichtangaben vor der Bestellung. AT: Informationen vor der Bindung. CH: die allgemeinen Pflichten nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Identität und Kontaktadresse einschliesslich E-Mail, Hinweis auf die technischen Schritte zum Vertragsabschluss, Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung, unverzügliche elektronische Bestätigung der Bestellung; nach Art. 3 Abs. 2 UWG nicht für Sprachtelefonie und nicht für Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch elektronischer Post geschlossen werden); die Widerrufsinformation nach Art. 40d OR nur im Anwendungsbereich des Art. 40a Abs. 1 OR. DE: Die Verbraucherinformationen nach Art. 246a § 1 EGBGB treffen ihn nicht; die allgemeinen Pflichten nach § 312i Abs. 1 BGB (Mittel zur Fehlerkorrektur, Mitteilung der Angaben nach Art. 246c EGBGB, Bestätigung des Bestellzugangs, abrufbare und speicherbare Vertragsbestimmungen) gelten auch ihm. Abweichend vereinbart werden dürfen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind, nur die Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 (§ 312i Abs. 2 BGB); die Pflicht, die Vertragsbestimmungen abrufbar und speicherbar zu machen (Nr. 4), bleibt bestehen. AT: die Informationen nach § 4 FAGG treffen ihn nicht. CH: die Hinweise nach Art. 40d OR treffen ihn nicht. DE Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB, § 312i Abs. 1 und 2 BGB; AT § 4 Abs. 1 FAGG; CH Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, Art. 40d OR
Bestellbutton DE und AT: bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, trägt die Schaltfläche nur “zahlungspflichtig bestellen” oder eine gleich eindeutige Formulierung. Nicht vorgeschrieben; § 312j BGB und § 8 FAGG gelten nur für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher. DE § 312j Abs. 2 und 3 BGB; AT § 8 Abs. 2 FAGG
Widerruf DE: 14 Tage (bei Warenkauf ab Erhalt der Ware, sonst ab Vertragsschluss), soweit kein Ausschluss nach § 312g Abs. 2 BGB greift. AT: 14 Tage, soweit kein Ausschluss nach § 18 FAGG greift. CH: nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 OR und nur bei persönlichem oder familiärem Gebrauch, einem beruflich oder gewerblich handelnden Anbieter und einer Leistung des Kunden über 100 Franken (Art. 40a Abs. 1 OR), nicht beim Websitekauf. Kein gesetzliches Widerrufsrecht; Rücknahme nur nach Vertrag oder AGB. DE § 312g Abs. 1 und 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB; AT § 11 Abs. 1, § 18 FAGG; CH Art. 40a Abs. 1, Art. 40b Abs. 1 OR
Gewährleistung DE: Vermutung zwölf Monate ab Gefahrübergang, beim lebenden Tier sechs Monate. AT: Vermutung ein Jahr ab Übergabe für Waren im Anwendungsbereich des VGG; der Kauf lebender Tiere ist ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Z 1 VGG), dort gilt die Vermutung des § 924 ABGB. CH: Verkürzung der Verjährungsfrist unter zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen unter ein Jahr ungültig, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist. DE: keine Vermutung nach § 477 BGB, Beweislast beim Käufer. AT: Vermutung sechs Monate ab Übergabe nach § 924 ABGB. CH: Verkürzung der Verjährungsfrist zulässig. DE § 474 Abs. 1, § 477 Abs. 1 BGB; AT § 1 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 VGG, § 924 ABGB; CH Art. 210 Abs. 1 und 4 OR
AGB DE: §§ 305 Abs. 2 und 3, 308 Nr. 1, 2 bis 9 und 309 BGB anwendbar. AT: § 6 KSchG. CH: missbräuchliche Klauseln unlauter. DE: § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1 und 2 bis 9 sowie § 309 BGB nicht anwendbar; anwendbar bleiben § 307 Abs. 1 und 2 sowie § 308 Nr. 1a und 1b BGB. AT: § 864a und § 879 Abs. 3 ABGB. CH: Art. 8 UWG schützt Konsumenten. DE § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB; AT § 6, § 864a, § 879 Abs. 3 ABGB; CH Art. 8 UWG
Zahlungsverzug DE: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, keine Pauschale. AT: vier Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB. CH: fünf Prozent. DE: neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und 40 Euro Pauschale je Entgeltforderung. AT: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ohne Verantwortung des Schuldners vier Prozent. CH: fünf Prozent, unter Kaufleuten der höhere Bankdiskonto. DE § 288 Abs. 1, 2 und 5 BGB; AT § 455, § 456 UGB, § 1000 Abs. 1 ABGB; CH Art. 104 Abs. 1 und 3 OR
Rechnung DE: elektronische Übermittlung nur mit Zustimmung des Empfängers. DE: Rechnung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in strukturiertem elektronischem Format, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete ansässig und der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist; abweichend davon dürfen eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze ohne zeitliche Begrenzung als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 und § 34a Satz 4 UStDV; die Erleichterung des § 33 Satz 4 UStDV gilt nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG); übergangsweise bis 31. Dezember 2026 nach § 27 Abs. 38 UStG noch Papier oder ein anderes elektronisches Format mit Zustimmung des Empfängers. DE § 14 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 19 Abs. 1 UStG; §§ 33 Satz 3 und 4, 34a Satz 4 UStDV; § 27 Abs. 38 UStG

