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Kauf auf Rechnung im Shop: Risiko, Prüfung, Alternativen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ob Sie Kauf auf Rechnung anbieten, entscheiden Sie nach dem Ausfallrisiko: Bei eigener Rechnungsstellung tragen Sie den Ausfall, bei einem Dienstleister mit Risikoübernahme zahlen Sie je Bestellung eine Gebühr. Eine Bonitätsprüfung braucht eine Rechtsgrundlage; für eine Entscheidung, die ausschließlich automatisiert ergeht und die rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, gilt in Deutschland und Österreich Art. 22 DSGVO, in der Schweiz Art. 21 DSG. In Deutschland weisen Sie Verbraucher in der Rechnung auf den Verzug nach 30 Tagen hin (§ 286 Abs. 3 BGB).

Das Wichtigste

  • Bei eigener Rechnung tragen Sie den Ausfall; bei einem Dienstleister mit Risikoübernahme zahlen Sie je Bestellung.
  • Deutschland: Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, 9 ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 BGB).
  • Österreich: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und 40 Euro Pauschale in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts; ohne Verantwortung des Schuldners nur die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§§ 455, 456, 458 UGB).
  • Schweiz: Verzugszinsen 5 Prozent; Verzug tritt mit Mahnung oder Ablauf des Verfalltags ein (Art. 102 und 104 OR).
  • Deutschland: Die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person ist bei Einbeziehung von Forderungsinformationen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG vorliegen und die Forderung eine der fünf Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt, etwa ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, ein ausdrückliches Anerkenntnis des Schuldners oder zwei schriftliche Mahnungen, deren erste mindestens vier Wochen zurückliegt, mit vorheriger Unterrichtung des Schuldners und unbestrittener Forderung.

Wer Kauf auf Rechnung anbietet, liefert die Ware, bevor das Geld eingeht. Der Betrieb wird damit Gläubiger einer Geldforderung mit Zahlungsziel und trägt das Risiko, dass die Rechnung gar nicht oder verspätet bezahlt wird. Dieses Risiko können Sie behalten, vorher prüfen lassen oder gegen eine Gebühr an einen Dienstleister abgeben. Diese Entscheidung steht neben der Auswahl der übrigen Zahlarten (Zahlungsarten im Onlineshop).

Zum Ausfallrisiko kommt Arbeit: Rechnung schreiben und prüfen, Zahlungseingänge abstimmen, mahnen, offene Posten verfolgen, im Streitfall Inkasso oder Verzicht. Rechnen Sie beides zusammen, bevor Sie die Zahlart freischalten.

Welche Modelle es gibt

Für den Kauf auf Rechnung gibt es vier Modelle. Sie unterscheiden sich darin, wer den Kunden prüft, wer den Ausfall trägt, was Sie zahlen und wann Geld ankommt.

Modell Prüfung des Kunden Ausfallrisiko Was Sie zahlen Geldzufluss
Eigene Rechnung, keine Prüfung keine Ihr Betrieb Mahnwesen, Inkasso, Ausfall nach Zahlung des Kunden
Eigene Rechnung mit Bonitätsprüfung Sie oder eine Auskunftei Ihr Betrieb, schlechte Risiken werden abgelehnt Gebühr je Auskunft, Mahnwesen, Restausfall nach Zahlung des Kunden
Dienstleister mit Risikoübernahme Dienstleister nach Vertrag der Dienstleister Gebühr je Bestellung aus Prozentanteil und Festbetrag nach den Auszahlungsregeln des Vertrags
Dienstleister nur Abwicklung oder Inkasso Dienstleister oder Sie Ihr Betrieb Gebühr je Bestellung nach Zahlung des Kunden

Die rechtlichen Schranken der Modelle stehen weiter unten. Was ein Dienstleister übernimmt, sagt der Name der Zahlart nicht: Klären Sie im Vertrag, ob er die Forderung kauft oder nur einzieht und ab wann er den Ausfall trägt. Vertiefend: Zahlungsausfälle im Shop.

Rechenbeispiel: Kosten je 100 Bestellungen

Die Beispielrechnung nutzt erfundene Werte: durchschnittlicher Rechnungsbetrag 60,00 Euro, 100 Bestellungen, ohne Prüfung drei offene Rechnungen mit je 40,00 Euro uneinbringlichem Rest, 5,00 Euro Mahn- und Inkassoaufwand je offener Rechnung, Prüfgebühr 0,50 Euro je Bestellung, Gebühr des Dienstleisters mit Risikoübernahme 3,0 Prozent plus 0,40 Euro je Bestellung, Gebühr des Dienstleisters ohne Risikoübernahme 1,0 Prozent je Bestellung. Die Werte sind Annahmen, keine Preisliste.

