TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz)
Kurz gesagt
Das TDDDG ist das deutsche Gesetz für Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten. Für Onlineshops zentral ist § 25: Speichern von Informationen im Endgerät des Endnutzers und Zugriff darauf sind nur mit Einwilligung zulässig, ausgenommen die zwei Fälle des § 25 Abs. 2 TDDDG. Verstöße können mit bis zu 300.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 28 TDDDG).
Das Wichtigste
- In Kraft seit 1. Dezember 2021; die Bezeichnung TDDDG trägt das Gesetz seit 14. Mai 2024.
- § 25 Abs. 1 TDDDG: Speicherung im Endgerät und Zugriff darauf nur mit Einwilligung nach klarer und umfassender Information.
- § 25 TDDDG erfasst Cookies, Local und Session Storage und Zählpixel, auch ohne Personenbezug.
- Ausnahmen nur nach § 25 Abs. 2 TDDDG: Nachrichtenübertragung oder unbedingt erforderlicher, ausdrücklich gewünschter Dienst.
- Verstoß: § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG, Geldbuße bis 300.000 Euro nach § 28 Abs. 2 TDDDG.
Definition
Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ist das deutsche Gesetz, das den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten ordnet, unter anderem vom Fernmeldegeheimnis über den Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten bis zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (§ 1 Abs. 1 TDDDG).
Was § 25 für Cookies und Speicherung verlangt
Für einen Onlineshop entscheidend ist § 25 TDDDG. Er erlaubt das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und den Zugriff auf dort Gespeichertes nur mit dessen Einwilligung nach klarer und umfassender Information (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG). Die Norm spricht von Informationen, nicht von personenbezogenen Daten; sie erfasst damit auch Cookies, Local und Session Storage und Zählpixel ohne Personenbezug. Ohne Einwilligung zulässig sind nur zwei Fälle (§ 25 Abs. 2 TDDDG): alleinige Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (Nr. 1) oder unbedingte Erforderlichkeit für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst (Nr. 2). Information und Einwilligung richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG).
§ 25 betrifft nur die Endeinrichtung. Daten auf Servern des Shops regelt die Norm nicht; für personenbezogene Daten gilt dort die DSGVO (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Das TDDDG gilt für Anbieter digitaler Dienste daneben: § 19 Abs. 1 TDDDG verlangt Vorkehrungen für die Beendbarkeit und die geschützte Nutzung des Dienstes, § 19 Abs. 4 TDDDG, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Vorkehrungen gegen unerlaubten Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die der Anbieter für sein Angebot nutzt, und gegen Störungen.
Beispiel
Ein Shop setzt nach der Anmeldung ein Sitzungs-Cookie, das für den gewünschten Kundenbereich unbedingt erforderlich ist; dafür greift § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Ein Cookie zur Reichweitenmessung ist dafür nicht unbedingt erforderlich und braucht die Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG.
Rechtsgrundlage
Deutschland: TDDDG vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Dezember 2021, Bezeichnung TDDDG seit 14. Mai 2024 (Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149). Cookies und Speicherung im Endgerät: § 25 TDDDG; Verstöße: § 28 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 TDDDG, Geldbuße bis 300.000 Euro. Zum Banner: Cookie-Einwilligung im Onlineshop in Deutschland.
Nicht zu verwechseln mit
- DSGVO: die EU-Verordnung über personenbezogene Daten; sie gilt daneben.
- TTDSG: der frühere Name desselben Gesetzes bis 14. Mai 2024.
- TKG: das Telekommunikationsgesetz fördert durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen (§ 1 Abs. 1 TKG); die Anforderungen an Speicherung und Zugriff im Endgerät stehen in § 25 TDDDG.