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Auftragsverarbeitung im Shop: Verträge mit Dienstleistern

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer Dienstleister personenbezogene Daten aus dem Shop im Auftrag verarbeiten lässt, braucht mit jedem von ihnen ein schriftliches Rechtsinstrument nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO; das gilt in Deutschland und Österreich unabhängig von der Unternehmensgröße. Verarbeitet ein Dienstleister die Daten für eigene Zwecke, ist er insoweit Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 und Art. 28 Abs. 10 DSGVO), und für die Weitergabe brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Sitzt der Dienstleister oder ein Unterauftragsverarbeiter außerhalb der EU und des EWR, kommt die Übermittlungsfrage dazu: ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission, geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO, etwa Standardvertragsklauseln, oder ein Ausnahmefall nach Art. 49 DSGVO. In der Schweiz gilt Art. 9 DSG.

Das Wichtigste

  • Art. 28 DSGVO gilt nur für eine Verarbeitung im Auftrag: Wer über die Zwecke und Mittel selbst entscheidet, ist insoweit Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 und Art. 28 Abs. 10 DSGVO); für Shopbetreiber in Deutschland und Österreich kennt Art. 28 DSGVO keine Größenschwelle.
  • Schriftform genügt elektronisch; Mindestinhalt ist die Liste nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a bis h DSGVO.
  • Unterauftragsverarbeiter brauchen eine vorherige Genehmigung und dieselben Pflichten (Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO).
  • Für die USA gilt der Angemessenheitsbeschluss (EU) 2023/1795 nur für Organisationen auf der Data-Privacy-Framework-Liste; sonst trägt eine Garantie nach Art. 46 DSGVO die Übermittlung, etwa Standardvertragsklauseln, samt Prüfung der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlands und nötigenfalls ergänzender Maßnahmen (Klausel 14 der Standardvertragsklauseln); daneben sind Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO möglich.
  • Verstoß gegen Art. 28 DSGVO: Geldbuße bis 10 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens bis 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO).
  • In der Schweiz regelt Art. 9 DSG die Übertragung an einen Auftragsbearbeiter; eine Schriftform nennt die Norm nicht.

Was Art. 28 DSGVO von Ihnen verlangt

Verarbeiten Dienstleister personenbezogene Daten aus Ihrem Shop in Deutschland oder Österreich im Auftrag, sind Sie Verantwortlicher und der Dienstleister Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 7 und Nr. 8 DSGVO); den Begriff erklärt Auftragsverarbeitung. Sie dürfen nur Anbieter einsetzen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten (Art. 28 Abs. 1 DSGVO), und die Verarbeitung muss auf einem Vertrag oder einem anderen Rechtsinstrument beruhen, das den Dienstleister Ihnen gegenüber bindet (Art. 28 Abs. 3 DSGVO).

Der Vertrag legt Gegenstand und Dauer, Art und Zweck, die Art der Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie Ihre Pflichten und Rechte fest. Buchst. a bis h verlangen zusätzlich Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung, Vertraulichkeit der zugriffsberechtigten Personen, die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die Bedingungen für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenanfragen und bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, Löschung oder Rückgabe nach Ihrer Wahl sowie Nachweise und Überprüfungen einschließlich Inspektionen. Schriftlich genügt in elektronischer Form (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).

Nach den EDSA-Leitlinien 07/2020 (Version 2.0 vom 7. Juli 2021, Rn. 101 und 103) genügt eine nicht schriftliche Verabredung nicht. Die DSGVO gilt in Deutschland und Österreich unmittelbar und wird seit 25. Mai 2018 angewandt (Art. 99 Abs. 2 DSGVO). Eine Ausnahme für kleine Unternehmen enthält Art. 28 DSGVO nicht; die Größenschwelle nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO betrifft nur das Verzeichnis.

Wer Auftragsverarbeiter ist – und wer nicht

Entscheidend ist nicht der Vertragstitel, sondern wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet (EDSA-Leitlinien 07/2020, Rn. 28 bis 30). Nicht wesentliche Mittel, etwa die eingesetzte Software, darf der Auftragsverarbeiter selbst bestimmen; Zweck, Datenarten und Speicherdauer entscheidet der Verantwortliche (Rn. 39 und 40).