Modell Rechnung für 100 Bestellungen Kosten je 100 Bestellungen Kosten je Bestellung
Eigene Rechnung ohne Prüfung 3 × 40,00 Euro Ausfall + 3 × 5,00 Euro Aufwand 135,00 Euro 1,35 Euro
Eigene Rechnung mit Prüfung 100 × 0,50 Euro Gebühr + 1 × 40,00 Euro Ausfall + 1 × 5,00 Euro Aufwand 95,00 Euro 0,95 Euro
Dienstleister mit Risikoübernahme 100 × (3,0 Prozent von 60,00 Euro + 0,40 Euro), kein Ausfall bei Ihnen 220,00 Euro 2,20 Euro
Dienstleister nur Abwicklung 100 × 1,0 Prozent von 60,00 Euro + 135,00 Euro wie Zeile 1 195,00 Euro 1,95 Euro

Die Prüfung rechnet sich im Beispiel, weil 50,00 Euro Gebühr zwei Ausfälle von je 45,00 Euro verhindern. Sinkt der uneinbringliche Rest auf 20,00 Euro je offener Rechnung, sind beide Wege mit 75,00 Euro gleich teuer; darunter ist die Prüfung teurer als der Ausfall, den sie vermeidet. Nicht enthalten sind die Marge abgelehnter Bestellungen und die Verzugszinsen, die Sie verlangen können.

Bonitätsprüfung: Was erlaubt ist

Für eine Prüfung brauchen Sie eine Rechtsgrundlage; in Betracht kommt das berechtigte Interesse an der Absicherung Ihrer Forderung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Darüber müssen Sie informieren (Art. 13, sonst Art. 14 DSGVO), und die betroffene Person hat ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Diese Verordnung gilt in Deutschland und Österreich; nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO erfasst sie auch einen Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Union, der Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten in der Union beobachtet.

Lehnt Ihr Shop eine Bestellung auf Rechnung ab, ohne dass ein Mensch den Fall prüft, prüfen Sie Art. 22 DSGVO. Die Vorschrift erfasst Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhen und die gegenüber der Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen; ob eine abgelehnte Zahlart diese Schwelle erreicht, hängt vom Einzelfall ab. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie zulässt oder die Person ausdrücklich eingewilligt hat (Abs. 2). Stützt sie sich auf die Vertragserforderlichkeit oder die Einwilligung, müssen Sie mindestens das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung der Entscheidung ermöglichen (Abs. 3); stützt sie sich auf eine Rechtsvorschrift, muss diese selbst angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der Person enthalten (Abs. 2 Buchst. b).

Für Deutschland stellt § 31 BDSG zusätzliche Anforderungen an das Scoring. Nach Absatz 1 dürfen Sie einen Wahrscheinlichkeitswert über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person nur verwenden, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten sind, die zur Berechnung genutzten Daten nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit gerade dieses Verhaltens erheblich sind, der Wert nicht ausschließlich auf Anschriftendaten beruht und die Person bei Nutzung von Anschriftendaten vorher über die vorgesehene Nutzung unterrichtet und die Unterrichtung dokumentiert worden ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BDSG). Absatz 2 betrifft die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person, wenn Informationen über Forderungen einbezogen werden: Zulässig ist sie nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die einbezogene Forderung über eine trotz Fälligkeit nicht erbrachte Leistung eine der fünf Voraussetzungen erfüllt — festgestellt durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung, nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht im Prüfungstermin bestritten, vom Schuldner ausdrücklich anerkannt, nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt oder wegen Zahlungsrückständen fristlos kündbar; bei der Mahnvariante muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen, der Schuldner zuvor, frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden und die Forderung unbestritten sein, bei der Variante der fristlosen Kündbarkeit muss er ebenfalls vorher unterrichtet worden sein (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BDSG). Die Vorschrift regelt die Verwendung solcher Werte; sie ist keine eigenständige Erlaubnis, eine Forderung an eine Auskunftei zu übermitteln — dafür bleibt die Zulässigkeit der Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht maßgeblich, die § 31 Abs. 2 BDSG unberührt lässt.

