DeutschlandGlossar

TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz)

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Das TDDDG ist das deutsche Gesetz für Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten. Für Onlineshops zentral ist § 25: Speichern von Informationen im Endgerät des Endnutzers und Zugriff darauf sind nur mit Einwilligung zulässig, ausgenommen die zwei Fälle des § 25 Abs. 2 TDDDG. Verstöße können mit bis zu 300.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§ 28 TDDDG).

Das Wichtigste

  • In Kraft seit 1. Dezember 2021; die Bezeichnung TDDDG trägt das Gesetz seit 14. Mai 2024.
  • § 25 Abs. 1 TDDDG: Speicherung im Endgerät und Zugriff darauf nur mit Einwilligung nach klarer und umfassender Information.
  • § 25 TDDDG erfasst Cookies, Local und Session Storage und Zählpixel, auch ohne Personenbezug.
  • Ausnahmen nur nach § 25 Abs. 2 TDDDG: Nachrichtenübertragung oder unbedingt erforderlicher, ausdrücklich gewünschter Dienst.
  • Verstoß: § 28 Abs. 1 Nr. 13 TDDDG, Geldbuße bis 300.000 Euro nach § 28 Abs. 2 TDDDG.

Definition

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ist das deutsche Gesetz, das den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten ordnet, unter anderem vom Fernmeldegeheimnis über den Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten bis zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen (§ 1 Abs. 1 TDDDG).

Was § 25 für Cookies und Speicherung verlangt

Für einen Onlineshop entscheidend ist § 25 TDDDG. Er erlaubt das Speichern von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers und den Zugriff auf dort Gespeichertes nur mit dessen Einwilligung nach klarer und umfassender Information (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG). Die Norm spricht von Informationen, nicht von personenbezogenen Daten; sie erfasst damit auch Cookies, Local und Session Storage und Zählpixel ohne Personenbezug. Ohne Einwilligung zulässig sind nur zwei Fälle (§ 25 Abs. 2 TDDDG): alleinige Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (Nr. 1) oder unbedingte Erforderlichkeit für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst (Nr. 2). Information und Einwilligung richten sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 TDDDG).

§ 25 betrifft nur die Endeinrichtung. Daten auf Servern des Shops regelt die Norm nicht; für personenbezogene Daten gilt dort die DSGVO (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Das TDDDG gilt für Anbieter digitaler Dienste daneben: § 19 Abs. 1 TDDDG verlangt Vorkehrungen für die Beendbarkeit und die geschützte Nutzung des Dienstes, § 19 Abs. 4 TDDDG, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Vorkehrungen gegen unerlaubten Zugriff auf die technischen Einrichtungen, die der Anbieter für sein Angebot nutzt, und gegen Störungen.

Beispiel

Ein Shop setzt nach der Anmeldung ein Sitzungs-Cookie, das für den gewünschten Kundenbereich unbedingt erforderlich ist; dafür greift § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Ein Cookie zur Reichweitenmessung ist dafür nicht unbedingt erforderlich und braucht die Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG.

Rechtsgrundlage

Deutschland: TDDDG vom 23. Juni 2021, in Kraft seit 1. Dezember 2021, Bezeichnung TDDDG seit 14. Mai 2024 (Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024, BGBl. 2024 I Nr. 149). Cookies und Speicherung im Endgerät: § 25 TDDDG; Verstöße: § 28 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 TDDDG, Geldbuße bis 300.000 Euro. Zum Banner: Cookie-Einwilligung im Onlineshop in Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit

  • DSGVO: die EU-Verordnung über personenbezogene Daten; sie gilt daneben.
  • TTDSG: der frühere Name desselben Gesetzes bis 14. Mai 2024.
  • TKG: das Telekommunikationsgesetz fördert durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen (§ 1 Abs. 1 TKG); die Anforderungen an Speicherung und Zugriff im Endgerät stehen in § 25 TDDDG.

Häufige Fragen

Muss ich für ein Sitzungs-Cookie im Kundenkonto eine Einwilligung einholen?

Nicht, wenn es für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist; dann greift die Ausnahme des § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG. Dient dasselbe Cookie zusätzlich der Analyse oder Werbung, trägt die Ausnahme nicht mehr und es braucht die Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG.

Gilt § 25 TDDDG auch für die Bestelldaten auf meinem Server?

Nein. § 25 TDDDG betrifft nur die Endeinrichtung des Endnutzers, also Speicherung und Zugriff im Browser oder Gerät. Die Verarbeitung der Bestelldaten auf Ihren Servern beurteilt sich nach der Datenschutz-Grundverordnung, etwa nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Das TDDDG gilt für Anbieter digitaler Dienste daneben: nach § 19 Abs. 4 TDDDG haben sie, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass kein unerlaubter Zugriff auf die technischen Einrichtungen möglich ist, die sie für das Angebot ihres digitalen Dienstes nutzen.

Quellen

  1. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. TDDDG, § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. TDDDG, § 1 Anwendungsbereich des GesetzesBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. TDDDG, § 2 Begriffsbestimmungen (Anbieter von digitalen Diensten, Endeinrichtung)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. TDDDG, § 19 Technische und organisatorische VorkehrungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. TDDDG, Gesamtausgabe als PDF (Vollzitat, Ausfertigungsdatum 23. Juni 2021, Textnachweis ab 1. Dezember 2021, Fußnote zur Umbenennung mit Wirkung vom 14. Mai 2024)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2024), Artikel 8 Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, Nr. 1 (Überschrift, Kurzbezeichnung, Abkürzung TDDDG) und Nr. 12 (§ 25 Abs. 2 Nr. 2), sowie Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  8. Telekommunikationsgesetz (TKG), § 1 Zweck des Gesetzes, AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt der Europäischen Union L 119/1 vom 4. Mai 2016, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1, amtliche deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am