Kauf auf Rechnung im Shop: Risiko, Prüfung, Alternativen
Kurz gesagt
Ob Sie Kauf auf Rechnung anbieten, entscheiden Sie nach dem Ausfallrisiko: Bei eigener Rechnungsstellung tragen Sie den Ausfall, bei einem Dienstleister mit Risikoübernahme zahlen Sie je Bestellung eine Gebühr. Eine Bonitätsprüfung braucht eine Rechtsgrundlage; für eine Entscheidung, die ausschließlich automatisiert ergeht und die rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, gilt in Deutschland und Österreich Art. 22 DSGVO, in der Schweiz Art. 21 DSG. In Deutschland weisen Sie Verbraucher in der Rechnung auf den Verzug nach 30 Tagen hin (§ 286 Abs. 3 BGB).
Das Wichtigste
- Bei eigener Rechnung tragen Sie den Ausfall; bei einem Dienstleister mit Risikoübernahme zahlen Sie je Bestellung.
- Deutschland: Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, 9 ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 BGB).
- Österreich: 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und 40 Euro Pauschale in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts; ohne Verantwortung des Schuldners nur die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§§ 455, 456, 458 UGB).
- Schweiz: Verzugszinsen 5 Prozent; Verzug tritt mit Mahnung oder Ablauf des Verfalltags ein (Art. 102 und 104 OR).
- Deutschland: Die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person ist bei Einbeziehung von Forderungsinformationen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG vorliegen und die Forderung eine der fünf Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG erfüllt, etwa ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, ein ausdrückliches Anerkenntnis des Schuldners oder zwei schriftliche Mahnungen, deren erste mindestens vier Wochen zurückliegt, mit vorheriger Unterrichtung des Schuldners und unbestrittener Forderung.
Wer Kauf auf Rechnung anbietet, liefert die Ware, bevor das Geld eingeht. Der Betrieb wird damit Gläubiger einer Geldforderung mit Zahlungsziel und trägt das Risiko, dass die Rechnung gar nicht oder verspätet bezahlt wird. Dieses Risiko können Sie behalten, vorher prüfen lassen oder gegen eine Gebühr an einen Dienstleister abgeben. Diese Entscheidung steht neben der Auswahl der übrigen Zahlarten (Zahlungsarten im Onlineshop).
Zum Ausfallrisiko kommt Arbeit: Rechnung schreiben und prüfen, Zahlungseingänge abstimmen, mahnen, offene Posten verfolgen, im Streitfall Inkasso oder Verzicht. Rechnen Sie beides zusammen, bevor Sie die Zahlart freischalten.
Welche Modelle es gibt
Für den Kauf auf Rechnung gibt es vier Modelle. Sie unterscheiden sich darin, wer den Kunden prüft, wer den Ausfall trägt, was Sie zahlen und wann Geld ankommt.
| Modell | Prüfung des Kunden | Ausfallrisiko | Was Sie zahlen | Geldzufluss |
|---|---|---|---|---|
| Eigene Rechnung, keine Prüfung | keine | Ihr Betrieb | Mahnwesen, Inkasso, Ausfall | nach Zahlung des Kunden |
| Eigene Rechnung mit Bonitätsprüfung | Sie oder eine Auskunftei | Ihr Betrieb, schlechte Risiken werden abgelehnt | Gebühr je Auskunft, Mahnwesen, Restausfall | nach Zahlung des Kunden |
| Dienstleister mit Risikoübernahme | Dienstleister | nach Vertrag der Dienstleister | Gebühr je Bestellung aus Prozentanteil und Festbetrag | nach den Auszahlungsregeln des Vertrags |
| Dienstleister nur Abwicklung oder Inkasso | Dienstleister oder Sie | Ihr Betrieb | Gebühr je Bestellung | nach Zahlung des Kunden |
Die rechtlichen Schranken der Modelle stehen weiter unten. Was ein Dienstleister übernimmt, sagt der Name der Zahlart nicht: Klären Sie im Vertrag, ob er die Forderung kauft oder nur einzieht und ab wann er den Ausfall trägt. Vertiefend: Zahlungsausfälle im Shop.