Fragen Sie Ihre Auskunftei nach dem Verfahren: Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG muss der Wert auf Daten beruhen, die nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Verhaltens erheblich sind, über das Sie entscheiden wollen. Klären Sie deshalb vorab, für welches Verhalten der Wert berechnet wird und auf welchen Daten er beruht, bevor Sie eine Bestellung auf Rechnung allein deswegen ablehnen. In der Schweiz gilt für einen dort ansässigen Verantwortlichen das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, Stand am 7. Juli 2025); eine Tätigkeit mit Bezug zur Europäischen Union kann daneben die DSGVO auslösen (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Nach Art. 21 DSG informiert der Verantwortliche über eine automatisierte Einzelentscheidung — eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für die Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt — und gibt ihr auf Antrag Gelegenheit, den eigenen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen; das gilt nicht, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und dem Begehren stattgegeben wird oder die Person ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat. Für die Unterrichtung der Kundschaft in Deutschland: Datenschutzerklärung für den Onlineshop.

Wann der Kunde in Verzug kommt

Land Verzug tritt ein Verzugszinsen Kosten und Pauschalen
Deutschland mit der Mahnung nach Fälligkeit; ohne Mahnung in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB, etwa bei einer nach dem Kalender bestimmten Zeit, oder über die 30-Tage-Regel, die Fälligkeit und Zugang einer Rechnung und gegenüber Verbrauchern einen Hinweis in der Rechnung voraussetzt (§ 286 Abs. 1 bis 3 BGB) 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, 9 ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB) 40 Euro Pauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB)
Österreich mit dem verfehlten Zahlungstag; ohne bestimmten Zahlungstag nach der Einmahnung (§ 1334 ABGB) Verbraucher 4 Prozent (§ 1000 Abs. 1 ABGB); in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verantwortung des Schuldners nur 4 Prozent (§§ 455, 456 UGB) 40 Euro Pauschale in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§§ 455, 458 UGB)
Schweiz mit der Mahnung; bei verabredetem Verfalltag mit dessen Ablauf (Art. 102 OR) 5 Prozent (§ 104 Abs. 1 OR) weiterer Schaden nur nach Nachweis (Art. 106 OR); keine Verzugszinsen auf Verzugszinsen (Art. 105 Abs. 3 OR)

In Deutschland setzt die 30-Tage-Regel Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung voraus; gegenüber einem Verbraucher greift sie nur, wenn die Rechnung auf diese Folge ausdrücklich hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt der Hinweis, bleibt es bei den Fällen des § 286 Abs. 1 und 2 BGB: Verzug durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne Mahnung, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Satz im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher und ist der Schuldner kein Verbraucher, tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In Österreich gilt der Abschnitt Zahlungsverzug des UGB mit 9,2 Prozentpunkten und 40 Euro Pauschale nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 455 UGB); diese Fassung gilt seit 16. März 2013. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, schuldet er auch in diesen Rechtsgeschäften nur die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB). Für Verbraucher bleibt es bei 4 Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB und beim Schadenersatz nach § 1333 Abs. 2 ABGB. Ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren darf höchstens 30 Tage ab Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung dauern; eine längere Frist ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist (§ 457 UGB).

In der Schweiz fallen Verzugszinsen von 5 Prozent auch dann an, wenn vertraglich weniger vereinbart war (Art. 104 Abs. 1 OR); bei Kaufleuten kann nach Abs. 3 der übliche Bankdiskont maßgeblich sein. Verzugszinsen verlangen Sie nur, wenn Sie mahnen oder ein Verfalltag verabredet ist (Art. 102 OR).