Die Tabelle trennt die verbraucherspezifischen Pflichten von den allgemeinen. Verbraucherspezifisch sind die vorvertraglichen Informationen nach Art. 246a § 1 EGBGB und die Gestaltung des Bestellbuttons nach § 312j BGB; die Pflichten des § 312i BGB im elektronischen Geschäftsverkehr treffen den Unternehmer dagegen gegenüber jedem Kunden. Bei der Rechnung an Geschäftskunden gilt die E-Rechnungspflicht mit den Übergängen des § 27 Abs. 38 UStG: Für Umsätze bis Ende 2026 sind Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein nicht strukturiertes elektronisches Format noch zulässig, bis Ende 2027 dasselbe mit Zustimmung des Empfängers bei einem Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) des die Rechnung ausstellenden Unternehmers von höchstens 800 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr, im EDI-Fall bis Ende 2027 nur mit Zustimmung des Empfängers das nicht strukturierte elektronische Format und kein Papier. Zwei Rechnungsarten bleiben von der Pflicht dauerhaft ausgenommen: eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag (§ 33 Satz 4 UStDV) und eine Rechnung über nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfreie Kleinunternehmerumsätze (§ 34a Satz 4 UStDV) dürfen auch nach Ablauf der Übergänge als sonstige Rechnung übermittelt werden; bei der Kleinbetragsrechnung gilt das nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG.

Preise im gemischten Katalog

Die Preisdarstellung ist die erste Trennlinie: Die Preisangabepflichten erfassen nur Angebote an Verbraucher – in Deutschland § 1 Abs. 1 PAngV, in Österreich § 1 Abs. 1 PrAG, in der Schweiz Art. 2 Abs. 1 lit. a PBV. Gegenüber Geschäftskunden gelten die vereinbarten Preise (Kundenspezifische Preise und Staffeln).

Angenommen werden eine Ware mit 250,00 Euro Nettopreis, 19 Prozent Umsatzsteuer und deutsche Verhältnisse; alle Zahlen sind erfunden.

Position Wert
Nettopreis der Ware 250,00 Euro
Umsatzsteuer (250,00 × 19 Prozent) 47,50 Euro
Gesamtpreis (250,00 + 47,50) 297,50 Euro

Zeigt der Katalog Gästen nur 250,00 Euro, fehlt dem Verbraucher gegenüber der Gesamtpreis von 297,50 Euro (§ 3 Abs. 1 PAngV) und der Hinweis nach § 6 Abs. 1 PAngV. Für einen Geschäftskunden ist derselbe Betrag als Nettopreis zulässig, wenn die Kennzeichnung das erkennen lässt; in Österreich darf ein zusätzlicher Nettopreis nur mit dem Bruttopreis unmittelbar daneben erscheinen (§ 9 Abs. 4 PrAG). Die Anzeige an Produktseite, Warenkorb und Kasse behandeln die Artikel zu Preisangaben in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz.

Widerruf und Belehrung trennen

In Deutschland steht das Widerrufsrecht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu, soweit kein Fall des § 312g Abs. 2 BGB ausgenommen ist (§ 312g Abs. 1 BGB); Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (§ 312c Abs. 1 BGB), die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Österreich gilt das FAGG für Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, wenn der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist (§ 1 Abs. 1 Z 1 FAGG); die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage, soweit kein Fall des § 18 FAGG ausgenommen ist (§ 11 Abs. 1 FAGG). Gegenüber Geschäftskunden entsteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.

Eine für alle Bestellungen gleich gefasste Widerrufsbelehrung passt deshalb nicht für jede Gruppe. Fehlt sie dem Verbraucher, beginnt seine Frist in Deutschland nicht, bevor er unterrichtet wurde (§ 356 Abs. 3 BGB), und sie erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware oder Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB); in Österreich verlängert sich die Frist ohne Information um zwölf Monate (§ 12 FAGG). Dem Geschäftskunden beschreibt dieselbe Belehrung eine Rückgabe, die gesetzlich nicht besteht; eine freiwillige Rücknahme können Sie ihm gesondert zusagen. Einzelheiten stehen in den Artikeln zum Widerrufsrecht in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz.