Rechenbeispiel: Kosten je 100 Bestellungen
Die Beispielrechnung nutzt erfundene Werte: durchschnittlicher Rechnungsbetrag 60,00 Euro, 100 Bestellungen, ohne Prüfung drei offene Rechnungen mit je 40,00 Euro uneinbringlichem Rest, 5,00 Euro Mahn- und Inkassoaufwand je offener Rechnung, Prüfgebühr 0,50 Euro je Bestellung, Gebühr des Dienstleisters mit Risikoübernahme 3,0 Prozent plus 0,40 Euro je Bestellung, Gebühr des Dienstleisters ohne Risikoübernahme 1,0 Prozent je Bestellung. Die Werte sind Annahmen, keine Preisliste.
| Modell | Rechnung für 100 Bestellungen | Kosten je 100 Bestellungen | Kosten je Bestellung |
|---|---|---|---|
| Eigene Rechnung ohne Prüfung | 3 × 40,00 Euro Ausfall + 3 × 5,00 Euro Aufwand | 135,00 Euro | 1,35 Euro |
| Eigene Rechnung mit Prüfung | 100 × 0,50 Euro Gebühr + 1 × 40,00 Euro Ausfall + 1 × 5,00 Euro Aufwand | 95,00 Euro | 0,95 Euro |
| Dienstleister mit Risikoübernahme | 100 × (3,0 Prozent von 60,00 Euro + 0,40 Euro), kein Ausfall bei Ihnen | 220,00 Euro | 2,20 Euro |
| Dienstleister nur Abwicklung | 100 × 1,0 Prozent von 60,00 Euro + 135,00 Euro wie Zeile 1 | 195,00 Euro | 1,95 Euro |
Die Prüfung rechnet sich im Beispiel, weil 50,00 Euro Gebühr zwei Ausfälle von je 45,00 Euro verhindern. Sinkt der uneinbringliche Rest auf 20,00 Euro je offener Rechnung, sind beide Wege mit 75,00 Euro gleich teuer; darunter ist die Prüfung teurer als der Ausfall, den sie vermeidet. Nicht enthalten sind die Marge abgelehnter Bestellungen und die Verzugszinsen, die Sie verlangen können.
Bonitätsprüfung: Was erlaubt ist
Für eine Prüfung brauchen Sie eine Rechtsgrundlage; in Betracht kommt das berechtigte Interesse an der Absicherung Ihrer Forderung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Darüber müssen Sie informieren (Art. 13, sonst Art. 14 DSGVO), und die betroffene Person hat ein Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO). Diese Verordnung gilt in Deutschland und Österreich; nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO erfasst sie auch einen Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Union, der Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet oder ihr Verhalten in der Union beobachtet.
Lehnt Ihr Shop eine Bestellung auf Rechnung ab, ohne dass ein Mensch den Fall prüft, prüfen Sie Art. 22 DSGVO. Die Vorschrift erfasst Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhen und die gegenüber der Person rechtliche Wirkung entfalten oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen; ob eine abgelehnte Zahlart diese Schwelle erreicht, hängt vom Einzelfall ab. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn sie für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, eine Rechtsvorschrift sie zulässt oder die Person ausdrücklich eingewilligt hat (Abs. 2). Stützt sie sich auf die Vertragserforderlichkeit oder die Einwilligung, müssen Sie mindestens das Eingreifen einer Person, die Darlegung des eigenen Standpunkts und die Anfechtung der Entscheidung ermöglichen (Abs. 3); stützt sie sich auf eine Rechtsvorschrift, muss diese selbst angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der Person enthalten (Abs. 2 Buchst. b).
