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Datenschutzerklärung für den Onlineshop in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Onlineshop in Deutschland muss Kunden bei der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten die Pflichtinformationen nach Art. 13 DSGVO geben, etwa Verantwortlichen, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Speicherdauer und Betroffenenrechte. Cookies und ähnliche Zugriffe auf das Endgerät brauchen nach § 25 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung, die eigene Bedingungen hat.

Das Wichtigste

  • Die Informationen nach Art. 13 DSGVO sind zum Zeitpunkt der Erhebung zu geben; die DSGVO gilt seit 25. Mai 2018.
  • Art. 13 DSGVO verlangt Informationen; die Form regelt Art. 12 Abs. 1: präzise, transparent, verständlich, leicht zugänglich, in klarer und einfacher Sprache.
  • Daten, die der Shop nicht bei der betroffenen Person erhebt, fallen unter Art. 14 DSGVO.
  • Speichern auf oder Zugriff auf das Endgerät: nach § 25 Abs. 1 TDDDG nur mit Einwilligung, Ausnahmen in Abs. 2: reine Nachrichtenübertragung (Nr. 1) und unbedingt erforderlich für den gewünschten Dienst (Nr. 2).
  • Bußgeld: bis 20 Mio. Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes bei Verstößen gegen Art. 12 bis 22 DSGVO (Art. 83 Abs. 5); bis 300.000 Euro bei § 25 Abs. 1 TDDDG.

Was die Verordnung verlangt

Die Pflicht zur Datenschutzinformation steht in Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der Verantwortliche ihr zum Zeitpunkt der Erhebung die dort aufgezählten Informationen mit. Bestellt ein Kunde im Shop, erhebt der Shopbetreiber als Verantwortlicher die Daten bei ihm. Die DSGVO gilt seit 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO).

Die Form regelt Art. 12 Abs. 1 DSGVO: Die Informationen werden in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache übermittelt, schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls elektronisch. Eine Seite im Shop ist ein üblicher Weg dafür. Art. 12 Abs. 7 DSGVO lässt zusätzlich standardisierte Bildsymbole zu. Eine amtliche Mustervorlage für den Text haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden.

Welche Informationen Art. 13 DSGVO nennt

Pflichtinformation Fundstelle Beispiel im Shop
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, gegebenenfalls des Vertreters Abs. 1 Buchst. a Firma und Anschrift des Betreibers
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, falls bestellt Abs. 1 Buchst. b Postadresse oder E-Mail der Datenschutzbeauftragten
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung Abs. 1 Buchst. c „Bestellabwicklung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO“
Berechtigte Interessen, falls die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f beruht Abs. 1 Buchst. d Beschreibung des Interesses
Empfänger oder Kategorien von Empfängern Abs. 1 Buchst. e Zahlungsdienstleister, Versanddienstleister
Absicht der Übermittlung in ein Drittland; Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses, bei Garantien nach Art. 46, 47 oder 49 Abs. 1 Unterabs. 2 ein Verweis darauf und wie eine Kopie erhältlich ist oder wo sie verfügbar ist Abs. 1 Buchst. f Land, Grundlage der Übermittlung, Bezugsquelle der Garantien
Dauer der Speicherung oder Kriterien dafür Abs. 2 Buchst. a gesetzliche Aufbewahrungsfristen, Löschung nach Zweckfortfall
Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit Abs. 2 Buchst. b Liste der Rechte mit Kontakt
Recht, eine Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung berührt wird, falls die Verarbeitung darauf beruht Abs. 2 Buchst. c Hinweis beim Newsletter
Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde Abs. 2 Buchst. d Hinweis auf das Recht
Ob die Bereitstellung gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den Vertragsschluss erforderlich ist, und die Folgen der Nichtbereitstellung Abs. 2 Buchst. e Pflichtfelder im Checkout
Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling nach Art. 22 Abs. 1 und 4, mit aussagekräftigen Informationen zur Logik sowie zu Tragweite und angestrebten Auswirkungen für die betroffene Person Abs. 2 Buchst. f nur falls eingesetzt

Beabsichtigt der Shop, Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten, informiert er vor der Weiterverarbeitung über den anderen Zweck (Abs. 3). Die Informationen entfallen, soweit die betroffene Person sie bereits hat (Abs. 4). Erhebt der Shop Daten nicht bei der betroffenen Person, zum Beispiel aus einer Auskunft eines Dritten, gilt stattdessen Art. 14 DSGVO; er verlangt zusätzlich die Kategorien der verarbeiteten Daten (Art. 14 Abs. 1 Buchst. d).

Vorgänge im Shop und ihre Angaben

Die Tabelle ordnet typischen Vorgängen eines Onlineshops mögliche Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu und nennt, was die Erklärung zu dem Vorgang sagen muss. Welche Rechtsgrundlage im Einzelfall trägt, entscheidet der Shop selbst; die Zuordnung ist eine redaktionelle Einschätzung, keine Auskunft der Aufsichtsbehörden.