Wie Sie die Gruppen im Shop trennen

Drei Wege lassen sich unterscheiden und verbinden.

  1. Preisschranke in einer Shopfront. Gäste sehen den Verbraucherpreis; Nettopreise und Staffeln erscheinen erst nach Anmeldung mit freigeschalteter Kundengruppe.
  2. Zwei Shopfronten unter einer Marke. Katalog, Preise, AGB und Belehrung werden getrennt gepflegt, wenn sich Sortiment oder Bestellprozess unterscheiden.
  3. B2B-Portal mit Konto und Rollen. Geschäftskunden bestellen nach der Freischaltung; mehrere Nutzende, Freigaben und Zahlungsziel kommen hinzu (B2B-Kundenportal).

Welcher Weg passt, hängt an drei Fragen: Kaufen beide Gruppen dieselben Artikel? Unterscheiden sich die Preise je Kunde? Muss eine Bestellung intern freigegeben werden? Die Trennung muss nicht vollständig sein; sie muss sicherstellen, dass jede Bestellung der richtigen Gruppe zugeordnet wird und Preise, AGB und Belehrung dazu passen.

Typische Fehler

  1. Nettopreis als einziger Preis für Gäste. In Deutschland fehlt der Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 PAngV, in Österreich der Bruttopreis nach § 9 Abs. 1 PrAG.
  2. Eine Widerrufsbelehrung für alle. Verbraucher werden nicht richtig belehrt (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB; § 12 FAGG), Geschäftskunden erhalten eine Zusage, die nicht besteht.
  3. Ein AGB-Satz für beide Gruppen. Klauselverbote, die zwischen Unternehmern entfallen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB), wirken im Verbrauchervertrag.
  4. Kundengruppe nur in einer Liste neben dem Shop. Bestellungen werden dann der falschen Gruppe zugeordnet, und Rechnung und Belehrung passen nicht.
  5. Nettopreise ohne Prüfung der USt-IdNr. Die Nettodarstellung gegenüber Geschäftskunden bewirkt keine Steuerfreiheit; wer in einen anderen Mitgliedstaat steuerfrei liefert, muss die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung einschließlich der gültigen USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG). Ohne eine solche Steuerbefreiung bleibt der Umsatz umsatzsteuerpflichtig (USt-IdNr. im Checkout).

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie die Kundengruppe am Konto fest und prüfen Sie sie bei der Freischaltung (Geschäftskunden freischalten).
  2. Steuern Sie die Preisdarstellung je Gruppe; Gäste sehen den Verbraucherpreis.
  3. Halten Sie AGB und Widerrufsbelehrung getrennt und lassen Sie beide Fassungen gegenlesen.
  4. Steuern Sie Zahlarten und Zahlungsziel je Gruppe (B2B-Onlineshop aufbauen).
  5. Testen Sie vor dem Start je eine Bestellung als Gast und als Geschäftskunde und prüfen Sie Preise, Belehrungen und die Rechnung.

Häufige Fragen

Kann ein Einzelunternehmer gleichzeitig Verbraucher sein?

Ja, wenn er privat kauft. § 13 BGB und § 14 Abs. 1 BGB stellen auf das einzelne Rechtsgeschäft ab. Derselbe Einzelunternehmer handelt beim Einkauf für den Betrieb als Unternehmer und beim Privatkauf als Verbraucher; entscheidend ist der überwiegende Zweck der konkreten Bestellung.

Darf ich im gemischten Shop allen Kunden denselben Preis zeigen?

Nur wenn der angezeigte Betrag für beide Gruppen der richtige ist. Ohne Steuerangabe erfüllt er gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich die Preisangabenpflicht nicht, gegenüber Geschäftskunden ist er als Nettopreis zulässig. Zeigen Sie Verbrauchern den Gesamtpreis, Geschäftskunden den Nettopreis.

Muss ich Geschäftskunden eine Rückgabe einräumen?

Nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht gegenüber Geschäftskunden nicht (Deutschland § 312g Abs. 1 BGB, Österreich § 1 Abs. 1 FAGG; in der Schweiz erfasst Art. 40a Abs. 1 OR nur den persönlichen oder familiären Gebrauch). Sie können eine Rücknahme im Rahmenvertrag oder in den AGB zulassen und dabei regeln, wer die Rücksendekosten trägt.

Brauche ich zwei getrennte Shops?

Nein, ein Shop genügt, wenn Sie die Gruppen trennen: Nettopreise erst nach Anmeldung und Freischaltung, Kundengruppe am Konto, getrennte AGB und Widerrufsbelehrung, Zahlarten je Gruppe. Zwei Shopfronten helfen, wenn sich Sortiment oder Bestellprozess stark unterscheiden. Maßgeblich ist, dass jede Bestellung eindeutig zuordenbar bleibt.

Quellen

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