Zwei Beispiele zeigen die Grenze: Ein Hosting-Dienst, der Daten nur speichert, ist Auftragsverarbeiter (Rn. 40); für einen standardisierten Cloud-Speicherdienst gilt das, solange er die Daten nicht für eigene Zwecke verarbeitet (Rn. 30). Eine Bank dagegen entscheidet bei der Ausführung einer Zahlung in ihrer Banktätigkeit selbst über die Daten und ist insoweit Verantwortlicher (Rn. 40).

Bestimmt der Dienstleister die Zwecke und Mittel selbst, greift Art. 28 Abs. 1 DSGVO nicht; er handelt dann als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), auch wenn der Vertrag ihn Auftragsverarbeiter nennt (Art. 28 Abs. 10 DSGVO), und für die Weitergabe an ihn brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Legen Sie und der Dienstleister die Zwecke gemeinsam fest, gilt Art. 26 DSGVO; dann hält eine Vereinbarung fest, wer welche Pflicht erfüllt.

Welche Dienste einen Vertrag brauchen

Die Tabelle ordnet Dienste ein, mit denen ein Shop Daten verarbeiten lassen kann; die Spalte zum Auftragsverarbeitungsvertrag gilt jeweils nur, soweit der Dienst die Daten im Auftrag verarbeitet. Die Einordnung ist unsere Anwendung der EDSA-Kriterien, maßgeblich bleibt die Weisungsbindung im Vertrag; entscheidet der Dienst über die Zwecke und Mittel selbst, ist er insoweit Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 10 DSGVO). Betreiben Sie Server und Shop vollständig selbst, gibt es keinen Auftragsverarbeiter und keinen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Dienst Auftragsverarbeitungsvertrag (Deutschland, Österreich) Übermittlung prüfen
Webhosting und Serverbetrieb ja; Weisungen zu Speicherort und Löschung Rechenzentrum außerhalb der EU und des EWR: Art. 45 oder 46 DSGVO
Shopsystem als Mietlösung, Betrieb durch eine Agentur ja; Administratorenzugriffe regeln (siehe Datenschutz bei der Shopsystem-Auswahl) Serverstandort und Unterauftragsverarbeiter
Warenwirtschaft und ERP als Dienst ja; Schnittstellen zum Shop Hosting des Dienstes
Zahlungsdienstleister nur, soweit er die Zahlung nach Ihren Weisungen ausführt; führt er sie in eigener Banktätigkeit aus, entscheidet er nach den EDSA-Leitlinien 07/2020 (Rn. 40, Beispiel Bankzahlungen) selbst über Zwecke und Mittel und ist insoweit Verantwortlicher, die Weitergabe braucht dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO Abwicklung und Kartenorganisation
Fulfillment: Lager, Kommissionierung, Verpackung ja; Weisungen zu Bestands- und Retourendaten Lagerstandort und -system
Versand- und Zustelldienst ja, wenn er Name und Anschrift nur für Ihre Zustellung verwendet; die Wahl der Route bleibt als praktischer Aspekt der Umsetzung sein nicht wesentliches Mittel (EDSA-Leitlinien 07/2020, Rn. 40) Zustellung ins Drittland
E-Mail-Versand für Newsletter und Bestellbestätigungen ja, wenn der Dienst die Adressen nur in Ihrem Auftrag verarbeitet; für Werbe-Mails gilt in Deutschland § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit der Bestandskunden-Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG, in Österreich § 174 Abs. 3 TKG 2021 mit der Ausnahme nach Abs. 4 TKG 2021, und in beiden Ländern die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO Serverstandort und Unterauftragsverarbeiter
Webanalyse und Tracking ja, soweit der Anbieter die Daten nur nach Ihren Weisungen auswertet; verfolgt er mit ihnen eigene Zwecke, ist er insoweit Verantwortlicher (EDSA-Leitlinien 07/2020, Rn. 30 und 40), und die Weitergabe braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO; die Einwilligung am Endgerät ist gesondert zu regeln (siehe Tracking im Onlineshop) Messdienst im Drittland
Kundenservice und Chat ja; Zugriff auf Kundendaten regeln Standort des Dienstes
Adress- und Bonitätsprüfung ja, wenn nur in Ihrem Auftrag geprüft wird; sonst Verantwortlicher Auskunftei im Drittland
Buchhaltung und Steuerberatung nach Weisungsbindung Auftragsverarbeitung oder eigene Verantwortung (EDSA Rn. 40) Kanzlei im Drittland

Ein Unterauftragsverarbeiter, etwa das Rechenzentrum des Shopsystem-Anbieters, darf nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung tätig werden; bei einer allgemeinen Genehmigung muss er geplante Änderungen anzeigen, damit Sie widersprechen können. Ihm sind dieselben Pflichten aufzuerlegen; kommt er ihnen nicht nach, haftet der erste Dienstleister Ihnen gegenüber (Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO).