Für Deutschland stellt § 31 BDSG zusätzliche Anforderungen an das Scoring. Nach Absatz 1 dürfen Sie einen Wahrscheinlichkeitswert über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person nur verwenden, wenn die Vorschriften des Datenschutzrechts eingehalten sind, die zur Berechnung genutzten Daten nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit gerade dieses Verhaltens erheblich sind, der Wert nicht ausschließlich auf Anschriftendaten beruht und die Person bei Nutzung von Anschriftendaten vorher über die vorgesehene Nutzung unterrichtet und die Unterrichtung dokumentiert worden ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BDSG). Absatz 2 betrifft die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Person, wenn Informationen über Forderungen einbezogen werden: Zulässig ist sie nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die einbezogene Forderung über eine trotz Fälligkeit nicht erbrachte Leistung eine der fünf Voraussetzungen erfüllt — festgestellt durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder einen Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung, nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht im Prüfungstermin bestritten, vom Schuldner ausdrücklich anerkannt, nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt oder wegen Zahlungsrückständen fristlos kündbar; bei der Mahnvariante muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen, der Schuldner zuvor, frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden und die Forderung unbestritten sein, bei der Variante der fristlosen Kündbarkeit muss er ebenfalls vorher unterrichtet worden sein (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BDSG). Die Vorschrift regelt die Verwendung solcher Werte; sie ist keine eigenständige Erlaubnis, eine Forderung an eine Auskunftei zu übermitteln — dafür bleibt die Zulässigkeit der Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht maßgeblich, die § 31 Abs. 2 BDSG unberührt lässt.
Fragen Sie Ihre Auskunftei nach dem Verfahren: Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG muss der Wert auf Daten beruhen, die nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des Verhaltens erheblich sind, über das Sie entscheiden wollen. Klären Sie deshalb vorab, für welches Verhalten der Wert berechnet wird und auf welchen Daten er beruht, bevor Sie eine Bestellung auf Rechnung allein deswegen ablehnen. In der Schweiz gilt für einen dort ansässigen Verantwortlichen das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1, Stand am 7. Juli 2025); eine Tätigkeit mit Bezug zur Europäischen Union kann daneben die DSGVO auslösen (Art. 3 Abs. 2 DSGVO). Nach Art. 21 DSG informiert der Verantwortliche über eine automatisierte Einzelentscheidung — eine Entscheidung, die ausschließlich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für die Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt — und gibt ihr auf Antrag Gelegenheit, den eigenen Standpunkt darzulegen und eine Überprüfung durch eine natürliche Person zu verlangen; das gilt nicht, wenn die Entscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags steht und dem Begehren stattgegeben wird oder die Person ausdrücklich in die automatisierte Entscheidung eingewilligt hat. Für die Unterrichtung der Kundschaft in Deutschland: Datenschutzerklärung für den Onlineshop.
Wann der Kunde in Verzug kommt
| Land | Verzug tritt ein | Verzugszinsen | Kosten und Pauschalen |
|---|---|---|---|
| Deutschland | mit der Mahnung nach Fälligkeit; ohne Mahnung in den Fällen des § 286 Abs. 2 BGB, etwa bei einer nach dem Kalender bestimmten Zeit, oder über die 30-Tage-Regel, die Fälligkeit und Zugang einer Rechnung und gegenüber Verbrauchern einen Hinweis in der Rechnung voraussetzt (§ 286 Abs. 1 bis 3 BGB) | 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, 9 ohne Beteiligung eines Verbrauchers (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB) | 40 Euro Pauschale, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB) |
| Österreich | mit dem verfehlten Zahlungstag; ohne bestimmten Zahlungstag nach der Einmahnung (§ 1334 ABGB) | Verbraucher 4 Prozent (§ 1000 Abs. 1 ABGB); in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verantwortung des Schuldners nur 4 Prozent (§§ 455, 456 UGB) | 40 Euro Pauschale in Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§§ 455, 458 UGB) |
| Schweiz | mit der Mahnung; bei verabredetem Verfalltag mit dessen Ablauf (Art. 102 OR) | 5 Prozent (§ 104 Abs. 1 OR) | weiterer Schaden nur nach Nachweis (Art. 106 OR); keine Verzugszinsen auf Verzugszinsen (Art. 105 Abs. 3 OR) |
In Deutschland setzt die 30-Tage-Regel Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung voraus; gegenüber einem Verbraucher greift sie nur, wenn die Rechnung auf diese Folge ausdrücklich hinweist (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Fehlt der Hinweis, bleibt es bei den Fällen des § 286 Abs. 1 und 2 BGB: Verzug durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne Mahnung, wenn eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder aus besonderen Gründen der sofortige Verzugseintritt gerechtfertigt ist. Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Satz im Bundesanzeiger bekannt (§ 247 Abs. 1 und 2 BGB). Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher und ist der Schuldner kein Verbraucher, tritt der Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ein (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB).
