Auftragsverarbeitung (AVV)
Kurz gesagt
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist ein Vertrag oder anderes Rechtsinstrument, mit dem ein Shopbetreiber einen Dienstleister bindet, der personenbezogene Daten nur nach seinen Weisungen verarbeitet (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Er ist nötig, sobald ein Dienstleister solche Daten im Auftrag verarbeitet, in Deutschland und Österreich seit 25. Mai 2018. Beispiele im Shop sind Hosting, Newsletter-Versand, Fulfillment und Kundenservice.
Das Wichtigste
- Rechtsgrundlage ist Art. 28 DSGVO; der Vertrag ist schriftlich zu fassen, elektronisch genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).
- Nötig nur bei Verarbeitung im Auftrag; wer über Zwecke und Mittel selbst entscheidet, ist Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 10 DSGVO).
- Der Vertrag muss die Angaben und Pflichten nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a bis h DSGVO enthalten.
- Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung (Art. 28 Abs. 2 DSGVO).
- In Deutschland und Österreich gilt die DSGVO seit 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO).
- In der Schweiz gilt Art. 9 DSG (SR 235.1); die DSGVO ist dort kein Landesrecht, kann aber nach Art. 3 DSGVO gelten.
Definition
Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist das Rechtsinstrument, das Art. 28 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, sobald ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet; es bindet ihn an dessen Weisungen und legt Gegenstand, Zweck und Datenarten fest.
Wann ein AVV nötig ist
Ein AVV hängt daran, dass ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet; eine Größenschwelle enthält Art. 28 DSGVO nicht. Beispiel: Ein Shop lässt Server hosten, verschickt Newsletter über einen Dienst und lagert den Versand aus.
| Dienst | Verarbeitung im Auftrag |
|---|---|
| Webhosting und Serverbetrieb | Speicherung und Auslieferung |
| Shopsystem als Mietlösung | Betrieb und Administratorenzugriffe |
| E-Mail-Versand und Kundenservice | Newsletter, Bestellbestätigungen, Kundendaten |
| Fulfillment: Lager und Versand | Bestell- und Adressdaten |
| Zahlungsdienstleister | nur bei Abwicklung nach Ihren Weisungen |
Die Einordnung folgt unseren DSGVO-Kriterien. Ein Hosting-Dienst, der nur speichert, handelt im Auftrag; entscheidet ein Dienst selbst über Zwecke und Mittel, ist er insoweit Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7, Art. 28 Abs. 10 DSGVO; Leitlinien 07/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses, Rn. 40).
Was der Vertrag regeln muss und seit wann er gilt
Der AVV legt Gegenstand und Dauer, Art und Zweck, die Datenarten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen fest und enthält die Pflichten nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a bis h DSGVO. Schriftlich genügt elektronisch (Art. 28 Abs. 9 DSGVO); Unterauftragsverarbeiter brauchen eine vorherige Genehmigung (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Angewandt wird die Verordnung in Deutschland und Österreich seit 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO); Verstöße kann die Aufsichtsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls mit bis zu 10.000.000 Euro oder, im Fall eines Unternehmens, mit bis zu 2 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs ahnden, je nachdem, welcher der Beträge höher ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 Buchst. a DSGVO). Einzelheiten: Auftragsverarbeitung mit Dienstleistern.
Nicht zu verwechseln mit
- Standardvertragsklauseln (Art. 46 DSGVO): Sie tragen die Übermittlung in ein Drittland und können zugleich als AVV dienen (Art. 28 Abs. 6 DSGVO).
- Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO): Dort entscheiden zwei Stellen gemeinsam über Zwecke und Mittel.
- Auftragsbearbeitung in der Schweiz: Art. 9 DSG (SR 235.1) statt der DSGVO als Landesrecht.