Wann eine Übermittlung in ein Drittland dazukommt

Sitzt der Dienstleister, sein Server oder ein Unterauftragsverarbeiter außerhalb der EU und des EWR, muss die Übermittlung Kapitel V der DSGVO einhalten (Art. 44 DSGVO). Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO bleibt nötig, und die Weisung muss die Übermittlung umfassen (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a DSGVO).

Der erste Weg ist ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO; dann brauchen Sie keine besondere Genehmigung. Für die USA gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 vom 10. Juli 2023 nur für Organisationen auf der Data-Privacy-Framework-Liste des U.S. Department of Commerce (Art. 1 des Beschlusses); prüfen Sie die Zertifizierung des Anbieters dort.

Der zweite Weg sind geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO. Absatz 2 nennt dafür mehrere Möglichkeiten; nach Buchst. c sind das Standarddatenschutzklauseln, die die Kommission erlässt, hier die Klauseln des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/914 vom 4. Juni 2021. Der Anhang enthält vier Module; Modul zwei (Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter) deckt nach Art. 1 Abs. 2 des Beschlusses zugleich die Pflichten nach Art. 28 Abs. 3 und 4 DSGVO ab, sodass ein Klauselsatz beides regeln kann. Für diesen Weg verlangt Klausel 14 des Beschlusses, dass die Parteien prüfen, ob die Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Bestimmungsdrittland, einschließlich Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden, den Datenimporteur an der Einhaltung der Klauseln hindern; dabei sind die besonderen Umstände der Übermittlung sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften, Beschränkungen und Garantien zu berücksichtigen. Die Parteien dokumentieren diese Beurteilung und halten sie der Aufsichtsbehörde auf Anfrage bereit; ergänzende vertragliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sind zulässig, und wenn keine geeigneten Garantien gewährleistet werden können, setzt der Datenexporteur die Übermittlung aus (Klausel 14 Buchst. b bis d und f des Beschlusses). Die Vorgängerklauseln (Entscheidung 2001/497/EG, Beschluss 2010/87/EU) sind seit 27. September 2021 aufgehoben; für ältere Verträge galten sie bis zum 27. Dezember 2022 weiter (Art. 4 des Beschlusses). Liegt weder ein Angemessenheitsbeschluss noch eine geeignete Garantie vor, lässt Art. 49 DSGVO eine Übermittlung nur in bestimmten Fällen zu, etwa mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person nach Unterrichtung über die Risiken oder wenn die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags mit ihr erforderlich ist (Art. 49 Abs. 1 Buchst. a und b DSGVO).

Über Empfänger und Übermittlungen müssen Sie informieren: Empfänger oder Empfängerkategorien und, bei beabsichtigter Übermittlung in ein Drittland, das Vorhandensein oder Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses oder einen Verweis auf die Garantien (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO). Im Verzeichnis stehen Empfängerkategorien und Übermittlungen (Art. 30 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO).

Was in der Schweiz gilt

Für einen Shop mit Sitz in der Schweiz richtet sich die Übertragung an einen Auftragsbearbeiter nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1). Sie ist vertraglich oder durch die Gesetzgebung möglich, wenn die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht (Abs. 1). Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass der Auftragsbearbeiter die Datensicherheit gewährleisten kann (Abs. 2); ein Dritter darf nur mit vorgängiger Genehmigung beigezogen werden (Abs. 3). Eine Schriftform und eine Liste von Vertragsinhalten wie in Art. 28 Abs. 3 und 9 DSGVO nennt Art. 9 DSG nicht. Das DSG gilt seit 1. September 2023 (Art. 74 DSG).