Typische Fehler

  • Zahlungsziel ohne Datum. Ohne Ausgangspunkt bleibt offen, wann der Verzug beginnt; schreiben Sie den Fälligkeitstag in die Rechnung.
  • Rechnung ohne Hinweis an Verbraucher. In Deutschland fehlt dann die Grundlage für den Verzug nach 30 Tagen, auch wenn die Forderung fällig und die Rechnung zugegangen ist.
  • Automatische Ablehnung ohne Überprüfungsweg. Stützt Ihr Shop die Ablehnung auf die Vertragserforderlichkeit oder eine Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO, fehlt ohne die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen, eine nach Abs. 3 vorgeschriebene Maßnahme; in der Schweiz verlangt Art. 21 Abs. 2 DSG auf Antrag die Darlegung des Standpunkts und die Überprüfung durch eine natürliche Person.
  • Score mit Forderungsdaten ungeprüft übernehmen. In Deutschland ist die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts, in den Informationen über Forderungen einfließen, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG vorliegen und die Forderung eine der fünf Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BDSG erfüllt; eine Forderung, die nur einmal gemahnt oder vom Schuldner bestritten ist, erfüllt die Mahnvariante der Nr. 4 nicht.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie fest, für welche Bestellungen der Kauf auf Rechnung gilt: ab welchem Warenwert, für welche Kundengruppe, in welchen Ländern.
  2. Rechnen Sie den Ausfall je 100 Bestellungen wie im Beispiel mit Ihren eigenen Zahlen und vergleichen Sie die vier Modelle.
  3. Klären Sie mit der Auskunftei oder dem Dienstleister, welches Verhalten der Wert vorhersagt, auf welchen Daten er beruht (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG), welche Rechtsgrundlage die Prüfung trägt und wie eine automatische Ablehnung überprüft werden kann (Art. 22 Abs. 3 DSGVO).
  4. Schreiben Sie Zahlungsziel und Fälligkeitstag in jede Rechnung und gegenüber Verbrauchern in Deutschland den Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB.
  5. Legen Sie Mahnstufen mit festen Tagen fest und lassen Sie Verzugszinsen und, wo zulässig, die Pauschale automatisch berechnen.
  6. Messen Sie nach drei Monaten Ablehnungsquote, Ausfälle und Mahnkosten und passen Sie Bedingungen und Limits an.

Häufige Fragen

Darf ich den Kauf auf Rechnung von einer Bonitätsprüfung abhängig machen?

Ja, wenn Sie eine Rechtsgrundlage für die Prüfung haben und darüber informieren. Trifft die Ablehnung ausschließlich ein automatisiertes Verfahren und entfaltet sie rechtliche Wirkung oder beeinträchtigt sie die Person in ähnlicher Weise erheblich, gilt in Deutschland und Österreich Art. 22 DSGVO: Sie brauchen eine der Ausnahmen des Absatzes 2 und müssen, wenn Sie sich auf die Vertragserforderlichkeit oder eine Einwilligung stützen, mindestens das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung ermöglichen (Abs. 3); stützt sich die Entscheidung auf eine Rechtsvorschrift, muss diese selbst angemessene Maßnahmen vorsehen. In der Schweiz gilt Art. 21 DSG; erfasst ist eine automatisierte Einzelentscheidung, die für die Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt.

Ab wann darf ich Verzugszinsen verlangen?

Das hängt am Zahlungsziel und am Verzugseintritt. In Deutschland brauchen Sie grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit; sie ist entbehrlich, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder der sofortige Verzugseintritt aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern kommt der Schuldner über die 30-Tage-Regel nur in Verzug, wenn die Forderung fällig ist, ihm die Rechnung zugegangen ist und sie auf diese Folge hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). In Österreich braucht es einen verfehlten Zahlungstag, sonst eine Einmahnung (§ 1334 ABGB). In der Schweiz tritt der Verzug mit Mahnung oder Ablauf eines verabredeten Verfalltags ein (Art. 102 OR).

Wie rechne ich abgelehnte Bestellungen in die Prüfung ein?

Setzen Sie die entgangene Marge der abgelehnten Bestellungen gegen die Ausfälle, die Sie damit vermeiden. Im Rechenbeispiel kostet die Prüfung 50,00 Euro je 100 Bestellungen und verhindert zwei Ausfälle von je 45,00 Euro. Sie bleibt vorteilhaft, solange die Prüfgebühr unter dem Wert der Ausfälle liegt, die sie verhindert.

Quellen

  1. § 286 BGB Verzug des SchuldnersBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger VerzugsschadenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. § 247 BGB BasiszinssatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. § 31 BDSG Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und BonitätsauskünftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 3, 6, 13, 14, 15 und 22, deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex · abgerufen am
  6. Unternehmensgesetzbuch (UGB), §§ 455 bis 458 Zahlungsverzug, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  7. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), §§ 1000, 1333 und 1334, Fassung vom 13.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem (RIS) · abgerufen am
  8. Obligationenrecht (OR), Art. 102 bis 106, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  9. Datenschutzgesetz (DSG), Art. 21, SR 235.1, Stand am 7. Juli 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am