Vorgang Mögliche Rechtsgrundlage Zusätzlich zu den Grundangaben in der Erklärung
Bestellung im Checkout (Name, Anschrift, E-Mail, bestellte Waren) Art. 6 Abs. 1 Buchst. b: Erfüllung des Vertrags welche Angaben Pflicht sind und was die Nichtangabe bedeutet (Art. 13 Abs. 2 Buchst. e)
Zahlungsabwicklung Buchst. b Empfänger oder Empfängerkategorie (Zahlungsdienstleister); bei Übermittlung in ein Drittland die Grundlage (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e und f)
Versand Buchst. b Empfänger oder Empfängerkategorie (Versanddienstleister)
Aufbewahrung von Rechnungen und Buchungsbelegen Buchst. c: rechtliche Verpflichtung Speicherdauer oder Kriterien; die Fristen stehen in § 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB und hängen von der Art der Unterlage ab
Kundenkonto Buchst. b Speicherdauer bis zur Löschung des Kontos oder nach den Kriterien, die der Shop festlegt
Newsletter mit Einwilligung Buchst. a: Einwilligung Hinweis auf den jederzeitigen Widerruf (Art. 13 Abs. 2 Buchst. c); E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG), und jede Werbenachricht braucht eine gültige Adresse für die Aufforderung, sie einzustellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UWG)
E-Mail-Werbung an Bestandskunden für eigene ähnliche Waren Wettbewerbsrecht: § 7 Abs. 3 UWG nimmt die Werbung von der unzumutbaren Belästigung aus, wenn die Adresse beim Verkauf erhalten wurde, nur eigene ähnliche Waren beworben werden, kein Widerspruch vorliegt und bei Erhebung und jeder Verwendung klar auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird; die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO ist gesondert zu bestimmen Widerspruchsrecht und Hinweis auf die Verwendung der Adresse
Webanalyse, Marketing- und Reichweitenmessung mit Cookies oder Zugriff auf das Endgerät Speichern oder Zugriff auf das Endgerät: Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG; für die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten zusätzlich eine Grundlage nach Art. 6 DSGVO Zwecke, Anbieter als Empfänger, Dauer der Cookies, Widerruf der Einwilligung
Warenkorb- und Zahlfunktion über Cookies Kann nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG ohne Einwilligung zulässig sein, soweit unbedingt erforderlich Zweck und Dauer; die Aufsichtsbehörden sehen das erst als erfüllt an, wenn tatsächlich ein Artikel im Warenkorb liegt oder der Zahlprozess begonnen hat (OH Digitale Dienste, Rn. 76 und 80)

Cookies und Endgerät: § 25 TDDDG

Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat; Information und Einwilligung folgen der DSGVO (§ 25 Abs. 1 TDDDG). Keine Einwilligung braucht es, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist, oder wenn die Speicherung oder der Zugriff unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann (§ 25 Abs. 2 TDDDG).

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat dazu die „Orientierungshilfe für Anbieter:innen von digitalen Diensten“, Version 1.2, Stand November 2024, veröffentlicht. Sie ist Auslegungshilfe der Aufsichtsbehörden, kein Gesetz. Sie behandelt unter anderem die Anforderungen an die Einwilligung: Informiertheit, eindeutig bestätigende Handlung, Freiwilligkeit und Widerruf.

Wer die Pflicht trifft und wann

Die Pflicht trifft den Verantwortlichen, also den Betreiber, der über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Art. 13 DSGVO knüpft an die Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person an, nicht an deren Eigenschaft als Verbraucher. Die Information ist zum Zeitpunkt der Erhebung zu geben (Art. 13 Abs. 1 DSGVO), also vor dem Absenden der Bestellung, vor dem Newsletter-Eintrag und vor dem Setzen einwilligungspflichtiger Cookies.

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Person nach den Art. 12 bis 22 DSGVO, zu denen die Informationen nach Art. 13 und 14 gehören, können mit Geldbußen bis zu 20.000.000 Euro oder bei einem Unternehmen bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des Vorjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO). Das TDDDG nennt eigens eine Ordnungswidrigkeit für das Speichern oder den Zugriff ohne die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 (§ 28 Abs. 1 Nr. 13); die Geldbuße beträgt bis zu 300.000 Euro (§ 28 Abs. 2 TDDDG).

Checkliste für Ihren Shop

  • Alle Vorgänge sind erfasst: Checkout, Zahlung, Versand, Konto, Newsletter, Analyse, Marketing.
  • Zu jedem Vorgang stehen Zweck und Rechtsgrundlage in der Erklärung.
  • Empfänger und Drittlandübermittlungen sind benannt, soweit sie vorkommen.
  • Speicherdauer oder Kriterien sind je Vorgang genannt.
  • Rechte der Betroffenen, Widerruf und Beschwerderecht stehen in der Erklärung.
  • Cookies und ähnliche Zugriffe sind je Zweck geprüft: unbedingt erforderlich oder einwilligungspflichtig.
  • Die Erklärung ist von jeder Seite des Shops aus leicht erreichbar, und die Grundinformationen stehen im Einwilligungsbanner.

Häufige Fragen

Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn mein Shop nur technisch notwendige Cookies setzt?

Nicht für Zugriffe, die nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG unbedingt erforderlich sind, damit der Nutzer einen ausdrücklich gewünschten Dienst erhält. Die Einwilligung entfällt dann. Werden dabei personenbezogene Daten erhoben, bleibt die Information nach Art. 13 DSGVO Pflicht; § 25 TDDDG schützt auch Informationen ohne Personenbezug. Ob ein Cookie darunter fällt, hängt von Zweck und Zeitpunkt ab.

Muss der Shop über den Datenschutzbeauftragten informieren?

Nur wenn es einen gibt: Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO verlangt dessen Kontaktdaten „gegebenenfalls“. Wann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, regelt § 38 BDSG: unter anderem, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Reicht ein Link zur Datenschutzerklärung im Footer?

Für die Information allein kann ein Link genügen, wenn sie leicht zugänglich ist (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Wo eine Einwilligung eingeholt wird, müssen die Grundinformationen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden auf der Ebene des Einwilligungsbanners stehen (OH Digitale Dienste, Rn. 38).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 6, 12, 13, 14, 83 und 99 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, deutsche Fassung)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten (OH Digitale Dienste), Version 1.2, Stand November 2024Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) · abgerufen am
  5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare BelästigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Abgabenordnung (AO), § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von UnterlagenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 257 Aufbewahrung von Unterlagen, AufbewahrungsfristenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), § 38 Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher StellenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am