Für die Bekanntgabe ins Ausland gilt Art. 16 DSG: Sie ist zulässig, wenn der Bundesrat einen angemessenen Schutz festgestellt hat; diese Staaten stehen in Anhang 1 der Datenschutzverordnung (DSV, SR 235.11). Die Konsolidierung Stand 1. Dezember 2025 führt Deutschland (Ziff. 1) und Österreich (Ziff. 4) auf, die USA (Ziff. 44) nur für Organisationen, die gemäss dem Datenschutzrahmen zwischen der Schweiz und den USA zertifiziert sind. Ohne Feststellung brauchen Sie einen Weg nach Art. 16 Abs. 2 DSG, etwa Datenschutzklauseln, die dem EDÖB vorgängig mitgeteilt wurden, oder vom EDÖB anerkannte Standarddatenschutzklauseln; daneben stehen die Ausnahmen nach Art. 17 DSG. Ein Shop in der Schweiz, der Personen in Deutschland oder Österreich Waren oder Dienstleistungen anbietet, kann nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO zusätzlich der DSGVO unterliegen.

Was bei einem Verstoß droht

Verstöße gegen Art. 28 DSGVO ahndet die Aufsichtsbehörde mit einer Geldbuße bis 10.000.000 Euro oder im Fall eines Unternehmens bis 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO). Bei Verstößen gegen die Übermittlungsregeln nach Art. 44 bis 49 DSGVO liegt der Rahmen bei bis 20.000.000 Euro oder im Fall eines Unternehmens bis 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 5 Buchst. c DSGVO). Nach den EDSA-Leitlinien 07/2020 (Rn. 103) sind Geldbußen gegen beide Seiten möglich. Ein Auftragsverarbeiter haftet nur, wenn er seine eigenen Pflichten verletzt hat oder den rechtmäßig erteilten Anweisungen zuwidergehandelt hat (Art. 82 Abs. 2 DSGVO).

Checkliste für Ihre Dienstleisterliste

  • Zu jedem Dienst ist notiert, welche Daten er sieht, wo sie verarbeitet werden und ob er sie im Auftrag oder für eigene Zwecke verarbeitet.
  • Mit jedem Dienst, der im Auftrag verarbeitet, besteht ein schriftlicher Vertrag mit dem Inhalt nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
  • Unterauftragsverarbeiter sind genehmigt; geplante Änderungen werden angezeigt (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
  • Für jeden Dienst außerhalb der EU und des EWR liegt ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO oder eine geeignete Garantie nach Art. 46 DSGVO vor; eine Übermittlung, die sich auf eine Ausnahme nach Art. 49 DSGVO stützt, ist als solche festgehalten.
  • Wird eine Übermittlung auf Standardvertragsklauseln gestützt, ist die Prüfung der Rechtsvorschriften des Bestimmungsdrittlands und die Entscheidung über ergänzende Maßnahmen nach Klausel 14 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/914 dokumentiert.
  • Für US-Anbieter ist die Zertifizierung auf der Data-Privacy-Framework-Liste mit Datum dokumentiert.
  • Die Weisung zur Übermittlung in ein Drittland steht im Vertrag (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a DSGVO).
  • Empfänger und Drittlandübermittlungen stehen in der Datenschutzerklärung (Art. 13 Abs. 1 DSGVO) und im Verzeichnis (Art. 30 Abs. 1 DSGVO).

Häufige Fragen

Brauche ich auch mit dem Paketdienst einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Das hängt davon ab, was er mit den Daten tut. Verwendet er Name und Anschrift nur für die Zustellung Ihres Auftrags und folgt Ihren Weisungen, ist er Auftragsverarbeiter; dann gehört der Vertrag nach Art. 28 DSGVO dazu. Trifft er eigene Entscheidungen über Zwecke und Mittel, handelt er insoweit als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 10 DSGVO).

Reicht ein heruntergeladenes Vertragsmuster?

Nur, wenn es zu Ihrer Verarbeitung passt. Art. 28 Abs. 3 DSGVO verlangt konkrete Angaben zu Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Datenarten, betroffenen Personen und Weisungen. Felder zu Unterauftragsverarbeitern, Löschung oder Rückgabe und Überprüfungen dürfen nicht leer bleiben; der Vertrag ist schriftlich zu fassen, elektronisch genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).

Mein US-Anbieter ist zertifiziert. Brauche ich trotzdem einen Vertrag?