In Österreich gilt der Abschnitt Zahlungsverzug des UGB mit 9,2 Prozentpunkten und 40 Euro Pauschale nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und für Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 455 UGB); diese Fassung gilt seit 16. März 2013. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, schuldet er auch in diesen Rechtsgeschäften nur die Zinsen nach § 1000 Abs. 1 ABGB (§ 456 UGB). Für Verbraucher bleibt es bei 4 Prozent nach § 1000 Abs. 1 ABGB und beim Schadenersatz nach § 1333 Abs. 2 ABGB. Ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren darf höchstens 30 Tage ab Empfang der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung dauern; eine längere Frist ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist (§ 457 UGB).
In der Schweiz fallen Verzugszinsen von 5 Prozent auch dann an, wenn vertraglich weniger vereinbart war (Art. 104 Abs. 1 OR); bei Kaufleuten kann nach Abs. 3 der übliche Bankdiskont maßgeblich sein. Verzugszinsen verlangen Sie nur, wenn Sie mahnen oder ein Verfalltag verabredet ist (Art. 102 OR).
Typische Fehler
- Zahlungsziel ohne Datum. Ohne Ausgangspunkt bleibt offen, wann der Verzug beginnt; schreiben Sie den Fälligkeitstag in die Rechnung.
- Rechnung ohne Hinweis an Verbraucher. In Deutschland fehlt dann die Grundlage für den Verzug nach 30 Tagen, auch wenn die Forderung fällig und die Rechnung zugegangen ist.
- Automatische Ablehnung ohne Überprüfungsweg. Stützt Ihr Shop die Ablehnung auf die Vertragserforderlichkeit oder eine Einwilligung nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO, fehlt ohne die Möglichkeit, den eigenen Standpunkt darzulegen, eine nach Abs. 3 vorgeschriebene Maßnahme; in der Schweiz verlangt Art. 21 Abs. 2 DSG auf Antrag die Darlegung des Standpunkts und die Überprüfung durch eine natürliche Person.
- Score mit Forderungsdaten ungeprüft übernehmen. In Deutschland ist die Verwendung eines von einer Auskunftei ermittelten Wahrscheinlichkeitswerts, in den Informationen über Forderungen einfließen, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG vorliegen und die Forderung eine der fünf Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BDSG erfüllt; eine Forderung, die nur einmal gemahnt oder vom Schuldner bestritten ist, erfüllt die Mahnvariante der Nr. 4 nicht.
So gehen Sie vor
- Legen Sie fest, für welche Bestellungen der Kauf auf Rechnung gilt: ab welchem Warenwert, für welche Kundengruppe, in welchen Ländern.
- Rechnen Sie den Ausfall je 100 Bestellungen wie im Beispiel mit Ihren eigenen Zahlen und vergleichen Sie die vier Modelle.
- Klären Sie mit der Auskunftei oder dem Dienstleister, welches Verhalten der Wert vorhersagt, auf welchen Daten er beruht (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG), welche Rechtsgrundlage die Prüfung trägt und wie eine automatische Ablehnung überprüft werden kann (Art. 22 Abs. 3 DSGVO).
- Schreiben Sie Zahlungsziel und Fälligkeitstag in jede Rechnung und gegenüber Verbrauchern in Deutschland den Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB.
- Legen Sie Mahnstufen mit festen Tagen fest und lassen Sie Verzugszinsen und, wo zulässig, die Pauschale automatisch berechnen.
- Messen Sie nach drei Monaten Ablehnungsquote, Ausfälle und Mahnkosten und passen Sie Bedingungen und Limits an.