Ja, soweit er personenbezogene Daten für Sie im Auftrag verarbeitet: Dann gehört der Vertrag nach Art. 28 Abs. 1 und 3 DSGVO dazu, und die Zertifizierung ersetzt ihn nicht; sie trägt die Übermittlung nach Art. 45 DSGVO, nicht die Verarbeitung im Auftrag. Bestimmt der Anbieter die Zwecke und Mittel selbst, ist er insoweit Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 und Art. 28 Abs. 10 DSGVO); dann brauchen Sie für die Weitergabe statt des Auftragsverarbeitungsvertrags eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Prüfen Sie die Organisation außerdem in der Data-Privacy-Framework-Liste: Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 gilt nur für die dort aufgeführten Organisationen (Art. 1 des Beschlusses).

Ein Dienstleister verarbeitet die Daten auch für eigene Zwecke. Brauche ich trotzdem einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO?

Für den Teil, den er im Auftrag für Sie ausführt, ja. Soweit er über die Zwecke und Mittel selbst entscheidet, ist er Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO); Art. 28 DSGVO gilt dafür nicht, und ein Vertrag, der ihn Auftragsverarbeiter nennt, ändert das nicht (Art. 28 Abs. 10 DSGVO). Für die Weitergabe brauchen Sie dann eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und müssen die Empfänger nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO in der Datenschutzerklärung nennen. Legen Sie und der Dienstleister die Zwecke gemeinsam fest, gilt Art. 26 DSGVO.

Darf ich Bestandskunden ohne Einwilligung Werbe-Mails schicken?

In Deutschland nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zusammen vorliegen: Sie haben die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten, Sie werben für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und er ist bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein jederzeitiges Widerspruchsrecht hingewiesen worden (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 UWG). In Österreich trägt die Ausnahme nach § 174 Abs. 4 Z 1 bis 4 TKG 2021: Adresse aus dem Verkauf oder einer Dienstleistung, Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, kostenfreie und problemlose Ablehnungsmöglichkeit bei der Erhebung und bei jeder Übertragung und keine Ablehnung von vornherein. Die wettbewerbs- und fernmelderechtliche Ausnahme ersetzt die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht. Einzelheiten stehen unter [Newsletter-Werbung in Deutschland](/recht/newsletter-werbung-einwilligung-deutschland/) und [in Österreich](/recht/newsletter-werbung-einwilligung-oesterreich/).

Müssen alle Dienstleister in der Datenschutzerklärung stehen?

Sie müssen Empfänger oder Kategorien von Empfängern nennen (Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVO); die Norm lässt die Angabe von Kategorien zu, eine namentliche Liste ist damit nicht zwingend. Bei einer Übermittlung in ein Drittland kommt die Angabe nach Buchst. f hinzu: Angemessenheitsbeschluss oder Verweis auf die geeigneten Garantien.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 4 Nr. 7 und 8, 13, 26, 28, 30, 44, 45, 46, 49, 82, 83 und 99, deutsche Fassung (Amtsblatt L 119 vom 4. Mai 2016)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10. Juli 2023 über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem EU-US-Datenschutzrahmen, Art. 1 bis 4 (Amtsblatt L 231 vom 20. September 2023, S. 118)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  3. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer, Art. 1 bis 4 und Anhang (Amtsblatt L 199 vom 7. Juni 2021, S. 31)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Cellar) · abgerufen am
  4. Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter in der DSGVO, Version 2.0 vom 7. Juli 2021, deutsche FassungEuropäischer Datenschutzausschuss (EDSA) · abgerufen am
  5. Adequacy decisions: Länder und Gebiete mit Angemessenheitsbeschluss, Liste und Bericht zur ersten Überprüfung des EU-US-Datenschutzrahmens vom 9. Oktober 2024Europäische Kommission · abgerufen am
  6. Standard Contractual Clauses (SCC): Stand der Klauselsätze und weitere Klauselsätze in VorbereitungEuropäische Kommission · abgerufen am
  7. Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1), Art. 9, 16, 17 und 74, Stand am 7. Juli 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  8. Verordnung über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV, SR 235.11), Art. 8 Abs. 1 und Anhang 1, Stand am 1. Dezember 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  9. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare Belästigungen, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de · abgerufen am
  10. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 174 Unerbetene Nachrichten, Absatz 3 und Absatz 4 Z 1 bis 4, Fassung vom 14. Oktober 2026 (BGBl. I Nr. 190/2021)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am